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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 BV.2001.00066

17 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,040 parole·~40 min·2

Riassunto

Interpretation Frühpensionierungsvereinbarung UBS

Testo integrale

BV.2001.00066

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT DES KANTONS Z?RICH

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichter Z?nd und Ersatzrichterin Arnold Gramigna,

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 18. Februar 2003

in Sachen

Dr. oec. A.___,

?

Kl?ger,

?

vertreten durch Rechtsanwalt & Notar Reto Ineichen,

Weggisgasse 29, Postfach, 6000 Luzern 5,

?

gegen

Pensionskasse der B.___,

Postfach, 8098 Z?rich,?

Beklagte,

?

vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Kristina Tenchio-Kuzmic,

M?hlebachstrasse 38, Postfach, 8034 Z?rich?

?

I.

1. Dr. A.___, geboren 1945, war seit dem 1. M?rz 1976 f?r die B.___ in Z?rich t?tig (Urk. 1 S. 3) und damit bei deren Pensionskasse vorsorgeversichert. Auf den 30. September 1998 wurde der Austritt aus der Firma vereinbart, wobei ihm mit Vereinbarung vom 19. und 22. Juni 1998 (im Folgenden: Vereinbarung vom 19. Juni 1998, Urk. 2/6) bis zum Erreichen des Ende des Monats des 55. Geburtstages (31. M?rz 2000) die Weiterausrichtung des Lohnes von Fr. 173'000.-- zugesichert wurde. Per 1. April 2000 wurde die Fr?hpensionierung vereinbart unter Ausrichtung einer j?hrlichen Altersrente von Fr. 99'504.-- nebst einer Erg?nzungsrente von Fr. 12'948.-- bis zum 62. Geburtstag sowie einer einmaligen AHV-?berbr?ckungsrente von insgesamt Fr. 71'640.-- f?r das Alter 62 - 65. Im Zusammenhang mit der Fusion zwischen der B.___ und C.___ wurden Ende Oktober 1998 allen Angestellten neue Arbeitsvertr?ge unterbreitet (Urk. 2/13). So unterzeichnete am 23. November 1998 auch Dr. A.___ einen neuen Arbeitsvertrag mit der B.___ AG per 1. Juli 1999 (Urk. 2/14), wobei die Ruhestandsvereinbarung vom 19. Juni 1998 als nach wie vor g?ltig bezeichnet wurde. Nach der Fusion l?ste die neue Pensionskasse der B.___ die bisherige per 1. Juli 1999 ab (Urk. 2/17-21). In diesem Zusammenhang wurden allen Versicherten neue Versicherungsausweise per 1. Juli 1999 zugestellt. Im Ausweis von Dr. A.___ (Urk. 2/21) findet sich der Hinweis auf eine konsolidierte Freiz?gigkeitsleistung von Fr. 1'239'614.--, in welcher gem?ss Austrittsabrechnung per 30. Juni 1999 (Urk. 2/20) ein Anteil an freien Mitteln von Fr. 406'589.-- enthalten ist. Das vorhandene Sparkapital wurde im Versicherungsausweis mit Fr. 120'533.-- und das vorhandene Vorsorgekapital mit Fr. 304'074.-- beziffert. Nachdem Dr. A.___ am 29. M?rz 2000 (Urk. 2/24) die Auszahlung von 30 % der kapitalisierten Altersrente beantragt hatte, wurde diese in der H?he von Fr. 523'112.-- per 12. April 2000 ausgerichtet und die Altersrente ab 1. April 2000 auf Fr. 69'660.-- herabgesetzt (Urk. 2/26). Die weitere Forderung von Dr. A.___ nach Ausrichtung des Sparkapitals von Fr. 120'533.--, des Vorsorgekapitals von Fr. 304'074.-- (Urk. 2/24) sowie eines Anteils an freien Mitteln von Fr. 406'589.-- (Urk. 2/32 S. 5) wurde abschl?gig beantwortet (Urk. 2/33).

2. Am 27. August 2001 erhob Dr. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Klage gegen die Pensionskasse der B.___ mit folgenden Antr?gen: ?1.?????????????????? Die Beklagte habe dem Kl?ger folgende Betr?ge zu bezahlen: a) der individuell zugewiesene Anteil an freien Stiftungsmitteln im Betrag von Fr. 406'589.--, verzinst mit dem massgebenden Zins der Pensionskasse der B.___ bis zum 31. M?rz 2000 (gem?ss Austrittsabrechnung der Personalvorsorgestiftung der B.___ per 30. Juni 1999); b) das Sparkapital (Sparplan) im Betrag von Fr. 120'533.-- (Stand gem?ss Versicherungsausweis der Beklagten per 1.7.1999), nachgerechnet bis zum 31. M?rz 2000; c) das Vorsorgekapital (Kapitalplan) im Betrag von Fr. 304'074.-- (Stand gem?ss Versicherungsausweis der Beklagten per 1.7.1999), nachgerechnet bis zum 31. M?rz 2000. 2. Auf den oben genannten Betr?gen habe die Beklagte einen Verzugszins von 5 % ab 1. April 2000 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei in Ab?nderung des Antrages Ziff. 1.a der Betrag von Fr. 406'589.-- dem Rentenplan des Kl?gers bei der Beklagten gutzuschreiben und die Altersrente des Kl?gers dadurch zu erh?hen. Die ?brigen Antr?ge gelten sinngem?ss auch unter dem Eventualantrag. 4. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Beklagten.? In ihrer Klageantwort vom 5. November 2001 (Urk. 9) schloss die Pensionskasse der B.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Kristina Tenchio-Kuzmic, auf Abweisung der Klage. Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Antr?gen festgehalten hatten (Urk. 15 und Urk. 20), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 21. Juni 2002 (Urk. 21) als geschlossen erkl?rt. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

II.

