BV.2002.00013
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?rin Vieli
Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen M.___ ? Kl?ger
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband Rechtsschutz Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Personalvorsorgestiftung der S.___ AG
? Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian Rechtsanw?lte Hubatka M?ller & Partner Seestrasse 6, 8027 Z?rich
Sachverhalt:
1. 1.1???? M.___, geboren 1954, war vom 1. Mai 1988 (Urk. 2/2) bis 31. Dezember 1990 (Urk. 2/3) als Informatik-Instruktor bei der S.___ AG mit Sitz in Z?rich angestellt und ?ber diese bei der Personalvorsorgestiftung der S.___ AG, ebenfalls mit Sitz in Z?rich, vorsorgeversichert. 1.2???? Vom 12. Dezember 1988 bis zum 13. April 1989 wurde M.___ in der Psychosomatik-Klinik A.___, station?r behandelt (Urk. 2/8). In der Folge reduzierte er sein Arbeitspensum per 1. Juni 1989 von 100 % auf 80 % (Urk. 2/9). Nach der K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses bei der S.___ AG war M.___ nicht mehr in einem Anstellungsverh?ltnis t?tig, sondern f?hrte f?r die S.___ AG einzelne Auftr?ge aus (vgl. Urk. 2/23 S. 4). 1.3???? Ende 1995 meldete sich M.___ bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm nach Durchf?hrung der medizinischen Abkl?rung und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. B.___, mit Verf?gung vom 10. November 1998 r?ckwirkend ab 1. Februar 1996 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, deren Ausrichtung vom 1. April 1996 bis Ende August 1997 durch Taggeldleistungen w?hrend durchgef?hrten Eingliederungsmassnahmen unterbrochen wurde (Urk. 2/5-7).
2.?????? 2.1???? Die mit Schreiben vom 28. M?rz 2000 (Urk. 2/35) beantragte Gew?hrung einer Invalidenrente lehnte die Personalvorsorgestiftung der S.___ AG in ihrem Brief vom 22. Juni 2000 (Urk. 2/36) ab. In der Folge liess M.___ gegen die Personalvorsorgestiftung der S.___ AG mit Eingabe vom 31. Januar 2002 (Urk. 1) Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "1.??????? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger ab 01.02. bis 31.03.1996 sowie ab 01.09.1997 eine volle Invalidenrente aufgrund des Invalidit?tsgrades von 100 % gem?ss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. ?2.??????? Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kl?ger auf den Invalidit?tsleistungen Verzugszinsen von 5 % sp?testens seit Klageeinreichung zu bezahlen. ?3.??????? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beklagten." Zur Begr?ndung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Austritt aus der Klinik A.___ im April 1988 sein Arbeitspensum aus psychischen Gr?nden auf 80 % reduzieren m?ssen und habe seither nie mehr ein h?heres Arbeitspensum aufnehmen k?nnen. Mithin sei er aus denselben Gr?nden, welche sp?ter zur von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidit?t gef?hrt h?tten, seit dem genannten Klinikaufenthalt zu mindestens 20 % arbeitsunf?hig, weshalb die Beklagte f?r die im Jahre 1996 eingetretene Invalidit?t die gesetzlichen und statutarischen Invalidenleistungen zu erbringen habe. 2.2???? Die Beklagte liess mit Klageantwort vom 23. April 2002 (Urk. 10) Abweisung der Klage beantragen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, in Ermangelung eines eigenen Invalidit?tsbegriffs in ihrem Reglement und da die Feststellungen der Invalidenversicherung bez?glich Beginn der relevanten Arbeitsunf?higkeit nicht offensichtlich falsch, unhaltbar oder willk?rlich seien, sei auf diese abzustellen. Somit sei vom Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit im Februar 1995 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kl?ger schon lange nicht mehr bei der S.