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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.06.2003 BV.2002.00078

10 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,919 parole·~15 min·2

Riassunto

IV-Rente, Rechtskraft IV-Fall, kein Neuaufrollen im BV-Fall

Testo integrale

BV.2002.00078

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 11. Juni 2003 in Sachen A.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis c/o Probst Rechtsanw?lte Zugerstrasse 35, 8810 Horgen

gegen

Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte

Sachverhalt: 1. 1.1???? A.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 15. Mai 1982 (Urk. 17/52) als Flachmaler bei der Firma B.___ in C.___ und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge versichert. Seit 1993 leidet er an wiederkehrenden R?ckenschmerzen und war deswegen mehrfach hospitalisiert (Urk. 17/25 S. 2 ff.). Das Arbeitsverh?ltnis wurde per 31. Juli 1996 aufgel?st (Urk. 1 S. 7 und Urk. 12 S. 2). 1.2???? Im September 1994 hatte sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 17/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 24. Juni 1996 (Urk. 17/25) ab mit der Begr?ndung, die Aus?bung des bisherigen Berufes sei bis auf weiteres voll zumutbar, weshalb keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % vorliege. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Februar 1999 (Urk. 17/6) rechtskr?ftig ab. 1.3???? Ab Februar 1998 bezog A.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einem Vermittlungsgrad von 50 % (Urk. 17/40). Im Rahmen eines Programms zur vor?bergehenden Besch?ftigung arbeitete er ab Mitte 1999 f?r ein halbes Jahr in der Elektroabteilung des Behindertenwerkes D.___ (Urk. 17/41). Im Dezember 1999 meldete sich A.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/46). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verf?gungen vom 7. und 18. Juli sowie 2. Oktober 2000 (Urk. 17/1-3) gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. M?rz 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst einer Ehegatten- und zwei Kinderrenten zu. Die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab, zuletzt mit Brief vom 19. Dezember 2001 (Urk. 13/16-20).

2.?????? Am 28. August 2002 (Urk. 1) erhob A.___ gegen die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge Klage mit den folgenden Antr?gen: ?1.??? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger seit M?rz 2000 eine volle, monatlich auszuzahlende und gem?ss Ziff. 3.4.2. des zugrundeliegenden Reglements f?r die Personalf?rsorge zu berechnende Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zu entrichten. ?2.??? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger seit M?rz 2000 zwei volle, monatlich auszuzahlende und gem?ss Ziff. 3.4.3. i.V.m. Ziff. 3.3.11. des zugrundeliegenden Reglements f?r die Personalf?rsorge zu berechnende Invaliden-Kinderrenten zu entrichten. ?3.??? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger 5 % Zins auf den seit M?rz 2000 f?llig gewordenen Renten gem?ss Ziff. 1. und 2. dieser Antr?ge zu bezahlen. ?4.??? Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kl?ger von der Pflicht zur Zahlung der j?hrlichen Beitr?ge zu befreien. ?5.??? Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kl?ger nach Massgabe von ? 34 Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht zu entsch?digen.? In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 12) schloss die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge auf Abweisung der Klage. Nachdem mit Verf?gung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 14) die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (Urk. 17/1-57) beigezogen worden waren, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 10. Januar 2003 (Urk. 20) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Als f?r die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begr?ndet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gem?ss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverh?ltnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Aufl?sung. 1.2???? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 1.3???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.4???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). 1.5???? Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV f?r die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit stellt, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invalidit?tsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). ???????? Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verf?gung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte einger?umt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Geh?r nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen n?mlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ber?hrende Verf?gung erl?sst, diese Einrichtung sp?testens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verf?gungser?ffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 29. November 2002, B 26/01).

