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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 BV.2001.00095

13 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,587 parole·~13 min·2

Riassunto

Höhe einer überobligatorischen Altersrente der beruflichen Vorsorge, die eine solche Invalidenrente ablöst

Testo integrale

BV.2001.00095

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Imhof

Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen W.___ ? Kl?ger

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Z?rich Beklagte

Sachverhalt: 1. 1.1???? Der 1934 geborene W.___ war bei der Firma A.___, ___, angestellt und in dieser Eigenschaft ab dem 1. Januar 1992 bei der Sammelstiftung BVG der SBG (seit dem 1. Juni 1999: Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life; nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 8/3). Ab dem 1. Januar 1994 bezog er wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunf?higkeit eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 86 % (Urk. 8/13). In der Folge richtete ihm die Sammelstiftung eine ganze Invalidenrente in der H?he von monatlich Fr. 1'597.70 aus, darin eingeschlossen einen BVG-Anteil von Fr. 617.45 (Urk. 8/14 f.). Die Sammelstiftung erh?hte per 1. Januar 1997 infolge der Teuerungsanpassung des obligatorischen Rentenanteils auf Fr. 637.25 den monatlichen Gesamtrentenbetrag auf Fr. 1'617.50, was einer j?hrlichen Invalidenrente von Fr. 19'410.-- entspricht (Urk. 8/16). 1.2???? Nachdem W.___ am 29. Dezember 1999 das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, zahlte ihm die Sammelstiftung ab dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage eines reglementarischen Altersguthabens von Fr. 205'177.45, darin eingeschlossen ein obligatorisches Guthaben von Fr. 124'439.35 (Urk. 8/17), eine j?hrliche Altersrente von Fr. 14'773.-- aus (Urk. 8/19). 1.3???? Im Schreiben vom 8. November 2001 an W.___ nahm die Sammelstiftung Bezug auf ein vorangegangenes Telephongespr?ch und teilte mit, dass sie entgegen dem vom Versicherten angerufenen Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. (publiziert in BGE 127 V 259 ff.) keine h?here als die reglementarisch vorgesehene Altersrente ausrichten k?nne (Urk. 2/1).

2. 2.1???? W.___ erhob am 26. November 2001 Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte, es sei die Beklagte zur Ausrichtung einer Altersrente von monatlich Fr. 1'617.-- zu verpflichten. Zur Begr?ndung st?tzte er sich auf das angef?hrte h?chstrichterliche Urteil sowie auf Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung BVG vom 28. Juni 1990 (Urk. 8/5), welcher in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf ihn anzuwenden sei. 2.2 ??? In der Klageantwort vom 11. Februar 2002 beantragte die Sammelstiftung Abweisung der Klage (Urk. 7). Zur Begr?ndung f?hrte sie insbesondere an, die dem Kl?ger seit dem 1. Januar 2000 ausgerichtete Altersrente ?bersteige die BVG-Invalidenrente deutlich. Art. 26 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) halte fest, dass die BVG-Invalidenrente lebensl?nglich ausbezahlt werden m?sse. Hieraus folge, dass eine anstelle dieser Invalidenrente gew?hrte obligatorische Altersrente mindestens gleich hoch wie die erstere sein m?sse. Dasselbe verlange im ?brigen Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung, welche gem?ss ihrem Wortlaut allein die Abl?sung einer BVG-Invalidenrente betreffe. Im Bereich der ?berobligatorischen Versicherung existiere hingegen weder eine gleichartige gesetzliche noch vorliegendenfalls eine entsprechende reglementarische Bestimmung, sondern der Kl?ger st?tze sein Begehren allein auf das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001 in Sachen P. Jedoch sei dieses Urteil auf ausgepr?gte Kritik in der Lehre gestossen, weil es den Grundsatz der Vertragsgestaltungsfreiheit im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge verletze, indem es unter unmittelbarer Berufung auf Art. 113 der Bundesverfassung (BV) den Inhalt von Art. 26 Abs. 3 BVG auf ?berobligatorische Verh?ltnisse anwende. Zudem verletzte diese Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz, insofern sie im Rahmen von Risikoversicherungen mit Leistungsprimat versicherte Personen mit Beitragsl?cken, die w?hrend der Aktivlebenszeit invalid geworden seien, gegen?ber Versicherten mit Beitragsl?cken, welche bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters erwerbst?tig geblieben waren, hinsichtlich der H?he der zu gew?hrenden Altersleistung grundlos besser stelle. Aufgrund dieser inhaltlichen M?ngel und der einhelligen Kritik sei der angef?hrten Rechtsprechung nicht zu folgen und die Klage abzuweisen. 2.3???? Nachdem der Beschwerdef?hrer in seiner Stellungnahme vom 20. M?rz 2002 an seinem Antrag festgehalten hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 22. M?rz 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 12). ???????? Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Streitig ist, ob der Kl?ger nach Erreichen des Pensionsalters nicht nur im Rahmen der obligatorischen Vorsorge, sondern auch im ?berobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der H?he der bis am 31. Dezember 1999 ausgerichteten Invalidenrente hat. Nicht streitig ist hingegen, dass die j?hrliche Invalidenrente zuletzt Fr. 19'410.-- betrug und dass die reglementarische Altersrente Fr. 14'773.-- betr?gt, sofern sie nicht der H?he der vorangegangenen Invalidenrente anzupassen ist.

