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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.04.2003 BV.2002.00044

3 aprile 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,890 parole·~19 min·3

Riassunto

Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, relative Bindungswirkung des Entscheides der IV-Stelle, psychische Überlagerung, soziokulturelle Faktoren

Testo integrale

BV.2002.00044

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 4. April 2003 in Sachen A.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber Anwaltsb?ro Sidler & Partner Unterm?li 6, Postfach, 6302 Zug

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Z?rich Beklagte

Sachverhalt: 1. 1.1???? A.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. August 1989 als Maurer bei der B.___ AG, Z?rich, und war in dieser Eigenschaft bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Z?rich, (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 12/61, Urk. 2/2). Infolge einer akuten Lumboischialgie begab sich der Versicherte am 12. Februar 1994 in die Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, Z?rich, wo Dres. C.___, Oberarzt, und D.___, Assistenzarzt, ein lumboradikul?res Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 diagnostizierten. Nach Erreichen praktisch vollst?ndiger subjektiver Beschwerdefreiheit wurde A.___ am 11. M?rz 1994 mit dem Attest einer noch mindestens 4-6 Wochen andauernden Arbeitsunf?higkeit von 100 % aus dem Spital entlassen (vgl. den Austrittsbericht vom 25. M?rz 1994, Urk. 17/17/8). ???????? In der Folge war A.___ bis 15. Mai 1994 zu 100 % und ab 16. Mai 1994 zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 12/27 Urk. 12/81 Ziff. 5.6). Ab letzterem Datum arbeitete er unter Vermeiden des Tragens schwerer Lasten wiederum halbtags bei der B.___ AG (Urk. 12/61). Anl?sslich der Abschlussuntersuchung vom 17. August 1994 legten Dres. med. E.___, Oberarzt, und F.___, Assistenzarzt, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, die Arbeitsf?higkeit des Versicherten ab dem 20. August 1994 auf 100 % fest (Urk. 12/27 Blatt 4). 1.2???? Im Bericht vom 10. November 1994 an Hausarzt Dr. G.___, Innere Medizin FMH, Z?rich, legte Dr. H.___, Neuroradiologie, Computertomographie, Magnetresonanz, Z?rich, insbesondere dar, A.___ zeige ein lumbospondylogenes Syndrom nach weitgehender R?ckbildung einer fr?heren Diskushernie mit wahrscheinlich schon l?nger zur?ckliegenden sensomotorischen Ausf?llen. Es liege noch eine ganz geringe mediane bis links mediolaterale Diskushernie L4/5 vor (Urk. 12/27 Blatt 3). A.___ meldete sich am 16. November 1994 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/81). In der Folge hielt Dr. G.___ im Arztbericht vom 25. November 1994 zuhanden der Invalidenversicherung fest, A.___ sei seit dem 16. Mai 1994 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunf?hig. Infolge seiner Beschwerden sei eine berufliche Umorientierung im Sinne einer k?rperlich nicht schweren Arbeit mit abwechselnder Arbeitshaltung n?tig. F?r eine leichtere Arbeit w?re er zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 12/27 Blatt 2). Die B.___ AG zeigte der Sammelstiftung mit Erwerbsunf?higkeitsmeldung vom 2. November 1995 eine Arbeitsunf?higkeit von A.___ im Jahr 1994 zwischen 50 und 100 % sowie im Jahr 1995 von 100 % an (Urk. 8/1) und l?ste das Arbeitsverh?ltnis mit ihm per 31. Dezember 1995 auf (Urk. 8/2).

1.3???? Nach Abbruch beruflicher Eingliederungsmassnahmen infolge von Schmerzen und fehlender Motivation des Versicherten lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 10. April 1997 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Zur Begr?ndung f?hrte sie an, A.___ sei zwar in seinem angestammten Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunf?hig. F?r leichtere k?rperliche Arbeiten sei er aber zu 100 % arbeitsf?hig, so dass sich aus der dem Versicherten verbliebenen Resterwerbsf?higkeit ein Invalidit?tsgrad von lediglich 14 % ergebe. Dies verm?ge keinen Rentenanspruch zu begr?nden (Urk. 12/11). Die Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zwischen dem 23. Mai 1997 und dem 22. Mai 1999 bezog A.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/32). 1.4???? Nach Pr?fung des erneuten Leistungsgesuchs vom 17. Januar 1999 (Urk. 12/80) teilte die IV-Stelle A.___ mit Schreiben vom 7. Mai 1999 mit, gem?ss ihren Abkl?rungen seien ihm aus rein rheumatologischer Sicht leichtere k?rperliche T?tigkeiten zwar weiterhin vollumf?nglich zumutbar. Jedoch sei seine Arbeitsf?higkeit seit November 1998 aufgrund psychischer Probleme erheblich eingeschr?nkt (Urk. 12/3). Mit Beschluss vom 10. Februar 2000 stellte die IV-Stelle einen Invalidit?tsgrad des Versicherten von 100 % ab dem 26. November 1999 fest (Urk. 12/2), worauf sie ihm mit Verf?gung vom 16. Juni 2000 eine ganze Rente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % r?ckwirkend ab dem 1. November 1999 zusprach (Urk. 12/1).

