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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 BV.2002.00002

13 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,198 parole·~26 min·2

Riassunto

IV-Rente als Pfarrer; Arbeitsfähigkeit im Kanton Graubünden gegeben; nach erneuter Arbeitsunfähigkeit, kein Wiederaufleben der Rente im Kanton Zürich

Testo integrale

BV.2002.00002

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Kanton Z?rich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Z?rich Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Z?rich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Z?rich

Sachverhalt: 1. 1.1???? A.___, geboren 1947, arbeitete seit dem 1. November 1976 als Pfarrer in der reformierten Kirchgemeinde B.___ im Kanton Z?rich (Urk. 10/23-25 und Urk. 10/28 Ziff. 6.3.1) und war damit bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Z?rich vorsorgeversichert. Seit dem Jahr 1967 leidet er unter einer endogenen Depression mit zum Teil somatischen Beschwerden, weswegen er seit dem Studium in therapeutischer Behandlung war (Urk. 2/3 S. 2). Die Depression mit zeitweilig stark somatischer Betonung und ?berlagerung f?hrte ab dem 27. Juli 1994 zu einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit (Urk. 10/18/3). 1.2???? Im August 1994 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verf?gung vom 5. Februar 1996 (Urk. 10/11) mit Wirkung ab 1. Juli 1995 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente nebst einer Zusatzrente f?r die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Die BVK richtete ihm bereits seit 1. Dezember 1994 eine Teilinvalidenrente aus (Urk. 10/14). Im M?rz 1997 zeigte die seit 1996 erneut begonnene Therapie Erfolge in dem Sinne, dass sich die Psyche aufhellte und sich die psychosomatischen Beschwerden auf ein Minimum reduzierten (Urk. 2/4 S. 2). In der Folge wurde A.___ als vollumf?nglich arbeitsf?hig an einer nicht hektischen und arbeitsintensiven Stelle befunden (Urk. 10/20/2 und Urk. 2/4 S. 3), worauf er nach einigen Stellvertretungen (Urk. 10/30 und Urk. 10/23) per 1. Oktober 1998 eine Vollzeitstelle als Gemeindepfarrer in C.___ (GR) antrat. Die IV-Stelle hob daraufhin die halbe Rente mit Verf?gung vom 11. Juni 1998 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 10/8). Auch die BVK stellte in der Folge ihre Rentenleistungen ein. 1.3???? Im Laufe des Jahres 2000 verschlechterte sich der Gesundheitszustand erneut, worauf A.___ nach einer Exazerbation der endogenen Depression ab 24. Oktober 2000 vollumf?nglich arbeitsunf?hig wurde (Urk. 10/18/2 S. 2). Hierauf meldete er sich im Februar 2001 wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/28). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verf?gungen vom 11. Januar 2002 zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2000 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 51 % eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente nebst der jeweiligen Ehegattenrente zu (Urk. 10/1). Die BVK ihrerseits lehnte die erneute Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 2/7 und Urk. 2/9).

2.?????? Am 8. Januar 2002 (Urk. 1) liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die BVK Klage erheben mit dem Begehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2002 (Urk. 6) schloss die BVK auf Abweisung der Klage. Nachdem das Gericht mit Verf?gung vom 12. Februar 2002 (Urk. 7) die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung beigezogen hatte (Urk. 10/1-45), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Antr?gen fest (Urk. 13 und Urk. 15). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 3. Mai 2002 (Urk. 16) als geschlossen erkl?rt. Am 10. September 2002 wurde eine Referentenaudienz durchgef?hrt, welche ohne Ergebnis blieb (Urk. 23). In der Folge nahmen die Parteien schriftlich Stellung (Urk. 28 und Urk. 30) zu den vom Gericht eingeholten und zu den Akten genommenen Ausk?nften zu den Arbeitsbedingungen eines Pfarrers in den Kantonen Z?rich und Graub?nden (Urk. 21/1-22/2). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1.??? Als f?r die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begr?ndet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gem?ss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverh?ltnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Aufl?sung. 1.2???? Unter Arbeitsunf?higkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunf?higkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent betr?gt (vgl. Mitteilungen ?ber die berufliche Vorsorge des Bundesamtes f?r Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen). 1.3????? Arbeitsunf?higkeitNach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.4????? Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist ?erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). ???????? In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gest?tzt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsf?higkeit nicht bejahen k?nnen, wenn jener massgeblich auf sozialen Erw?gungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person w?hrend dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsf?higkeit gest?tzt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).

