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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.08.2003 BV.2002.00073

27 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,600 parole·~23 min·2

Riassunto

IV, Gesundheitsverschlechterung, zum Teil neue Ursachen, Anteil vorbestehender Unfall

Testo integrale

BV.2002.00073

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 28. August 2003 in Sachen M.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanw?ltin Korinna Fr?hlich Freiestrasse 11,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte

Sachverhalt: 1. 1.1???? M.___, geboren 1944, war vom 1. Dezember 1988 bis 30. September 1993 als Hilfsarbeiter bei der Firma A.___ angestellt (Urk. 14/71) und damit bei der ?Winterthur?-Stiftung f?r die obligatorische berufliche Vorsorge in Winterthur (heute: Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge) vorsorgeversichert (Urk. 8 S. 2 und Urk. 2/3 Ziff. 1.1.1.). Am 9. September 1991 fiel er bei der Arbeit r?ckw?rts auf die Schulter und erlitt dabei eine partielle Ruptur der Rotatorenmanschette rechts (Urk. 14/55 und Urk. 14/57). Die Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ?bernahm die Heilungskosten und sprach ihm mit Verf?gung vom 17. Mai 1995 eine Rente ab 1. Mai 1995 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 25 % sowie eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 10 % zu (Urk. 14/83/94). Auf Einsprache hin hob die SUVA mit Entscheid vom 24. November 1997 die Integrit?tsentsch?digung auf 20 % an und wies die Einsprache im ?brigen ab (Urk. 14/83/148). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht am 17. Juni 1999 (Urk. 14/83/169/7) und das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 11. April 2000 (Urk. 14/83/169/10) ab. 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach M.___ mit Verf?gung vom 6. Januar 1995 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. September 1992 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst den Zusatzrenten f?r die Ehefrau und das Kind zu (Urk. 14/40). Die Rente der Invalidenversicherung fiel deshalb h?her als jene der Unfallversicherung aus, weil die medizinischen Abkl?rungen ergeben hatten, dass ein Teil der Arbeitsunf?higkeit auf krankheitsbedingte Ursachen zur?ckzuf?hren ist (vgl. Urk. 14/55 und Urk. 14/43). Mit Verf?gung vom 8. September 1995 gew?hrte die IV-Stelle dem Versicherten revisionsweise w?hrend der Periode 1. Dezember 1994 bis 31. M?rz 1995 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. April 1995 nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 43 % wiederum eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 14/30-31). Die hiergegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte nach dem letztinstanzlichen Entscheid ?ber die Anspr?che gegen?ber der Unfallversicherung zur?ck, weshalb das entsprechende Verfahren mit Verf?gung vom 19. Juli 2000 als durch R?ckzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 14/19). ???????? Nach einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprach die IV-Stelle M.___ mit Verf?gungen vom 24. April 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 1997 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 67 % eine ganze Rente zu (Urk. 14/1-3). 1.3???? Die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge ihrerseits lehnte auf Anfrage die Ausrichtung von Leistungen ab, letztmals mit Schreiben vom 18. Juli 2002 (Urk. 2/2). Zur Begr?ndung f?hrte sie aus, die Erh?hung der Rente der Invalidenversicherung liege in unfallfremden Ursachen begr?ndet.

2.?????? Am 16. August 2002 erhob M.___ Klage gegen die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): ?1.?????????? Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger folgende IV-Rente auszurichten: gest?tzt auf einen anteilm?ssigen Invalidit?tsgrad von 51 % eine halbe Rente ab dem 1.1.97; unter Anpassung an die Preisentwicklung gem?ss Art. 36 BVG; unter Ber?cksichtigung einer allf?lligen ?berentsch?digung gem?ss Art. 25 Abs. 1 BVV2. ?2.? Zuz?glich 5 % Zins auf den einzelnen Rentenbetreffnissen; und zwar seit dem 16.8.2002 bzw. seit dem allf?llig sp?teren F?lligkeitsdatum. ?3.? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten.? ???????? In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2002 (Urk. 8) schloss die Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge auf Abweisung der Klage. Mit Verf?gung vom 22. November 2002 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invaliden- und Unfallversicherung bei (Urk. 14/1-83). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Antr?gen festgehalten hatten (Urk. 20 und Urk. 28), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 4. Juli 2003 als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit, unabh?ngig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidit?t. Diese w?rtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, n?mlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer l?ngeren Krankheit aus dem Arbeitsverh?ltnis ausscheiden und erst sp?ter invalid werden. F?r eine einmal aus - w?hrend der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunf?higkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses der Invalidit?tsgrad ?ndert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erl?schungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5). 1.2???? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 1.3???? Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde (BGE 123 V 264 Erw. lc).

