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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.01.2026 AL.2025.00184

26 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,537 parole·~13 min·2

Riassunto

Der Beschwerdeführer hat lediglich dem RAV seine neue Adresse mitgeteilt. Er durfte nicht darauf vertrauen, das RAV werde diese Information der Arbeitslosenkasse weiterleiten. Sollte ihn das Schreiben mit der Androhung der Verwirkungsfolgen nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG nicht erreicht haben, so hat dies der Beschwerdeführer zu verantworten. Infolge zu später Einreichung der Zwischenverdienstbescheinigung für den Dezember 2024 ist der entsprechende Leistungsanspruch verwirkt; Abweisung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00184

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 26. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1994, war seit dem 1. Januar 2022 – ab Februar 2022 in einem Pensum von 80 % – als Consultant Footprint Analyse bei der Y.___ in Zürich angestellt, als er das Arbeitsverhältnis am 8. Februar 2024 auf den 31. Mai 2024 kündigte (Urk. 8/95; Urk. 8/100; Urk. 8/106–107). Am 23. Oktober 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/118). Am 20. November 2024 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Oktober 2024 (Urk. 8/108-111; vgl. Urk. 2 S. 1 Mitte). Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2024» gab der Versicherte an, er habe vom 16. bis 31. Dezember 2024 einen Zwischenverdienst beim Z.___ in Zürich erzielt (Urk. 8/52–53). 1.2    Am 11. Dezember 2024 forderte die Kasse den Versicherten zur Einreichung folgender Unterlagen betreffend seine Anstellung beim Z.___ bis zum 10. Januar 2025 auf: Kopie der Lohnabrechnung vom Dezember 2024, Kopie des Arbeitsvertrages sowie Formular «Bescheinigung über Zwischenverdienst» für den Monat Dezember 2024 (Urk. 8/51). Mit E-Mail vom 25. Dezember 2024 teilte der Versicherte der Kasse mit, er könne die Frist nicht einhalten, da es bei solch kurzen Stellvertretungen von nur 3 Wochen Dauer keinen Lohnausweis gebe, sondern es erst im Anschluss eine Auszahlung gebe, wenn klar sei, wie viele Stunden geleistet worden seien. Er bitte daher um eine Fristverlängerung (Urk. 8/50). Der Versicherte blieb in der Folge noch bis zum 22. Januar 2025 als stellvertretende Lehrperson bei der Z.___ angestellt (vgl. Urk. 8/39–40). Am 16. Januar 2025 meldete er sich beim RAV aufgrund Antritts einer neuen Stelle per 1. Februar 2025 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/49).     Am 30. Januar 2025 forderte die Kasse den Versicherten erneut zur Einreichung der Kopie der Lohnabrechnung und der Zwischenverdienstbescheinigung vom Dezember 2024 auf, dies mit einer Frist bis zum 31. März 2025. Gleichzeitig wies die Kasse den Versicherten unter Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen darauf hin, dass seine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn er der Kasse nicht alle Unterlagen vor Fristablauf zustelle (Urk. 8/45–46). Der Versicherte reichte die genannten Unterlagen in der Folge nicht innert der Frist ein. 1.3    Mit Verfügung vom 1. April 2025 hielt die Kasse fest, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2024 sei erloschen (Urk. 8/41–42).     Die hiergegen vom Versicherten am 5. Mai 2025 erhobene Einsprache (Urk. 8/35–40) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 ab (Urk. 8/14–17 = Urk. 2).

2.     Der Versicherte erhob am 23. August 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für den Monat Dezember 2024 Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). 1.3    Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). 1.4    Die arbeitslose Person macht den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG).     Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) geregelt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist folgende Unterlagen vorzulegen: den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) sowie die weiteren Informationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d).     Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: (a.) das Formular «Angaben der versicherten Person»; (b.) die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; (c.) die weiteren Informationen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV).     Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG).     Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 1.5    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2).     Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen.)

