BV.2002.00084
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?r Gr?ub
Urteil vom 11. Juni 2003 in Sachen Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Kl?gerin
gegen
I.___ ? Beklagte
Nach Einsicht in die Klage der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken vom 11. September 2002, mit welcher diese die Gew?hrung der provisorischen Rechts?ffnung in der Betreibung Nr. 17513 des Betreibungsamtes A.___ im Umfang von Fr. 29'697.80 zuz?glich aufgelaufene Zinsen von Fr. 554.65 plus Zins auf der Kapitalforderung zu 5,5 % ab 7. Mai 2002 beantragt hat (Urk. 1), unter Hinweis darauf, dass sich die I.___ nicht hat vernehmen lassen (Urk. 4-5), in Erw?gung, dass gem?ss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche?????? Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die H?he der Beitr?ge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeitr?ge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung f?r nicht rechtzeitig bezahlte Beitr?ge Verzugszinsen verlangen kann, dass die Beklagte seit 1. August 1999 zur Durchf?hrung der beruflichen Vorsorge der Kl?gerin angeschlossen ist (Urk. 2/1), dass die Beklagte am 8. Mai 2002 (Urk. 2/2) eine Abzahlungsvereinbarung unterzeichnete, in der sie einen Pr?mienausstand von Fr. 29'697.80 sowie eine Verzugszinspflicht in der H?he von Fr. 554.65, insgesamt Fr. 30'252.45, anerkannte (Urk. 2/2), dass sie dabei die von der Kl?gerin vorgeschlagenen R?ckzahlungsbetr?ge und -termine ab?nderte (Urk. 2/2-3), dass sie auf dem eigenen R?ckzahlungsvorschlag vom 10. Juni 2002 (Urk. 2/3) erneut eine Schuld von Fr. 30'252.45 anerkannte, dass die Schuld demnach im von der Kl?gerin beantragten Umfang ausgewiesen ist, dass die Kl?gerin im ?brigen den abge?nderten Zahlungsplan nicht akzeptierte (Urk. 1 S. 2), dass somit keine ?bereinstimmende Willens?usserungen betreffend Zahlungsaufschub der f?lligen Schuld zustande gekommen ist, dass die Schuld demnach f?llig und nicht gestundet war, umso weniger, als die Beklagte auch ihren R?ckzahlungsvorschlag offenbar nicht einhielt, weshalb die betreibungsrechtliche Durchsetzung rechtens ist, dass die Beklagte sich damit einverstanden erkl?rte, Zinsen von 5,5 % seit 7. Mai 2002 auf dem Ausstand von Fr. 29'697.80 (Kapitalforderung) zu bezahlen (Urk. 2/2), dass es den Parteien frei steht, vom Obligationenrecht (OR) abweichende Verzugszinss?tze (5 % nach Art. 104 Abs. 1 OR) festzulegen, dass die Beklagte demnach zu verpflichten ist, der Kl?gerin Fr. 30'252.45 nebst Zins zu 5,5 % auf Fr. 29'697.80 seit 7. Mai 2002 zu bezahlen, dass im Kanton Z?rich f?r die provisorische und definitive Rechts?ffnung (Art. 80-84 SchKG) der Einzelrichter im summarischen Verfahren zust?ndig ist (? 213 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung), dass das angerufene Sozialversicherungsgericht im Rahmen seiner sachlichen Zust?ndigkeit einzig ?ber die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 79 SchKG zu befinden hat, dass in der Betreibung Nr. 17513 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2001, Urk. 2/4) jedoch nur ein Betrag von Fr. 16'577.80 nebst Zins zu 6 % seit 18. September 2001 sowie Zins vom 1. Januar bis zum 17. September 2001 von Fr. 804.10 eingefordert wurde (nebst in diesem Verfahren nicht eingeklagten Fr. 500.-- Umtriebsentsch?digung), dass dieser Betrag tiefer ist als die geschuldete Forderung, weshalb der Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung mit Ausnahme der nicht eingeklagten Umtriebsentsch?digung von Fr. 500.-- aufzuheben ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Gl?ubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs), dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und ? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist, dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verh?lt, eine Spruchgeb?hr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden k?nnen, wobei das Gleiche sinngem?ss auch f?r die Prozessentsch?digung an die obsiegende Partei gilt (? 34 GSVGer und ? 1 Abs. 1 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen), dass das Eidgen?ssisches Versicherungsgericht in seiner Praxis die Prozessf?hrung als mutwillig qualifiziert, wenn ein Arbeitgeber Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben l?sst, diese - bei materiell offensichtlich unbegr?ndetem Standpunkt - mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich h?ren l?sst und somit nicht das geringste zur Kl?rung des Sachverhalts beitr?gt (BGE 124 V 288 Erw. 4b), dass das h?chste Gericht weiter festhielt, dass eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Unt?tigkeit gepr?gten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verz?gerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausl?uft, durch Auflegung von Gerichtskosten sanktioniert werden darf, dass das Verhalten der Beklagten nach diesen Grunds?tzen als mutwillig bezeichnet werden muss, anerkannte sie doch unterschriftlich die eingeklagte Forderung, bestritt sie diese im vorliegenden Verfahren nicht, hatte sie jedoch gleichwohl Rechtsvorschlag erhoben und damit das vorliegende Gerichtsverfahren verursacht, dass der Beklagten demnach die Verfahrenskosten aufzulegen und sie zu verpflichten ist, der Kl?gerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 400.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kl?gerin Fr. 30'252.45 nebst Zins zu 5,5 % auf Fr. 29'697.80 seit 7. Mai 2002 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 17513 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2001) mit Ausnahme der Umtriebsentsch?digung von Fr. 500.-- aufgehoben. 2.???????? Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgeb?hr:??????????????? Fr.? 2?000.-- Schreibgeb?hren:??????????? Fr.???? 145.-- Zustellungsgeb?hren:???? Fr.???? 133.-- Total:????????????????????????????? Fr.? 2'278.-- ?????????? werden der Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, der Kl?gerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 400.-- zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken - I.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).