___ AG gearbeitet, weshalb die Beklagte auch keine Invalidenleistungen zu erbringen habe. Die Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % im Jahre 1988 sei zudem auf eigenen Wunsch und ohne gesundheitliche Gr?nde erfolgt. Auch die K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses sei nicht gesundheitlich begr?ndet worden, sondern um "lange vernachl?ssigte Tr?ume" zu verwirklichen. Bei Austritt sei denn auch eine Freiz?gigkeitsleistung erbracht worden. Es liege keine ?rztliche Best?tigung f?r eine in den Jahren 1990 bis 1994 andauernde psychische St?rung mit Krankheitswert vor, welche zudem in relevantem Ausmass die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers beeintr?chtigt habe. Weiter sei auch der sachliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Arbeitsunf?higkeit und der eingetretenen Invalidit?t fraglich, m?sse doch - von den erst seit 1995 manifesten Alkoholproblemen einmal abgesehen - die am Anfang der Invalidisierung stehende Diskushernienoperation mit anschliessender psychischer Dekompensation als Hinzutreten eines neuen Ereignisses bzw. einer neuen Ursache f?r die daran anschliessende Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t betrachtet werden. Schliesslich werde die Verj?hrungseinrede erhoben, seien doch zwischen der behaupteten Arbeitsunf?higkeit w?hrend der Anstellung bei der S.___ AG und der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs im Januar 2001 mehr als zehn Jahre verstrichen, so dass das Rentenstammrecht verj?hrt sei. 2.3???? Mit Verf?gung vom 30. April 2002 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung bei (Urk. 15). 2.4???? Der Kl?ger ?nderte mit Replik vom 23. September 2002 (Urk. 21) seinen Antrag dahingehend, dass er wegen Verj?hrung der betreffenden Rentenanspr?che auf die Geltendmachung der Invalidenrente f?r die Monate Februar und M?rz 1996 verzichtete und neu die Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab dem 1. September 1997 beantragte. Im ?brigen hielt er an seinem Rechtsbegehren fest. Bez?glich der Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung f?hrte er aus, dass diese offensichtlich unrichtig seien, weshalb keine Bindung gegeben sei. 2.5???? Auch die Beklagte hielt am 21. November 2002 duplicando an ihren Antr?gen fest und f?hrte insbesondere aus, die im Nachhinein beigebrachten Zeugnisse von nicht medizinisch ausgebildeten Personen oder ehemaligen Vorgesetzten verm?chten den Beweisanforderungen zum Nachweis einer seit der Anstellung bei der S.___ AG bestehenden Arbeitsunf?higkeit nicht zu gen?gen (Urk. 26). 2.6???? Mit Verf?gung vom 22. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? 1.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsf?higkeit bereits beeintr?chtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen?ber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit angeh?rte. Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). 1.3???? Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit hinl?nglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunf?higkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ?rztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erw?hnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf?higkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und ?berlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 1.4???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV f?r die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grunds?tze ?ber die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invalidit?tsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunf?higkeit stellt, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Die Bindungswirkung besteht auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invalidit?tsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1). ???????? Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverh?ltnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentsch?digung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes w?hrend einer Abkl?rung oder einer Eingliederungsmassnahme f?r die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allf?llige fr?here Er?ffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu pr?fen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99). ???????? Schliesslich entf?llt jegliche Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverf?gung nicht er?ffnet und dadurch die Geh?rsgew?hrung verletzt hat (EVGE vom 29. November 2002 in Sachen L., B 26/01).