2. 2.1???? Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. September 1994 (Urk. 10/20/4) eine endogene Depression mit einer starken somatischen ?berlagerung. Die seit Kindheit bestehenden Beschwerden h?tten trotz medikament?sen Therapien sowie internmedizinischen und psychiatrischen Behandlungen in letzter Zeit zugenommen, weshalb der Kl?ger seine Arbeit als Pfarrer seit 27. Juli 1994 nur noch zu 50 %, ganztags, aus?ben k?nne (Urk. 10/20/3-4). Gest?tzt auf diese Angaben sprach die IV?Stelle dem Kl?ger mit Verf?gung vom 5. Februar 1996 (Urk. 10/11) mit Wirkung ab 1. Juli 1995 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu. ???????? Die BVK ihrerseits hatte dem Kl?ger bereits mit Verf?gung vom 14. Dezember 1994 (Urk. 10/14 Ziff. III.) eine Teilinvalidenrente zugesprochen. Sie st?tzte sich dabei auf ein Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, vom 19. August 1994 (Urk. 2/3). Dieser erw?hnte anamnestisch ein seit 1967 bestehendes depressives Leiden, welches bereits w?hrend dem Studium therapeutisch angegangen worden sei. Von 1976 bis 1988 seien regelm?ssige Psychoanalysen am F.___ Institut in Z?rich erfolgt. W?hrend all diesen Jahren habe der Kl?ger unter rezidivierenden langandauernden psychosomatischen Beschwerden gelitten, ohne dass internistische Untersuchungen Anhaltspunkte f?r ein organisches Leiden ergeben h?tten. Nach einer Verschlechterung der Situation im Fr?hling 1994 habe der Hausarzt dem Kl?ger ab 27. Juli 1994 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert, welche Einsch?tzung er teile (Urk. 2/3 S. 3). 2.2???? Nachdem Prof. Dr. med. G.___ von der Psychiatrischen Universit?tsklinik Z?rich im Bericht vom 4. Juni 1998 (Urk. 10/20/2) den Kl?ger als symptomfrei und voll arbeitsf?hig seit 1. Mai 1998 bezeichnet hatte, hob die IV-Stelle die Rente mit Verf?gung vom 11. Juni 1998 wieder auf (Urk. 10/8). ???????? Auch die BVK hob die Rentenleistungen wieder auf. Sie st?tzte sich ihrerseits auf ein Gutachten von Dr. E.___, welcher am 7. April 1998 ?ber den positiven Verlauf der Therapie bei Prof. G.___ berichtete, infolge derer die Psyche des Kl?gers im M?rz 1997 aufgehellt sei und sich die psychosomatischen Beschwerden auf ein Minimum reduziert h?tten. Da der Erfolg anhaltend gewesen sei, habe Prof. G.___ die Wiederaufnahme einer vollen Arbeitst?tigkeit empfohlen, jedoch im Sinne einer weniger hektischen und arbeitsintensiven Stelle (Urk. 2/4 S. 2 f.). 2.3???? Nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug holte die IV-Stelle zwei Berichte bei Dr. D.___ ein. Dieser f?hrte am 7. Mai 2001 (Urk. 10/18/2) aus, im Laufe des Jahres 2000 sei es trotz intensiver Therapie zu einer sukzessiven Verschlechterung gekommen, wobei vom 24. Oktober 2000 an erneut eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit eingetreten sei. Der Grund daf?r liege in der Exazerbation der endogenen Depression mit Gedankenkreisen, Entscheidungsunf?higkeit, Unsicherheits- und Insuffizienz-Gef?hlen, die ein Gespr?ch mit Mitmenschen unm?glich mache, sowie zeitweise stark suizidal gef?rbten Episoden. Nachdem Dr. D.___ am 9. Juli 2001 (Urk. 10/18/1) seine Beurteilung f?r nach wie vor g?ltig erkl?rt hatte, sprach die IV-Stelle dem Kl?ger mit Verf?gungen vom 11. Januar 2002 zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2000 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 51 % eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/1).

