Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 20.01.2004 BV.2002.00016

20 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,780 parole·~14 min·4

Riassunto

Todesfallkapital; Änderung der Begünstigungsordnung zugunsten der Lebenspartnerin und zulasten der gerichtlich getrennt lebenden Ehefrau

Testo integrale

BV.2002.00016

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 21. Januar 2004 in Sachen S.___   Klägerin

vertreten durch Fürsprecher Beat Liechti Zeughausstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 7

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte

weitere Verfahrensbeteiligte:

K.___   Beigeladene

Sachverhalt: 1.       Der 1948 geborene A.___ war seit Juni 1999 beim Verband X.___ angestellt und durch deren Vorsorgewerk bei der Winterthur-Columna Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge in Winterthur (vormals: "Winterthur"-Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge; nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert (Vertrag Nr. 1/21013/VZ). Am 20. Dezember 2000 verstarb A.___ (Urk. 2/7) und hinterliess nebst der seit 1983 von ihm gerichtlich getrennten Ehefrau, S.___, sowie deren 1968 geborenen und von ihm adoptierten Sohn B.___ (Urk. 2/8), den 1989 geborenen Sohn C.___, dessen Mutter K.___ Lebensgefährtin des Verstorbenen war. Aufgrund des Vorsorgevertrages erwirkte S.___ eine jährliche Witwenrente von Fr. 20'826.-- und der minderjährige C.___ eine Waisenrente von jährlich Fr. 6'942.-- (Urk. 10 Beilagen 1 und 2). Ferner entstand durch das Ableben des Versicherten ein reglementarischer Anspruch auf ein Todesfallkapital von Fr. 154'543.-- (Urk. 2/6 in Verbindung mit Urk. 2/42). Kurz vor seinem krankheitsbedingten Tod liess A.___, vertreten durch die Anwältin Ruth M. Cimber Schudel, mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 (Urk. 2/16) sowie nachgereichtem Formular desselben Datums (Urk. 2/29) um Änderung der Begünstigungsordnung bezüglich des bei seinem Ableben fällig werdenden Todesfallkapitals ersuchen und bezeichnete K.___ als alleinige Begünstigte.

2. Nachdem sich die Stiftung der Forderung der Witwe um Auszahlung des Todesfallkapitals an sie selbst widersetzt und dasselbe entsprechend dem Änderungsgesuch an die Lebenspartnerin des Verstorbenen ausbezahlt hatte (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 2/40-45), liess S.___ am 11. Februar 2002 Klage gegen die Stiftung einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin das geschuldete Todesfallkapital von Fr. 154'543.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 15. März 2001 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 7. Juni 2002 beantragte die Stiftung Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 11. September 2002 [Urk. 14], Duplik vom 29. November 2002 [Urk. 20]) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht lud mit Verfügung vom 31. März 2003 (Urk. 23) die vom Prozess mitbetroffene K.___ zum Verfahren bei. Deren Eingabe vom 16. Juni 2003 (Urk. 26), worin sie sich gegen eine Auszahlung des Todesfallkapitals an die Witwe aussprach, wurde den übrigen Parteien zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 28), wovon die Klägerin am 21. August 2003 Gebrauch machte (Urk. 30), worauf die Beklagte indes verzichtete (Urk. 32). Anschliessend wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Verfügung vom 26. August 2003, Urk. 33). Auf die Parteivorbringen wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Der Anspruch auf ein Todesfallkapital ist weder im Bundesgesetz über die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) noch in seinen Ausführungsvorschriften ausdrücklich geregelt. Diese gesetzlich nicht vorgesehene Leistung ist demnach überobligatorischer Natur (Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 1998, Rz 15). Im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und der Vorsorgenehmerin nicht durch einen Versicherungsvertrag im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG), sondern durch einen sog. Vorsorgevertrag begründet, der als Innominatskontrakt (sui generis) zu bezeichnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Es ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die sog. Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Im Todesfall des Versicherten erlangen die Anspruchsberechtigten die Leistung des Vorsorgeträgers weder aufgrund eines erbrechtlichen Anspruchs noch aufgrund der Begünstigungsklausel nach Art. 76 ff. VVG, sondern aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR (BGE 116 V 222 Erw. 2 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