2. 2.1 Vorliegend strittig und zu pr?fen ist, ob die Arbeitsunf?higkeit, deren Ursachen zur Invalidit?t gef?hrt hat, eintrat, solange der Kl?ger bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war. Da die Nachdeckungsfrist am 30. Januar 1991, 30 Tage nach Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses per 31. Dezember 1990, endete, ist zu pr?fen, ob die massgebende Arbeitsunf?higkeit schon am 30. Januar 1991 bestand, was der Kl?ger bejaht, die Beklagte aber verneint. 2.2???? Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob vorliegend eine Bindung an den Entscheid der IV bez?glich Beginn der relevanten Arbeitsunf?higkeit bestehe oder nicht, m?sste mangels erfolgter Er?ffnung der Rentenverf?gung an die Beklagte verneint werden, wenn sie diesbez?glich durch den IV-Entscheid beschwert w?re. Dem ist nicht so. Indes entf?llt eine Bindung deshalb, weil die IV keinen Anlass hatte, einen fr?heren Zeitpunkt als Februar 1995 f?r den Beginn der Arbeitsunf?higkeit zu ermitteln, nachdem der Kl?ger in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Dezember 1995 (Urk. 11/4) den 9. Februar 1995 als massgebenden Zeitpunkt bezeichnet hatte. Das Gericht hat daher frei zu pr?fen, wann die relevante Arbeitsunf?higkeit eingetreten ist, deren Ursachen zur Invalidit?t gef?hrt haben. Dabei w?rdigt es selbstverst?ndlich s?mtliche entscheidrelevanten Beweismittel. 2.3???? Die Klinik A.___, in welcher der Kl?ger sich vom 12. Dezember 1988 bis zum 13. April 1989 aufgehalten hatte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Juli 1989 eine neurotische Entwicklung mit depressiven Z?gen, funktionelle Beschwerden und einen Status nach Perikard- und Pleuraerguss. Zur Austrittssituation hielten der leitende Arzt Dr. med. C.___ sowie der Diplompsychologe lic. iur. D.___ fest, der Patient kehre an den alten Arbeitsplatz, allerdings mit einigen entlastenden Modifikationen in den Aufgabenbereichen, zur?ck. Er habe sich f?r eine Fortsetzung der Psychotherapie sowie eine auf emotionale K?rperarbeit ausgerichtete Gruppentherapie entschieden (Urk. 2/8). Von einer eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit war keine Rede. ???????? Ab 1. Juni 1989 wurde das Arbeitspensum des Kl?gers auf 80 % der effektiven Soll-Arbeitszeit reduziert (Urk. 2/9). Anderthalb Jahre sp?ter, auf Ende des Jahres 1990, k?ndigte der Kl?ger sein Arbeitsverh?ltnis bei der S.___ AG. Aus den Akten geht hervor, dass der Kl?ger die K?ndigung seiner Anstellung bei der S.___ AG mit Schreiben vom 28. September 1990 dahingehend begr?ndete, er habe sich "entschlossen, f?r einige Monate aus dem Berufsleben auszusteigen, um lange vernachl?ssigte Tr?ume zu verwirklichen." (Urk. 2/3). Der Vorgesetzte, welcher die K?ndigung damals entgegengenommen hatte (vgl. Unterschrift auf Urk. 2/3), E.___, erkl?rte nach Anhebung des vorliegenden Klageverfahrens mit Brief vom 23. August 2002, der Kl?ger habe w?hrend der Dauer seiner Anstellung bei der S.___ AG eines Tages einen "Nervenzusammenbruch" erlitten und in eine Klinik eingewiesen werden m?ssen. Man sei ein gutes Team gewesen und habe ihn w?hrend seines Aufenthaltes in der Klinik besucht. Es sei ihm psychisch nicht gut gegangen. Nach seiner R?ckkehr habe man auf seinen Wunsch seinen Arbeitsvertrag auf 80 % reduziert. Es sei allen klar gewesen, dass der Kl?ger auch bei diesem reduzierten Pensum noch zu stark belastet war, denn die Aufgabe als Kursleiter sei alles andere als einfach. Er habe auch st?ndig ?ber Schw?che und reduzierte Energie gesprochen. Man habe, soweit das m?glich war, darauf R?cksicht genommen und ihn unterst?tzt. Man habe gewusst, dass er psychisch reduziert war und auf Besserung im Lauf der Zeit gehofft. Schlussendlich sei es dem Kl?ger aber dann doch zu viel geworden und er habe das Arbeitsverh?ltnis von sich aus auf Ende 1990 gek?ndigt. Der Kl?ger habe eine einfachere, leichter zu bew?ltigende Aufgabe suchen wollen. Danach habe der Schreibende keinen Kontakt mehr zum Kl?ger gehabt (Urk. 22). ???????? F?r die Zeit vom13. April 1989 bis zum 10. Oktober 1990 fehlen Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunf?higkeit des Kl?gers stichfest belegen w?rden. Auch wenn der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers durchaus nachvollziehbar erscheint, so muss doch gew?rdigt werden, dass er lange im Nachhinein erstellt wurde und das Zeugnis eines Arztes nicht zu ersetzen vermag. Ausserdem geht aus dem Schreiben nicht hervor, ob die Reduktion des Arbeitspensums lediglich einem subjektiven Wunsch des Kl?gers nach Entlastung im Rahmen einer pers?nlichen Krise entsprach, oder ob sie auch medizinisch geboten und begr?ndet war. Dass der Kl?ger die von ihm