3. 3.1???? Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der dargelegten Arztberichte und Gutachten ausgewiesen, dass die ab Oktober 2000 zur g?nzlichen Invalidit?t f?hrende Arbeitsunf?higkeit auf den identischen Gesundheitsschaden zur?ckzuf?hren ist, welcher ab Juli 1994 bereits eine teilweise Arbeitsunf?higkeit verursacht hatte. So lauten denn insbesondere die Diagnosen einhellig auf eine endogene Depression. ???????? Strittig und im Folgenden zu pr?fen ist dagegen, ob der zeitliche Zusammenhang durch eine Periode l?ngerer Arbeitsf?higkeit durchbrochen wurde, oder ob der Kl?ger nie mehr seine im Wesentlichen volle Arbeitsf?higkeit zur?ckgewonnen hat. Wurde der zeitliche Zusammenhang unterbrochen, ist der Beklagte mangels eines Versicherungsverh?ltnisses im Zeitpunkt des erneuten Auftretens der Arbeitsunf?higkeit nicht leistungspflichtig, war doch der Kl?ger zum fraglichen Zeitpunkt im Kanton Graub?nden besch?ftigt und nicht bei der BVK vorsorgeversichert. Ist dagegen von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der urspr?nglichen Erkrankung und dem neuerlichen Ausbruch auszugehen, ist der Beklagte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur erneuten Rentenleistung verpflichtet. 3.2 3.2.1?? Der Kl?ger geht von einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der im Jahr 1994 eingetretenen Arbeitsunf?higkeit und der neuerdings ab Oktober 2000 eingetretenen Invalidit?t aus. Zur Begr?ndung machte er geltend, Dr. G.___ habe ihm zwar empfohlen, wieder voll zu arbeiten, daf?r jedoch eine weniger hektische und arbeitsintensive Stelle zu suchen. Um die ihm attestierte Arbeitsf?higkeit aussch?pfen zu k?nnen, habe er eine diesen Kriterien entsprechende Stelle in C.___ angetreten. Daraus lasse sich schliessen, dass die attestierte Arbeitsf?higkeit von 100 % in einer weniger hektischen und arbeitsintensiven Stelle nicht mit der vollen Arbeitsf?higkeit an seiner alten Stelle gleichzusetzen sei. Er habe seine Arbeitsf?higkeit nicht mehr in seiner urspr?nglichen Kirchgemeinde B.___, sondern in der l?ndlichen Gemeinde C.___ erlangt. W?re er auch in seiner alten Gemeinde zu 100 % arbeitsf?hig gewesen, h?tte sich der Umzug nach C.___ nicht aufgedr?ngt. Weiter h?tte die mit dem Umzug verbundene Erwerbseinbusse vermieden werden k?nnen. Auch nach der Besserung seines Gesundheitszustandes sei er in einer Gemeinde im Kanton Z?rich zu einem massgebenden Prozentsatz arbeitsunf?hig geblieben (Urk. 1 S. 6 f.). ???????? Dass es sich bei der Stelle in C.___ um eine weniger belastende Stelle handle, begr?ndete der Kl?ger vorweg damit, aus dem Fragebogen f?r den Arbeitgeber gehe hervor, dass die normale Arbeitszeit f?r einen Pfarrer in C.___ 48 Stunden in der Woche betrage (vgl. Urk. 10/24), wogegen die Bescheinigung der Gemeinde B.___ keine normale Arbeitszeit ausweise (Urk. 10/31, Urk. 10/35 und Urk. 10/38). Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein Pfarrer in einer z?rcherischen Gemeinde eine 60-Stundenwoche zu bew?ltigen habe. Die Unterschiedlichkeit der Pensen zeige auch die Tatsache, dass ein Pfarrer einer Z?rcher Gemeinde mit weniger als 600 Mitgliedern ein Zusatzamt im Umfang von 30 % zu ?bernehmen habe. Der Pfarrer in der Gemeinde C.___ betreue hingegen rund 530 Reformierte, sei jedoch nicht zu der ?bernahme einer Zusatzaufgabe verpflichtet. Es k?nne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsf?higkeit w?hrend der Anstellung in C.___ wieder hergestellt gewesen sei (Urk. 1 S. 7 f.). ???????? Schliesslich machte der Kl?ger geltend, er habe f?r seine T?tigkeit in der b?ndnerischen Landeskirche ein Einkommen von Fr. 96'660.-- (1999) bzw. Fr. 99'405.-- (2000) erzielt, wogegen er im Jahr 1993 im Kanton Z?rich Fr. 147'327.-- verdient habe. Damit werde offensichtlich, dass die aus gesundheitlichen Gr?nden vorgenommene berufliche Neuorientierung zu einem Einkommensverlust von rund einem Drittel gef?hrt habe. Demnach habe er trotz eines vollen Pensums eine Erwerbseinbusse hinnehmen m?ssen, weshalb die Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit durch die Annahme der den ?rztlichen Vorgaben entsprechenden Stelle in C.