2.       Die den Anspruch auf das Todesfallkapital regelnde Ziffer 3.4.11 des hier zur Anwendung gelangenden, beklagtischen Reglements, gültig ab 1. Januar 1991, lautet wie folgt (Urk. 2/5):

           Im Todesfall gilt folgende Begünstigungsordnung: a) Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben: - der Ehegatte; - bei dessen Fehlen: die Kinder, für deren Unterhalt der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren davor ganz oder teilweise aufgekommen ist; - bei deren Fehlen: die übrigen Personen, die der Verstorbene in erheblichem Masse unterstützt hat; - bei deren Fehlen: die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen; - bei deren Fehlen: die Eltern des Verstorbenen; - bei deren Fehlen: die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder. b) Sind keine der unter lit. a erwähnten Personen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet. Nicht ausbezahlte Todesfallkapitalien fallen an das Vorsorgewerk. Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle Begünstigungsordnung, kann er innerhalb der in lit. a umschriebenen Personengruppe die Begünstigten sowie das Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird. Sind keine der in lit. a erwähnten Personen vorhanden, so kann er den oder die gesetzlichen Erben und deren Anteil am halben Todesfallkapital bezeichnen. Für eine spezielle Begünstigungsordnung hat er ein schriftliches, begründetes Gesuch an die Personalvorsorge-Kommission zu richten. Diese ist bei ihrem Entscheid an den in der Stiftungsurkunde aufgeführten Stiftungszweck gebunden. Sie orientiert den Stiftungsrat über ihren Entscheid. Der Arbeitnehmer kann eine spezielle Begünstigungsordnung jederzeit widerrufen. In diesem Fall tritt ohne weiteres die reglementarische Begünstigungsordnung wieder in Kraft.          Als Zweck der Personalvorsorge wird in Ziffer 1.2.1 des Reglements genannt: Zweck dieser Personalvorsorge ist es, die Arbeitnehmer und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Ferner werden die Anforderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (in der Folge "BVG" genannt) erfüllt. Der in Ziffer 2.1 der Stiftungsurkunde aufgeführte Stiftungszweck wird wie folgt umschrieben (Urk. 2/3): Die Stiftung bezweckt, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der ihr angeschlossenen Unternehmen (nachstehend "Arbeitgeber" genannt) nach Massgabe ihrer Reglemente gegen die wirtschaftlichen Folge des Erwerbsausfalles infolge von Alter, Tod und Invalidität zu schützen.