2.?????? 2.1???? Am 31. Mai 2002 liess A.___ Klage (Urk. 1) gegen die Sammelstiftung erheben und Folgendes beantragen: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger ab dem 1. 11. 1999 eine 100%ige Invalidenrente gem?ss Art. 23 ff. BVG zu erbringen, berechnet auf dem Altersguthaben, auf das der Beschwerdef?hrer per 31.12.1995 Anspruch hatte. ?2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die zu erbringenden Leistungen ab mittlerem Verfall zu 5 % zu verzinsen. ?3. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beklagten." ???????? Zur Begr?ndung verwies A.___ insbesondere auf die Arztzeugnisse von Dr. G.___ (vgl. Urk. 2/3, Urk. 2/5), gem?ss denen er seit dem Diskushernienvorfall vom 12. Februar 1994 immer mindestens im Umfang von 20 % in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt gewesen sei; jener Vorfall habe schliesslich zur Invalidit?t gef?hrt. 2.2???? In der Klageantwort vom 20. August 2002 beantragte die Sammelstiftung die Abweisung der Klage (Urk. 7) und machte insbesondere geltend, dass der Kl?ger gem?ss Invalidenversicherung aus rein rheumatologischer Sicht f?r leichtere T?tigkeiten voll arbeitsf?hig sei. Seine invalidisierenden psychischen Probleme im Sinne eines subdepressiven Zustandsbildes r?hrten von November 1998. Daher bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Diskushernienvorfall vom 12. Februar 1994 und dieser Krankheit. 2.3 ??? In der Replik vom 18. November 2002 (Urk. 16) hielt der Kl?ger an seinen Rechtsbegehren fest. Er legte insbesondere dar, gem?ss den psychiatrischen Berichten habe eine zun?chst vorwiegend physisch bedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestanden, welche zunehmend von einer psychischen Fehlentwicklung ?berlagert worden sei. Der damalige Diskushernienvorfall stehe damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der heutigen vollst?ndigen Arbeitsun-f?higkeit. ???????? Nachdem die Sammelstiftung in der Duplik vom 8. Januar 2003 ebenfalls an ihren Antr?gen festgehalten hatte (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 10. Januar 2003 (Urk. 22) als geschlossen erkl?rt.? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kl?ger eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab 1. November 1999 schuldet. Dies h?ngt unter anderem davon ab, ob zwischen dem Bandscheibenvorfall vom 12. Februar 1994 und der von der IV-Stelle per 1. November 1999 festgestellten vollst?ndigen Erwerbsunf?higkeit ein sachlicher Zusammenhang besteht.

2. 2.1???? Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur H?lfte invalid ist. F?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Gem?ss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war (lit. b). Gem?ss Abs. 2 wird die Rente vom Beginn des Monats ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch fr?hestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. 2.2???? Unter relevanter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf zu verstehen. Der Bezug von Arbeitslosenentsch?digung schliesst die Annahme von Arbeitsunf?higkeit nicht aus. Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tats?chlich erheblich arbeitsunf?hig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverh?ltnisses ihre ?bliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschr?nkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu pr?fen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Z?rich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Arbeitsunf?higkeit ist relevant bei einer Verminderung der Arbeitsf?higkeit um mindestens 20 % (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 1998, B 48/97, wiedergegeben in Markus Moser, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, in AJP 2000 S. 753 ff., 757). 2.3???? Wie sich dem Wortlaut von Art. 23 BVG entnehmen l?sst, werden die Leistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache sp?ter zur Invalidit?t f?hrt, versichert ist oder war. Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverh?ltnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einj?hrigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Diesfalls entsteht dem Arbeitnehmer ein Leistungsanspruch gegen?ber seiner fr?heren Vorsorgeeinrichtung, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen jener Arbeitsunf?higkeit und dieser Invalidit?t besteht (BGE 120 V 117 Erw. 2c/aa). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig war (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa).