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe trotz ausdrücklichem Hinweis auf das ganze oder teilweise Erlöschen seiner Ansprüche im mit A-Post plus versandten Schreiben vom 30. Januar 2025 die verlangten Unterlagen nicht innert der Frist bis zum 31. März 2025 eingereicht (E. 2). Aktenkundig sei, dass die Zwischenverdienstbescheinigung am 22. Mai 2025 ausgefüllt sowie der Beschwerdegegnerin erst am 16. Juni 2025 und damit klarerweise nach Ablauf der gesetzlichen Frist vom 31. März 2025 zugestellt worden sei. Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis setze, falls es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Unterlagen fristgerecht einzureichen. Er hätte auch um eine Fristverlängerung ersuchen können, was er jedoch unterlassen habe. Da es sich bei der verletzten Frist um eine Verwirkungsfrist handle, sei die Beschwerdegegnerin daran gebunden und es sei ihr verwehrt, die Vorbringen in der Einsprache als Rechtfertigungsgrund zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer trotz seines Versäumnisses Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen (E. 3). 2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege an einem beim RAV fristgerecht gemeldeten Wohnsitzwechsel, dass er die Erinnerungsschreiben nicht erhalten habe. Leider sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese Information nicht automatisch an die Kasse weitergeleitet werde. Er denke aber, dass die Nicht-Zustellung der Briefe bei der Kasse hätten registriert werden können und eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon angemessen gewesen wäre. Die verspätete Einreichung sei auf eine verzögerte Ausstellung des Formulars durch den Arbeitgeber zurückzuführen. Er habe im Job-Room-Portal bezüglich des fehlenden Formulars im Kommentarfeld auf diese Problematik hingewiesen und Mailverläufe mit dem Zwischenverdienst-Arbeitgeber angehängt. Dies sei so zu werten, dass er die Beschwerdegegnerin über die Situation mit dem Arbeitgeber informiert habe. Das versäumte Einreichen des Formulars sei auf eine Verkettung ungünstiger Umstände (Wohnungswechsel/Versäumnis des Arbeitgebers) zurückzuführen, weshalb er um eine faire Beurteilung bitte. 2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe keinen Zugriff auf die im Job-Room-Portal gespeicherten Unterlagen. Hiervon habe der Beschwerdeführer auch nicht ausgehen dürfen (Ziff. 3). 2.4    Unbestrittenermassen ging die Zwischenverdienstbescheinigung des Z.___ für den Monat Dezember 2024 erst am 16. Juni 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. vorstehend E. 2.1 sowie Urk. 8/19–21). Zu diesem Zeitpunkt war die bis zum 31. März 2025 dauernde dreimonatige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2024 bereits abgelaufen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (vorstehend E. 2.1).     Die Zwischenverdienstbescheinigung ist für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlich, da sie den Verdienstausfall und somit die zur Auszahlung gelangende Arbeitslosenentschädigung für die betreffende Kontrollperiode vermindert (vorstehend E. 1.3). Entsprechend wird sie in der AVIV auch explizit als Dokument genannt, das der Kasse zur Geltendmachung des Anspruchs vorzulegen ist (Art. 29 Abs.1 lit. b AVIV; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Eintritt der Verwirkungsfolge setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der Zwischenverdienstbescheinigung für Dezember 2024 hingewiesen hat (vorstehend E. 1.5). Dies hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025 getan (Urk. 8/45–46; vgl. vorstehend E. 1.2).     Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er habe dieses Schreiben nicht erhalten, weil er umgezogen sei. Dies habe er dem RAV fristgerecht gemeldet, ebenso habe er die Beschwerdegegnerin über das Job-Room-Portal über die verzögerte Ausstellung der Zwischenverdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber informiert (vorstehend E. 2.2). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob diesen Argumenten des Beschwerdeführers gefolgt werden kann, oder ob die Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Dezember 2024 eingetreten ist.