2. 2.1???? Die Beklagte vereinbarte mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Kl?gers eine ?ber das Obligatorium hinausgehende Deckung und bestimmte in Art. 3.4.8. der massgebenden Reglementsbestimmungen (Urk. 2/3), dass die H?he der Erwerbsunf?higkeitsleistungen dem Grade der Erwerbsunf?higkeit angepasst wird. Dabei gibt eine Erwerbungsf?higkeit von zwei Dritteln und mehr Anspruch auf die vollen Leistungen. Eine Erwerbsunf?higkeit von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. ???????? Nach Art. 3.1.2. Satz 1 des Reglements entsteht vor Erreichen des Schlussalters kein Anspruch auf die Witwen-, Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten, wenn der Tod oder die Erwerbsunf?higkeit (Invalidit?t) durch einen Unfall oder eine Krankheit verursacht ist, f?r welche ein Unfallversicherer gem?ss Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder die Milit?rversicherung (MVG) leistungspflichtig ist. Bei Zusammentreffen verschiedener Ursachen werden von der Stiftung Leistungen ausgerichtet in der H?he des Anteils, der nicht Gegenstand der Unfallversicherung ist (Abs. 2 derselben Bestimmung). Das EVG hat in BGE 116 V 189 ff. festgestellt, dass der in altArt. 25 Abs. 1 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vorgesehene Ausschluss von Leistungen aus BVG bei einer Leistungspflicht der Unfall- oder Milit?rversicherung im Bereich des Obligatoriums gesetzwidrig ist. Im ?berobligatorischen Bereich ist jedoch ein Ausschluss m?glich (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Z?rich 1996, S. 50 mit Hinweisen). 2.2???? Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Kl?ger im Zeitpunkt des Eintritts der f?r die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente relevanten Arbeitsunf?higkeit bei der Beklagten versichert war. Ebenso einig sind sich die Parteien, dass die Beklagte ab Invalidit?tseintritt im September 1992 bis zum 31. Dezember 1996 zu Recht keine Rente ausrichtete. Im Rahmen des Obligatoriums lag der von der Invalidenversicherung festgestellte Invalidit?tsgrad von 43 % unter der notwendigen Schwelle von 50 %. Im ?berobligatorium entstand keine Leistungspflicht, weil die Unfallversicherung f?r den durch den Unfall bedingten Teil der Invalidit?t (25 %) Leistungen erbrachte, was die Ausrichtung einer Invalidenrente in diesem Ausmass ausschliesst. Der ?bersteigende Anteil von 18 % lag unter dem reglementarischen Mindestgrad von 25 % gem?ss Art. 3.4.8. des Reglements. 2.3???? Umstritten ist dagegen, ob der Kl?ger nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und dem Anstieg des Invalidit?tsgrades auf 67 % per 1. Januar 1997 Leistungen der Beklagten beanspruchen kann. Zu pr?fen ist damit vorerst, aus welchen medizinischen Gr?nden die Rente der Invalidenversicherung von 43 % auf 67 % erh?ht wurde, ob mithin neben dem Unfall sowie der w?hrend der Versichertenzeit bei der Beklagten (Nachdeckung bis 30. Oktober 1993 nach Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 g?ltig gewesenen Fassung sowie Art. 6.1.2. des Reglements) eingetretenen Krankheiten noch andere Ursachen f?r die neuerlich erh?hte Arbeitsunf?higkeit vorliegen. Damit ist zu fragen, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den bis zum Austritt aus der Beklagten eingetretenen Gesundheitsbeeintr?chtigungen und denjenigen, welche der 67%igen Invalidit?t ab 1. Januar 1997 zugrunde liegen, gegeben ist. 2.4 2.4.1?? Die IV-Stelle st?tzte ihren Rentenentscheid vom 6. Januar 1995, mit welchem sie dem Kl?ger gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. September 1992 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 14/40), haupts?chlich auf die Einsch?tzung von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, sowie auf jene der Spezialisten der Beruflichen Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte (BEFAS) Appisberg (Urk. 14/43). 2.4.2?? Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. November 1992 (Urk. 14/55) eine partielle Rotatorenmanschettenruptur rechts, einen Status nach Acromeoplastik, ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbels?ulenfehlform, eine Hyperurik?mie und Hyperlipid?mie sowie ein Klinefelter-Syndrom. Er befand den Kl?ger als vollumf?nglich arbeitsunf?hig in seiner angestammten T?tigkeit, jedoch als zu 50 bis 100 % arbeitsf?hig in einer Arbeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeiten ?ber Kopf. 2.4.3?? Die Spezialisten der BEFAS massen in ihrem Bericht vom 23. November 1993 den Diagnosen ?Status nach Schulteroperation rechts wegen Rotatorenmanschettenl?sion mit Impingement-Syndrom (D?fil?e-Erweiterung)? sowie ?chronisches Lumbovertebralsyndrom? invalidisierende Folgen bei, w?hrenddem das Klinefeltersyndrom, die Hyperuric?mie sowie die Hypercholesterin?mie ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit blieben (Urk. 14/68 S. 2). Sie sch?tzten, dass der Versicherte f?r Fliessbandarbeiten, Maschinen?berwachung oder sehr einfache Montagearbeiten auf Tischh?he - wie sie zum Beispiel in Buchbindereien oder ?hnlichen Produktionsfirmen vork?men - zu 70 % arbeitsf?hig sei. 2.4.4?? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kl?ger einerseits aufgrund der Schulterproblematik im Anschluss an seinen Unfall vom September 1991 sowie anderseits wegen den R?ckenschmerzen eine verminderte Arbeitsf?higkeit attestiert und gest?tzt darauf eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Die Abweichung des von der IV-Stelle errechneten Invalidit?tsgrades von 43 % (Urk. 14/40) von der durch das EVG festgestellten, rein unfallbedingten Invalidit?t von 25 % lag haupts?chlich in der zus?tzlichen Ber?cksichtigung der R?ckenproblematik begr?ndet (Urk. 14/83/169/10 S. 4). 2.5 2.5.1?? Den Rentenrevisionsverf?gungen vom 24. April 2001, mit welchen die IV-Stelle dem Kl?ger gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 67 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zusprach (Urk. 14/1-3), lag im Wesentlichen die Einsch?tzung von Dr. med. C.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, zugrunde (Urk. 14/8). 2.5.2?? Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. November 2000 (Urk. 14/49) einen Zustand nach Schulterverletzungen rechts (Unfall 1991, Urk. 14/54) und links (Kontusion 1982, Urk. 14/54), einen Zustand nach mehrfachen Eingriffen im Bereiche des rechten Schultergelenkes, ein persistierendes Schmerzsyndrom beider Schultergelenke mit Bewegungseinschr?nkung bei hochgradigem Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur beidseits, ein Klinefelter-Syndrom sowie einen Zustand nach Operation eine Gyn?komastie. Daneben erkannte er ein rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei thoracolumbaler Skoliose und muskul?rer Dysbalance, degenerative Ver?nderungen im Bereiche der Halswirbels?ule mit Diskushernie C5/C6 und radikul?rer Reizung, eine Patella multipartita rechts sowie eine Dysplasie der oberen Sprunggelenke beidseits. ???????? Dr. C.___ befand den Kl?ger gesamthaft gesehen als zu 67 % arbeitsunf?hig unter dem Hinweis auf zahlreiche erfolglose Wiedereingliederungsversuche. 2.5.3?? Die IV-Stelle hatte weiter Einblick in die Akten der SUVA. Im darin abgelegten Bericht der Klinik Hirslanden vom 21. M?rz 1997 findet sich die Diagnose einer medianen, mittelgrossen Diskushernie auf Niveau C5/6, welche die Myelonvorderfl?che tangiert ohne signifikante foraminale Behinderung (Urk. 14/83/135). Dr. med. F.___, Facharzt f?r Neurologie, befand in seinem Bericht vom 1. April 1997 (Urk. 14/83/137) die degenerativen Ver?nderungen im Halswirbels?ulen-Bereich und die erhobene Diskushernie als erhebliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit des Kl?gers. ???????? Weiter findet sich in den SUVA-Akten ein Bericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 24. Februar 1998 (Urk. 14/83/169/2), in welchem dieser eine Grenzwerthypertonie sowie einen Verdacht auf eine asymptomatische koronare Herzkrankheit diagnostizierte. 2.5.4?? Somit steht fest, dass die Erh?hung der Arbeitsunf?higkeit nebst der Entwicklung der bisherigen Gesundheitssch?den unter anderem auf die Herz- und die R?ckenproblematik zur?ckzuf?hren war.