1. Vorweg ist dar?ber zu befinden, ob auf die Klage auch in Bezug auf den Antrag auf Auszahlung des Anteils an freien Stiftungsmitteln im Betrag von Fr. 406'589.-- einzutreten ist. a) Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das ?ber die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 30. November 2001, B 68/01). Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und ?berobligatorischen Bereich registrierter privat- und ?ffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Anspr?che aus privatem oder ?ffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung f?r den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 127 V 35 Erw. 3b, 125 V 168 Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, 117 V 50 Erw. 1, und 341 Erw. 1b, 116 V 220 Erw. 1a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Des Weitern darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zust?ndigkeitsbereich der Aufsichtsbeh?rden gem?ss Art. 61 f. BVG fallen (BGE 119 V 197 Erw. 3b/bb, 115 V 373 Erw. 3, 112 Ia 180 ff.; SVR 1995 BVG Nr. 31 S. 89 Erw. 3a; SZS 1995 S. 374 Erw. 1a; Meyer, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG], in: ZSR 106/1987 I S. 624). Gem?ss Art. 61 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Beh?rde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbeh?rde wacht dar?ber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere die ?bereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften pr?ft, von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich ?ber ihre Gesch?ftst?tigkeit, sowie Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten f?r berufliche Vorsorge nimmt (Art. 62 Abs. 1 lit. a - c BVG). Die Aufsichtsbeh?rde trifft Massnahmen zur Behebung von M?ngeln (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Gem?ss Art. 62 Abs. 2 BVG ?bernimmt sie bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Verf?gungen der Aufsichtsbeh?rde k?nnen bei der Eidgen?ssischen Beschwerdekommission gem?ss Art. 74 BVG angefochten werden. Die dargestellten Rechtswege, d.h. der Klageweg nach Art. 73 BVG einerseits und der Beschwerdeweg nach Art. 74 BVG andererseits, sind in dem Sinne strikte getrennt, als die Zust?ndigkeit der Gerichte diejenige der Verwaltungsbeh?rden ausschliesst (SZS 1995 S. 377 Erw. 3b; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 642; Meyer, a.a.O., S. 624; Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 129 N 8). b) Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Die Aufsichtsbeh?rde entscheidet dar?ber, ob die Voraussetzungen f?r eine Teil- oder Gesamtliquidation erf?llt sind (Satz 2). Sie genehmigt den Verteilungsplan (Satz 3). Einen Rechtsanspruch auf freies Stiftungsverm?gen, welcher im Verfahren der Teil- oder Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen geltend zu machen ist, haben die Destinat?re erst aufgrund eines rechtsg?ltigen Verteilungsplanes, dessen Pr?fung und Genehmigung in die Zust?ndigkeit der Aufsichtsbeh?rden gem?ss Art. 61 BVG f?llt (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 FZG; SZS 1995 S. 376 Erw. 3a; Lang, a.a.O., S. 114; vgl. zum Ganzen: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000; Jacques-A. Schneider, Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, in: SZS 2001 S. 451 ff.). F?r Anspr?che auf freie Stiftungsmittel ist daher der Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG einzuschlagen, wogegen der Klageweg nach Art. 73 BVG nicht offen steht (BGE 119 Ib 50 Erw. 1c; Erw. 3a des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils G. vom 30. Oktober 2001, B 24/00; SZS 1995 S. 376 Erw. 3a; Helbling, a.a.O., S. 642; Riemer, a.a.O., S. 128 N 5; Schneider, a.a.O., S. 477; Walser, Der Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsanspr?chen aus beruflicher Vorsorge, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 479). c) Vorliegend ist nicht die H?he der anl?sslich der Liquidation der Pensionskasse der B.___ (Urk. 9 S. 9 Ziff. 27) zur Verteilung gelangenden freien Mittel strittig. Im Gegenteil wurde dem Kl?ger ein individueller Anteil von 60,5 % seiner reglementarischen Freiz?gigkeitsleistung per 30. Juni 1999 zugesprochen, was einen Betrag von 406'589.-- ergab (Urk. 2/20). Der Kl?ger beantragt denn auch nicht einen h?heren Anteil an den freien Mitteln. Strittig ist lediglich die Verwendung dieser Summe. W?hrenddem die Beklagte die Mittel f?r die Finanzierung der Altersrente des Kl?gers verwenden will, beantragt dieser die ungek?rzte Ausrichtung derselben. Damit liegt eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten ?ber einen ihm individuell einger?umten Rechtsanspruch vor, welche nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbeh?rde f?llt. Demnach ist der Rechtsweg nach Art. 73 BVG gegeben und das angerufene Gericht hat auch in diesem Punkt auf die Klage einzutreten.

2. a) W?hrenddem zwischen den Parteien unstrittig ist, dass der Kl?ger jedenfalls Anspruch auf die mit Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) zugesprochenen Leistungen hat, sind sie sich dar?ber nicht einig, ob ihm auch ein Forderungsrecht betreffend die nach diesem Datum in der Austrittsabrechnung per 30. Juni 1999 sowie in den Versicherungsausweisen per 1. Juli 1999 ausgewiesenen Betr?ge (Urk. 2/20-21 und Urk. 2/28) zusteht. Zu pr?fen ist demgem?ss, ob mit der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 eine abschliessende Regelung betreffend Altersleistungen getroffen wurde. b) Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungew?hnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrunds?tzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Ber?cksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu ber?cksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvern?nftige L?sung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; J?ggi/Gauch, Z?rcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR). c) Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gew?hnlichen Regeln der Vertragsauslegung zun?chst nach dem ?bereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. L?sst sich ein ?bereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erkl?rungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserkl?rungen so zu deuten, wie sie vom Empf?nger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen; SJ 1995 S. 263 f. Erw. 1a). Eine Vertragsl?cke liegt dann vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollst?ndig geregelt haben. Diesfalls ist der Vertrag durch die Ausf?llung der L?cke zu erg?nzen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Band I, Z?rich 1998, N 1248). Die Erg?nzungsmittel sind in der nachfolgenden Reihenfolge anzuwenden: Vertragserg?nzung durch dispositves Gesetzesrecht, Vertragserg?nzung durch Gewohnheitsrecht, Vertragserg?nzung durch den Richter gem?ss dem hypothetischen Parteiwillen oder mit einer ?modo legislatoris? gebildeten Regel (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 1265).