erwartete Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gr?nden nicht mehr zu erbringen vermochte und daher von seiner Arbeitgeberin zur Reduktion des Pensums angehalten wurde, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die sp?tere K?ndigung erfolgte jedenfalls auf Wunsch des Kl?gers und nicht auf Druck der Arbeitgeberin hin. Damit ist es zwar denkbar, aber nicht ?berwiegend wahrscheinlich, dass die Reduktion des Arbeitspensums im Juni 1989 aufgrund einer eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit erfolgt war. Ob in der fraglichen Zeit tats?chlich eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestand, ist daher nicht rechtsgen?glich nachgewiesen. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Kl?gers, welcher aus der Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte ableiten will. 2.4???? Vom 10. bis zum 21. Oktober 1990 war der Kl?ger zu 100 % arbeitsunf?hig (Zeugnis von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Oktober 1990; Urk. 2/10a). Grund daf?r sei eine psycho-vegetative Dekompensation bei l?ngerdauerndem Ersch?pfungszustand gewesen, wie der Hausarzt in einem Schreiben an den TCS festhielt, das allerdings der Erstattung der Kosten eines verschlafenen Fluges dienen sollte (Urk. 2/10b). Nach dem 21. Oktober 1990 fehlen wiederum ?rztliche Zeugnisse, welche eine eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit attestieren w?rden. ???????? Erst wieder vom 15. Februar 1995 bis zum 21. Mai 1995 wurde der Kl?ger von Dr. med. G.___ zu 100 % und ab dem 22. Mai 1995 zu 50 % arbeitsunf?hig geschrieben. Der praktizierende Arzt schrieb der IV in seinem Bericht vom 26. Dezember 1995, es bestehe beim Kl?ger seit Jahren eine psychosoziale Problematik bei neurotischer Pers?nlichkeitsentwicklung und larvierter Depression. Als EDV-Fachmann habe der Kl?ger zunehmend berufliche Probleme gehabt. Durch eine Diskushernie sei er vom 17. Februar bis 30. M?rz 1995 im Kantonsspital I.___ immobilisiert gewesen. Dadurch habe er als "Selbst?ndigerwerbender im Auftragsverh?ltnis" total dekompensiert. Ab August 1995 komme der Patient zu ihm. Die R?ckenproblematik habe kompensiert werden k?nnen. Nun werde mittels Psychotherapie eine neue Lebensorientierung erarbeitet (vgl. IV-Akten, Urk. 15). Aus dem Bericht von Dr. G.___ ergibt sich nicht, dass der Kl?ger auch vor dem Mai 1995 in relevanten Mass krankheitsbedingt arbeitunf?hig gewesen w?re; vielmehr ist aus der Schilderung der Ereignisse (Dekompensation infolge der Diskushernie) zu schliessen, dass erst ab Fr?hjahr 1995 eine (erneute) Arbeitsunf?higkeit vorlag. ???????? Auch f?r die Zeit vom 22. Oktober 1990 bis zum 17. Februar 1995 vermag der Kl?ger somit den rechtsgen?glichen Beweis einer im Wesentlichen ununterbrochenen und zu mindestens 20 % eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit nicht zu erbringen. 2.5???? Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 10. Dezember 1995 begr?ndete der Kl?ger mit der Diskushernie, welche er am 9. Februar 1995 erlitten hatte (Urk. 11/4 S. 5 Ziff. 6). Die IV veranlasste in der Folge eine medizinische Abkl?rung in der H?henklinik K.___, welche jedoch somatisch keinerlei Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, aber den Verdacht auf eine Borderline-St?rung bei Neigung zu depressiven Verstimmungszust?nden, Pers?nlichkeitsst?rung mit anankastischen Z?gen und Somatisierungstendenz sowie einen sekund?ren Aethylismus ergab (Urk. 2/21). Die in der Folge durchgef?hrte psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ best?tigte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1), einer Pers?nlichkeitsst?rung mit anankastischen und schizoiden Elementen sowie Somatisierungstendenz (ICD-10 F 60.8) und einer sekund?ren Alkoholabh?ngigkeit (ICD-10 F 10.25). Der Psychiater legte den Beginn der Arbeitsunf?higkeit im Umfang von ca. 80 bis 85 % auf Anfang August 1997 fest (Urk. 2/22). 2.6???? Der Kl?ger macht geltend, es l?gen deshalb kaum ?rztliche Zeugnisse vor, weil er nach dem Austritt aus der S.___ AG bis zum Eintritt der rentenbegr?ndenden Invalidit?t per Februar 1995 ein erheblich geringeres Arbeitspensum innegehabt habe, welches nur gerade in der Durchf?hrung gewisser Kurse im Auftrag der S.