2.?????? Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. ver?ffentlichte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das h?chste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen k?nnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgel?st werde. Eine Altersrente habe aber auch im ?berobligatorischen Bereich mindestens der H?he der bis zum Eintritt des Pensionsalters gew?hrten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen k?nnen, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine h?here Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgel?st werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur ?ufnung ihres Alterskapitals beitragen k?nne wie die ?brigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbst?tigkeit nachgingen. Folglich sei die f?r den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente zumindest gleich hoch sein m?sse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (BGE 118 V 100 ff.), auch auf den ?berobligatorischen Bereich zu ?bertragen.

3. 3.1???? Gem?ss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gew?hrt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gem?ss Art. 49 Abs. 2 BVG f?r die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften ?ber die parit?tische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). 3.2???? W?hrend das Rechtsverh?ltnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverh?ltnis im ?berobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, F?rsorge- und Sparvertr?ge der beruflichen Vorsorge, Innominatsvertr?ge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsvertr?ge sind Vertr?ge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsvertr?gen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Vertr?ge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverh?ltnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdr?cklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten h?tten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchf?hrung der ?berobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrunds?tze der Rechtsgleichheit, des Willk?rverbots, der Verh?ltnism?ssigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/M?nchen 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3???? Nach Art. 113 Abs. 1 BV erl?sst der Bund Vorschriften ?ber die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gem?ss Abs. 2 folgende Grunds?tze: Die berufliche Vorsorge erm?glicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist f?r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz). Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die ?nderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbed?rftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten S?ule in der H?he von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Th?rer/Jean-Francois Aubert/J?rg Paul M?ller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Z?rich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen l?sst, beschl?gt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende ?berobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das h?chste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas G?chter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angef?hrten h?chstrichterlichen Urteil im ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsm?ssigen Verh?ltnisses einer ?berobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden.

4. 4.1???? Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den ?berobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gr?nde gegen eine Ableitung einer Regel ?ber das Verh?ltnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, w?hrend die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuf?hren, w?rde zu grossen Mehrkosten f?hren und daher erheblich h?here Versicherungsbeitr?ge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-Andr? Schneider, ATF 127 V 259: La fin du syst?me de la biprimaut? des prestations dans la pr?voyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.). ???????? Wenn die betragsm?ssige Angleichung der Altersleistungen an die Invalidit?tsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der ?berobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, k?nftig solch h?here Pr?mien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch m?glich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung k?nftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gr?nden die anwartschaftlichen Invalidit?tsleistungen herabsetzen. Dies h?tte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragsl?cken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und w?rde den vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.). 4.2???? Das zitierte Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den ?blichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Dazu geh?rt auch, dass das Gericht in Ausnahmef?llen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat f?hrt, die Anwendung versagen kann (vgl. H?felin Ulrich/M?ller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Z?rich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erw?gung dargestellten Gr?nden die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie ?berdies nicht als bew?hrte ?berlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