3. a) Obwohl der Kl?ger bereits per 30. September 1998 aus der damaligen B.___ austrat - der neue Arbeitsvertrag vom 23. November 1998 f?hrte nie zu einem Stellenantritt -, wurde er von der Beklagten weiterhin als aktiver Versicherter gef?hrt, denn die bis zum 31. M?rz 2000 ausgerichtete Entsch?digung von j?hrlich Fr. 173'000.-- wurde als beitragspflichtiges Ruhestandsgehalt bezeichnet und von der B.___ bezahlt (Urk. 2/6). Der berufsvorsorgerechtliche Versicherungsfall ?Alter? war demnach noch nicht eingetreten. b) In diesem Sinne nahm der Kl?ger als aktiver Versicherter an der Fusion zwischen der B.___ und dem C.___ sowie deren Pensionskassen teil, welche per 1. Juli 1999 vollzogen wurde (Urk. 9 S. 6 Ziff. 16). Dabei wurde das unter der alten Pensionskasse ge?ufnete Kapital auf die neue Pensionskasse der B.___ ?bertragen. Gem?ss unbestrittener Austrittsabrechung per 30. Juni 1999 (Urk. 2/20) betrug die reglementarische Freiz?gigkeitsleistung des Kl?gers Fr. 672'048.--. Der Barwert der erworbenen Altersrente nach Einkaufstarif der neuen Pensionskasse der B.___ betrug jedoch Fr. 833'025.--, weshalb ihm dieser h?here Betrag zugerechnet wurde. Diese Tarifgarantie war f?r jene Versicherten gedacht, welche in der neuen Pensionskasse der B.___ f?r die Garantierung der frankenm?ssig erworbenen Rente im Grundmodell (Rentenplan) am 1. Juli 1999 eine solche ben?tigten. Der erh?hte Kapitalbedarf ergab sich aus der Reduktion des Rentenalters auf 62, welcher trotz der Reduktion des Rentenziels von 70 % auf 65 % des versicherten Verdienstes n?tig wurde (Urk. 2/19 Ziff. 2). Schliesslich wurden die freien Mittel der ehemaligen Direktions-Pensionskasse der B.___ den aktiven Versicherten gutgeschrieben. Diese ergaben sich aus dem Abzug des gebundenen Stiftungskapitals sowie der Kosten der ?berf?hrung in die neue Pensionskasse der B.___ (Tarifgarantie, Kapital f?r Zusatzrente Frauen sowie Deckungsgrad von 105 %) vom Stiftungsverm?gen. Den Versicherten der alten Direktions-Pensionskasse wurde ein Zuschlag von 60,5 % von der Freiz?gigkeitsleistung gutgeschrieben (Urk. 2/19 Ziff. 4), im Falle des Kl?gers Fr. 406'589.-- (Urk. 2/20). Die konsolidierte Austrittsleistung des Kl?gers betrug per 30. Juni 1999 demnach Fr. 1'239'614.--. c) aa) Dieses Kapital wurde zu Gunsten des Kl?gers auf die neue Pensionskasse der B.___ ?bertragen, welche drei verschiedene, kumulative Vorsorgemodelle vorsieht. Mit dem nach dem Leistungsprimat organisierten Rentenplan wird die Erzielung einer Altersrente von 65 % des zuletzt versicherten Verdienstes (bis zu einem Jahressal?r von Fr. 230'000.--, Urk. 2/9 S. 3) im Rentenalter 62 angestrebt. Die Finanzierung erfolgt ?ber Beitr?ge der Versicherten, der Bank sowie durch Eink?ufe (Art. 22.1, Art. 27.1 und Art. 28 f. des Reglements). Der nach dem Beitragsprimat finanzierte Sparplan soll den Versicherten eine Kapitalleistung im Zeitpunkt der Pensionierung oder eine ?berbr?ckungsrente bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters garantieren (Art. 51 f. des Reglements, Urk. 2/7). Die Finanzierung erfolgt durch Beitr?ge der Versicherten sowie der Bank und durch Eink?ufe (Art. 47 f. des Reglements). Auch der Kapitalplan, ebenfalls nach dem Beitragprimat organisiert, soll den Versicherten eine Kapitalleistung im Zeitpunkt der Pensionierung oder aber eine dauernde Rentenerh?hung garantieren (Art. 63 f. des Reglements). Beitragspflichtig sind dabei nur Versicherte, welche ein Einkommen ?ber Fr. 233'000.-- erzielen oder denen Boni ausgerichtet werden. Die Beitr?ge sind auf dem Einkommensteil zwischen Fr. 230'000.-- und Fr. 730'000.-- sowie auf Cash-Boni ?ber Fr. 3'000.-- zu bezahlen (Art. 56 und Art. 58 des Regelements sowie Urk. 2/9 S. 3). Neben Beitr?gen des Arbeitgebers finanziert sich der Kapitalplan auch durch Eink?ufe (Art. 60 des Reglements). bb) Obwohl das erw?hnte Reglement erst am 1. Juli 1999 in Kraft trat (Art. 90.2 des Reglements), erfolgte die ?berf?hrung der bisherigen Versicherten in die neue Pensionskasse der B.___ aufgrund dieser Bestimmungen. Dabei wurde die Austrittsleistung per 30. Juni 1999 als Eintrittsleistung per 1. Juli 1999 abgestuft verwendet in dem Sinne, dass vorerst das ben?tigte Kapital im Rentenplan einbezahlt wurde. Ein allf?lliger ?berschuss wurde dem Sparplan zugewiesen bis zur maximal m?glichen H?he und ein weiterer ?berschuss dem Kapitalplan (Urk. 2/9 S.4). d) aa) Der Kl?ger machte geltend, die Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) beinhalte die Verpflichtung der B.___ AG gegen?ber der Pensionskasse der B.___, eine angemessene Altersvorsorge im Rahmen des Rentenplans gem?ss den festgelegten Ans?tzen zu gew?hrleisten und daf?r per 19. Juni 1998 die f?r die Finanzierung der versprochenen Altersrente bei der Pensionskasse der B.___ gem?ss Rentenplan notwendige Einkaufssumme vollumf?nglich zu ?bernehmen, das heisse, den versicherungstechnisch erforderlichen Betrag der Pensionskasse zugunsten des Kl?gers als versicherter Person zu erbringen. Gem?ss Art. 17.4 des Reglements w?rden weder das Sparkapital noch das Vorsorgekapital des Kapitalplanes angerechnet. Aus dem Informationsblatt ?Vorzeitige Alterspensionierung? (Urk. 2/8) gehe sodann hervor, dass die stellenabbaubedingt fr?hzeitig Pensionierten ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung aus den Personalvorsorgeeinrichtungen der B.___ lebensl?nglich die volle anwartschaftliche Altersrente beziehen (d.h. also keine Rentenk?rzung infolge vorzeitiger Pensionierung; der notwendige Einkauf geht vollumf?nglich zu Lasten der Bank). Demnach habe sich die damalige B.___ dazu verpflichtet, den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 notwendigen Einkauf zwecks Vermeidung einer Rentenk?rzung infolge vorzeitiger Pensionierung vollumf?nglich und zu Lasten der Bank zu ?bernehmen. In den technischen Reserven der Pensionskasse der B.