___ AG bestanden habe. Der Kl?ger sei bei dieser weit geringeren Belastungssituation auch nervlich weniger belastet worden, weshalb er auf diese Weise m?glicherweise einen eigentlichen Umgang mit der Krankheit gefunden habe. Es verwundere daher nicht, dass ein Arbeitsunf?higer, welcher praktisch keine Arbeit habe, auch keinen Grund habe, einen Arzt zwecks Bescheinigung einer Arbeitsunf?higkeit aufzusuchen (Urk. 1 S. 14 f.). ???????? Diese Darstellung erscheint aufgrund der Akten zwar als m?glich, sie ist jedoch nicht ?berwiegend wahrscheinlich. Geradeso gut m?glich ist, dass der Gesundheitszustand des Kl?gers sich nach einem ersten Zusammenbruch wieder erholt hat und erst sp?ter - allenfalls durch die lange und entmutigende Periode der Arbeitslosigkeit - wieder verschlimmert hat. Etwas anderes verm?gen auch die vom Kl?ger beigebrachten, nachtr?glich ausgestellten Schreiben und Atteste diverser Therapeuten und ?rzte nicht zu belegen. Soweit es sich dabei um Schreiben von Psychotherapeuten oder sonstigen, nicht medizinisch ausgebildeten Personen handelt (Urk. 2/26, 2/27, 2/28, 2/29), kann deren Aussage ohnehin nicht mit einem Arztzeugnis gleichgestellt werden. Was die ?rztlichen Stellungnahmen betrifft, so ist insbesondere das Schreiben von Dr. med. H.___ vom 21. Januar 2001 (Urk. 2/30) von Bedeutung, da dieser den Kl?ger w?hrend den fraglichen Jahren (vom 6. Mai 1988 bis zum 24. Juli 1995) als Hausarzt betreute. Allerdings suchte der Kl?ger diesen - mit Ausnahme einer vegetativen Dystonie nach der Entlassung aus der Klinik A.___ im Mai 1989 - ausschliesslich wegen k?rperlichen Beschwerden auf und somit nicht wegen demjenigen Leiden, welches schliesslich zur Invalidit?t gef?hrt hat. Zwischen dem 10. November 1989 und dem 26. August 1991, an welchen Daten der Kl?ger seinen Hausarzt je f?r eine Kurzkonsultation aufgesucht hatte, fanden ?berhaupt keine Arztbesuche statt. Damit ist der Hausarzt gar nicht in der Lage, ?ber die gesamte strittige Zeit eine Aussage zu machen. Schliesslich ist das Schreiben ohnehin nicht schl?ssig, vermerkt doch der Arzt einerseits, er k?nne best?tigen, dass der Kl?ger ab November 1988 nie mehr voll arbeitsf?hig gewesen sei, f?hrt dann aber anderseits im n?chsten Satz aus, seine Attestierungen h?tten jeweils somatische Leiden betroffen. Abschliessend hielt Dr. H.___ fest: "In der Annahme, dass die verantwortlichen psychiatrischen Therapeuten entsprechende Arbeitsunf?higkeitsatteste ausstellten, und da vom Patienten von mir nicht verlangt, kann ich ?ber die effektive Arbeitsf?higkeit in dieser Zeit keine Angaben machen" (Urk. 2/30). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass damit der Beweis einer ohne wesentliche Unterbr?che seit dem Fr?hjahr 1989 bestehenden Arbeitsunf?higkeit von mindestens 20 % nicht erbracht werden kann. Dies hat auch f?r die Ausf?hrungen von Dr. med. G.___ in seinem Schreiben vom 21. Januar 2001 (Urk. 2/32) zu gelten, welcher den Kl?ger erst seit dem 19. August 1995 behandelte, aber im Nachhinein aufgrund des Krankheitsbildes zum Schluss kommt, es sei f?r ihn r?ckwirkend beurteilt v?llig klar, dass die zahlreichen Arbeitsunterbr?che seit 1991 durch krankheitsbedingte Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit verursacht gewesen seien. Die Arbeitsunf?higkeit des Kl?gers habe somit seiner Meinung nach in den Jahren ab 1991 bis Ende 1994 durchschnittlich 80 % betragen. Diese f?r eine Zeit, als der Arzt den Kl?ger noch nicht kannte, allein aufgrund des Krankheitsbildes und der allgemeinen Lebenserfahrung getroffene Annahme vermag den Anforderungen an den Beweis einer Tatsache von solcher Tragweite, wie es der unter Umst?nden lebensl?ngliche Rentenleistungen ausl?sende Eintritt der Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 23 BVG ist, in keiner Weise zu gen?gen (vgl. EVGE i.S. L. vom 29. November 2002, B 26/01, Erw. 3 und 5).
3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass eine vor Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetretene Arbeitsunf?higkeit nicht nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidit?t f?hrenden Arbeitsunf?higkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Kl?gers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Dies f?hrt zur Verneinung eines Rentenanspruchs gegen?ber der Beklagten und damit zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband - Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).