3.       3.1     Die Klägerin liess geltend machen (Urk. 1), die Begünstigungsänderung sei einerseits in formaler Hinsicht mangelhaft zustande gekommen und entspreche andererseits nicht den materiellen reglementarischen Voraussetzungen (Art. 15). Schon aus der Gesuchsbegründung selber ergebe sich, dass der verstorbene A.___ habe versuchen wollen, K.___ etwas zurückzugeben, weil diese während Jahren den weit überwiegenden Teil des gemeinsamen Lebens finanziert habe (Art. 5). A.___ habe aufgrund geringer Einkommen und hoher Unterhaltsverpflichtungen keine Unterstützung an seine Lebensgefährtin leisten können (Art. 6-8). Ihm sei sämtliches, über dem Existenzminimum liegendes Einkommen immer weggepfändet worden (Art. 10-11). Ferner habe A.___ selber im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ausgesagt, die Beziehung zu K.___ sei im Januar 1999 in die Brüche gegangen. In einem Schreiben an den Inkassodienst des Fürsorgeamtes Bern vom 27. Oktober 2000 im Zusammenhang mit seiner Lohnpfändung für die Alimente seiner Ehefrau habe der Verstorbene ausserdem ausgeführt, er könne infolge falscher Berechnung des Existenzminimums seit Juli seine Miete nicht mehr bezahlen, von den Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin ganz zu schweigen (Art. 9). Aufgrund der aktenkundigen finanziellen Lage sowie von diversen Äusserungen des Verstorbenen selber gegenüber Pfändungsbehörden und anderen sei erwiesen, dass dieser bis zu seinem Ableben nie in der Lage gewesen sei, K.___ in erheblichem Masse zu unterstützen.          In formeller Hinsicht wird gerügt, das Formular trage unerklärlicherweise dasselbe Datum, wie das von der Anwältin verfasste Gesuch, und weise vom üblichen Unterschriftsbild markant abweichende Schriftzüge auf, weshalb an der Echtheit gezweifelt werden müsse. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der medikamentösen Behandlung im Zeitpunkt des Gesuches sei auch an der Handlungsfähigkeit von A.___ zu zweifeln (Art. 12 und 14). Schliesslich habe die Personalvorsorge-Kommission des SVJ unmöglich frist- und formgerecht zum Begünstigungsgesuch vom 1. Dezember 2000 die notwendige Zustimmung erteilen können (Art. 13). Das entsprechende Schreiben vom 15. Dezember 2000 sei erst nach dem Ableben des Versicherten, am 21. Dezember 2000, bei der Beklagten eingetroffen, weshalb nach einer Klausel im Formular die Änderung der Begünstigungsordnung bis zum Tod von A.___ gar nicht habe eintreten können (Art. 12 am Schluss).          Ferner wird (vgl. insbesondere Duplik vom 11. September 2002, Urk. 14, und Stellungnahme vom 21. August 2003, Urk. 30) ausgeführt, die finanzielle Lage der Klägerin sei keinesfalls günstig, sondern sie sei als Invalide auf Ergänzungsleistungen angewiesen. 3.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus (Urk. 10), die Personalvorsorge-Kommission habe dem Antrag zur Begünstigungsänderung am 15. Dezember 2000 zugestimmt, und verwies auf das entsprechende Schreiben gleichen Datums (Urk. 2/30). Es gelte zu prüfen, ob die vom paritätischen Organ gutgeheissene Änderung der Begünstigungsordnung nach wie vor den aktuellen massgeblichen Unterstützungspflichten der versicherten Person am besten Rechnung trage. Dies sei vorliegend der Fall, weil zwischen dem Gesuch und dem Todesfall nur drei Wochen verstrichen seien. Ferner sei zu prüfen, wem gegenüber die versicherte Person vorsorgepflichtig gewesen sei. Nachdem die Klägerin Anspruch auf jährliche Witwenrenten der ersten und der zweiten Säule erworben habe, welche die Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen überstiegen, sei ihr aus dem Tod des Versicherten kein Versorgerschaden entstanden. Dagegen sei erwiesen, dass der Verstorbene mit K.___ und dem 1989 geborenen gemeinsamen Sohn zusammengelebt, die Lebenspartnerin sich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung gewidmet habe und nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Diese Tatsachen seien dazu geeignet, den Anspruch von K.___ aufgrund des Gesuchs um Begünstigungsänderung vom 1. Dezember 2000 zu begründen. 3.3     Die Beigeladene schliesslich wandte ein (Urk. 26), sie habe seit 1983 bis zum Tode von A.___ mit diesem zusammengelebt, der gemeinsame Sohn habe übergangslos die Schulen in Basel und danach in Bern besucht. Nachdem sie ihre letzten privaten Mittel aufgebraucht gehabt habe, sei die Anstellung des Verstorbenen beim X.___ für die Familie lebensrettend gewesen, weil sie nach über 15 Jahren Pause in ihrem alten Beruf keine Anstellung mehr gefunden hätte. Die Begünstigungsänderung sei von A.___ bereits im Oktober 2000 veranlasst worden, als der Krankheitszustand noch nicht so dramatisch gewesen sei. Auch habe er die Scheidungsklage schon im Mai 2000 angestrengt, die nachlässigerweise von der Anwältin jedoch erst im November 2000 eingereicht worden sei.