3. 3.1???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV f?r die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit stellt, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invalidit?tsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). 3.2???? Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verf?gung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte einger?umt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Geh?r nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen n?mlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ber?hrende Verf?gung erl?sst, diese Einrichtung sp?testens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verf?gungser?ffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht. Alsdann kann die Vorsorgeeinrichtung dieselben Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Kommt die IV-Stelle dieser Pflicht zur Geh?rsgew?hrung an die mitbetroffene Versicherung nicht nach, so entfaltet ihr Beschluss keine Bindungswirkung f?r die Vorsorgeeinrichtung, und der von der IV-Stelle ermittelte Invalidit?tsgrad sowie der von ihr festgelegte Beginn der relevanten Arbeitsunf?higkeit sind im Justizverfahren frei zu ?berpr?fen (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 29. November 2002, B 26/01).

4. ????? In der vorliegenden Streitsache hat die IV-Stelle weder die Verf?gung vom 10. April 1997, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, noch die Verf?gung vom 16. Juni 2000, mit der die IV-Stelle dem Kl?ger eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % zugesprochen hatte, der Beklagten er?ffnet. Beide Verf?gungen enthalten indes keine Festlegungen der IV-Stelle, durch welche die Beklagte beschwert w?re, weshalb diese Verf?gungen f?r die Beklagte insoweit eine Bindungswirkung entfalten, als sie sich zu ihren Gunsten darauf berufen kann.