___ nicht gegeben gewesen sei (Urk. 1 S. 8). ???????? Der Klage lag ein Bericht von Dr. D.___ an die BVK vom 30. November 2000 (Urk. 2/5) bei, worin dieser ausf?hrte, der Kl?ger habe nicht mehr in seiner urspr?nglichen Kirchgemeinde in B.___ arbeiten k?nnen. Bei der ab 2000 aufgetretenen Arbeitsunf?higkeit handle es sich um einen R?ckfall der vorbestandenen endogenen Depression, wobei die Depression w?hrend der ganzen Zeit weiterbestanden habe, jedoch seien w?hrend der Anstellungszeit in C.___ die therapeutischen Massnahmen richtig und gen?gend gewesen, um die Arbeitsf?higkeit zu erhalten. 3.2.2?? Replicando wies der Kl?ger darauf hin, dass er auch w?hrend der Anstellungszeit in C.___ psychiatrisch behandelt worden sei (Urk. 13 S. 2). Er habe denn auch aufgrund der Empfehlung der ?rzte die bisherige Arbeitst?tigkeit definitiv aufgegeben und die weniger hektische und arbeitsintensive Stelle in C.___ angetreten. Mithin sei in medizinischer Hinsicht schon seit l?ngerer Zeit eindeutig gewesen, dass es trotz aller Bem?hungen nie mehr gelingen w?rde, eine uneingeschr?nkte Arbeitst?tigkeit auszu?ben. Wenn in einem solchen Fall bei einer zunehmenden Einschr?nkung durch die Krankheit immerhin noch versucht werde, an einer weniger belastenden Arbeitsstelle t?tig zu sein und dies auch noch ?ber eine gewisse Zeitspanne gelinge, k?nne dies gewiss nicht zum Ergebnis f?hren, dieser versicherten Person den Versicherungsschutz dahingehend zu beschneiden, dass die letztbekleidete Arbeitsstelle, die l?ngst gepr?gt gewesen sei von deutlichen Krankheitseinschr?nkungen, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen herangezogen werde. Vielmehr handle es sich um einen Fall einer zunehmend schwerer werdenden Schubkrankheit, bei der der Beginn der Arbeitsunf?higkeit eindeutig w?hrend der T?tigkeit im Kanton Z?rich liege (Urk. 13 S. 3 f.). 3.2.3?? Am 9. Dezember 2002 (Urk. 30) nahm der Kl?ger Stellung zu den vom Gericht eingeholten Ausk?nften (Urk. 21/1-22/2) und f?hrte erg?nzend aus, die angegebene Arbeitszeit von 54 Stunden pro Woche f?r ein Pfarramt im Kanton Z?rich sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Arbeitszeit gar nicht definiert sei. Die Stundenzahl von 48 Stunden im Kanton Graub?nden sei jedenfalls wesentlich tiefer, daneben seien bei kleinen Gemeinden keine Zusatzaufgaben zu ?bernehmen. Weiter h?tten Abkl?rungen ergeben, dass gegenw?rtig gepr?ft werde, kleinere Gemeinden zusammenzulegen, weil erkannt worden sei, dass die Arbeitsbelastung im Quervergleich kleiner sei. ???????? Der Kl?ger legte seiner Eingabe einen neuen Arztbericht von Dr. D.___ vom 5. November 2002 (Urk. 31/3) bei, worin dieser best?tigte, dass der Kl?ger f?r die T?tigkeit eines Pfarrers im Kanton Z?rich seit 1994 nie mehr zu 100 % arbeitsf?hig geworden sei. Bei den zwischen dem 1. Mai und 31. Juli 1998 angenommenen Vikariats- und Verweser-Stellen habe es sich um einen Arbeitsversuch gehandelt, der in der Folge gescheitert sei, sodass der Kl?ger aus medizinischen Gr?nden die Stelle als Pfarrer der Landeskirche des Kantons Graub?nden in C.___ habe annehmen m?ssen. 3.3 3.3.1?? Die BVK f?hrte dagegen aus (Urk. 6), der Kl?ger sei vom 1. Mai 1998 bis 23. Oktober 2000 voll arbeitsf?hig gewesen. Der Inhaber einer Pfarrstelle in einer reformierten Kirchgemeinde im Kanton Z?rich und im Kanton Graub?nden sei im Wesentlichen den selben Belastungen ausgesetzt. Wer im Kanton Graub?nden ein Pfarramt vollst?ndig aus?be, k?nne dies auch im Kanton Z?rich, sofern man Gleiches mit Gleichem vergleiche. Auch im Kanton Z?rich gebe es wesentliche Unterschiede zwischen einem st?dtischen Pfarramt und einem in einer kleinen Landgemeinde (Ziff. 4). Die Aufgaben eines Pfarramtes deckten sich weitestgehend (Unterricht, Verk?ndung, diakonische Arbeit, Erwachsenenbildung, Seelsorge, Kasualien). Insbesondere sei die Arbeitszeit an einer konkreten Stelle davon abh?ngig, was der Pfarrer daraus mache (Ziff. 5). ???????? Die BVK folgerte, dass angesichts der mehr als zweij?hrigen 100%igen F?hrung des Pfarramtes in C.