Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 21.08.2003 BV.2003.00022

21 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,993 parole·~15 min·2

Riassunto

Keine lebenslängliche Ausrichtung einer Invalidenrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge, keine Besitzstandgarantie bei Ablösung durch Altersrente

Testo integrale

BV.2003.00022

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 22. August 2003

in Sachen M.___

Kl?ger

vertreten durch Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli Bahnhofplatz 9, 8001 Z?rich

gegen

D.___ ?

Beklagte

vertreten durch PricewaterhouseCoopers Stampfenbachstrasse 73,? 634, 8035 Z?rich

Sachverhalt:

1. 1.1???? Der D.___, Z?rich, (nachfolgend: F?rsorgefonds) richtete dem am ___ 1937 geborenen M.___ ab dem 1. M?rz 1991 eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der H?he von 40 % des Jahreslohnes aus, welche Fr. 10'141.80 pro Jahr betrug und einen BVG-Anteil von Fr. 3'132.-- umfasste, sowie ab dem 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente in der H?he von j?hrlich Fr. 21'122.40, darin eingeschlossen ein der Teuerung angepasster obligatorischer Anteil von Fr. 7'000.-- pro Jahr (Urk. 12). 1.2???? Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 teilte der F?rsorgefonds dem Versicherten mit, die bisherige Invalidenrente werde ab dem 1. Juli 2002 durch eine reglementarische Altersrente in der H?he von j?hrlich Fr. 15'514.80 abgel?st (Urk. 2/2, Urk. 12). M.___ wandte sich am 31. Dezember 2002 an die F?rsorgestiftung und verlangte insbesondere die Ausrichtung der Altersrente ab dem 1. Juli 2002 in gleicher H?he wie die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtete Invalidenrente (Urk. 2/3). Der F?rsorgefonds lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 7. Februar 2003 ab (Urk. 2/4).

2.?????? 2.1???? M.___ liess am 10. Februar 2003 Klage gegen den F?rsorgefonds erheben und Folgendes und beantragen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beklagte anzuweisen, dem Kl?ger die seit 1991 zur Auszahlung gelangte Invalidenrente in der bisherigen H?he und unter Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Teuerungszulagen ?ber das Pensionsalter hinaus weiter zu gew?hren. 2. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten des Beklagten." Zur Begr?ndung verwies der Kl?ger insbesondere auf die Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, wonach eine Invalidenrente auch im ?berobligatorischen Bereich lebensl?nglich auszurichten sei (vgl. BGE 127 V 259 ff.; Urk. 1).

2.2 ??? In der Klageantwort vom 14. M?rz 2003 beantragte der F?rsorgefonds die Abweisung der Klage. Zur Begr?ndung f?hrte er insbesondere an, gem?ss dem Vorsorgekonzept richte er im Invalidit?tsfall tempor?re Renten aus, die bei Erreichen des R?cktrittsalters von einer reglementarischen Altersrente abgel?st w?rden. Jedoch w?rde gem?ss Vorsorgeplan im Invalidit?tsfall die Altersvorsorge uneingeschr?nkt weiter aufgebaut. Dadurch erreiche unabh?ngig von Eintritt oder Nichteintritt eines Invalidit?tsfalls die Altersrente einer versicherten Person die gleiche H?he, worin sich der vorliegende Sachverhalt von jenem in dem vom Kl?ger angerufenen Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts unterscheide. Zudem sei zu bedenken, dass eine Ausrichtung der tempor?ren Invalidenrenten auch ?ber das R?cktrittsalter erhebliche finanzielle Mittel erforderlich machten und die Pensionskassen zur betragsm?ssigen Reduktion der tempor?ren Invalidenrenten veranlassen k?nnten (Urk. 6). 2.3???? Nach Aufforderung in der Gerichtsverf?gung vom 31. M?rz 2003 (Urk. 8) reichte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2003 (Urk. 12) weitere Unterlagen betreffend die Berechnung der Invalidenrente des Kl?gers ein (Urk. 13/1-5). Mit Verf?gung vom 6. Mai 2003 (Urk. 14) gab das Gericht dem Kl?ger Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen, worauf dieser mit Eingabe vom 3. Juni 2003 (Urk. 16) an den gestellten Antr?gen festhielt. ???????? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Unter den Parteien ist streitig, ob der Kl?ger nach Erreichen des Pensionsalters nicht nur im Rahmen der obligatorischen Vorsorge (BVG-Minimal-Rente), sondern auch im erweiterten oder ausserobligatorischen Bereich (reglementarische Rente) Anspruch auf eine Altersrente in der H?he der bis am 30. Juni 2002 ausgerichteten Invalidenrente hat.

2.?????? Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. ver?ffentlichte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das h?chste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen k?nnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgel?st werde. Eine Altersrente habe aber auch im ?berobligatorischen Bereich mindestens der H?he der bis zum Eintritt des Pensionsalters gew?hrten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen k?nnen, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine h?here Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgel?st werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur ?ufnung ihres Alterskapitals beitragen k?nne wie die ?brigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbst?tigkeit nachgingen. Folglich sei die f?r den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente aufgrund von Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zumindest gleich hoch sein m?sse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (vgl. BGE 118 V 100 ff.), auch auf den ?berobligatorischen Bereich zu ?bertragen.