___ habe dieser Betrag dementsprechend zugunsten des Versicherten gutgeschrieben werden m?ssen (Urk. 1 S. 5 f.). Gest?tzt auf die Vereinbarung habe sich die ehemalige Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Unterzeichnung verpflichtet, die Pensionskasse bereits so auszustatten, dass die versprochene Altersrente losgel?st von den dem Versicherten pers?nlich und zus?tzlich zu den reglementarischen Anspr?chen zustehenden freien Mittel erbracht werden k?nne. Die Verwendung der freien Mittel zur Finanzierung der versprochenen Altersrente komme einem unzul?ssigen R?ckfluss von freien Mitteln aus der Pensionskasse an die Arbeitgeberin gleich (Urk. 1 S. 8). Der Kl?ger brachte weiter vor (Urk. 1 S. 7), in der Information zur Einf?hrung der neuen Pensionskasse vom 9. Oktober 1998 (Urk. 2/16 Ziff. 11) sei den Versicherten mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf einen individuellen Anteil an den freien Mitteln h?tten und dieser Anspruch sp?testens per 30. Juni 1999 entstehe. Auf der Austrittsabrechnung per 30. Juni 1999 (Urk. 2/20) sei dieser Posten mit Fr. 406'589.-- beziffert worden, welcher Betrag ihm unabh?ngig von seinen ?brigen Anspr?chen h?tte ausbezahlt oder zus?tzlich in die Vereinbarung h?tte eingebaut werden m?ssen, was eine Erh?hung der Altersrente zur Folge gehabt h?tte. Dass die Beklagte diese Summe zur Finanzierung der vereinbarten Rente verwendet habe, widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot bei der Verteilung von freien Stiftungsmitteln. Aus dem Versicherungsausweis per 1. Juli 1999 (Urk. 2/21) und den darin ausgewiesenen Posten ?Sparkapital? und ?Vorsorgekapital? leitete der Kl?ger sodann einen origin?ren Rechtsanspruch auf diese freien Mittel ab (Urk. 1 S. 8). Gem?ss den reglementarischen Bestimmungen w?rden diese Betr?ge bei einer Pensionierung ausbezahlt (Urk. 1 S. 12). bb) In seiner Replik vom 13. M?rz 2002 (Urk. 15 S. 4) hielt der Kl?ger daran fest, dass aufgrund des f?r die Pensionskasse der B.___ g?ltigen Finanzierungsprinzips der ?Finanzierung in geschlossener Kasse? das Deckungskapital von der B.___ sofort bereitzustellen gewesen sei. Mithin habe die Altersleistung des Kl?gers am 19./22. Juni 1998 in Anwendung der versicherungsmathematischen Grunds?tzen vollst?ndig ausfinanziert sein m?ssen. Die Mitte 1999 fusionsweise zugewiesenen freien Mittel bildeten somit ein zus?tzliches Altersguthaben des Kl?gers, das nicht von der Beklagten oder der B.___ beansprucht werden d?rfe. Gem?ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolge die Finanzierung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grunds?tzlich im Kapitaldeckungsverfahren, was bedeute, dass die laufenden und die k?nftigen Renten jederzeit durch ein angespartes Vorsorgekapital gedeckt sein m?ssten. Daraus folge, dass die B.___ bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 19./22. Juni 1998 (Urk. 2/6) durch entsprechende Einzahlungen auf das Konto des Kl?gers bei der Personalvorsorgeeinrichtung daf?r h?tte sorgen m?ssen, dass die zugesicherten k?nftigen Leistungen der Pensionskasse auch tats?chlich gedeckt seien (Urk. 15 S. 10 f.). Der Kl?ger f?hrte weiter aus (Urk. 15 S. 13), angesichts der Kenntnis der Direktion sowie der Personalvorsorgeeinrichtung des geplanten Fusionsvertrages sei diese bei Abschluss der Vereinbarung ?ber die erheblichen freien Mittel im Bilde gewesen, ohne ihn in Kenntnis zu setzen. Dieses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten d?rfe nicht dazu f?hren, dass sich die B.___ AG bzw. die Beklagte zu Lasten des Kl?gers die strittigen freien Mittel einverleibe und ihn dadurch schlechter stelle. Zur Auslegung der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) hielt der Kl?ger fest (Urk. 15 S. 21), dass es nicht die Absicht der Parteien gewesen sei, die weitere Anwendung jeglicher Pensionskassenreglemente auszuschliessen. Gerade aus diesem Grund seien diese Reglemente auch separat in dieser Vereinbarung erw?hnt worden. Im ?brigen h?tte er bei Kenntnis der Sachlage der getroffenen Vereinbarung, welche ihm die freien Mittel vorenth?lt, nicht zugestimmt (Urk. 15 S. 22). e) aa) Die Beklagte machte dagegen geltend, die B.___ AG habe ihre Verpflichtung zur Finanzierung der vereinbarten Rente ab 1. April 2000 insofern wahrgenommen, als sie Ende M?rz die Differenz vom ben?tigten Deckungskapital von Fr. 1'822'691.-- zum vorhandenen Vorsorgeguthaben des Kl?gers von Fr. 1'384'953.65, mithin Fr. 437'737.35, zu ihren Lasten ?bernommen und der Beklagten ?berwiesen habe (Urk. 9 S. 7 Ziff. 19). Eine Auszahlung des Anteils an freien Mitteln an den Kl?ger komme schon deshalb nicht in Frage, weil nur diejenigen Personen Anspruch auf einen Teil des Liquidationsergebnisses h?tten, bei denen gleichzeitig ein Freiz?gigkeitsfall eingetreten und somit eine Austrittsleistung f?llig sei. Die weiterhin als Versicherte in die neue Pensionskasse ?berf?hrten Destinat?re h?tten lediglich stiftungsrechtliche Anwartschaften auf Leistungen (Urk. 9 S. 10 Ziff. 30). So sei durch das 2. Informationsschreiben zur geplanten Einf?hrung der neuen Pensionskasse der B.___ vom 23. November 1998 (Urk. 2/17 Ziff. 7) ausdr?cklich festgehalten worden, dass nur die Versicherten, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1999 aus den bestehenden Personalvorsorgeeinrichtungen der B.___ und C.___ ausgetreten sind bzw. noch austreten und somit nicht per 1. Juli 1999 in die neue Pensionskasse der B.