2. 2.1???? In der vorliegenden Streitsache hat die IV-Stelle weder die Verf?gung vom 24. Juni 1996 (Urk. 17/13), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, noch die Verf?gung vom 7. Juli 2000 (Urk. 17/3), mit der die IV-Stelle dem Kl?ger eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 70 % zugesprochen hatte, der Beklagten er?ffnet. Beide Verf?gungen enthalten indes keine Festlegungen der IV-Stelle, durch welche die Beklagte beschwert w?re, weshalb diese Verf?gungen f?r die Beklagte insoweit eine Bindungswirkung entfalten, als sie sich zu ihren Gunsten darauf berufen kann. Die Entscheide der IV-Stelle sind mithin nicht nur in Bezug auf die Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern auch f?r den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit grunds?tzlich verbindlich (BGE 120 V 109 Erw. 3c mit Hinweisen). 2.2???? Der Kl?ger machte geltend, er habe zeitweise ab Juni 1993 und vollst?ndig ab 24. August 1994 seinen Beruf als Maler nicht mehr aus?ben k?nnen. Der medizinische Grund f?r die Arbeitsunf?higkeit habe in einem Bandscheibenvorfall bestanden, welcher u.a. vom 8. Dezember 1994 bis am 6. Januar 1995 eine Hospitalisation im Kreisspital M?nnedorf notwendig gemacht habe (Urk. 1 S. 7). So habe denn auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom 10. Januar 2000 festgehalten, dass der Gesundheitsschaden seit 1994 bestehe, der Zustand gleichbleibend schlecht sei und er ab 1996 in der bisherigen Berufst?tigkeit als Flachmaler h?chstens w?hrend einer bis zwei Stunden pro Tag arbeiten k?nne. Er habe denn tats?chlich die Arbeit gar nicht mehr aus?ben k?nnen (Urk. 1 S. 8). ???????? Damit sei erstellt, dass der Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidit?t gef?hrt habe, auf das Jahr 1994 zur?ckgehe und daher w?hrend der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetreten sei (Urk. 1 S. 9). Die Abweisung des erstmaligen Rentengesuches sei irrelevant. Es sei zweifelsohne klar und k?nne bewiesen werden, dass die Ursache f?r die heutige Invalidit?t schon 1993 zu einer Arbeitsunf?higkeit gef?hrt habe. Allerdings sei der erste IV-Antrag abgewiesen worden, womit weder er selber noch sein Hausarzt je einverstanden gewesen seien. Selbstverst?ndlich verm?ge indessen die Abweisung dieses ersten Antrages nichts ?ber die zuk?nftige Entwicklung des Leidens auszusagen. Habe der Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Abkl?rungen zum ersten IV-Antrag noch nicht zu einer Invalidit?t gef?hrt, so habe sich dieser im Laufe der Jahre verschlechtert, bis ihm per 25. M?rz 1999 eine volle Invalidit?t attestiert worden sei (Urk. 1 S. 17). 2.3???? Im Rahmen der ersten Anmeldung hielt die IV-Stelle mit Verf?gung vom 24. Juni 1996 fest, die Aus?bung des bisherigen Berufes sei dem Kl?ger bis auf weiteres voll zumutbar, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 17/13). Das hiesige Gericht best?tigte die ablehnende Rentenverf?gung mit Urteil vom 16. Februar 1999 (Urk. 17/6) mit der Feststellung, der Kl?ger sei in seiner T?tigkeit als Maler nicht eingeschr?nkt. Dabei st?tzte es sich auf das Gutachten der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli vom 2. April 1996 (Urk. 17/25) und verwarf die Einsch?tzung von Dr. med. E.___, FMH innere Medizin. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kl?ger zumindest im Jahre 1996 in seiner T?tigkeit als Flachmaler w?hrend l?ngerer Zeit wieder voll arbeitsf?hig war. Damit ist der von der Rechtsprechung geforderte, enge zeitliche Zusammenhang ohnehin unterbrochen (BGE 123 V 264 Erw. 1c), und es kann offen bleiben, ob die massgebende Arbeitsunf?higkeit bereits im Zeitpunkt eingetreten war, als er noch bei der Beklagten versichert war. Auch die Neuanmeldung ?ndert nichts an diesem Resultat. Nachdem die IV-Stelle bei Dr. E.___ Ausk?nfte eingeholt hatte, sprach sie dem Kl?ger mit Verf?gung vom 7. Juli 2000 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. M?rz 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst den akzessorischen Renten zu, welche mit Verf?gung vom 18. Juli 2000 (Urk. 17/2) erg?nzt und mit Verf?gung vom 2. Oktober 2000 (Urk. 13/1) betragsm?ssig erh?ht wurden. Dabei legte sie den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunf?higkeit entsprechend der Einsch?tzung von Dr. E.___ auf den 25. M?rz 1999 fest.