3.  3.1    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 41 N. 3). 3.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift keine näheren Angaben zu seinem Umzug. In der Einsprache hatte er geltend gemacht, er habe den Wohnort per 1. Januar 2025 gewechselt (vgl. Urk. 8/35). Belege hierfür befinden sich keine in den Akten. In seinem E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 25. Dezember 2024 lautete die Signatur weiterhin auf die bisherige Adresse «…», ohne dass der Beschwerdeführer auf einen Wohnortwechsel per 1. Januar 2025 hingewiesen hätte (Urk. 8/50). Auch im nachfolgenden Zeitraum bis zum 30. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keinen Wohnortswechsel gemeldet. Dies ist denn auch unbestritten. 3.3     Am 16. Januar 2025 versandte das RAV Zürich Staffelstrasse eine Abmeldebestätigung als stellensuchende Person an die neue Adresse des Beschwerdeführers an der «…» (Urk. 8/49). Dies stützt die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe den Wohnortwechsel fristgerecht dem RAV gemeldet (vorstehend E. 2.2). Fraglich bleibt, ob er sich darauf verlassen durfte, dass das RAV diese Information an die Beschwerdegegnerin weiterleiten würde. 3.4     3.4.1    Die RAV sind auf die Stellensuche und Vermittlung spezialisiert. Sowohl Arbeitgeber, die eine Stelle anbieten, als auch arbeitslose Personen, die eine Stelle suchen, finden in den RAV einen Ansprechpartner für die Beratung und Stellenvermittlung. Die RAV sind von den vier im Kanton Zürich tätigen Arbeitslosenkassen zu unterscheiden. Die Arbeitslosenkasse ist Ansprechpartnerin für alle finanziellen Angelegenheiten bezüglich Arbeitslosenentschädigung. Sie klärt den entsprechenden Anspruch ab, bietet Beratung rund um die Arbeitslosenversicherung und richtet die Entschädigungszahlungen aus. Diese Unterscheidung wird denn auch auf diversen Websites der öffentlichen Hand vorgenommen und erklärt (vgl. statt vieler https://www.arbeit.swiss/secoalv/ de/home/menue/stellensuchende/arbeitslos-was-tun-/anmeldung.html, https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/stellensuche-arbeitslosigkeit/ anmeldung-rav-arbeitslosenkasse.html, https://www.zh.ch/de/volkswirtschaftsdirektion/amt-fuer-arbeit/rav-im-kanton-zuerich.html, https://www.zh.ch/de/volkswirtschaftsdirektion/amt-fuer-arbeit/ arbeitslosenkasse-kanton-zuerich.html; jeweils zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026). 3.4.2    Die genannte Unterscheidung ist bereits im Gesetz angelegt, macht die arbeitslose Person den Entschädigungsanspruch doch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung hat der Beschwerdeführer sich für die Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse entschieden (Urk. 8/118), welche im Willkommensbrief vom 5. November 2024 auf diese Wahl Bezug nahm und sich beim Beschwerdeführer für dessen Vertrauen bedankte (Urk. 8/115). 3.4.3    Dem Beschwerdeführer musste demnach bewusst sein, dass es sich beim RAV und bei der Beschwerdegegnerin um zwei unterschiedliche Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Funktionen und Aufgaben handelt.     Er legte denn auch nicht näher dar, aus welchen Gründen er davon ausging, das RAV werde der Beschwerdegegnerin die Adressänderung «automatisch» mitteilen. Vielmehr wäre es an ihm als Leistungsansprecher gewesen, sicherzustellen, dass die von ihm in Anspruch genommene Beschwerdegegnerin ihn weiterhin auf dem Postweg erreichen konnte, sei dies durch eine Meldung der Adressänderung, sei dies durch die Einrichtung einer Weiterleitung der Post. Dies gilt umso mehr, als ihm infolge des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (Urk. 8/51) und der ausbleibenden Auszahlung bewusst sein musste, dass zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs noch Unterlagen fehlten.     Das Schreiben vom 30. Januar 2025 gilt daher als dem Beschwerdeführer anfangs Februar 2025 zugestellt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG analog). Daran ändert nichts, dass es nicht eingeschrieben, sondern per A-Post plus versandt wurde, denn infolge unterlassener Adressmeldung beziehungsweise fehlenden Nachsendeauftrags hätte – folgt man seiner Sachdarstellung – auch ein eingeschriebener Brief den Beschwerdeführer nicht erreicht (anders die Konstellation, die dem Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 zugrunde lag).     Sollte das Schreiben vom 30. Januar 2025 den Beschwerdeführer effektiv nicht erreicht haben und an die Beschwerdegegnerin retourniert worden sein, so ist dies auf ein mindestens leicht fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin zu bewältigende Massenverwaltung ist auch nicht zu beanstanden, dass sie den Beschwerdeführer als mitwirkungspflichtigen Leistungsansprecher anschliessend nicht telefonisch oder per E-Mail kontaktiert hat. Er wurde demnach nicht unverschuldet davon abgehalten, der Beschwerdegegnerin die Zwischenverdienstbescheinigung vom Dezember 2024 binnen der bis am 31. März 2025 laufenden Frist einzureichen. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG (vgl. vorstehend E. 3.1) scheidet daher aus. 3.5    Analoges gilt für das Argument des Beschwerdeführers, er habe mittels Job-Room-Portal über die verzögerte Ausstellung der Zwischenverdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber informiert (vorstehend E. 2.2 sowie E. 2.4). Zum einen hat er dies nicht belegt, zum anderen konnte er auch betreffend diese Information nicht mit einer Kenntnisnahme durch die Beschwerdegegnerin oder mit einer Weiterleitung an diese rechnen, dient der Job-Room doch (bislang) ebenfalls ausschliesslich der Aufgabenerfüllung der RAV (vgl. dazu https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/stellensuche-arbeitslosigkeit/beratung-vermittlung.html#-654460331 sowie https://sozialesicherheit.ch/de/ arbeitslosenversicherung-setzt-auf-digitale-dienste/; beide zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026). Sollte er damit tatsächlich sinngemäss eine Fristverlängerung beantragt haben, so hat er hierauf von der Beschwerdegegnerin nie eine Antwort erhalten und durfte auch insofern nicht von einer verlängerten Frist ausgehen. 3.6    Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2024 infolge zu später Einreichung der betreffenden Zwischenverdienstbescheinigung verwirkt.     Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

SagerBoller

AL.2025.00184 — Zürich Sozialversicherungsgericht 26.01.2026 AL.2025.00184 — Swissrulings