___ von einer effektiven Arbeitsunf?higkeit von 20 % w?hrend dieser Zeit keine Rede sein k?nne (Ziff. 6). Dass der Kl?ger in C.___ weniger verdiente als im Kanton Z?rich, erachtete die BVK als bedeutungslos, da es sich dabei um regionale Lohnunterschiede handle. Mit eingeschr?nkter Arbeitsf?higkeit oder geringf?gigeren Belastungen habe dies nichts zu tun (Ziff. 7). Demgem?ss schloss die BVK auf eine Durchbrechung des zeitlichen Zusammenhanges. 3.3.2?? In ihrer Duplik vom 30. April 2002 (Urk. 15) hielt die BVK sodann fest, dass auch die ?rztliche Betreuung w?hrend der Anstellungszeit im Kanton Graub?nden nichts an der vollen Arbeitsf?higkeit des Kl?gers ?ndere. Regelm?ssige ?rztliche Betreuung gesundheitlich nicht ganz intakter Personen k?men h?ufig vor, ohne dass deshalb von einer nur eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden k?nne. 3.3.3?? In ihrer Stellungnahme zu den vom Gericht eingeholten Ausk?nften (Urk. 21/1?22/2) machte die BVK zusammenfassend geltend, die dokumentierten Arbeitszeiten zwischen den Kantonen Z?rich und Graub?nden unterschieden sich um gut 11 %, mithin zu wenig, um behaupten zu k?nnen, ein wegen nachhaltiger gesundheitlicher Beeintr?chtigung f?r ein Z?rcher Vollamt nicht mehr in Frage kommender Pfarrer k?nne ein Vollamt im Dienst der B?ndner Kirche ohne weiteres bew?ltigen. Anzunehmen, es gehe in einer kleinen Gemeinde im Kanton Graub?nden ganz grunds?tzlich idyllischer, beschaulicher und geruhsamer zu als in einer vergleichbar grossen Z?rcher Gemeinde, treffe die Realit?t wohl nicht (Urk. 28 Ziff. 1). ???????? Die BVK schloss mit dem Hinweis auf die Problematik, den Pfarrberuf im Kanton Graub?nden im Vergleich zu demjenigen im Kanton Z?rich nicht im Sinne des Kl?gers abzuwerten, die Anforderungen eines Pfarramtes des Kantons Graub?nden seien durch eine gesundheitlich nachhaltig beeintr?chtigte Pfarrperson des Kanton Z?rich ohne weiteres abzudecken (Urk. 28 Ziff. 3).

4. 4.1???? Die Einsch?tzungen der ?rzte zur Frage, ob der Kl?ger w?hrend der Anstellungszeit in der Kirchgemeinde C.___ wieder vollumf?nglich arbeitsf?hig war, sind nicht widerspruchsfrei. Prof. G.___ und Dr. E.___ attestierten in der fraglichen Zeit grunds?tzlich eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. Trotz der Erg?nzung von Prof. G.___, wonach der Kl?ger weiterhin behandlungsbed?rftig und jetzt unter Lithium symptomfrei sei (Urk. 10/20/2), sowie derjenigen von Dr. E.___, wonach ihm die Suche einer weniger hektischen Stelle empfohlen worden sei (Urk. 2/4 S. 4), schlossen diese ?rzte nicht auf eine Einschr?nkung im bisherigen T?tigkeitsbereich. Auch Dr. D.___ attestierte in seinem Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 10/18/2) eine vollumf?ngliche Arbeitsf?higkeit als Pfarrer vom 30. April 1998 bis 23. Oktober 2000. Demgegen?ber verdeutlichte er am 30. November 2000 (Urk. 10/18/3) zu H?nden der BVK, der Kl?ger habe nicht mehr in seiner urspr?nglichen Kirchgemeinde in B.___ arbeiten k?nnen, sondern sich aus therapeutischen ?berlegungen in C.___ anstellen lassen. Insbesondere habe die Depression in der fraglichen Zeit weiterbestanden, die therapeutischen Massnahmen h?tten indes die Arbeitsf?higkeit erhalten. In seinem Bericht vom 5. November 2002 (Urk. 31/3) hielt er sodann fest, der Kl?ger sei aus medizinischen Gr?nden von der sehr anspruchsvollen und belastenden T?tigkeit in der grossen Z?rcher Gemeinde in die Landgemeinde im Kanton Graub?nden versetzt worden, da die Belastung am neuen Arbeitsort deutlich geringer gewesen sei, mithin habe er aus medizinischen Gr?nden die Stelle in C.___ annehmen m?ssen, da er seit 1994 nie mehr zu 100 % arbeitsf?hig geworden sei f?r die T?tigkeit eines Pfarrers im Kanton Z?rich. W?hrenddem Prof. G.___ und Dr. E.___ eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit als Pfarrer im Allgemeinen attestieren, liegen den neueren Beurteilungen von Dr. D.___ eine Ber?cksichtigung der Intensit?t der konkreten Arbeitsstellen inne. Er beurteilte mithin nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit als Pfarrer an sich, sondern die Arbeitsf?higkeit des Kl?gers in Bezug auf eine konkrete Arbeitsstelle. Dabei wird er sich wohl auf die Angaben des Kl?gers ?ber die Ausgestaltung der Stelle gest?tzt haben. Die Aufgabe des Arztes im Sozialversicherungsverfahren besteht jedoch in der Bezifferung der medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit und nicht in der W?rdigung der beruflichen Anforderungen einer konkreten Arbeitsstelle gest?tzt auf die Angaben des Patienten. Insbesondere ?berzeugt nicht, dass Dr. D.___ gegen?ber der IV-Stelle f?r den Zeitraum von rund 2? Jahren von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit als Pfarrer ausging, dies jedoch gegen?ber der BVK nicht gelten lassen will. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kl?ger in der Zeit vom 30. April 1998 bis 23. Oktober 2000 als Pfarrer zu 100 % arbeitsf?hig war. Gleichwohl kann aufgrund der medizinischen Aktenlage gesagt werden, dass dem Kl?ger zumindest empfohlen wurde, eine zeitliche weniger belastende und stress?rmere Stelle anzunehmen. 4.2 4.2.1?? Die vom Gericht eingeholten Ausk?nfte bei H.___ (ZH, Urk. 21/1-2) sowie I.___ (GR, Urk. 22/1-2) erhellen, dass die Pfarrerstellen in den Kantonen Z?rich und Graub?nden in der Tat gewisse Unterschiede aufweisen. W?hrenddem im Kanton Z?rich ein Arbeitspensum von 54 Stunden empfohlen wird, dieses effektiv aber nicht definiert ist, erfordert der selbe Beruf im Kanton Graub?nden mit rund 48 Stunden einen doch erheblich geringeren Zeitaufwand. Ebenfalls augenf?llig ist die Tatsache, dass im Kanton Z?rich im Gegensatz zum Kanton Graub?nden Pfarrer mit Zusatzaufgaben von einem bis eineinhalb Tagen bedacht werden, wenn sie Gemeinden mit einer Mitgliederzahl unter 600 bzw. 900 betreuen. Auch der Verdienst unterscheidet sich im Ausmass von 37 % (Minimum) bis 61 % (Maximum), jeweils gemessen am geringeren Ansatz des Kantons Graub?nden. ???????? Die zu vergleichenden Stellen haben jedoch auch diverse Gemeinsamkeiten. So sind die Kernaufgaben in beiden Kantonen die selben: Predigen, Seelsorge, Unterricht. Beide Auskunftspersonen ?usserten sich dahingehend, dass die dem Pfarrer zur Verf?gung stehende Zeit zu nutzen sei, weshalb es nebens?chlich sei, ob eine grosse oder eine kleine Gemeinde zu betreuen ist. Mithin k?nne sich ein Pfarrer bei einer kleinen Gemeinde mehr Zeit f?r Besuche nehmen, w?hrenddem in einer grossen Gemeinde mehr Amtshandlungen wie Hochzeiten, Taufen und Beerdigungen anfielen. Die Aufgabendichte sei im ?brigen nicht nur von der Gemeindegr?sse, sondern auch von weiteren Faktoren, wie etwa der Alterszusammensetzung oder dem Abdecken verschiedener Dorfteile mit mehrmaligem Predigen abh?ngig. 4.2.2?? Aufgrund dieser Angaben ist erstellt, dass weder die Unterschiedlichkeit der zwei konkreten Pfarrstellen in B.___ und C.___ noch generell der Pfarrstellen in den Kantonen Z?rich und Graub?nden aufgezeigt, geschweige denn beziffert werden kann. Einziges bezifferbares Abgrenzungskriterium ist die Arbeitszeit, welche je nach Ausgestaltung zwischen 11 % (GR: 48 h, ZH: 54 h, Urk. 21/1 und Urk. 22/1) und 20 % (GR: 48 h, ZH: 60 h, Urk. 1 S. 7) betr?gt. Aus dieser Betrachtung geht jedoch nicht hervor, wie hoch der ben?tigte Zeitaufwand f?r die jeweiligen Pfarrstellen effektiv ist, da die Pfarrperson selber einen massgeblichen Einfluss auf die verwendete Zeit hat. Es kann beispielsweise nicht generell gesagt werden, wie viel Zeit sich ein Pfarrer f?r ein seelsorgerliches Gespr?ch zu nehmen hat; dies h?ngt von ihm selber ab. In diesem Sinne kann auch aus der Heranziehung der Pfarrer kleiner Gemeinden im Kanton Z?rich f?r Zusatzaufgaben nicht auf ein wesentlich gr?sseres Pensum geschlossen werden, kann sich doch der