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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AL.2025.00144

28 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,879 parole·~9 min·3

Riassunto

Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt, obwohl gemäss der E-Mail-Korrespondenz von einem Arbeitsverhältnis mit der Universität ausgegangen werden kann; Abweisung.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00144

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Unia cassa di disoccupazione SC 425 Casella postale 6545, 6901 Lugano Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1985, war ab 1. August 2023 bei der Y.___ GmbH in einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Solutions Consultant tätig (Urk. 6/112). Am 7. Februar 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2024 (Urk. 7/4). Am 5. August 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lugano zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/9) und stellte bei der Arbeitslosenkasse Unia (im Folgenden: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. August 2024 (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 19. November 2024 verneinte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosentenschädigung ab dem 5. August 2024 mangels erfüllter Beitragszeit (Urk. 7/27). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 21. November 2024 (Urk. 7/28-30) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 ab (Urk. 7/47 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Juli 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab dem 5. August 2024 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 26. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).     Am 15. September 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 3 Satz 1).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, diesem könnten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. August 2022 bis 4. August 2024 vom 7. bis 23. September 2022, vom 1. August 2023 bis 31. Mai 2024 und vom 29. Juli bis 4. August 2024 beitragspflichtige Beschäftigungen angerechnet werden, was einer Beitragszeit von lediglich 10.840 Monaten entspreche (Urk. 2 S. 4 Ziff. 22-23). Während des vom 29. August bis 30. November 2022 geltend gemachten Arbeitsverhältnisses habe er sich teilweise zur Verfügung gehalten, eine beitragspflichtige Beschäftigung habe er aber lediglich vom 7. bis 23. September ausgeübt (S. 4 Ziff. 17-20). 2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe vom 29. August 2022 bis 30. November 2022 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Dass er die Beschäftigung am 29. August 2022 nicht habe beginnen können, sei auf ein Verschulden der Arbeitgeberin zurückzuführen. Am 30. August sei er als Kollege des Professors bezeichnet worden und am 6. September habe er ein Zoom-Meeting mit dem Professor bestritten. Vom 24. September bis 6. Oktober habe er administrative Aufgaben, eine Feedback-Überprüfung sowie weitere Dokumentenprüfungen vorgenommen. Vom 6. Oktober bis 30. November habe die Kündigungsfrist gedauert, während welcher er zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden habe, an welcher er aber arbeitgeberinnenseits verhindert worden sei (S. 1 unten f.). 2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. August 2022 bis 4. August 2024 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und insbesondere, ob er vom 29. August bis 6. September und vom 24. September bis 30. November 2022 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

3. 3.1    Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. August 2024 beim RAV zur Arbeitsvermittlung ab dem 5. August 2024 an (Urk. 7/9). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert folglich vom 5. August 2022 bis 4. August 2024. 3.2    Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. August 2024 (Urk. 7/13) gab der Beschwerdeführer an, er habe vom 1. August 2024 (richtig: 2023) bis 31. Mai 2024 für die Y.___ GmbH gearbeitet (S. 2 Ziff. 16) und davor von August bis September 2022 für die Universität Z.___ (S. 3 Ziff. 29). Während der der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangegangenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/22), wobei der Anspruch per 8. Mai 2023 ausgeschöpft war (Urk. 6/110).     Für die Tätigkeit für die Universität Z.___ rechnete die Beschwerdegegnerin lediglich eine Beitragszeit von 0.607 Monate vom 7. September bis 23. September 2022 an (Urk. 2 S. 4 Ziff. 22), wogegen der Beschwerdeführer eine Beitragszeit vom 29. August bis 30. November 2022 angerechnet haben will (Urk. 1 S. 1 unten f.). 3.3    Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, in den Monaten August, Oktober und November 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (Urk. 6/58, Urk. 6/68, Urk. 6/79/1). Dementsprechend wurde ihm in diesen Monaten auch kein Zwischenverdienst angerechnet (Urk. 6/59, 6/77 und Urk. 6/79/2). Für den Monat September 2022 gab der Beschwerdeführer an, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (Urk. 6/70) und die Universität Z.___ bestätigte am 8. November 2022, den Beschwerdeführer beschäftigt und ihm für ein Arbeitspensum von 10 % resp. für 20 Stunden ein Bruttogehalt von Fr. 625. ausbezahlt zu haben (Urk. 6/71). In dieser Höhe rechnete ihm die Beschwerdegegnerin im Monat September 2022 einen Zwischenverdienst an (Urk. 6/76). 3.4    Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten geplanten Teilnahme an einer (virtuellen) Sitzung mit einem Professor der Universität Z.___ und Vertretern der A.___ (A.___) vom 29. August 2022 (vgl. E-Mail vom 29. August 2022, Urk. 7/28 S. 2 unten; übersetzt in Urk. 3/1 Ziff. 5), kam gemäss den diesem Termin vorangehenden Mails (Urk. 7/28 S. 2 Mitte; übersetzt in Urk. 3/1 Ziff. 2-3) zwar zur Sprache, dass ihm der Professor möglicherweise eine Teilzeitstelle anzubieten habe, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar war, ob sich die Anstellung realisieren würde. Ein Arbeitsvertrag, auch ein mündlich abgeschlossener, lag zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, viel eher ist die geplante und später abgesagte Sitzung als Bewerbungs bzw. Vorstellungsgespräch zu qualifizieren. Davon, dass er bereits vor September 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stand, ging auch der Beschwerdeführer gemäss seiner E-Mail vom 4. Oktober 2022 (Urk. 7/40 S. 174) nicht aus, gab er doch gegenüber der Beschwerdegegnerin an, im August 2022 für niemanden gearbeitet zu haben (Urk. 6/58 S. 2 Ziff. 1). Eine Anrechnung an die Beitragszeit ist daher ausgeschlossen.

