BV.2002.00100
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?r Gr?ub
Urteil vom 9. Juli 2003 in Sachen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zweigstelle Z?rich Limmatquai 94, Postfach 859, 8025 Z?rich Kl?gerin
gegen
S.___ ? Beklagte
Nachdem die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Z?rich, gegen die S.___ mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 Klage mit folgendem Rechtsbegehren eingereicht hat (Urk. 1 S. 1): "Der Kl?gerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 18019 des Betreibungsamtes A.___,? die definitive Rechts?ffnung zu gew?hren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 43'263.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 20.8.2002 zuz?glich Fr. 100.00 f?r Mahnspesen sowie Fr. 150.-- f?r Kosten f?r ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beklagten." nach Einsicht in die Klageschrift vom 22. Oktober 2002, (Urk. 1), in die Klageantwort vom 25. November 2002 (Urk. 5) sowie in die Eingaben der Parteien vom 9. April 2003 (Urk. 7) und vom 2. Mai 2003 (Urk. 11), in Erw?gung, dass aufgrund der Anschlussvereinbarung vom 21. M?rz 2002 (Urk. 2/1) erstellt ist, dass sich die Beklagte r?ckwirkend per 1. Januar 2001 der Kl?gerin zur Durchf?hrung der obligatorischen beruflichen Vorsorge anschloss, dass die Beklagte dadurch verpflichtet wurde, ab dem 1. Januar 2001 f?r alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer Beitr?ge zu entrichten, die von ihr besch?ftigten Arbeitnehmer anzumelden und der Kl?gerin alle f?r die Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verf?gung zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Anschlussbedingungen, Urk. 2/1a), dass gem?ss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die H?he der Beitr?ge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeitr?ge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung f?r nicht rechtzeitig bezahlte Beitr?ge Verzugszinsen verlangen kann, dass sich aus den von der Kl?gerin eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie bez?glich der mit der Klage geforderten Pr?mien die Versicherung f?r die von der Beklagten besch?ftigten Arbeitnehmer ordnungsgem?ss abgewickelt hat, dass die Kl?gerin am 9. April 2003 ihre Forderung reduzierte mit der Begr?ndung, aufgrund der AHV-Jahresabrechnung 2001 habe sie festgestellt, dass die Arbeitnehmerin B.___ einen Jahreslohn von lediglich Fr. 68'538.-- anstelle der bisher gemeldeten Fr. 70'200.-- verdient habe und der Arbeitnehmer C.___ nicht der obligatorischen Versicherung unterstehe, weshalb f?r ihn keine Beitr?ge erhoben w?rden (Urk. 7), dass die von der Kl?gerin eingeforderten Beitr?ge in der H?he von Fr. 24'815.-- sowie die ausserordentlichen Kosten von Fr. 258.-- f?r r?ckwirkende Rechnungsstellung durch die eingereichten Unterlagen belegt sind (Urk. 2/1, Urk. 8/1 und Urk. 8/1g), dass auch die verlangten Mahnspesen von Fr. 100.-- (Urk. 2/2g) sowie die Umtriebskosten von Fr. 150.-- (Urk. 2/3) gem?ss Anschlussbedingungen (Urk. 2/1) geschuldet sind, dass die Kl?gerin gegen?ber der urspr?nglichen Klage eine Reduktion f?r nicht geschuldete Zinsen von insgesamt Fr. 997.-- vornahm, obwohl sie Zinsen nur im Umfang von Fr. 716.-- erhoben hatte (Urk. 2/2 und Urk. 8/1g), dass dies daher r?hrt, dass die Kl?gerin ihre urspr?ngliche Zinsforderung von Fr. 716.-- auf den Ausst?nden bis zum 1. April 2002 berechnet hatte (Urk. 2/2), nunmehr aber eine Reduktion von Fr. 997.-- auf den weggefallenen Pr?mien offenbar bis zum 7. April 2003 berechnete (Urk. 8/1b und Urk. 8/1f), dass dies angesichts des zu beseitigende Rechtsvorschlages nicht praktikabel ist, verlangt doch die Kl?gerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang der Ausst?nde nebst Zins zu 5 % seit 20. August 2002, weshalb der Ausstand per diesem Datum zu berechnen und hernach der Zins zuzusprechen ist, dass jedoch zu beachten ist, dass die Kl?gerin nur Zinsen bis zum 31. M?rz 2002 berechnet und hernach ab 20. August 2002 einverlangt hat, weshalb f?r die Periode 1. April bis 19. August 2002 keine Zinsen eingeklagt sind, dass der Arbeitgeber gem?ss Ziff. 4 Abs. 4 der Anschlussvereinbarung vom 21. M?rz 2002 (Urk. 2/1) verpflichtet ist, die geforderten Beitr?ge viertelj?hrlich nachsch?ssig zu bezahlen, wobei bei versp?teter Zahlung Zinsen erhoben werden k?nnen, dass bis zum 31. M?rz 2002 auf den nunmehr eingeklagten Beitr?gen von Fr. 24'815.