3. 3.1???? Zur Kl?rung der Frage, inwiefern die Ver?nderungen des Gesundheitszustandes auf neuen Tatsachen beruht, reichte der Kl?ger eine erg?nzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. April 2002 (Urk. 2/4) betreffend Erh?hung des Invalidit?tsgrades ein. Dieser f?hrte aus, die Erh?hung sei teilweise auf neue Begleitumst?nde zur?ckzuf?hren. Daneben h?tten sich, was mit zunehmendem Alter verst?ndlich sei, die bestehenden Beschwerden verschlimmert. Den auf erst nach dem 1. April 1995 aufgetretenen Krankheiten zur?ckzuf?hrenden Anteil der Invalidit?t von 67 % konnte Dr. C.___ nicht genau beziffern. Er f?hrte die Verschlimmerung vor allem auf die Halswirbels?ulenproblematik und die Herzbeschwerden zur?ck. Theoretisch befand er es als m?glich, die Verschlimmerung der Invalidit?t von 43 % auf 67 % zu je einem Drittel den bestehenden Beschwerden, der cardialen Symptomatik und den Nackenbeschwerden zuzuweisen, obwohl diese Aufteilung ziemlich theoretisch sei. 3.2 3.2.1?? Der Kl?ger leitete aus diesem Bericht ab, ein Drittel der per 1. Januar 1997 eingetretenen Verschlimmerung von 24 % (Erh?hung des Invalidit?tsgrades von 43 % auf 67 %), mithin 8 %, sei auf neue, cardiale Beschwerden zur?ckzuf?hren. Ein weiterer Drittel beruhe auf Nackenbeschwerden und der letzte Drittel auf einer Verschlimmerung der ?brigen, vorbestandenen Beschwerden. Damit bestehe im Umfang von 8 % ein enger sachlicher Zusammenhang zu den fr?heren Beschwerden, die w?hrend der Versicherungsdauer bei der Beklagten bereits vorhanden gewesen seien. Zusammen mit dem bisherigen Invalidit?tsgrad von 43 % ergebe sich somit ein solcher von 51 %, weshalb ab 1. Januar 1997 eine halbe IV-Rente geschuldet sei (Urk. 1 S. 6 f.). 3.2.2?? Die Beklagte f?hrte dagegen aus, gem?ss den ?rztlichen Berichten sei die Erh?hung des Invalidit?tsgrades von 43 % auf 67 % vor allem auf die Halswirbels?ule und die Herzbeschwerden zur?ckzuf?hren. Dies seien jedoch nicht ?Ursachen, die auf Schulterschmerzen zur?ckzuf?hren seien? und damit unfallfremde Gesundheitssch?den, f?r welche sie nicht einzustehen habe (Urk. 8 S. 6). Selbst wenn man von einer Drittelung der Verschlimmerung im Sinne des Kl?gers ausgehen wolle, sei zu ber?cksichtigen, dass auch der Drittel an bereits vorbestehenden Beschwerden wiederum auf verschiedene Ursachen zur?ckzuf?hren sei. Daher seien von den rein theoretisch angenommenen 8 % die unfallfremden Faktoren abzuziehen. Ob unter Ber?cksichtigung dieser ?berlegung immer noch eine unfallbedingte Invalidit?t von ?ber 50 % resultiere, d?rfe daher angezweifelt werden (Urk. 8 S. 7). ???????? In ihrer Duplik vom 3. Juli 2003 erg?nzte die Beklagte, dass weder aus den Akten der SUVA noch aus jenen der IV gen?gend klar hervorgehe, dass die sp?tere Erh?hung des Invalidit?tsgrades auf den Unfall zur?ckzuf?hren sei. Ohne erhebliche Heraufsetzung des Invalidit?tsgrades durch die SUVA fehle es aber an rechtsgen?genden Belegen, um einen Rentenanspruch geltend machen zu k?nnen (Urk. 28 S. 2). 