3. 3.1.??? Der rechtskundig vertretene Kl?ger irrt grunds?tzlich, wenn er davon ausgeht, in diesem Verfahren k?nne erneut ?berpr?ft werden, wann die massgebliche Arbeitsunf?higkeit eingetreten ist, soweit diese vor dem best?tigten Verf?gungserlass vom 24. Juni 1996 (Urk. 17/25) behauptet wird. 3.2???? Wie erw?hnt, hat das hiesige Gericht im Urteil vom 16. Februar 1999 (Urk. 17/6) das Vorliegen einer Arbeitsunf?higkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der damals angefochtenen Verf?gung vom 24. Juni 1996 verneint. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. ???????? Auch wenn sich die Rechtskraft eines Urteils grunds?tzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf die Begr?ndungselemente bezieht (BGE 110 V 52 Erw. 3c), haben bei leistungsablehnenden Verf?gungen und Urteilen die Begr?ndungselemente notwendigerweise Anteil an der formellen Rechtskraft, muss doch auf das f?r die Leistungsablehnung kausale Begr?ndungselement abgestellt werden. Damit die Verwaltung nach einer rechtskr?ftigen leistungsablehnenden Verf?gung nicht immer wieder neu eingereichten und gleich begr?ndeten Leistungsgesuchen gegen?bersteht, muss der Leistungsansprecher eine rechtserhebliche Tatsachen?nderung seit der letzten rechtskr?ftigen negativen Verf?gung glaubhaft machen (Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 4 zu Vorbemerkungen zu ? 29-31). Diese f?r das Verfahren der Invalidenversicherung geltenden Grunds?tze wirken sich aufgrund der Bindungswirkung auch auf das Verfahren der beruflichen Vorsorge aus. Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Kl?ger jedenfalls bis zum Erlass der damals angefochtenen ablehnenden Rentenverf?gung vom 24. Juni 1996 (Urk. 17/13) voll arbeitsf?hig war. 3.3???? Dem hiesigen Gericht standen im ?brigen s?mtliche vom Kl?ger erw?hnten, damals bereits erstellten Arztberichte vor, namentlich die Berichte des Kreisspitals M?nnedorf, ein fr?herer Bericht von Dr. E.___ vom 7. Oktober 1994 mit der Einsch?tzung einer 50-100%igen Arbeitsunf?higkeit als Flachmaler sowie sein Bericht vom 23. Juli 1996 (Urk. 17/6 S. 8 ff.). Die Verwaltung und das Gericht gingen aber davon aus, dass der Kl?ger nach den Hospitalisationen seine Arbeitskraft wieder erlangt hatte und eine dauernde Arbeitsunf?higkeit nicht eingetreten war. Wenn der Kl?ger mit dem damaligen Entscheid nicht einverstanden war, w?re er gehalten gewesen, das entsprechende Urteil ans Eidgen?ssische Versicherungsgericht weiterzuziehen. 3.4 Gleiches gilt f?r den von der IV-Stelle mit rechtskr?ftiger Verf?gung vom 7. Juli 2000 (Urk. 17/3) bzw. Wiedererw?gungsverf?gung vom 2. Oktober 2000 (Urk. 17/1) festgelegten Beginn des Wartejahres und damit des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunf?higkeit per 25. M?rz 1999 (Urk. 17/4). Die IV-Stelle legte den massgebenden Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit aber auf M?rz 1999 fest und richtete Leistungen erst nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab M?rz 2000, aus. Auch diesen Entscheid muss sich der Kl?ger grunds?tzlich entgegenhalten lassen, w?re es ihm doch frei gestanden, beschwerdeweise eine Rente ab einem fr?heren Zeitpunkt zu verlangen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen w?rden, dass der Entscheid der Invalidenversicherung zu Lasten des Kl?gers unhaltbar ist, wonach die relevante Arbeitsunf?higkeit im M?rz 1999 eingetreten ist. Demnach erweist sich die Einsch?tzung der Invalidenversicherung in diesem Verfahren als verbindlich.

4.?????? Zu pr?fen bleibt das Gesuch des Kl?gers um unentgeltliche Verbeist?ndung. 4.1???? Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). ???????? Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr?chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden k?nnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef?hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die ?ber die n?tigen finanziellen Mittel verf?gt, sich bei vern?nftiger ?berlegung zu einem Prozess entschliessen w?rde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht f?hren w?rde, nicht deshalb anstrengen k?nnen, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 4.2???? Die ganze Argumentation des Kl?gers st?tzt sich auf das Vorbringen, er sei bereits seit 1994 in massgeblicher Weise arbeitsunf?hig gewesen, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bei der Beklagten versichert war. Angesichts eines rechtskr?ftigen Entscheides ?ber diese Frage ist es unerkl?rlich, wie der rechtskundig vertretene Kl?ger dazu kommt, diese Frage - ohne Geltendmachung eines Revisionsgrundes - erneut aufzuwerfen und damit elementare Rechtsgrunds?tze ignoriert. ???????? Bei der genannten Sach- und Rechtslage ist die vorliegende Klage nicht nur aussichtslos, sondern sie grenzt angesichts der sachlich nicht haltbaren Vorbringen gar an Mutwilligkeit. Im Hinblick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

5. 5.1???? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (? 34 Abs. 2 GSVGer). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Beh?rden oder mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientsch?digung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderf?llen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientsch?digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grunds?tzlich auch f?r die Tr?gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 5.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grunds?tzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentsch?digung zuzusprechen ist.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung wird abgewiesen,

und erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mathis - Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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