5. 5.1???? Wie bereits dargelegt, hat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 10. April 1997 einen Anspruch des Kl?gers auf eine IV-Rente verneint mit der Begr?ndung, zwar bestehe in Bezug auf die angestammte T?tigkeit als Maurer eine g?nzliche Arbeitsunf?higkeit, indes sei er in einer seinem R?ckenleiden angepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig. Bei der Verwertung dieser Restarbeitsf?higkeit ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'558.--, was einem Invalidit?tsgrad von 14 % entspreche (Urk. 12/11). Mit diesem unangefochtenen in Rechtskraft getretenen Entscheid steht fest, dass der Kl?ger nach der im Februar 1994 aufgetretenen Lumboischialgie und der damit anf?nglich verbundenen Arbeitsunf?higkeit w?hrend mehreren Jahren wieder arbeitsf?hig war, weshalb ein enger sachlicher und insbesondere zeitlicher Zusammenhang mit der mit Rentenverf?gung vom 16. Juni 2000 festgestellten Invalidit?t zu verneinen ist und demnach bereits aus diesem Grund ein Leistungsanspruch gegen?ber der Beklagten entf?llt. Ein solcher w?re jedoch auch dann zu verneinen, wenn die besagte Verf?gung vom 10. April 1997 nicht ergangen w?re und die IV-Stelle erstmals mit Verf?gung vom 16. Juni 2000 ?ber den Leistungsanspruch des Kl?gers entschieden h?tte. 5.2???? In tats?chlicher Hinsicht st?tzte sich die Invalidenversicherung bei Erlass des Beschlusses vom 10. Februar 2000 und der Verf?gung vom 16. Juni 2000 insbesondere auf mehrere ?rztliche Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich (USZ). So hielten Prof. Dr. med. I.___, Direktor, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, nach ambulanter Untersuchung des Kl?gers im Schreiben vom 14. Dezember 1998 an Dr. G.___ fest, dass der Kl?ger an einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4) und einem wahrscheinlich in Wechselwirkung damit entstandenen subdepressiven Zustandsbild (ICD-10: F43.21) leide. Als m?gliche ausl?sende und am Prozess der Somatisierung mitbeteiligte Faktoren bezeichneten sie Probleme bei der Integration und Assimilation sowie Kr?nkungen in der Familie und am Arbeitsplatz. Der Versicherte habe ein abwehrende Haltung gegen?ber psychischen und psychosozialen Ursachen der Schmerzen und lehne die vorliegendenfalls indizierte Psychotherapie ab (Urk. 17/13). Im Arztbericht an die IV-Stelle vom 22. Februar 1999 stellten Dres. I.___ und J.___ dieselbe Diagnose. Sie attestieren dem Versicherten eine Arbeitunf?higkeit von 100 % im bisherigen Beruf als Maurer seit dem 26. November 1998 als dem Zeitpunkt der Erstuntersuchung - wobei sie anf?gten, f?r die Zeit vorher k?nnten sie keine sicheren Angaben machen - sowie eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten leichten T?tigkeit. Diese Arbeitsf?higkeit k?nne durch somatische und psychotherapeutische Massnahmen verbessert werden (Urk. 17/14). Schliesslich attestierten Dres. med. K.___, Ober?rztin, und J.___, Assistenzarzt, von der Psychiatrischen Poliklinik des USZ im Arztbericht vom 18. Januar 2000 dem Kl?ger aufgrund des psychischen Zustandsbildes eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Sie k?nne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht verbessert werden (Urk. 17/16). 5.3???? Vom 19. November bis 21. Dezember 1996 war der Kl?ger in der Rheumaklinik und im Institut f?r Physikalische Medizin des USZ hospitalisiert. Gem?ss der Zusammenfassung der Klinikdokumentation vom 10. Januar 1997 diagnostizierten Dres. med. L.___, Oberarzt, und M.___, Assistenzarzt, ein chronisches, therapieresistentes cervico-cephales und lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlhaltung (muskul?re Dysbalance, Insuffizienz, Verk?rzungen), leichten degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule, seit 1994 unver?ndertem Bandscheibenvorfall L4/5 links und bei Status nach Autounfall mit HWS-Distorsions-Trauma im Juli 1994, eine Tinea pedis et manum und einen chronischen Nikotinabusus. Bei der Untersuchung stellten die ?rzte "einige Ungereimtheiten" fest, n?mlich im Verh?ltnis zu den Schmerzen fast keine muskul?ren Verspannungen lumbal, angesichts der seit 1994 bestehenden Arbeitsunf?higkeit eine verh?ltnism?ssig starke Hornhaut-Beschwielung beider H?nde, st?rkste Schmerzen im linken Bein beim Las?gue-Man?ver ab 50 Grad, w?hrend das Aufsitzen mit gestreckten Beinen problemlos toleriert wurde, beim Pr?fen der Grosszehen-Extensoren links eine willk?rliche Flexion der Grosszehe. Des Weitern fanden die ?rzte radiologisch lediglich leichte degenerative Ver?nderungen der Halswirbels?ule und der Lendenwirbels?ule, computer-tomographisch einzig einen diskreten mediolateralen Bandscheibenvorfall L4/5 links, was sich auch elektromyographisch mit fehlenden radikul?ren Ausf?llen objektivieren liess. Dres. L.___ und M.___ attestierten dem Kl?ger in seiner angestammten T?tigkeit als Maurer eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % seit M?rz 1994. Hingegen sei er in leichteren T?tigkeiten als zu 100 % arbeitsf?hig zu betrachten. Daher empfahlen sie dem Kl?ger eine baldm?glichste Fortsetzung des Umschulungsprogramms der Invalidenversicherung (Urk. 17/11; siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Arztbericht vom 19. Februar 1997 [Urk. 17/12], den die Dres. med. N.___, Oberarzt, und O.___, Assistenzarzt, zuhanden der IV-Stelle verfassten).? Aus dem Dargelegten folgt, dass die begutachtenden ?rzte der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich den Kl?ger im seinem angestammten Beruf als Maurer f?r vollst?ndig arbeitsunf?hig betrachteten, und zwar ab dem Bandscheibenvorfall zu Beginn des Jahres 1994. Demgegen?ber hielten sie keine Anzeichen einer psychischen Fehlentwicklung fest, welche den Kl?ger im Dezember 1996 in einer vollzeitigen k?rperlich leichteren T?tigkeit eingeschr?nkt h?tte. 5.4???? ?ber den Aufenthalt des Kl?gers in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg vom 16. Oktober bis 10. November 1995 zwecks Abkl?rung der Eingliederungsf?higkeit hielten P.___, Leiter, Dr. Q.___, Arzt, und R.___, Berufsberater, im Schlussbericht vom 29. November 1995 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit des Kl?gers in seinem angestammten Beruf aufgrund chronischer R?ckenbeschwerden fest. Dr. Q.___ sch?tzte die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers "aktuell" ca. 70 % f?r leichtere und r?ckenschonende T?tigkeiten mit der M?glichkeit zur Wechselbelastung (Sitzen/Stehen) ohne vor allem repetitives Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 - 15 kg, m?glichst kein Arbeiten in ergonomisch ung?nstigen Zwangshaltungen. In der abschliessenden Beurteilung der "Erwerbsf?higkeit" hielten die Berichterstatter fest, der Kl?ger betrachte sich als arbeitsunf?hig. Er bem?he sich gem?ss seinen Angaben um keine Arbeitsstelle, lehne die meisten Arbeiten ab und sei f?r ein Arbeitstraining zuwenig motiviert. Trotzdem gelte er f?r leichte k?rperliche T?tigkeiten als 100 % arbeitsf?hig, wobei ihm T?tigkeiten in einem Lager, Magazin, in einer Spedition oder einer Tankstelle oder leichte Reinigungsarbeiten zumutbar w?ren (Urk. 12/52). Des Weitern hielt sich der Kl?ger ab 5. August 1996 zwecks beruflicher Abkl?rung im Werkst?tten- und Wohnzentrum Basel auf. Nachdem er zunehmend ?ber R?cken- und cervicale Beschwerden beim Arbeiten geklagt hatte, wurde die Massname am 4. Oktober 1996 abgebrochen (Urk. 12/46). ???????? Den genannten Abkl?rungsberichten l?sst sich nicht entnehmen, dass der Kl?ger aus psychischen Gr?nden in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt gewesen w?re.