-- Zinsen in der H?he von Fr. 368.50 angefallen sind, dass die Beklagte der Kl?gerin demnach Fr. 25?441.50 (Beitr?ge + r?ckwirkende Rechnungsstellung + Zinsen) nebst Mahnspesen und Umtriebskosten schuldet, dass die Beklagte die Forderung als solche denn auch gar nicht bestritt, sondern einzig geltend machte, es sei festzustellen, dass die Forderung nur auf der Basis von Art. 43 SchKG als Betreibung auf Pf?ndung eingefordert werden k?nne (Urk. 5), dass sie beantragte, die Betreibung Nr. 18019 des Betreibungsamtes A.___ sei aufzuheben (Urk. 5), dass das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl erl?sst (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), dass der Gl?ubiger nach Art. 88 Abs. 1 SchKG das Fortsetzungsbegehren stellen kann, wenn die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist, dass laut Art. 89 und Art. 159 SchKG erst hernach entweder die Pf?ndung zu vollziehen (Betreibung auf Pf?ndung) oder der Konkurs anzudrohen (Betreibung auf Konkurs) ist, dass nach dem Gesagten der vorliegende Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A.___ vom 5. September 2002 (Urk. 2/3) sowohl f?r die Betreibung auf Pf?ndung als auch die Betreibung auf Konkurs verwendet wird, was sich im ?brigen aus dem Titel ergibt, dass sich erst sp?ter, mithin durch das Fortsetzungsbegehren, entscheidet, welche Betreibungsart zur Anwendung kommt, dass f?r Streitigkeiten betreffend Betreibungsart der Beschwerdeweg an die Aufsichtsbeh?rde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG zu beschreiten und das hiesige Gericht daf?r nicht zust?ndig ist, dass jedoch darauf hinzuweisen bleibt, dass nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG die Konkursbetreibung in jedem Fall ausgeschlossen ist f?r Steuern, Abgaben, Geb?hren, Sporteln, Bussen und andere im ?ffentlichen Recht begr?ndete Leistungen an ?ffentliche Kassen oder an Beamte, dass die Zwangsvollstreckung gegen eine Aktiengesellschaft zwecks Eintreibung der Beitr?ge der beruflichen Vorsorge f?r Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur unter der Voraussetzung, dass der Gl?ubiger eine Anstalt des ?ffentlichen Rechts ist, durch Betreibung auf Pf?ndung (und nicht durch Betreibung auf Konkurs) fortzusetzen ist (BGE 115 III 89), dass das h?chste Gericht in diesem Zusammenhang ausf?hrte, es handle sich bei den Beitr?gen an die berufliche Vorsorge, trotz der ?ffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums, um Leistungen aus einem privatrechtlichen Vertragsverh?ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht der allgemeinen Sozialversicherung gleichgestellt werden k?nnten, weshalb die Rechtsnatur dieser Leistungen die Anwendung von Art. 43 SchKG ausschliesse (BGE 118 III 16 Erw. 3), dass die Klage nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Kl?gerin Fr. 25?441.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. August 2002, Fr. 100.-- Mahnspesen sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen, dass ferner der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18019 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 5. September 2002, Urk. 2/3) in diesem Umfang aufzuheben ist, dass darauf hinzuweisen bleibt, dass der Gl?ubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG), dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und ? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist, dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verh?lt, eine Spruchgeb?hr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden k?nnen, wobei das Gleiche sinngem?ss auch f?r die Prozessentsch?digung an die obsiegende Partei gilt (? 34 GSVGer und ? 1 Abs. 1 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen), dass das Verhalten des Beklagten vorliegend noch nicht als mutwillig bezeichnet werden kann, weshalb es keinen Anlass gibt, von den genannten Grunds?tzen abzuweichen,
erkennt das Gericht: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kl?gerin Fr. 25?441.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. August 2002, Fr. 100.-- Mahnspesen sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18019 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 5. September 2002) wird in diesem Umfang aufgehoben. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Kl?gerin wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - S.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).