3. 3.1???? Gem?ss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG f?r die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften ?ber die parit?tische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). 3.2???? W?hrend das Rechtsverh?ltnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverh?ltnis im ?berobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, F?rsorge- und Sparvertr?ge der beruflichen Vorsorge, in Innominatsvertr?ge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsvertr?ge sind Vertr?ge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsvertr?gen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Vertr?ge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverh?ltnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdr?cklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten h?tten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots, der Verh?ltnism?ssigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/M?nchen 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3???? Nach Art. 113 Abs. 1 BV erl?sst der Bund Vorschriften ?ber die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gem?ss Abs. 2 folgende Grunds?tze: Die berufliche Vorsorge erm?glicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist f?r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz). Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die ?nderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbed?rftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten S?ule in der H?he von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Th?rer/Jean-Francois Aubert/J?rg Paul M?ller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Z?rich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen l?sst, beschl?gt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende ?berobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das h?chste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas G?chter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angef?hrten h?chstrichterlichen Urteil im ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsm?ssigen Verh?ltnisses einer ?berobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden. ? 4. 4.1???? Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gr?nde gegen eine Ableitung einer Regel ?ber das Verh?ltnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, w?hrend die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuf?hren, w?rde zu grossen Mehrkosten f?hren und daher erheblich h?here Versicherungsbeitr?ge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-Andr? Schneider, ATF 127 V 259: La fin du syst?me de la biprimaut? des prestations dans la pr?voyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.). ???????? Wenn die betragsm?ssige Angleichung der Altersleistungen an die Invalidit?tsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der ?berobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, k?nftig solch h?here Pr?mien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch m?glich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung k?nftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gr?nden die anwartschaftlichen Invalidit?tsleistungen herabsetzen. Dies h?tte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragsl?cken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und w?rde den vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.). 4.2???? Das zitierte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den ?blichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu geh?rt auch, dass das Gericht in Ausnahmef?llen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat f?hrt, die Anwendung versagen kann (vgl. H?felin Ulrich/M?ller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Z?rich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erw?gung dargestellten Gr?nden die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie ?berdies nicht als bew?hrte ?berlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

5. 5.1???? Demnach ist weiter zu pr?fen, ob der obligatorische Anteil der dem Kl?ger ab dem 1. Juli 2002 ausgerichteten Altersrente die H?he des gesetzlichen Anteils der bis am 30. Juni 2002 gew?hrten Invalidenrente erreicht und damit dem gesetzlichen Erfordernis der lebensl?nglichen Auszahlung der Invalidenrente in Art. 26 Abs. 3 BVG gen?gt und ob allenfalls das Reglement eine Besitzstandwahrungsregel im Bereich der erweiterten beruflichen Vorsorgeleistungen bei Erreichen des R?cktrittsalters enth?lt. 5.2 5.2.1?? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Dieser ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 121 V 97). 5.2.2?? Sowohl das ab 1. Januar 1985 g?ltige Reglement der Beklagten (Urk. 7/3; nachfolgend: Reglement 1985) wie auch das ab 1. Januar 1997 geltende (Urk. 7/2; nachfolgend: Reglement 1997) sahen beziehungsweise sehen vor, dass bei Eintritt ins Rentenalter die Invalidenrente durch eine Altersrente abgel?st wird (Art. 9 Abs. 2 und 8 des Reglementes 1985; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes 1997). Bei dieser statutarischen Lage sind Invalidit?t und Alter grunds?tzlich zwei verschiedene Risiken. Sieht ein Vorsorgereglement die Abl?sung einer Invalidenrente durch eine Altersrente oder die Ausrichtung einer Altersrente neben der Invalidenrente vor, so beruht das Erreichen des Rentenalters auf einem neuen Versicherungsfall (BGE 117 V 124 Erw. 3 f?r den Bereich der AHV/IV; zur Rechtslage bei der BVG-Invalidenrente vgl. Art. 26 Abs. 3 BVG und BGE 123 V 123 Erw. 3a, 118 V 100). Mithin ist im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Frage, ob bei Erreichen des statutarischen Schlussalters ein Anspruch auf eine Altersrente besteht und in welcher H?he, aufgrund des im Zeitpunkt des Rentenalters g?ltigen Vorsorgereglementes und unter Beachtung der bei Reglements?nderungen erlassenen ?bergangsbestimmungen zu beurteilen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. M?rz 2001 in Sachen M., B 69/99, Erw. 1). ???????? Der Anspruch auf Altersrente bestimmt sich demnach nach Massgabe des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Reglementes inklusive des ab 1. Januar 2000 g?ltigen Nachtrages (Urk. 7/1), unter Beachtung der ?bergangsrechtlichen Bestimmungen zum vorgehenden Reglement. F?r den 1991 eingetretenen Versicherungsfall Invalidit?t hingegen blieb das fr?here Reglement 1985 weiterhin anwendbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 des Reglementes 1997). 5.2.3?? Nach Art. 9 Abs. 2 des Reglementes 1985 erh?lt ein Versicherter, der vor Erreichen des Rentenalters vollinvalid wird, bis zum R?cktrittsalter eine Vollinvalidenrente. Als vollinvalid gilt, wer mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, als teilinvalid, wer mindestens zur H?lfte, aber weniger als zu zwei Dritteln invalid ist (Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Reglementes 1985). Die j?hrliche Vollinvalidenrente betr?gt 40 % des Jahreslohnes (Art. 9 Abs. 3 des Reglementes 1985). Wird ein Versicherter vollinvalid, so entf?llt f?r ihn und die Firma die Beitragspflicht. W?hrend der Dauer der Invalidit?t werden gleichwohl nach Art. 6 die Altersgutschriften weiter gutgeschrieben. Die Altersgutschriften berechnen sich von dem in Art. 4 Abs. 1 festgelegten versicherten Lohn (Art. 9 Abs. 5 des Reglementes 1985). Erreicht ein vollinvalider Rentenbez?ger das Rentenalter, so erh?lt er alsdann die Altersrente (Art. 9 Abs. 8 des Reglementes 1985).