Amtskollege im Kanton Graub?nden in dieser Zeit einer anderen Aufgabe widmen. Auch die Intensit?t der Stelle ist wesentlich vom Einsatz und der Einstellung der Pfarrperson abh?ngig. So ist durchaus denkbar, dass durch schwierige seelsorgerliche Betreuungen die Belastung des Pfarrers weit gr?sser ist, als durch die Beanspruchung wegen einer gr?sseren Zahl von Taufen und Hochzeiten. Schliesslich erlebt auch nicht jeder Pfarrer jede Aufgabe gleich: dem Einen m?gen die Probleme der Gemeindemitglieder n?her gehen, w?hrenddem der Andere seine seelsorgerlichen Aufgaben intensiver abgrenzt. Dies ist nicht zuletzt auch eine Frage der Berufung und der individuellen St?rken. 4.2.3?? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Arbeitsaufkommen sowie die Arbeitsintensit?t wesentlich von der individuellen Ausgestaltung der Pfarrstelle abh?ngen und demnach eine Unterscheidung der Stellen in den Kantonen Z?rich und Graub?nden nicht pr?zise formuliert oder gar beziffert werden kann, wenngleich aufgrund der gemachten Angaben davon auszugehen ist, dass an die Pfarrer im Kanton Graub?nden in zeitlicher Hinsicht etwas geringere Anforderungen gestellt werden. Hingegen kann nicht gesagt werden, dass es sich um grunds?tzlich und schwerwiegend anders belastende T?tigkeiten handelt. 4.3 4.3.1?? Es kann aufgrund der Aktenlage somit davon ausgegangen werden, dass der Kl?ger aus medizinischen Gr?nden die etwas weniger anstrengende Stelle in C.___ angetreten hat. Entscheidend ist dabei jedoch die Frage, ob er w?hrend der Anstellungszeit in C.___ in seinem funktionellen Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf effektiv in erheblichem Ausmass eingeschr?nkt war. Dabei ist zu fragen, in welchem Mass er aus gesundheitlichen Gr?nden seine bisherige T?tigkeit nicht mehr, nur beschr?nkt oder nur unter der Gefahr, den Gesundheitszustand zu verschlimmern, aus?ben konnte (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 8). 4.3.2?? Der Kl?ger machte dazu geltend, der Entscheid ?ber die Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit habe in Relation nicht nur zur bisherigen Berufst?tigkeit, sondern zur bisher innegehabten konkreten Arbeitsstelle zu ergehen (Urk. 1 S. 5 f.). Die von ihm zitierte Rechtsprechung (BGE 114 V 286), wonach die Bemessung der Arbeitsunf?higkeit durch Vornahme eines auf die bisherige T?tigkeit bezogenen Funktions- bzw. Einkommensvergleiches zu erfolgen habe, beschl?gt jedoch einen Krankenversicherungsfall und die Thematik von diesbez?glichen Taggeldzahlungen. ???????? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit nach einer eingetretenen Invalidit?t st?tzt sich jedoch nicht auf die letzte konkret innegehabte Arbeitsstelle ab, sondern lediglich darauf, ob die versicherte Person w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig war. Im Urteil vom 21. November 2002 i.S. H. (B 23/01) schloss das Eidgen?ssische Versicherungsgericht auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges in einem Fall, da der Versicherte, nachdem er in seiner Funktion als Verbandssekret?r aus psychischen Gr?nden arbeitsunf?hig geworden war, nach der Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit wegen ungen?genden Leistungen entlassen und nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit in einem anderen Betrieb zu 90 % als Projektleiter wieder arbeitst?tig war. 4.3.3?? Nach der Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit am 1. Mai 1998 schied der Kl?ger aus dem 50%igen Dienst der Gemeinde B.___ aus und ?bernahm verschiedene vollzeitliche Stellvertretungen, zuletzt im Juli 1998 eine auf einen Monat befristete Aufgabe als Verweser (Urk. 10/28 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/30 und Urk. 10/23a). Am 1. August 1998 trat er sodann die Stelle als Gemeindepfarrer in C.___ an und bekleidete diese anstandslos bis zum 23. Oktober 2000 (Urk. 10/24). Selbst wenn die Stellvertretungen im Kanton Z?rich zwischen Mai und Juli 1998 als gescheiterter Arbeitsversuch zu qualifizieren w?ren, infolge dessen der Kl?ger die weniger anstrengende Stelle in C.