___ ?bertreten werden, gem?ss dem FZG zus?tzlich zur reglementarischen Freiz?gigkeitsleistung Anspruch auf einen individuellen Anteil an den freien Stiftungsmitteln haben. Im ?brigen sei der Anteil an den freien Mitteln f?r Austretende auf 37,1 % des Rentenbarwertes festgelegt worden, was unter dem dem Kl?ger zugesprochenen Betrag liege (Urk. 9 S. 14 Ziff. 42 f.). Zum Zeitpunkt der Finanzierungsverpflichtung f?hrte die Beklagte aus (Urk. 9 S. 12 Ziff. 35), f?r den Kl?ger sei lediglich das ihm gegen?ber eingegangene Leistungsversprechen massgebend. Hieraus bestehe ein Anspruch, dass die Beklagte bei F?lligkeit, mithin per 1. April 2000, die gem?ss Ruhestandsvereinbarung versprochene Altersrente leiste. Der Kl?ger habe allein Anspruch auf die Vorauszahlung der ihm durch die Ausnahmeregelung versprochenen Rentenleistungen, keineswegs aber einen solchen auf ?individuelle Finanzierung? des hierf?r notwendigen Deckungskapitals. Die Ausfinanzierung der versprochenen Altersleistungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung sei nicht Leistungsinhalt. Die Beklagte folge dem System der Gesamtfinanzierung, weshalb der Kl?ger nicht beanspruchen k?nne, dass die Pensionskasse bereits im Juni 1998 die Ausfinanzierung seiner Rentenleistung durch entsprechende Gutschrift und R?ckstellung vorgenommen haben m?sse. Weder habe sich die Arbeitgeberin zur Ausfinanzierung im Juni 1998 verpflichtet, noch habe sich die Pensionskasse durch Ausstellung der entsprechenden Rentenscheine zum Zeitpunkt der F?lligkeit r?ckwirkend verpflichten k?nnen, die Altersguthaben im Juni 1998 dem Kl?ger individuell gutzuschreiben. Die Ruhestandsvereinbarung sei getroffen worden, damit trotz der Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses zu einem derart fr?hen Zeitpunkt, in dem weder arbeitsvertraglich noch reglementarisch eine Fr?hpensionierung ?berhaupt m?glich gewesen sei, der Kl?ger keine wirtschaftlichen Einkommensausf?lle gew?rtige (Urk. 9 S. 13 Ziff. 36). Leistungen aus Sozialpl?nen k?nnten ohne weiteres mit freien Stiftungsmitteln finanziert werden, solange damit der Stiftungszweck nicht verletzt werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend erf?llt (Urk. 9 S. 13 Ziff. 37). Zur Abgrenzung der Ruhestandsvereinbarung zum Reglement brachte die Beklagte vor (Urk. 9 S. 15 Ziff. 44), erstere gehe dem letzteren vor, handle es sich doch dabei um eine Ausnahmeregelung und gingen individuelle Abreden allgemeinen Bedingungen schlechthin vor. Gem?ss Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Spezialvereinbarung handle es sich hierbei um eine umfassende Ruhestands-Regelung. F?r die Ermittlung der Altersleistungen sei allein die Vereinbarung massgebend. Aus der ?nderung der Vorsorgepl?ne im Rahmen der Fusion und ?berf?hrung der in der Direktions-Pensionskasse der B.___ ge?ufneten Altersguthaben auf eine neue Pensionskasse k?nne weder der Kl?ger eine nochmalige Leistungsprivilegierung ableiten noch k?nne die Leistungsverpflichtete diese Umstellung verwenden, um ihre Verpflichtung zu verringern. Die Ruhestands-Regelung beziehe sich auf das Vorsorgekonzept der Pensionskasse als Ganzes, umfasse demnach neben dem Rentenplan auch den neu eingef?hrten Spar- und Kapitalplan. Sodann sei die Funktion der neu eingef?hrten Spar- und Kapitalpl?ne durch die Einkaufsleistung der B.___ wahrgenommen worden (Urk. 9 Ziff. 88). Im ?brigen habe der Kl?ger gar nie Einzahlungen in den Kapitalplan get?tigt, weshalb er aus der EDV-m?ssigen Erfassung und der Auflistung der drei Vorsorgemodelle nichts zu seinen Gunsten ableiten k?nne (Urk. 9 S. 19 Ziff. 60). bb) In ihrer Duplik vom 20. Juni 2002 hielt die Beklagte zusammenfassend fest, weder die alte Direktions-Pensionskasse der B.___ noch sie selber als deren Rechtsnachfolgerin seien im Juni 1998 Partei der Ruhestandsvereinbarung gewesen. Die B.___ habe nicht zu Lasten der Beklagten eine Verpflichtung begr?nden k?nnen (Verbot des Vertrags zu Lasten Dritter, Urk. 20 S. 25? Ziff. 73). Aus den in den Jahren 1998 und 1999 ausgestellten Versicherungsausweisen k?nne der Kl?ger nichts zu seinen Gunsten ableiten, seien diese doch so verfasst worden, wie wenn keine Ruhestandsvereinbarung getroffen worden w?re (Urk. 20 S. 25 Ziff. 74). Zur Bindungswirkung der Fr?hpensionierungsvereinbarung f?hrte die Beklagte sodann aus, eine solche Vereinbarung werde f?r die Vorsorgeeinrichtung erst verbindlich, wenn diese aufgrund einer weiteren vertraglichen Abrede dem Versicherten gegen?ber diese Leistungsverpflichtung ?bernehme. Dies sei erst durch Ausstellung der Rentenscheine unter Bezugnahme auf die Ruhestandsregelung im M?rz 2000 geschehen. In materieller Sicht habe sie sich zur Ausrichtung von Rentenleistungen in dem sich zwischen der B.___ und dem Kl?ger getroffenen Ruhestandsvereinbarung ergebenden Umfang verpflichtet (Urk. 20 S. 25 Ziff. 75). Zur Auslegung der Ruhestandsvereinbarung brachte die Beklagte sodann vor, der k?nftige Anfall von freien Mitteln sei im Juni 1998 von keiner Partei bedacht worden. Die B.___ h?tte jedoch diese freien Mittel an die privilegierten Altersleistungen angerechnet (Urk. 20 S. 26 Ziff. 78). Gem?ss Wortlaut sowie Sinn und Zweck regle die Ruhestandsvereinbarung die privilegierten Altersleistungen des Kl?gers abschliessend. Die Ruhestandsregelung beziehe sich auf das Vorsorgekonzept der Pensionskasse als Ganzes, umfasse demnach neben dem Rentenplan auch den neu eingef?hrten Spar- und Kapitalplan. Ausdr?cklich sei in der Ruhestandsvereinbarung festgehalten worden, am ?Total der Rentenleistungen? ?ndere sich nichts, selbst wenn die H?he der einzelnen Rententeile im Verh?ltnis zueinander variieren sollten (Urk. 20 S. 27 Ziff. 79). Somit erwachse dem Kl?ger gest?tzt auf die Ruhestandsvereinbarung lediglich ein Anspruch auf die darin versprochenen Altersleistungen, nicht jedoch ein Anspruch auf eine bestimmte Art, wie und wann diese Altersleistungen zu finanzieren seien. Die B.___ bzw. B.___ AG habe sich vielmehr in einer ?abstrakten Garantie? dazu verpflichtet, im Zeitpunkt der Fr?hpensionierung die in Ber?cksichtigung des dannzumal effektiv vorhandenen Altersguthabens, mithin unter Einbezug allf?lliger weiterer ?ufnungen des Vorsorgeguthabens des Kl?gers - sei dies durch reglementarische Beitr?ge, sei dies durch Gutschrift eines Anteils freier Mittel - bis zum M?rz 2000, im Zeitpunkt der Fr?hpensionierung, die Differenz des zur Ausrichtung der privilegierten Vorsorgeleistungen ben?tigten Deckungskapitals zu leisten (Urk. 20 S. 27 Ziff. 80).