4. 4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die reglementarisch festgesetzten formellen Voraussetzungen für eine Begünstigungsänderung durch das Gesuch vom 1. Dezember 2000 erfüllt sind. Das massgebliche Reglement fordert einzig ein schriftliches und begründetes Gesuch. Diesem Erfordernis wurde durch das Schreiben der vom Verstorbenen unbestrittenermassen mandatierten Anwältin vom 1. Dezember 2000 erschöpfend Rechnung getragen (Urk. 2/16). Das von der Beklagten offenbar zur Verfügung gestellte und im Gesuch erwähnte Formular "Begünstigungsänderung", welches ebenfalls vom 1. Dezember 2000 datiert und vom Verstorbenen unterzeichnet nachgereicht wurde (Urk. 2/29), ist nicht erforderlich. Es ist daher ohne Belang, wann genau dieses Formular bei der Beklagten beziehungsweise der Personalvorsorge-Kommission eingegangen war und welche Tragweite der darin vorgedruckte Hinweis hat, wonach bis zur Antwort der Beklagten die statutarische Regelung Platz greift, zumal diese Formalität nicht reglementarisch festgesetzt ist und lediglich dem Schutz der Vorsorgeeinrichtung dienen soll, damit diese den reglementarischen Vorschriften nachkommen darf, solange sie keine Kenntnis der vom Versicherten gewünschten Begünstigungsordnung und der Zustimmung der Personalvorsorge-Kommission hat. Ferner steht fest, dass die Personalvorsorge-Kommission der Beklagten mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 die Änderung der Begünstigtenordnung anzeigte und gleichzeitig mitteilte, dass sie dem Änderungswunsch am 13. Dezember 2000 zugestimmt habe (Urk. 2/30). Dieses Schreiben wurde vom Arbeitgeber- wie vom Arbeitnehmervertreter unterzeichnet und dessen Echtheit wird zu Recht nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin aufgrund des geltenden Organisationsreglementes und des möglichen zeitlichen Ablaufs zu ihren Gunsten ableiten will. Dass der reglementarisch notwendige Zustimmungsbeschluss tatsächlich erfolgt ist, steht ausser Zweifel und wird von keinem der Mitglieder oder dem Stiftungsrat angefochten. Unerheblich ist, in welcher Form dies geschehen ist, wobei das Organisationsreglement bei Einstimmigkeit auch den Zirkularweg vorsieht und mit Zustimmung der Mitglieder auf Einhaltung der Einberufungsfristen auch verzichtet werden kann (Ziffer 4.1-2 des Organisationsregelementes, Urk. 2/4). 4.2     Zu prüfen bleibt, ob die Personalvorsorge-Kommission zu Recht ihre Zustimmung erteilte, indem sie feststellte, dass die Gründe für die Änderungswünsche den reglementarischen Bestimmungen entsprechen würden. Dieses schreibt vor, dass die Personalvorsorge-Kommission bei ihrem Entscheid an den in der Stiftungsurkunde aufgeführten Stiftungszweck gebunden ist (Ziffer 3.4.11 Abs. 3 letzter Satzteil und Abs. 5 des Reglementes).          Nachdem A.___ im Zeitpunkt seines Todes mit der Klägerin noch verheiratet gewesen war und diese reglementarisch vorrangig Anspruch auf das Todesfallkapital hatte, konnte der Versicherte nur eine solche Person begünstigen, die einer der in Ziffer 3.4.11 lit. a des Reglementes umschriebenen Personengruppe angehört. In Bezug auf K.___ in Frage kommt dabei lediglich die Voraussetzung, wonach der Verstorbene diese "in erheblichem Masse unterstützt hat". Ferner ist zu beachten, dass durch die Begünstigtenänderung dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen werden soll (Ziffer 3.4.11 Abs. 3).          Aufgrund der sowohl von A.___ wie K.