3.3 3.3.1?? In der Tat diagnostizierten die ?rzte den R?cken betreffend bis zum Austritt des Kl?gers aus dem aktiven Versicherungsverh?ltnis (30. Oktober 1993) lediglich ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbels?ulenfehlform (Urk. 14/55). Der neuerlichen Einsch?tzung der Invalidenversicherung lag dagegen unter anderem die Diagnose einer Diskushernie im Nackenbereich zugrunde, welche bis anhin nicht diagnostiziert worden war. Damit ist in der R?ckenproblematik im Bereich des Nackens von einer neuen Teilursache der Arbeitsunf?higkeit auszugehen, welche w?hrend der Versichertenzeit noch nicht bestanden hatte. Namentlich findet sich in den Akten kein Hinweis auf Halswirbels?ulenschmerzen vor dem Austritt aus dem Versicherungsverh?ltnis, weshalb dieses Krankheitsgeschehen als neu hinzugetretene Einschr?nkung zu qualifizieren ist, wof?r die Beklagte nicht leistungspflichtig ist. ???????? Ebenso findet sich in den Akten kein Hinweis auf eine Herzproblematik bis zum Austritt des Kl?gers aus der Beklagten. Damit liegt auch diesbez?glich ein neues Krankheitsgeschehen vor, f?r welches die Beklagte nicht einzustehen hat. 3.3.2?? Dagegen sind die unfallbedingten Schulterbeschwerden, welche w?hrend der aktiven Versicherungszeit bei der Beklagten ihren Anfang genommen haben, als Grund f?r die Erh?hung der Invalidit?t auszuschliessen. Das EVG entschied im erw?hnten Urteil vom 11. April 2000 im Unfallversicherungsverfahren des Kl?gers (Urk. 14/83/169/10 S. 3), dass er mit R?cksicht auf die Unfallfolgen in einer k?rperlich leichteren T?tigkeit, welche keine Kraft erheischende ?berkopfarbeiten erfordere, voll einsetzbar sei. Dies mit der zus?tzlichen Einschr?nkung, dass keine die Schultergelenke mit Kr?ften ?ber 20 kp repetitiv belastende Arbeiten ausgef?hrt werden m?ssten. Diese s?mtlichen Einschr?nkungen, welche das EVG auf den Zeitpunkt des unfallversicherungsrechtlichen Einspracheentscheides vom 24. November 1997 (Urk. 14/83/148) und damit bei Eintritt der hier massgeblichen Ver?nderung per Oktober 1996 (mit Rentenanpassung per 1. Januar 1997) feststellte, lagen der Einsch?tzung der Invalidenversicherung bei der Invalidit?tsbemessung per 1. November 1992 bereits zugrunde, ging doch die IV-Stelle davon aus, dass der Kl?ger leichtere Arbeiten gar nur noch im Umfang von 70 % bew?ltigen k?nne (Urk. 14/43). ???????? Demnach kann aus der unfallbedingten Schulterproblematik keine Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit seit dem erstmaligen Rentenentscheid der Invalidenversicherung (6. Januar 1995, Urk. 14/40) bis zur Erh?hung der Rente per 1. Januar 1997 (Verf?gungen vom 24. April 2001, Urk. 14/1-3) ersehen werden. Somit ist mangels Verschlechterung der Schulterproblematik auch diesbez?glich eine Leistungspflicht der Beklagten wegen der Erh?hung des Invalidit?tsgrades nicht gegeben. 3.3.3?? Nachdem der Zustand nach Operation einer Gyn?komastie im Jahre 1980 aktenkundig zu keiner Problematik gef?hrt hat und das 1983 diagnostizierte Klinefelter-Syndrom f?r die urspr?ngliche Invalidit?tsbemessung nicht ausschlaggebend war (Urk. 14/55 Ziff. 4.1), kommen als Ursachen f?r die Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit des Kl?gers die Patella multipartita rechts sowie die Dysplasie der oberen Sprunggelenke in Frage (Urk. 14/49). ???????? Aus den Akten ist eine bereits w?hrend der aktiven Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretene Arbeitsunf?higkeit wegen der Knie- und der Sprunggelenksproblematik nicht ersichtlich. Diese Diagnosen finden sich erstmals im Bericht von Dr. C.___ vom 10. August 1999 (Urk. 14/53), welcher sie sp?ter gegen?ber der IV-Stelle best?tigte (Urk. 14/49), und f?hrten aktenkundig zu keiner Arbeitsunf?higkeit w?hrend der aktiven Versichertenzeit. Namentlich st?tzte sich die erstmalige Rentenverf?gung der Invalidenversicherung auf keine dieser Diagnosen. 