4. a) Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) ging der Wille der Vertragsparteien unstreitig dahin, dass dem Kl?ger die schriftlich zugesicherten Leistungen zu Teil werden sollten: Fr. 173'000.-- Jahressal?r (weiterhin pensionskassen- und sozialabgabepflichtig) bis zum Erreichen des Ende des Monats des 55. Geburtstages (31. M?rz 2000); j?hrlich Fr. 112'452.-- (Altersrente von Fr. 99'504.-- sowie Erg?nzungsrente von Fr. 12'984.--) zwischen dem Erreichen des 55. und des 62. Geburtstages (1. April 2000 bis 31. M?rz 2007) nebst der Ausrichtung einer einmaligen AHV-?berbr?ckungsrente in Form einer Kapitalauszahlung per 31. M?rz 2000 f?r die Zeit zwischen dem 62. und 65. Altersjahr von insgesamt Fr. 71'640.--; j?hrlich Fr. 99'504.-- ab dem Erreichen des 62. Geburtstages. Der Vertrag war insbesondere dahingehend klar, dass aus den weiteren Pensionskassenabgaben bis zum 31. M?rz 2000 keine Rentenerh?hung folgen w?rde, wurde doch die Abgabepflicht festgehalten und eine Erh?hung der Rente nicht vereinbart. Fraglich ist demgegen?ber, ob aus der Aussch?ttung von freien Mitteln sowie dem Guthaben aus den Vorsorgemodellen des Spar- und Kapitalplans weitergehende Anspr?che des Kl?gers folgen. Diese Frage wurde vom Kl?ger und der Arbeitgeberin in der Vereinbarung nicht erw?hnt. Mangels eines Anhaltspunktes ist auch unter Beiziehung des Vertrauensprinzips kein Sinn zu ermitteln, weshalb die Vereinbarung zu erg?nzen ist. Da sich weder eine dispositive Gesetzesbestimmung noch entsprechendes Gewohnheitsrecht finden l?sst, ist der hypothetische Parteiwillen zu ermitteln und mithin die Frage zu stellen, was der Kl?ger und die Arbeitgeberin als vern?nftige und redliche Vertragspartner gewollt und deshalb vereinbart haben w?rden, falls sie die offengebliebene Frage selber geregelt und so die Vertragsl?cke vermieden h?tten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 1257). b) Zur Auslegung des Vertrages und der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist vorerst dar?ber zu befinden, ob die Arbeitgeberin des Kl?gers im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung verpflichtet war, f?r die sofortige Deckung des fehlenden Kapitals zu sorgen. Die Bejahung dieser Frage erg?be ein Indiz f?r eine weitergehende Leistungspflicht, weil namentlich die Aussch?ttung der freien Mittel erst nach diesem Zeitpunkt vonstatten ging und demnach grunds?tzlich eine Qualifikation als neue und weitergehende Leistungszusage nicht grunds?tzlich ausgeschlossen w?re. In der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) wurden lediglich die dem Kl?ger auszurichtenden Betreffnisse festgelegt, nicht jedoch die Art und Weise der Finanzierung derselben. Aus dem im Januar 1998 an die von den Stellenabbaumassnahmen betroffenen Mitarbeiter verschickten Informationsblatt (Urk. 2/8) geht hervor, dass die Bank Eink?ufe in die Pensionskasse t?tigt, um den Fr?hpensionierten die volle anwartschaftliche Rente gew?hren zu k?nnen. ?ber den genauen Zeitpunkt dieses Einkaufs findet sich kein Hinweis. Dies erstaunt auch nicht, denn der genaue Ablauf der Finanzierung des Deckungskapitals war allein die Sache der Arbeitgeberin. Gegen?ber dem Kl?ger verpflichtete sie sich namentlich dazu, den f?r die Ausrichtung der vereinbarten Rente notwendigen Einkauf zu t?tigen. Zu welchem Zeitpunkt dies stattfinden sollte, betraf lediglich das Rechtsverh?ltnis zwischen der Arbeitgeberin und der Berufsvorsorgekasse und tangierte die Rechte des Kl?gers keineswegs. Nach den unbestritten gebliebenen Ausf?hrungen der Beklagten bezahlte die B.___ Ende M?rz 2000, mithin unmittelbar vor der Fr?hpensionierung des Kl?gers, das fehlende Deckungskapital von Fr. 437'737.35 ein (Urk. 9 Ziff. 19). Aus welchem Grund das Deckungskapital - wie der Kl?ger vorbringt (Urk. 15 S. 4) - bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vollst?ndig h?tte ausfinanziert sein m?ssen, ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hielt im vom Kl?ger zitierten Urteil vom 26. November 2001 (2A. 100/2000) wohl fest, dass die Finanzierung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grunds?tzlich im Kapitaldeckungsverfahren erfolgt, was bedeute, dass die laufenden und die k?nftigen Renten jederzeit durch ein angespartes Vorsorgekapital gedeckt sein m?ssen. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass jederzeit genug Kapital vorhanden sein muss, um s?mtliche laufenden und in der Zukunft f?lligen Renten zu decken, denn beim Kapitaldeckungsverfahren werden die Vorsorgeleistungen planm?ssig vorfinanziert, wobei vom Grundsatz ausgegangen wird, dass jede Generation die Mittel f?r den eigenen Versicherungsschutz selbst ?ufnet (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern, Stuttgart, Wien 2000, S. 372). Beim Kapitaldeckungsverfahren hat somit jede Mitgliedergeneration f?r die Deckung der Ausgaben, die sie sp?ter verursachen wird, selbst aufzukommen. Das bedingt eine ?ufnung von Kapitalien, die planm?ssig aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen bereitgestellt werden. Die Ansammlung der f?r das Alter bestimmten R?ckstellungen erfolgt demnach w?hrend der Aktivzeit, ?hnlich wie f?r eine Maschine w?hrend der Laufzeit ein Abschreibungsfonds gebildet wird (Helbling, a.a.O., S. 376). Demgem?ss hat eine Berufsvorsorgekasse nicht jederzeit das Kapital bereit zu halten, das f?r die Finanzierung aller zuk?nftigen Renten s?mtlicher Versicherten ben?tigt wird, sondern nur das unter Ber?cksichtigung der zu erwartenden Pr?mien notwendige Kapital. Wenn ein junger Mitarbeiter neu in die Versicherung eintritt, bedarf es der w?hrend der Arbeitst?tigkeit einbezahlten Pr?mien, um die Rente entrichten zu k?nnen, und ist es ausgeschlossen, dass diese erst in vielen Jahren geschuldete Rente bereits finanziert ist. Nach dem Gesagten hatte der Kl?ger keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Juni 1998 das notwendige Kapital an die Vorsorgeeinrichtung ?berweist, sondern er hatte lediglich ein Anrecht auf die festgelegten Zahlungen. Wie die Finanzierung vor sich ging, betraf lediglich das Rechtsverh?ltnis zwischen der Arbeitgeberin und der Vorsorgeeinrichtung. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur sofortigen ?berweisung des ben?tigten Kapitals lag jedenfalls nicht vor. Durch das Leisten des Ausstandes per Beginn der Fr?hpensionierung im M?rz 2000 kam denn die B.___ ihren Pflichten nach und sorgte daf?r, dass die Beklagte mit demjenigen Deckungskapital ausgestattet wurde, das f?r die Ausrichtung der vereinbarten Renten notwendig ist. Da die Pensionskasse der B.___ bzw. das Grundmodell der Beklagten (Rentenplan) nach dem Leistungsprimat mit Gesamtfinanzierung folgt, w?re beim Kl?ger auch bei einer sofortigen ?berweisung des Ausstandes keine individuelle Gutschrift vorgenommen worden. Durch die Vereinbarung ?ber die Fr?hpensionierung erwirkte er lediglich einen Anspruch auf die Ausrichtung der festgelegten Renten- und Kapitalbetreffnisse. c) aa) Soweit der Kl?ger die Bezahlung von Fr. 120'533.-- aus dem Sparplan und Fr. 304'074.-- aus dem Kapitalplan beantragt (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Betr?gen nicht um neben der zugesprochenen Eintrittsleistung per 1. Juli 1999 in wesentlichem Umfang ge?ufnete Konten handelt. Im Gegenteil wurde die Eintrittsleistung in der H?he von Fr. 1'239'614.-- (Urk. 2/20) vorerst zur Deckung des f?r den Rentenplan notwendigen Kapitals verwendet, ein allf?lliger ?berschuss wurde dem Sparplan zugewiesen bis zur maximal m?glichen H?he und ein weiterer ?berschuss dem Kapitalplan (Urk. 2/9 S.4). Im Fall des Kl?gers flossen aufgrund des Versicherungsausweises per 1. Juli 1999 (Urk. 2/21) von der gesamten Eintrittsleistung von Fr. 1'239'614.-- (inkl. Anteil an freien Mitteln) Fr. 815'007.-- in den Rentenplan, Fr. 120'533.-- in den Sparplan und Fr. 304'074.-- in den Kapitalplan. Diese missverst?ndlichen Buchungen entstanden dadurch, dass der Kl?ger als nicht fr?hzupensionierender Versicherter in die neue Vorsorgekasse aufgenommen wurde und die Ausz?ge im Sinne einer Massenverarbeitung ausgestellt und auf die besonderen Abmachungen keine R?cksicht nahmen. Diese Aufsplittung der Eintrittsleistung ist im Falle des Kl?gers insofern unrichtig, als es sich dabei um ein System der Erfassung s?mtlicher ?berf?hrter Versicherten handelt und keine R?cksicht auf Spezialvereinbarungen nimmt. Zur Finanzierung der zugesprochenen Rente des Kl?gers war n?mlich per 1. Juli 1999 nicht bloss die Summe von Fr. 815'007.-- vonn?ten, sondern ein erheblich h?herer Betrag. Sogar die gesamte Eintrittsleistung von Fr. 1'239'614.-- reichte mit den bis zur Fr?hpensionierung (1. April 2000) entrichteten Beitr?gen bei Weitem nicht aus, um die vereinbarte Rente zu bezahlen. Die B.