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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 BV.2002.00033

13 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,043 parole·~5 min·2

Riassunto

Teilung bei Scheidung, Vorsorgefall eingetreten, Überweisungs ans Scheidungsgericht zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung

Testo integrale

BV.2002.00033

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi M?nchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

1. B.___ ?

2. C.___ ?

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanw?ltin lic. iur. Katharina Stucki Jenatschstrasse 1, 8002 Z?rich

Sachverhalt: 1. 1.1???? Mit rechtskr?ftig gewordenem Urteil vom 19. Dezember 2001 (Urk. 1/2-3) schied der Einzelrichter des Bezirkes B?lach die Ehe von A.___ und B.___. Am 3. April 2002 ?berwies das Bezirksgericht B?lach die Akten des Prozesses dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich zur Durchf?hrung der Teilung der BVG-Austrittsleistung (Urk. 1/1). Die Parteien hielten unter Ziff. 3.4 der Konvention Folgendes fest: ???????? ?Bez?glich des Freiz?gigkeitsguthabens des Gesuchstellers bei der C.___ (Vertrags-Nr. 2/34023/V6) wird festgestellt, dass gem?ss Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung zufolge Eintrittes des Vorsorgefalles eine Teilung nicht m?glich sein soll. Dieser Tatbestand wird von der Gesuchstellerin bis zum Vorliegen der entsprechenden IV-Verf?gung bestritten und zwischen den Parteien festgestellt, dass demnach Uneinigkeit im Sinne von Art. 142 ZGB vorliegt. Das Gericht wird ersucht, unter Ber?cksichtigung des Umstandes, dass ein rechtskr?ftig festgestellter Vorsorgefall nicht vorliegt, den Prozess diesbez?glich ans Sozialversicherungsgericht zu ?berweisen. Es wird von einer h?lftigen Teilung ausgegangen.? Demgem?ss erkannte der Einzelrichter unter Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils: ???????? ?Es wird festgestellt, dass bez?glich dem Pensionskassenguthaben des Gesuchstellers B.___, geb. 20. April 1943, wohnhaft?? bei der C.___, Vertrag Nr. 2/34023/V2, Uneinigkeit zwischen den Gesuchstellern im Sinne von Art. 142 ZGB besteht. Das auf diesem Konto w?hrend der Ehe ge?ufnete Guthaben wird h?lftig geteilt (Stand per Rechtskraft dieses Urteils).? 1.2 W?hrend der Dauer des vorliegenden Gerichtsverfahrens sprach die IV-Stelle Schaffhausen B.___ mit Verf?gungen vom 31. Mai 2002 (Urk. 7/2-4) mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zu nebst der entsprechenden, bis zum 28. Februar 2002 befristeten Ehegattenrente. ???????? Die C.___ ihrerseits richtete B.___ bereits mit Wirkung ab 14. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3 und Urk. 9/1-2) und beantragte im vorliegenden Verfahren mit Klageantwort vom 4. September 2002, es sei festzustellen, dass ein Vorsorgefall eingetreten ist, und es sei eine angemessene Entsch?digung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB zu bestimmen (Urk. 8 S. 2).

2.?????? Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 (Urk. 12) beantragte A.___ ihrerseits, es sei festzustellen, dass ein Vorsorgefall vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 19. Dezember 2001 eingetreten sei, und es sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entsch?digung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB an das Bezirksgericht B?lach zur?ckzuweisen. B.___ hielt in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2002 (Urk. 13) fest, dass er seit 1. Juli 1999 invalid sei, und beantragte sinngem?ss, er sei nicht zu verpflichten, eine angemessene Entsch?digung zu bezahlen. Mit Verf?gung vom 12. Februar 2003 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die H?lfte der nach dem Freiz?gigkeitsgesetz (Bundesgesetz ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) f?r die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeh?rt oder beide Ehegatten einer solchen angeh?ren und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder k?nnen aus anderen Gr?nden Anspr?che aus der beruflichen Vorsorge, die w?hrend der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entsch?digung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). 1.2???? Nach Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht ?ber das Verh?ltnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid ?ber das Teilungsverh?ltnis rechtskr?ftig ist, ?berweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freiz?gigkeitsgesetz zust?ndigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG).

2. 2.1???? Nach Ziff. 3.4.1 des Reglements f?r die Personalvorsorge der D.___ AG (Urk. 9/9), der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten 1, wird eine Invalidenrente erbracht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Schlussalters erwerbsunf?hig wird. Erwerbsunf?higkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Sinne der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist oder wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und k?rperlichen Kr?fte) oder Unfall vor?bergehend oder dauernd nicht mehr f?hig ist, seinen Beruf oder eine andere, ihm zumutbare Erwerbst?tigkeit auszu?ben. Zumutbar ist eine andere T?tigkeit nur dann, wenn sie den Kenntnissen, F?higkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Arbeitnehmers angemessen ist (Ziff. 3.4.7 des Reglements). 2.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beklagte 1 seit 1. Juli 1999 invalid im Sinne des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) ist. Demgem?ss ist beim Beklagten 1 der berufsvorsorgerechtliche Vorsorgefall ?Invalidit?t? eingetreten, weshalb die w?hrend der Dauer der Ehe erworbenen Anspr?che aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden k?nnen. 2.3???? Nach der klaren gesetzlichen Bestimmung von Art. 124 ZGB ist es Sache des Scheidungsgerichts, eine angemessene Entsch?digung festzulegen. Da bereits im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien strittig war, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist, h?tte das Scheidungsgericht eventualiter - n?mlich bei Unm?glichkeit der Teilung - eine angemessene Entsch?digung festlegen sollen. Die Akten sind demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Festlegung einer angemessenen Entsch?digung an das zust?ndige Scheidungsgericht zu ?berweisen.

3.?????? Da mit dem vorliegenden Feststellungsurteil kein Obsiegen einer Partei einhergeht, ist keiner Partei eine Prozessentsch?digung zuzusprechen (vgl. Urk. 12 S 3).

Das Gericht erkennt: 1.???????? Es wird festgestellt, dass eine Teilung der w?hrend der Dauer der Ehe erworbenen Anspr?che aus der beruflichen Vorsorge des Beklagten 1 nicht m?glich ist. 2.???????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bezirksgericht B?lach ?berwiesen, damit es im Sinne der Erw?gungen verfahre. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Es wird keiner Partei eine Prozessentsch?digung zugesprochen. 5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi - Rechtsanw?ltin lic. iur. Katharina Stucki - C.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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