3.3.4?? Zusammenfassend ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der w?hrend der aktiven Versicherungszeit eingetretenen Arbeitsunf?higkeit und den nun zur Erh?hung des Invalidit?tsgrades auf 67 % f?hrenden Beschwerden weder in Bezug auf die Herz-, Nacken-, Knie- noch die Gelenkproblematik gegeben. Da sich auch die Schulterschmerzen nicht wesentlich ver?ndert haben, verbleibt als einzige, bereits w?hrend der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetretene gesundheitliche Beeintr?chtigung, die zu einer Arbeitsunf?higkeit gef?hrt und sich nun verschlechtert hat, das rezidivierende panvertebrale Schmerzsyndrom bei thoracolumbaler Skoliose und muskul?rer Dysbalance. Dieses ist - entgegen der Meinung der Beklagten, welche nur aus der Verschlimmerung der Unfallfolgen einen Grund f?r eine Leistungspflicht postuliert (Urk. 28 S. 2) - sehr wohl zu ber?cksichtigen, wurde das Schmerzsyndrom doch w?hrend der aktiven Versichertenzeit diagnostiziert und war es Teilursache der Arbeitsunf?higkeit, aufgrund welcher dem Kl?ger die urspr?ngliche Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.

4. 4.1 4.1.1?? Im Rahmen der Gesetzesbestimmungen zum obligatorischen Teil des BVG forderte der Kl?ger die Ausrichtung einer Invalidenrente unter Hinweis auf die gesundheitliche Verschlechterung und die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 1997 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 67 % (Urk. 14/1). 4.1.2?? Aufgrund der Aktenlage erscheint die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung am Rande des Zul?ssigen. Insbesondere ist die Bezifferung der Arbeitsunf?higkeit mit 67 % durch Dr. C.___ (Urk. 14/49) als willk?rlich und zu Gunsten der Kl?gers zu werten. So f?hrte er in seinem Bericht vom 10. August 1999 (Urk. 14/53) aus, eine abwechselnde, teils sitzende, teils stehende Arbeitst?tigkeit w?re vorzuziehen. Sowohl eine dauernd in sitzender wie eine dauernd in stehender Position durchzuf?hrende Arbeit sei in der Lage, Schmerzen im Bereiche der betroffenen Wirbels?ulenabschnitte auszul?sen. Nicht klar ist, weshalb die von Dr. C.___ geschilderte, angepasste T?tigkeit nur im Umfang von gerade 33 % zumutbar sein soll. Denn nach seinen Ausf?hrungen lassen sich durch die Wechselhaltung Schmerzen vermeiden, weshalb eine Arbeitst?tigkeit grunds?tzlich m?glich sein sollte. ???????? Auch im Bericht vom 10. November 2000 (Urk. 14/49) findet sich das Attest einer 67%igen Arbeitsunf?higkeit, ohne darzulegen, weshalb in einer idealen T?tigkeit eine h?here Leistungsf?higkeit nicht m?glich ist. Es leuchtet nicht ein, weshalb auch bei Entlastung der Schultern, der Erm?glichung einer Wechselhaltung (R?ckenproblematik) und einer leichteren T?tigkeit (Herzbeschwerden) eine Arbeitsf?higkeit nur im Umfang von 33 % m?glich sein sollte. Dr. C.___ spricht denn auch bloss ?gesamthaft gesehen? von einer Arbeitsunf?higkeit von 67 %, ohne Bezug auf eine f?r den Kl?ger ideale T?tigkeit zu nehmen. ???????? Damit aber erscheint die Annahme eines Invalidit?tsgrades von 67 % durch die IV-Stelle und die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung auch ohne Durchf?hrung eines konkreten Einkommensvergleiches als zu Gunsten des Kl?gers erfolgt. 4.1.3?? Wenn man gleichwohl auf die von der IV-Stelle festgelegten Gr?ssen abstellt, ist der Antrag des Kl?gers zu pr?fen, welcher unter Hinweis auf Dr. C.___ die Erh?hung des Invalidit?tsgrades um 24 % (von 43 % auf 67 %) zu je einem Drittel der Halswirbels?ulen- und der Herzproblematik sowie zu einem Drittel den vorbestehenden Beschwerden zuordnete und damit einen sachlichen Zusammenhang im Umfang von 8 % zu den bereits vorhanden gewesenen Beschwerden herleitete (Urk. 2/4). Dazu ist zu sagen, dass von diesen auf die vorbestandenen Beschwerden entfallenden 8 % je ein Teil der Knie-, der Gelenks- und der R?ckenproblematik zuzuordnen sind. 4.1.4?? Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2002 (Urk. 2/4) geht mit keinem Wort hervor, dass von den vorbestandenen Beschwerden von 8 % die R?ckenschmerzen einen erheblichen Anteil ausmachen. Im Gegenteil erw?hnte er im Bericht vom 10. November 2000 (Urk. 14/49) keine Verschlechterung der hinl?nglich bekannten Skoliose, sondern nur eine geringe, linkskonvexe Skoliose. Daneben fand er auf den angefertigten R?ntgenbildern keine wesentliche Osteochondrose der Bandscheibenr?ume. Einzig die deutlich vermehrte Lordosierung der Lendenwirbels?ule mit Sakralisation von L5 war etwas auff?llig. 4.1.5?? Zum Erreichen des vom Kl?ger angestrebten 50%igen Invalidit?tsgrades aus w?hrend der Versicherungszeit eingetretenen Gesundheitssch?digungen w?re - ausgehend von der bisherigen 43%igen Invalidit?t - eine Zuweisung von 7 % (der Verschlechterung der bisherigen Beschwerden von 8 %) an die R?ckenproblematik n?tig. Angesichts der Ausf?hrungen von Dr. C.___ und der Aufsplittung der 8 % auf drei verschiedene Ursachen kann davon aber nicht ausgegangen werden. Damit ist nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass ein Hauptteil der 8%igen Verschlechterung der vorbestehenden Beschwerden - mithin 7 % - auf die R?ckenproblematik entf?llt. 4.1.6?? Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Erh?hung des Invalidit?tsgrades von 43 % auf 67 % einer n?heren Pr?fung wohl kaum standh?lt, jedenfalls aber nicht im Ausmass von mindestens 7 % auf Gesundheitsbeeintr?chtigungen zur?ckgef?hrt werden kann, welche bereits w?hrend der aktiven Versicherungszeit eingetreten sind. Damit ist der sachliche Zusammenhang zwischen der durch die bisherigen Gesundheitsbeeintr?chtigungen verursachten Arbeitsunf?higkeit w?hrend der aktiven Versicherungszeit und den Beeintr?chtigungen, welche zur Invalidit?t von 67 % ab 1. Januar 1997 gef?hrt haben, nicht im Umfang von 50 % gegeben. Es ist mithin ?berwiegend wahrscheinlich, dass nicht eine w?hrend der aktiven Versichertenzeit eingetretene gesundheitliche Beeintr?chtigung im Anteil von mindestens 50 % zur nun eingetretenen Invalidit?t von 67 % gef?hrt hat. Damit aber stehen dem Kl?ger keine Anspr?che aus dem Obligatorium gegen?ber der Beklagten zu. 4.2 4.2.1?? Zu pr?fen bleiben damit allf?llige Anspr?che aus der ?berobligatorischen reglementarischen Regelung, insbesondere der Bestimmung von Art. 3.4.8., wonach bereits bei einem Invalidit?tsgrad von 25 % Invalidenleistungen ausgerichtet werden. 4.2.2?? Eine Erh?hung der Invalidenrente nach dem Austritt aus einer Berufsvorsorgekasse ist nur im Rahmen der obligatorische berufliche Vorsorge zwingend. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen dagegen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grunds?tzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren. Dabei bedeutet allerdings Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG praxisgem?ss nicht uneingeschr?nktes Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen einen bestimmten Invalidit?tsbegriff verwenden, so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrunds?tzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei in der Wahl des Invalidit?tsbegriffes; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Entscheides der IV-Stelle gelten nicht nur bei der Festlegung der H?he des Invalidit?tsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin dort, wo sich die Frage stellt, wann die Arbeitsf?higkeit sich erheblich verschlechtert hat (vgl. BGE 120 V 108 Erw. 2c mit Hinweisen, SZS 1997 S. 557 ff.). 