___ angetreten hat (vgl. Urk. 31/3), ist doch erstellt und zwischen den Parteien nicht strittig, dass er 2? Jahre lang anstandslos seine vollzeitliche T?tigkeit als Pfarrer hat aus?ben k?nnen. Demnach war der Kl?ger in seinem funktionellen Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf nicht mehr eingeschr?nkt. Wohl war er auf eine etwas weniger belastende Stelle angewiesen. Dies ?ndert aber nichts an der Tatsache, dass er in der Lage war, den Beruf als Pfarrer korrekt auszu?ben. Mithin kann die w?hrend ?ber zwei Jahren ausge?bte T?tigkeit als Gemeindepfarrer in C.___ nicht als Arbeitsversuch bezeichnet werden, erbrachte doch der Kl?ger unstreitig die f?r diese Stelle erforderliche volle Leistung und erschien die dauerhafte Wiedereingliederung als aussichtsreich. Zu ber?cksichtigen bleibt weiter, dass der Begriff der Arbeitsunf?higkeit im Recht der beruflichen Vorsorge ein solcher des Bundesrechts ist. Es gibt demnach keine f?r Versicherte aus den Kantonen Z?rich und Graub?nden verschiedene Definition der Arbeitsunf?higkeit. Wenn also ein B?ndner Pfarrer seine Aufgaben nicht mehr aus?ben kann, ist er im Sinne des BVG genauso arbeitsunf?hig, wie wenn sein Z?rcher Amtskollege dies nicht mehr kann. Wenn hingegen ein B?ndner Pfarrer f?hig ist, sein volles Pensum zu erf?llen und ein Z?rcher Pfarrer an der identischen Stelle im Kanton Graub?nden auch, so sind sie beide zu 100 % arbeitsf?hig im Sinne des Gesetzes. Mithin muss ein Z?rcher Pfarrer nicht ?kranker? sein als sein B?ndner Kollege, um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen. 4.3.4?? Dass der Kl?ger an der Arbeitsstelle im Kanton Graub?nden erheblich weniger verdient hat, ?ndert nichts an der Tatsache, dass er den Beruf als Pfarrer vollzeitlich aus?ben konnte. Insbesondere ist unerheblich, ob der Einkommensunterschied aus Gr?nden der regionalen Ans?tze resultiert, oder ob auch die etwas geringere zeitliche Belastung ber?cksichtigt wird. Denn der Kl?ger erf?llte die Anforderungen an ein vollzeitliches Pfarramt im Kanton Graub?nden und war somit arbeitsf?hig im Sinne des Gesetzes, weshalb entgegen der Meinung des Kl?gers nicht davon gesprochen werden kann, aus der Aufnahme der Arbeitsstelle in C.___ sei nicht auf seine Arbeitsf?higkeit zu schliessen (Urk. 1 S. 8).

5.?????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kl?ger in Bezug auf den bisherigen Beruf als Pfarrer w?hrend der Dauer von 2? Jahren seine Arbeitsf?higkeit wieder zu 100 % erlangt hat. Damit aber wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der aktenkundigen Arbeitsunf?higkeit ab dem Jahr 1994 und derjenigen, welche ab dem Jahre 2000 erneut zur Invalidit?t gef?hrt hat, durch eine Periode l?ngerer Arbeitsf?higkeit unterbrochen, weshalb die BVK daf?r nicht mehr einzustehen hat. Demgem?ss ist die Klage abzuweisen. ???????? Der sinngem?ssen Ansicht des Kl?gers, damit werde er gewissermassen daf?r bestraft, dass er seine Arbeitsf?higkeit an einer etwas weniger anstrengenden Arbeitsstelle umzusetzen versucht habe (Urk. 13 S. 3 f.), kann insofern nicht gefolgt werden, als nach der ?rztlichen Feststellung der vollumf?nglichen Arbeitsf?higkeit ab Mai 1998 die Rentenleistungen der BVK unabh?ngig davon aufzuheben gewesen w?ren, ob er eine entsprechende Stelle angetreten hatte oder nicht. Sicherlich ist die zeitweilige Arbeitsf?higkeit nur aufgrund der vorbildlichen Therapiebem?hungen des Kl?gers zu erreichen gewesen. Dass aber die BVK, nachdem der Kl?ger w?hrend ?ber zwei Jahren effektiv wieder arbeitsf?hig geworden war, f?r den neuerlichen Ausbruch der Arbeitsunf?higkeit einzustehen haben sollte, ist mit den Prinzipien des Berufsvorsorgerechts nicht zu vereinbaren.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Beamtenversicherungskasse des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2002.00002 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 BV.2002.00002 — Swissrulings