6. 6.1???? Gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts erbringt die Invalidenversicherung ihre Leistungen ohne R?cksicht auf die Ursache der eingetretenen gesundheitlichen Beeintr?chtigung. Sie erbringt aber Leistungen nur bei einem invalidit?tsbedingten Erwerbsausfall der versicherten Person, wohingegen sie f?r invalidit?tsfremde Gr?nde wie die konjunkturelle oder strukturelle Arbeitsmarktsituation, das fortgeschrittene Alter, die mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, soziokulturell bedingten Anpassungsschwierigkeiten oder den fehlenden Willen zur Selbsteingliederung und die daraus folgende Arbeitsabstinenz nicht einzustehen hat (vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff. 255 Erw. 3d; BGE 127 V 299 Erw. 5a). Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei langandauernder Wirkung eines dieser Faktoren eine psychische St?rung mit Krankheitswert und Beeintr?chtigung der Arbeits- und Erwerbsf?higkeit entwickelt, die eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausl?st (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine solche Entwicklung ist im Falle der letztgenannten subjektiven Faktoren insbesondere dann m?glich, wenn es die IV-Stelle vers?umt, die versicherte Person unmissverst?ndlich und unter Androhung der in Art. 10 Abs. 2 und 31 Abs. 1 IVG vorgesehenen Rechtsnachteile auf ihre Pflicht zur Aufbietung allen guten Willens im Hinblick auf die Selbsteingliederung sowie die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen der Versicherung aufmerksam zu machen (vgl. BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc). Aufgrund eines solchen Vers?umnisses ist es m?glicherweise auch vorliegendenfalls dazu gekommen, dass die IV-Stelle mit Verf?gung vom 10. April 1997 zwar noch zu Recht das Vorliegen einer invalidit?tsrelevanten psychisch bedingten Einschr?nkung der Erwerbsunf?higkeit verneint hatte, jedoch mit Verf?gung vom 16. Juni 2000 aufgrund der von den ?rzten der Psychiatrischen Poliklinik des Universit?tsspitals Z?rich ab dem 26. November 1998 festgestellten somatoformen Schmerzst?rung in Verbindung mit einem subdepressiven Zustandsbild als einer psychischen St?rung mit Krankheitswert eine ganze Invalidrente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % r?ckwirkend ab dem 1. November 1999 zugesprochen hat. Da der Kl?ger zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Invalidenversicherung versichert war, erfolgte die Zusprechung der genannten IV-Rente ebenfalls zu Recht. Anders stellt sich die Problematik im Bereich der beruflichen Vorsorge dar, denn der Kl?ger war nach Ablauf der dreissigt?tigen Nachdeckungsfrist seit Ende Januar 1996 nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert. 6.2???? Der Kl?ger bringt vor, in seinem Fall habe zun?chst eine vorwiegend physisch bedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestanden, welche zunehmend von einer psychischen Fehlentwicklung ?berlagert worden sei. Damit stehe der Bandscheibenvorfall vom 12. Februar 1994 in engem sachlichem Zusammenhang mit der heutigen, vorwiegend psychisch bedingten vollst?ndigen Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit. Demgegen?ber macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, bei der durch den Bandscheibenvorfall von Februar 1994 verursachten Einschr?nkung in seiner Arbeitsf?higkeit f?r schwere k?rperliche Arbeiten und der durch das subdepressive Zustandsbild verursachten Arbeitsunf?higkeit seit November 1998 handle es sich um zwei unterschiedliche Krankheitsbilder, weshalb ein sachlicher Konnex fehle. 6.3???? Der Bandscheibenvorfall vom 12. Februar 1994 stellt eine Ursache im Sinne eines urspr?nglichen Ausl?sers der Entwicklung dar, die sp?ter zur Invalidisierung des Kl?gers f?hrte. Eine psychische Gesundheitssch?digung wurde indes erst anl?sslich der ?rztlichen Untersuchung vom 26. November 1998 festgestellt. Zwischen dem Zeitpunkt des Bandscheibenvorfalls und jenem der psychiatrischen Untersuchung liegen mehr als vier Jahre, in welchen zahlreiche weitere Faktoren die invalidisierende Entwicklung in entscheidendem Masse beeinflussten. Hierbei handelt es sich um soziokulturell bedingten Anpassungsschwierigkeiten und innerfamili?re Spannungen, um die fehlenden Bem?hungen des Kl?gers zur Selbsteingliederung und die damit verbundene mehrj?hrige Arbeitsabstinenz, seine Skepsis gegen?ber Eingliederungsmassnahmen und seine unzureichenden Bem?hungen um Teilnahme an solchen sowie schliesslich um seine Ablehnung einer ?rztlich indizierten Psychotherapie. Zudem ist zu beachten, dass die ?rzte bei der eingehenden Untersuchung des Kl?gers anl?sslich des station?ren Aufenthalts vom 19. November bis 21. Dezember 1996 in der Rheumaklinik und im Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich etwelche Ungereimtheiten festhielten, die auf eine Aggravation oder gar Simulation durch den Kl?ger hinweisen. Angesichts dieser zahlreichen dazwischenliegenden Faktoren stellt der urspr?ngliche Bandscheibenvorfall eine derart zuf?llige Ursache der sp?ter eingetreten psychisch bedingten Invalidit?t dar, dass ihm weder in tats?chlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gewicht f?r die sp?tere Entwicklung beigemessen werden kann. Folglich ist auch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 12. Februar 1994 und der ab dem 26. November 1998 somatoformen Schmerzst?rung in Verbindung mit einem subdepressiven Zustandsbild zu verneinen. Anzuf?gen ist, dass angesichts der Deutlichkeit und H?ufigkeit der dazwischen liegenden Faktoren auch auf die in der Replik beantragte Einholung eines weiteren ?rztlichen Gutachtens verzichtet werden kann.