Nach Art. 7 des Reglementes 1997 gelangt beim Erleben des R?cktrittsalters eine Altersrente zur Auszahlung, die (vorbeh?ltlich Art. 14 des Reglementes) lebensl?nglich ausgerichtet wird (Abs. 1). Die H?he der Altersrente ergibt sich durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Sparkapitals (Alterskapitals) nach den in diesem Zeitpunkt g?ltigen Kollektiv-Lebensversicherungstarifen. Bei Bezug einer Invalidenrente entspricht die Altersrente mindestens der Invalidenrente gem?ss BVG (Abs. 2). 5.3???? Wie sich den anwendbaren Reglementen ohne weiteres entnehmen l?sst, endet die am Leistungsprimat orientierte Invalidenrente der versicherten Person mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und wird zu diesem Zeitpunkt von einer am Beitragsprimat orientierten Altersrente abgel?st. Hieraus folgt, dass der Beklagte im Falle des Kl?gers auch aufgrund des Reglements berechtigt war, die bis zum 30. Juni 2002 ausgerichtete Invalidenrente von j?hrlich Fr. 21'122.40 ab dem 1. Juli 2002 durch eine reglementarische Altersrente abzul?sen. Der Beklagte reichte mit Schreiben vom 30. April 2003 (Urk. 12) den Kassen- und BVG-Kontoauszugs des Kl?gers (Urk. 13/3) sowie eine detaillierte Berechnung des BVG-Anteils der ihm bis am 30. Juli 2002 ausgerichteten Invalidenrente (Urk. 13/5) ein. Laut diesen nachvollziehbaren und unbestrittenen Angaben betrug der obligatorische Anteil der bis zum Erreichen des R?cktrittsalters gew?hrten Invalidenrente j?hrlich Fr. 6'264.45 plus Teuerungsanpassungen, der obligatorische Anteil der Altersrente j?hrlich Fr. 10'018.05 und die H?he der ausserobligatorischen Altersrente j?hrlich Fr. 15'514.80. Dies ist nicht nur mit Art. 26 Abs. 3 BVG vereinbar, sondern stimmt mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Reglements 1997 ?berein, weshalb die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist.

6. ????? 6.1???? Der Kl?ger beantragt schliesslich die Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Teuerungszulagen auch ?ber das Pensionsalter hinaus. 6.2 6.2.1?? Nach Art. 36 Abs. 1 BVG werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre ?berschritten haben, f?r M?nner bis zum vollendeten 65., f?r Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen der finanziellen M?glichkeiten Bestimmungen ?ber die Anpassung der laufenden Renten in den ?brigen F?llen zu erlassen (Abs. 2). ???????? Laut Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (nachfolgend: Verordnung) werden diese Renten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt, und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Das Bundesamt f?r Sozialversicherung gibt den Anpassungssatz bekannt (Abs. 2 Satz 1 und 2). 6.2.2?? Im Reglement 1997 finden sich weder f?r den in Art. 36 Abs. 1 BVG offengelassenen Bereich der obligatorischen Altersrenten noch f?r den ausserobligatorischen Rentenbereich Bestimmungen betreffend Rentenindexierung. 6.3???? Das Gesetz schreibt in Art. 36 Abs. 1 BVG einzig eine Teuerungsanpassung der Invalidenrente bis zum Erreichen des R?cktrittsalters vor. Im ?brigen kennen weder das Gesetz noch das Reglement eine Teuerungsanpassung von obligatorischen oder ausserobligatorischen Altersrenten, weshalb der Beklagte dem Kl?ger keine Teuerungszulagen auf die ab dem 1. Juli 2002 gew?hrten Rentenleistungen schuldet und der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

7. ????? Im Sinne der vorstehenden Erw?gungen kann die dem Kl?ger ab dem 1. Juli 2002 ausgerichtete Rente masslich nicht beanstandet werden, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli - PricewaterhouseCoopers unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2003.00022 — Zürich Sozialversicherungsgericht 21.08.2003 BV.2003.00022 — Swissrulings