___ unterzeichneten Mietverträge für den Zeitraum 1992 bis 1998 (Urk. 2/36-37), des gemeinsamen, 1989 geborenen Sohnes Marc sowie zumindest des im Zeitpunkt des Todes zweifellos bestehenden gemeinsamen Haushaltes in der Wohnung an der  in Wabern, die der Verstorbene ab 30. April 1999 gemietet hatte (Urk. 2/28), ist erwiesen, dass der Verstorbene zu der von ihm Begünstigten seit Jahren und im Zeitpunkt seines Todes eine Lebensgemeinschaft unterhielt. Dabei ist unerheblich, ob der gemeinsame Haushalt allenfalls zwischendurch unterbrochen gewesen ist, wie die Klägerin aufgrund diverser amtlichen Wohnsitzbestätigungen Glauben machen will (vgl. Urk. 15/47-53), und welcher Natur die Beziehung im Zeitpunkt des Todes (noch) war, weshalb auch die nicht geklärte Angabe des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Urk. 2/20) keiner weiteren Abklärung bedarf. Tatsache ist auch, dass der Verstorbene sich offenbar schon seit Frühjahr 2000 bemühte, die laufenden Lohnpfändungen zu reduzieren, mit der Begründung, er könne ansonsten seinen Verpflichtungen gegenüber der Lebensgefährtin und dem Sohn nicht nachkommen (Urk. 2/21 und Urk. 21/1), und das für das Inkasso zuständige Fürsorgeamt diesem Ansinnen Rechnung trug, indem es einer Reduktion der pfändbaren Quote auf Fr. 1'200.-- ab Frühling und einer solchen auf Fr. 500.-- ab Herbst 2000 zustimmte (vgl. Urk. 21/1). Abgesehen davon belegt die Forderungseingabe des Fürsorgeamtes für ausstehende Unterhaltsbeiträge über rund vier Jahre (ohne Verlustscheine vom 27. August 1997 eine Forderung von Fr. 84'100.--; Urk. 2/12), dass der Verstorbene den Unterhaltspflichten gegenüber der Klägerin effektiv nur höchst lückenhaft nachgekommen ist, weshalb die Berechnung der Klägerin, wonach er den grössten Teil des seit Sommer 1999 wiederum regelmässig fliessenden Erwerbseinkommens hierfür aufgewendet haben soll, nicht zutreffen kann. Dass sich der Verstorbene gegenüber seiner Lebensgefährtin und Mutter seines minderjährigen Sohnes auch zu finanzieller Unterstützung verpflichtet fühlte und diese zumindest wenige Monate vor seinem Tode auch effektiv finanziell unterstützte, ist daher nicht in Abrede zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass K.___ offensichtlich über sein Lohnkonto verfügen konnte (Urk. 2/33). Zu beachten bleibt ausserdem, dass diese über Jahre bis zum Konkurs 1997 in seiner Firma gearbeitet und hierfür einen nicht unmassgeblichen Lohn bezogen hatte (vgl. Urk. 15/55), was eine zumindest indirekte finanzielle Unterstützung des Verstorbenen darstellt. Nachdem die reglementarischen Bestimmungen keine Mindestdauer der massgeblichen Unterstützung vorschreiben und diese vom Wortlaut her auch nicht ausschliesslich finanzieller Natur sein muss, ist die nachgewiesene, tatsächliche und massgebliche Unterstützung des Verstorbenen gegenüber seiner nicht mehr erwerbstätigen Lebensgefährtin im Zeitpunkt des Todes und zumindest für eine gewisse Zeit vorher ausreichend. Dass durch die Begünstigtenänderung dem Vorsorgezweck entsprechend den reglementarischen und der in der Stiftungsurkunde umschriebenen Bestimmungen besser Rechnung getragen wird, hat die Beklagte bereits in zutreffender Weise dargelegt, worauf verwiesen werden kann.          Aus diesen Gründen entspricht die vom Verstorbenen gewünschte und veranlasste Begünstigtenänderung auch den materiellen Voraussetzungen des Reglements und trug die Personalvorsorge-Kommission durch ihre Zustimmung dem Stiftungszweck genügend Rechnung. Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf das durch das Ableben von A.___ angefallene Todesfallkapital, weshalb die Klage abzuweisen ist.

5.       Nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) steht den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen in der Regel kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Gründe für ein Abweichen von dieser Regel sind nicht gegeben, zumal die unvertretene Beklagte auch keine erheblichen Parteikosten nachgewiesen hat und mutwillige Prozessführung nicht vorliegt. Ihrem Antrag ist daher nicht stattzugeben.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Klage wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Beat Liechti - Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge - K.___ - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2002.00016 — Zürich Sozialversicherungsgericht 20.01.2004 BV.2002.00016 — Swissrulings