5. 5.1???? Der Kl?ger begr?ndet sein Begehren weiter mit Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung (Urk. 8/5), welcher in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf ihn anzuwenden sei. 5.2???? Gem?ss Art. 41 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung erlischt der Anspruch auf Erwerbsunf?higkeitsleistungen, wenn die versicherte Person wieder mehr als 75 % erwerbsf?hig ist, das R?cktrittsalter erreicht oder wenn sie stirbt. Die Kinderrenten fallen gleichzeitig mit der Invalidenrente weg, sofern sie nicht schon fr?her analog der Art. 37 Abs. 3 und Art. 51 erloschen sind. Nach Art. 28 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung entsteht der Anspruch auf eine lebensl?ngliche Rente, wenn eine versicherte Person das R?cktrittsalter im Sinne von Art. 6 erreicht. Laut Art. 29 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung ergibt sich die H?he der j?hrlichen Altersrente durch versicherungstechnische Umrechnung des beim R?cktrittsalters gem?ss Art. 6 vorhandenen Sparkapitals (wobei die mitzuversichernden Hinterlassenenleistungen und die vorgesehenen Pensioniertenkinderrenten mitber?cksichtigt werden). Der dabei verwendete Umwandlungssatz wird nach dem jeweiligen Kollektivversicherungstarif festgelegt. War eine Person unmittelbar vor Erreichen des R?cktrittsalters gem?ss Art. 6 im Sinne der IV invalid, so wird nach Abs. 3, soweit es sich nicht um einen Versicherungsfall gem?ss UVG oder MVG handelt, bei der Bestimmung der Altersrente folgendes mitber?cksichtigt: Ist die BVG-Invalidenrente unmittelbar vor dem R?cktrittsalter h?her als die reglementarische Altersrente, so erh?ht sich letztere um die Differenz. Die reglementarische Altersrente muss mindestens der auszubezahlenden BVG-Invalidenrente, die der Teuerung angepasst worden ist, entsprechen. Gem?ss Art. 6 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung entspricht das R?cktrittsalter grunds?tzlich demjenigen Alter, in welchem die versicherte Person gem?ss den Bestimmungen des AHVG Anspruch auf eine einfache Altersrente oder eine Ehepaaraltersrente hat. 5.3???? Nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung wird sowohl im obligatorischen wie im ?berobligatorischen Bereich eine allf?llige Invalidenrente bei Erreichen des AHV-Rentenalters durch eine Altersrente abgel?st. Wie die Beklagte zur Recht ausf?hrt, regelt indes der vom Kl?ger angerufene Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung gem?ss seinem klaren Wortlaut einzig das Verh?ltnis der H?he einer BVG-Invalidenrente und der Altersrente. Im ?berobligatorischen Bereich (= nicht BVG) bestimmt demgegen?ber allein Art. 29 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung die H?he der abl?senden Altersrente. Angesichts der Klarheit von Systematik und Wortlaut dieser Bestimmungen besteht auch keinerlei Anlass zu einer Auslegung anhand der Unklarheitsregel (vgl. BGE 122 V 146 Erw. 4c), welche allenfalls unter Zuhilfenahme ?hnlich lautender BVG-Bestimmungen vorgenommen werden kann (vgl. Thomas Geiser, Die Auslegung von Stiftungsreglementen, in SZS 2000, S. 97 ff., 115). Hieraus folgt, dass der Kl?ger aufgrund des Reglements der beklagten Vorsorgeeinrichtung im ?berobligatorischen Bereich keinen Anspruch auf eine Altersrente in der H?he der bis am 31. Dezember 1999 ausgerichteten Invalidenrente hat. Weil Art. 29 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen der Sammelstiftung in sachlicher Weise an unterschiedliche Tatbest?nde oder Rechtslagen ankn?pfen, besteht auch kein Grund, unter Anwendung des Gleichbehandlungsgebots Abs. 3 anstelle von Abs. 1 zur Berechnung der H?he der kl?gerischen Altersrente heranzuziehen. ???????? Im Sinne der vorstehenden Erw?gungen ist die Klage abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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