7. ????? 7.1???? Wie die IV-Stelle in der unangefochten gebliebenen Verf?gung vom 10. April 1997 feststellte, ist der Kl?ger im Anschluss an den Bandscheibenvorfall vom 12. Februar 1994 in seiner angestammten T?tigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunf?hig. Demgegen?ber ist ihm aus rein somatischer Sicht eine leichtere k?rperliche Arbeit im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar, woraus sich eine Erwerbseinbusse und damit ein Invalidit?tsgrad des Kl?gers von 14 % ergibt. 7.2???? Aufgrund der Akten besteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der genannten Festlegung des Invalidit?tsgrades aufgrund der blossen k?rperlichen Gesundheitsbeeintr?chtigung des Kl?gers zu zweifeln. Ebensowenig bestreitet der Kl?ger die Richtigkeit dieser Festlegung. Da weder das Gesetz noch die Statuten der Beklagten Rentenleistungen bei einem Invalidit?tsgrad von weniger als 40 % vorsehen, vermag auch die allein k?rperlich bedingte Invalidit?t einen Rentenanspruch des Kl?gers gegen?ber der Beklagten nicht zu begr?nden.

8.?????? 8.1???? Im Ergebnis steht damit fest, dass der Kl?ger keinen Anspruch gegen?ber der Beklagten auf eine Rente hat. Demnach ist die Klage abzuweisen. 8.2???? Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer ?ffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientsch?digung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber - BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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