4. 4.1    Was die Tätigkeit im September 2022 betrifft, ist dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Professor zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für ein Projekt, an welchem der Professor mitwirkte, arbeitete (Urk. 7/28 S. 3 Mitte; übersetzt in Urk. 3/1 Ziff. 12-13 und Ziff. 15), wobei aus der Korrespondenz nicht hervorgeht, in welchem Umfang. Offenbar aber gab es Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, monierte doch der Beschwerdeführer das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Urk. 7/2; übersetzt in Urk. 3/1 Ziff. 16). Daraufhin erklärte der Professor die Zusammenarbeit als beendet und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er das Personalamt gebeten habe, mit ihm einen Vertrag zu schliessen, der die zwei Wochen abdecke, während welcher er aktiv am Projekt beteiligt gewesen sei. Ein Pensum von 25 % (z. B. 20 Stunden über zwei Wochen) berücksichtige seine Arbeit (Urk. 7/28 S. 4 Mitte; übersetzt in Urk. 3/1 Ziff. 17). Schliesslich bezahlte die Universität dem Beschwerdeführer laut Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2022 vom 7. November 2022 ein Gehalt von Fr. 625. brutto für im September 2022 geleistete 20 Stunden bzw. für ein Pensum von 10 % (Urk. 6/71 S. 94). 4.2    Gemäss Art. 319 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer durch den Einzelarbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Abs. 1). Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet (Abs. 2). Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden (Art. 335 Abs. 1 OR), wobei das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden kann. Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses (Art. 335b Abs. 1 OR). Im ersten Dienstjahr kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden (Art. 335c Abs. 1 OR). 4.3    Auch wenn der Professor dem Beschwerdeführer den Umfang der Entschädigung bei Arbeitsaufnahme noch nicht zugesichert hatte, gilt ein Arbeitsvertrag zwischen den beiden als geschlossen, erbrachte doch der Beschwerdeführer Leistungen, für welche Lohn zu erwarten war. Aus diesem Grund ist auf jeden Fall von einem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Professor auszugehen. Daran ändert nichts, dass sich die Universität auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit für das Projekt im Rahmen seines Studiums und nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 OR ausgeübt (Urk. 7/25 S. 2 unten), zielte doch seine Anfrage beim Professor auf eine Beschäftigung im Rahmen einer Teilzeitstelle zu einem Pensum von 20 bis 60 %, für welche die Universität dem Beschwerdeführer schliesslich auch ein Salär bezahlte, und nicht auf eine Tätigkeit im Rahmen seines Studiums (Urk. 7/28 S. 2 Mitte, übersetzt in Urk. 3/1 Ziff. 2 und Ziff. 6).     Am 6. September 2022 liess der Professor dem Beschwerdeführer Informationen über das Projekt zugehen, bei welchem dieser mitarbeiten sollte, und am 21. September 2022 fragte er nach, ob dieser die Arbeit am Projekt habe voranbringen können, worauf dieser antwortete, er habe sich eingelesen. Das Arbeitsverhältnis muss damit zwischen dem 6. September und 21. September 2022 begonnen haben. Die Universität gab an, dass er zwischen dem 7. und 23. September 2022 am Projekt gearbeitet habe (Urk. 25 S. 2 oben). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde seitens des Professors am 6. Oktober 2022 und damit am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen. Damit endete das Arbeitsverhältnis spätestens am 13. Oktober 2022.  4.4    Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Professor ohne Mitwirkung der Personalabteilung kein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer hätte eingehen dürfen und das Arbeitsverhältnis nicht gültig begründet worden wäre, hätten die Parteien, nachdem der Beschwerdeführer Leistungen im Auftrag des Professors erbracht hatte, bis zur Aufhebung ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen gehabt (vgl. Art. 320 Abs. 3 OR). 4.5    Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 7. September bis längstens 13. Oktober 2022 mit der Universität Z.___ in einem Arbeitsverhältnis stand. Dafür ist ihm eine Beitragszeit von (höchstens) 37.8 Arbeitstagen (27 Werktage x 1.4; vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE B149) resp. 1.260 Monate anzurechnen. Zusammen mit den unbestrittenen anrechenbaren Beitragszeiten von 10 Monaten für die Tätigkeit vom 1. August 2023 bis 31. Mai 2024 und von 0.223 Monaten für die Tätigkeit vom 29. Juli bis 4. August 2024 beträgt die Beitragszeit insgesamt (maximal) 11.483 Monate. Damit erfüllt er die Beitragszeit von 12 Monaten nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Ergebnis zu Recht verneint hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia cassa di disoccupazione unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerTiefenbacher

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