4.2.3?? Das Vorsorgereglement macht die Berechtigung auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der Arbeits-, sondern vom Eintritt der Erwerbsunf?higkeit als versichertem Risiko abh?ngig. So bestimmt es in Art. 3.4.1., dass eine Invalidenrente erbracht wird, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunf?hig wird. Nach Art. 3.4.6. Satz 1 des Reglements liegt Erwerbsunf?higkeit vor, wenn der Arbeitnehmer im Sinne der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist oder wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und k?rperlichen Kr?fte) oder Unfall vor?bergehend oder dauernd nicht mehr f?hig ist, seinen Beruf oder eine andere, ihm zumutbare Erwerbst?tigkeit auszu?ben. F?r die Frage der Versicherteneigenschaft ist damit im ?berobligatorischen Bereich vom Begriff der Erwerbsunf?higkeit auszugehen, d.h. vom Unverm?gen, auf dem gesamten f?r den Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise zu verwerten (BGE 109 V 29 mit Hinweis). Nach den allgemeinen Prinzipien gen?gt es f?r die Erf?llung der Versicherteneigenschaft, dass sich das versicherte Risiko (Invalidit?t im Sinne des Reglements in der f?r den jeweiligen Leistungsanspruch erforderlichen H?he, Tod) vor dem Ende des Arbeitsverh?ltnisses (bzw. vor Ablauf der Nachdeckungsfirst) verwirklicht (BGE 117 V 332 mit Hinweis). 4.2.4?? Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich der reglementarisch bestimmte Versicherungsfall (Eintritt der den Anspruch auf eine 43%ige Invalidenrente begr?ndende Erwerbsunf?higkeit) w?hrend der Versicherungsdauer verwirklicht hat, jedoch aufgrund der Entsch?digung durch die SUVA keine Leistungspflicht entstanden ist. Hingegen ist die nunmehr zu 67 % invalidisierende gesundheitliche Verschlechterung, welche unter dem obligatorischen Minimum von 50 % sachlich zusammenh?ngend ist, offenkundig nach Ablauf des Versicherungsverh?ltnisses eingetreten, weshalb der Kl?ger mangels Versicherungsschutzes aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge f?r seine 43 % ?bersteigende Invalidit?t von der Beklagten keine Leistungen beanspruchen kann (vgl. unver?ffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Juni 1995 in Sachen P., B 40/93). 4.3???? Damit stehen dem Kl?ger weder aus dem Obligatorium noch aus der ?berobligatorischen Regelung Leistungen der Beklagten zu, weshalb die Klage abzuweisen ist.

5. 5.1???? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (? 34 Abs. 2 GSVGer). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Beh?rden oder mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientsch?digung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das EVG der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderf?llen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientsch?digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grunds?tzlich auch f?r die Tr?gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). 5.2???? Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grunds?tzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentsch?digung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Korinna Fr?hlich - Winterthur-Columna Stiftung f?r berufliche Vorsorge - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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