___ hatte den fehlenden Betrag von Fr. 437'737.35 zu ?bernehmen (Urk. 10/5). Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Beitragserhebung ab 1. Juli 1999 bereits nach dem Regelement der Beklagten erfolgte. Nach der Fusion der Vorsorgeeinrichtungen per 1. Juli 1999 wurden den Versicherten Ausweise gest?tzt auf das neue Reglement zugestellt, insbesondere unter Verzeichnung der dreigeteilten Vorsorgekonten (Urk. 2/21). bb) Da der Kl?ger weniger als Fr. 233'000.-- pro Jahr verdiente und sich keine Angaben ?ber einen Cash-Bonus finden, ist davon auszugehen, dass auch bei einer Beitragserhebung nach dem neuen Reglement der Kapitalplan bis zur Pensionierung nicht weiter ge?ufnet wurde. Daraus erhellt, dass der Kapitalplan einer separaten Ablage eines Teils der Eintrittsleistung des Kl?gers entsprach, welche - mit Ausnahme der zugesprochenen freien Mittel - Grundlage f?r die Pensionierungsvereinbarung war. Es handelt sich mithin nicht um ein gesondert ge?ufnetes Konto, sondern bloss um eine missverst?ndliche Verbuchung der vorhandenen und dem Kl?ger - wiederum mit Ausnahme der zugesprochenen freien Mittel - im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten Mittel. Aus einer missverst?ndlichen Verbuchung der gegebenen Mittel kann der Kl?ger keinen Anspruch f?r sich ableiten. cc) Auch die Verbuchung eines Teils der Eintrittsleistung im Sparplan ist insofern missverst?ndlich, als es sich dabei - mit Ausnahme der freien Mittel - um keine weitergehenden Guthaben handelt, sondern um diejenigen, welche den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) bereits bekannt waren. Bei einer Anwendung des neuen Reglements war der Kl?ger allerdings im Sparplan beitragspflichtig im Umfang von 1 % des versicherten Sal?rs bei einem Beitrag von 2 % der Arbeitgeberin (Art. 47.2 des Reglements, Urk. 2/7). In der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) wurde jedoch nebst der H?he der Leistungen verabredet, dass das bis zum Eintritt der Fr?hpensionierung ausbezahlte Ruhestandsgehalt von Fr. 173'000.-- weiterhin pensionskassenabgabepflichtig sei. Dass daraus keine Erh?hung der vereinbarten Rentenleistung folgt, ist selbstredend. Mit der Zahlung der ?blichen Pensionskassenabgaben kam der Kl?ger denn auch bloss seinen vertraglichen Pflichten nach. Dass nach dem neuen System verschiedene Konten gef?hrt wurden, ?ndert daran nichts. Aus der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) geht denn klar hervor, dass eine neue Pensionskasse mit neuen Regeln eingef?hrt wird. Dass der Kl?ger aus einer Neustrukturierung der Vorsorgemodelle eine zus?tzliche Rentenerh?hung ableiten k?nnen soll, ist dabei keineswegs zu ersehen. Im Gegenteil steht fest, dass die Pensionskassenabgabepflicht auf dem Ruhestandsgehalt ohne Leistungserh?hung vereinbart wurde. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Sinn des Sparplanes unter anderem darin liegt, Fr?hpensionierten eine AHV-?berbr?ckungsrente auszurichten (Art. 52 des Reglements). Gerade diese AHV-?berbr?ckungsrente bis zur Vollendung des 65. Altersjahres wurde dem Kl?ger durch die Vereinbarung zugesprochen. Demnach kann der Kl?ger auch aus dem Sparplan keine Leistungen f?r sich beanspruchen. dd) Nachdem erstellt ist, dass der Kl?ger weder einen Anspruch auf Leistungen aus dem Spar- noch aus dem Kapitalplan hat, ist die Klage in diesem Umfang abzuweisen. d) In der Austrittsabrechnung per 30. Juni 1999 (Urk. 2/20) wurde der Kl?ger dar?ber informiert, dass ihm ein Anteil an durch die Fusion zu verteilenden Mitteln der Direktions-Pensionskasse im Betrag von Fr. 406'589.-- zustehe. aa) Der Kl?ger beantragt die zus?tzliche Auszahlung bzw. eine Ber?cksichtigung dieser Summe zur Erh?hung der verabredeten Rente im Wesentlichen mit den Argumenten, die Zusprechung der freien Mittel sei nach Abschluss der Vereinbarung erfolgt, weshalb der Betrag zus?tzlich zu ber?cksichtigen sei. Die Arbeitgeberin habe ihm mithin vor der Diskussion um eine Verteilung der freien Mittel die vereinbarten Leistungen zugesprochen, weshalb diese nicht ber?cksichtigt worden seien und damit zur Auszahlung gelangen m?ssten (Urk. 1 S. 7). Es verstosse auch gegen Treu und Glauben, dass die Direktion angesichts der Kenntnis der zu verteilenden freien Mittel diese bei der Vereinbarung nicht erw?hnte habe (Urk. 15 S. 13). Im ?brigen h?tte er bei Kenntnis der Sachlage der getroffenen Vereinbarung, welche ihm die freien Mittel vorenth?lt, nicht zugestimmt (Urk. 15 S. 22). Demgegen?ber geht die Beklagte davon aus, dass mit der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) eine abschliessende Regelung der Altersleistung zu Gunsten des Kl?gers vollzogen worden sei. Insbesondere sei festgehalten worden, dass sich am Total des Rentenanspruches nichts ?ndere, selbst wenn die H?he der einzelnen Rententeile im Verh?ltnis zueinander variieren sollten (Urk. 20 S. 27 Ziff. 79). Insbesondere rechtfertige sich eine mehrfache Privilegierung nicht. Wenn der k?nftige Anfall von freien Mitteln im Juni 1998 von den Parteien bedacht worden w?re, h?tte die B.___ diese an die privilegierten Altersleistungen angerechnet (Urk. 20 S. 26 Ziff. 78). bb) Da eine Regelung ?ber den k?nftigen Anfall von freien Mitteln in der Vereinbarung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) nicht getroffen wurde, kann offen bleiben, ob die B.___ bereits Kenntnis von solchen Mitteln hatte, oder aber ob keine der Parteien an diese M?glichkeit dachte. Denn auch wenn die B.___ die freien Mittel bedacht h?tte, w?re die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Zu fragen ist zudem, was der Kl?ger und die Arbeitgeberin als vern?nftige und redliche Vertragspartner gewollt und deshalb vereinbart haben w?rden, falls sie die Frage des Schicksals der freien Mittel selber geregelt und so die Vertragsl?cke vermieden h?tten. Aus dem Text der Vereinbarung ergibt sich, dass die B.___ dem Kl?ger ab dem Erreichen des 55. Geburtstages eine Altersrente im Umfang von 70 % des versicherten Sal?rs von 142'143.--, mithin Fr. 99'504.--, zugestehen wollte - entsprechend dem Leistungsziel der damaligen Pensionskasse bei Pensionierung im Alter 65 (Urk. 2/16 Ziff. 7). Daneben sollte er bis zum Erreichen des 65. Geburtstages eine AHV-?berbr?ckungsrente sowie eine daf?r bestimmte Kapitalauszahlung bekommen. Die Meinung der Parteien ging demgem?ss in die Richtung, dem Kl?ger eine bestimmte Rente gemessen am versicherten Verdienst zu gew?hren im Umfang des bisherigen Leistungsziels im Alter 65. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung erkl?rte sich die B.___ zu dieser f?r den Kl?ger vorteilhaften? Regelung aufgrund seiner langj?hrigen Dienste zu Gunsten der B.___ einverstanden. Ob entgegen dieser ?usserung die B.___ ein Interesse am Abgang des Kl?gers hatte (Urk. 1 S. 4), kann dahingestellt bleiben, ?ndert dies doch nichts an der Interpretation des Vertrages, wonach sich die Parteien grunds?tzlich auf die festgelegte Rente einigten, welche wesentlich h?her als die anwartschaftliche war. Es ist nach dem Wortlaut der Regelung demnach grunds?tzlich davon auszugehen, dass die Parteien eine abschliessende Regelung der Altersvorsorge des Kl?gers getroffen haben im Sinne der erw?hnten Rentenh?he. Es finden sich in der Vereinbarung keine Hinweise auf weitergehende Anspr?che des Kl?gers, sondern lediglich Auflistungen der ihm zustehenden Renten. Da die vereinbarungsgem?ssen Rentenleistungen nicht von der B.___, sondern der Pensionskasse der B.___ zu erbringen sind, welche eine eigene Rechtspers?nlichkeit hat, verpflichtete sich die B.___ durch die Vereinbarung sinngem?ss zur Bezahlung des Deckungskapitals, welches am 31. M?rz 2000 noch ausstehend war, um die vereinbarte Rente zu finanzieren. Dies tat sie in der Folge mit dem Betrag von Fr. 437'737.35 (Urk. 10/5). Dabei stand im Zeitpunkt der Vereinbarung im Juni 1998 noch nicht fest, wie hoch der Zuschuss der B.___ sein w?rde. In diesem Umfang war die Verpflichtung der B.___ demnach noch unbestimmt und unter anderem auch abh?ngig von den Beitragszahlungen bis zur Pensionierung. Dass die angefallenen freien Mittel zugunsten des Kl?gers f?r die Finanzierung seiner Altersrente verwendet wurden, ist demgem?ss nicht zu beanstanden. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich kein Anrecht des Kl?gers auf zus?tzliche Gelder aus der Berufsvorsorgekasse. cc) Ein Anhaltspunkt zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist die prozentuale H?he der Rentenzahlungen an den Kl?ger. Die Forderung nach Zusprechung des Anteils an freien Mitteln in der H?he von Fr. 406'589.-- w?rde ihm eine wesentlich h?here Rente als die verabredete von 70 % des letzten versicherten Verdienstes von Fr. 142'143.--, mithin Fr. 99'504.--, bescheren. Angesichts der durch den Kapitalbezug von Fr. 523'112.-- per 12. April 2000 erfolgten K?rzung der Altersrente um j?hrlich Fr. 29'844.-- (von Fr. 99'504.-- auf Fr. 69'660.--, Urk. 2/26) w?rde ein Einbezug des zus?tzlichen Kapitals von Fr. 406'589.-- ?berschlagsm?ssig zu einer Erh?hung der Rente von Fr. 23'196.-- auf Fr. 122'700.-- f?hren, was 86,3 % des bisherigen versicherten Verdienstes entspricht. Aus der Regelung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/6) ergibt sich, dass die B.___ dem Kl?ger nebst dem Ruhestandsgehalt ab dem Alter 53,5 die Fr?hpensionierung bereits ab dem 55. Altersjahr erm?glichen wollte zu den gleichen Konditionen, wie sie ordentlich Pensionierten zu Teil werden. Auch das Informationsblatt der B.___ vom Januar 1998 (Urk. 2/8) h?lt fest, dass die vorzeitige Alterspensionierung den Sinn hat, den Entlassenen lebensl?nglich die volle anwartschaftliche Altersrente zu garantieren. Aus diese Grund ist es nicht vorstellbar, dass die B.___ einer Regelung zugestimmt h?tte, welche dem Kl?ger nebst dem Leistungsziel der alten Pensionskasse von 70 % des versicherten Verdienstes Leistungen in der H?he von weiteren 16,3 % garantiert h?tte, widerspricht doch eine solche L?sung den offenkundigen Absichten der B.___, den Fr?hpensionierten ihre anwartschaftliche Rente trotz der Entlassung Jahre vor dem Erreichen des Pensionierungsalters zu belassen. Der Antrag des Kl?gers geht denn auch sinngem?ss keineswegs dahin, ihm eine angemessene Altersvorsorge zu garantieren, sondern tr?gt vielmehr Elemente einer Forderung nach einer Abgangsentsch?digung. Nachdem ihm eine Rente in der H?he des Leistungsziels der alten Pensionskasse zugesprochen worden ist, verlangt er die zus?tzliche Ausrichtung des Anteils an freien Mitteln als Kapital bzw. als Rentenerh?hung. Es ist aber offenkundig, dass die B.___ dem Kl?ger keine Abgangsentsch?digung ausrichten, sondern ihm - verbunden mit vorteilhaften ?bergangsregelungen - die anwartschaftliche Altersrente zu Teil werden lassen wollte. dd) In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass die genannten Zahlen der einzelnen Elemente der Rente auf der damaligen Regelung der B.___-Pensionskasse gr?nde und im Zusammenhang mit der Einf?hrung einer neuen Pensionskasse f?r die fusionierte Bank angepasst w?rde; am Total des Rentenanspruchs ?ndere sich nichts (Urk. 2/6). Diese Erkl?rung bezieht sich jedoch bloss auf die Zahlungen zwischen 1. April 2000 und 31. M?rz 2007. Betreffend die Rente von Fr. 99'504.-- ab 1. April 2007 findet sich der Hinweis, dass dieser Betrag unter Vorbehalt stehe und der damaligen Regelung der B.___-Direktionspensionskasse entspreche; ?ber die H?he der Rente nach der Einf?hrung einer neuen Pensionskasse k?nne noch keine Aussage gemacht werden. Diese Regelungen lassen wohl einen gewissen interpretativen Spielraum f?r eine ?nderung der getroffenen Vereinbarung offen, doch bleibt festzuhalten, dass es der B.___ in rechtlicher Hinsicht kaum m?glich gewesen w?re, ab dem 1. April 2007 nicht f?r eine gen?gende Deckung der Rente im Umfang von Fr. 99'504.-- pro Jahr zu sorgen. Demnach ist erstellt, dass die Vereinbarung auch in Bezug auf die Rentenh?he ab 1. April 2007 grunds?tzlich verbindlich war. Jedenfalls kann der Kl?ger aus dieser Formulierung keine zus?tzliche Beg?nstigung ableiten. ee) Inwiefern der Beizug der freien Stiftungsmittel zur Finanzierung der vereinbarten Rente dem Gleichbehandlungsgebot bei der Verteilung von freien Stiftungsmitteln widerspricht (Urk. 1 S. 7), ist nicht nachvollziehbar. Nach der Verteilung der freien Stiftungsmittel wurde f?r jede versicherte Person eine konsolidierte Austrittsleistung (inklusive freie Mittel) errechnet und diese am 1. Juli 1999 in die neue Pensionskasse ?berf?hrt. Dieses Kapital wurde zur ?ufnung der Renten-, Spar-, und Kapitalpl?ne verwendet. Obwohl die Ausz?ge des Kl?gers sowohl einen Betrag im Spar- und Kapitalplan auswiesen, reichte seine Eintrittsleistung samt den bis zum 31. M?rz 2000 entrichteten Beitr?gen bei Weitem nicht, um die verabredete Rente zu finanzieren. Ins neue Vorsorgesystem umgesetzt bedeutet dies, dass - aufgrund der effektiv verabredeten Rentenleistungen ab Vollendung des 55. Geburtstages - das f?r den Rentenplan notwendige Kapital effektiv nicht in gen?gendem Umfang vorhanden war. Von einer Verletzung des Gleichheitsgebotes durch die Beiziehung der freien Mittel zur Finanzierung der Rente (im Rentenplan nach der neuen Regelung) kann keine Rede sein, wurde dies doch bei allen Versicherten so gehandhabt. ff) Den Ausf?hrungen des Kl?gers, wonach er bei Kenntnis der Sachlage der getroffenen Vereinbarung, welche ihm die freien Mittel vorenth?lt, nicht zugestimmt h?tte (Urk. 15 S. 22) und wonach die getroffene Regelung im Interesse der Arbeitgeberin gelegen habe, kann nicht gefolgt werden. Vorerst bleibt festzuhalten, dass der Kl?ger - entgegen seiner Meinung (Urk. 15 S. 8) - objektiv privilegiert wurde und die verabredeten Leistungen in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht aussergew?hnlich hoch sind. Es ist auch nicht klar, welche Alternativen der Kl?ger gehabt h?tte. Wenn er der Regelung nicht zugestimmt h?tte, w?re wohl eine Entlassung ohne privilegierte Fr?hpensionierung ins Auge gefasst worden. Soweit der Kl?ger geltend machen m?chte, er h?tte sich aus Imagepflege-Gr?nden gegen die aus seiner Sicht zu knappe Entsch?digung seines Abganges wehren k?nnen (Urk. 15 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass er selber einr?umte, die B.___ habe sich eine Weiterbesch?ftigung nicht leisten k?nnen (Urk. 15 S. 7). Die vom Kl?ger geltend gemachten Imagepflege-Motive der B.___ (Urk. 15 S. 8) bestanden also darin, dass er nicht mehr weiter f?r die Bank t?tig ist. Zu welchen Konditionen der Abgang des Kl?gers vonstatten ging, lag jedoch eher weniger im Interesse der ?ffentlichkeit. Im ?brigen ist die getroffene Regelung auch nicht derart, dass sich die breite ?ffentlichkeit ?ber eine allf?llig nachteilige Behandlung des Kl?gers ereifert h?tte. Der Kl?ger hatte - entgegen seiner Darstellung - keinen Verhandlungsspielraum, weitergehende Forderungen zu stellen. gg) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip keine Auskunft ?ber die Verwendung der freien Mittel gibt und der hypothetische Parteiwille beim Vertragsabschluss dahin ging, dem Kl?ger trotz seines faktischen Ausscheidens aus der Bank im Alter von 53,5 Jahren nach der Zahlung eines Ruhestandsgehaltes eine Altersrente im Umfang von 70 % des letzten versicherten Sal?rs sowie die ?bergangrenten sowie das -kapital zukommen zu lassen. Ein weitergehender Anspruch des Kl?gers l?sst sich aus der Vereinbarung nicht ersehen. Demgem?ss hat der Kl?ger keinen zus?tzlichen Anspruch auf den per 1. Juli 1999 gutgeschriebenen Anteil an freien Mitteln in der H?he von Fr. 406'589.-- (Urk. 2/20), weshalb die Klage auch diesbez?glich abzuweisen ist.

5. a) Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (? 34 Abs. 2 GSVGer). b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Beh?rden oder mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientsch?digung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG?Versicherern sowie ? von Sonderf?llen abgesehen ? den Krankenkassen keine Parteientsch?digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grunds?tzlich auch f?r die Tr?gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Insbesondere ist unerheblich, ob die rechtsgen?gliche Darstellung des Sachverhalts sowie allenfalls schwierige Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachen und den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Urk. 20 S. 28 Ziff. 82). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den genannten Grunds?tzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentsch?digung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos 3. Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt f?r Sozialversicherung je gegen Empfangsschein. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verl?ngert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. In der Beschwerdeschrift muss a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird; b) dargelegt werden, aus welchen Gr?nden diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin oder der vertretenden Person enthalten sein. Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdef?hrer oder die Beschwerdef?hrerin sie in H?nden hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugeh?rige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

BV.2001.00066 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 BV.2001.00066 — Swissrulings