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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 AL.2025.00127

23 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,095 parole·~10 min·7

Riassunto

Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminderungspflicht (noch während Arbeitsverhältnis) (hängig)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00127

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1990, war ab 1. Februar 2022 bei der Y.___ GmbH angestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am ... Juni 2024 per 30. August 2024 aufgelöst (Urk. 6 S. 34). Am ... Juli 2024 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet und dies am ... Juli 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (vgl. www.zefix.ch).     Mit Formular, ausgefüllt am 18. Juni 2024 und eingegangen am 2. Juli 2024, beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von Fr. 47'083.30 (AHV-pflichtiger Lohn zzgl. Kinderzulage für die Monate Januar bis Mai 2024 von insgesamt Fr. 41'250.--, Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 3'333.30 und Verpflegungskosten von insgesamt Fr. 2’500.--, Urk. 6 S. 54-57). Seine Forderungseingabe im Konkurs der Arbeitgeberin belief sich auf Fr. 53'499.98 (AHV-pflichtiger Lohn für die Monate März bis August 2024 von insgesamt Fr. 48'000.--, Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 3'999.98 und Kinderzulagen von insgesamt Fr. 1'500.--; Urk. 6 S. 44-48).     Mit Verfügung Nr. … vom 26. September 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, er sei seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen (Urk. 6 S. 27-30). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2024 (Urk. 6 S. 18), ergänzt am 31. Oktober 2024 (Urk. 6 S. 12) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. … vom 4. Juni 2025 ab (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-8) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen von sieben Monaten zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Ihren Entschädigungsanspruch müssen sie gemäss Art. 53 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). 1.2    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Sinn der Insolvenzentschädigung besteht also darin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2021 vom 17. März 2021). Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG). 1.3    Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht er während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1    Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen ist (Urk. 1; Urk. 2 und 5). Der entscheidrelevante Sachverhalt wird von den Parteien einhellig dargelegt (Urk. 2 E. 5; Urk. 1 S. 1 f.) und ist soweit auch belegt. Letztmals erhielt der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2023 einen Lohn. In der Folge mahnte er die Arbeitgeberin – wie diese am 30. Oktober 2024 schriftlich bestätigte (Urk. 3/7 und Urk. 6 S. 14) – mündlich bezüglich der Lohnausstände und forderte sie mit Schreiben vom 4. März (Urk. 3/1) und 16. April 2024 (Urk. 3/2) auch schriftlich zur schnellst möglich Begleichung seiner Lohnforderungen auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis sodann am ... Juni 2024 (Urk. 6 S. 34). Drei Tage später wurde über sie der Konkurs eröffnet (www.zefix.ch). Am 9. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen im Konkurs ein (Urk. 3/3). 2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog, mündliche Mahnung genügten nicht und die schriftlichen Mahnungen seien erst spät erfolgt. Alle Mahnungen seien zudem offensichtlich wirkungslos geblieben. Die Schadenminderungspflicht lasse kein passives Verhalten zu, sondern verlange eine konsequente und zielgerichtete Lohneinforderung, die im Übrigen auch nicht aus den schriftlichen Mahnungen hervorgehe. Die damalige Arbeitgeberin sei fortwährend und seit langer Zeit mit den Lohnzahlungen im Rückstand gewesen, d.h. es habe eine langandauernde Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten bestanden (Urk. 2 E. 6). 2.3    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, der Geschäftsführer der damaligen Arbeitgeberin sei über drei Monate stationär in einer Klinik behandelt worden, womit jene handlungsunfähig gewesen sei. Angesichts des laufenden Arbeitsverhältnisses und der erfolglosen Betreibung durch Kollegen habe er von einer unnützen Betreibung abgesehen. Die Leistungsverweigerung sei unverhältnismässig, denn er habe seine Ansprüche mit den ihm zumutbaren Mitteln verfolgt (Urk. 1 S. 2).

3.     3.1    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_814/2021 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2).     Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich – wie erwähnt – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber diesem in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_820/2019 Urteil vom 29. April 2020 E. 4.3.1). 3.2    Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der ersten schriftlichen Mahnung des Beschwerdeführers am 4. März 2024 zwei Bruttomonatslöhne, bei der zweiten schriftlichen Mahnung am 16. April 2024 bereits drei Bruttomonatslöhne im Gesamtbetrag von Fr. 24'000.-- offen. In beiden Mahnungen ersuchte bzw. bat er seine damalige Arbeitgeberin, seinen Lohn schnellstmöglich auszubezahlen. Er setzte ihr hierfür keine Frist an und stellte auch keine rechtlichen Konsequenzen in Aussicht (Urk. 3/1-2). Tatsächlich unternahm er auch keine weiteren Schritte, als im April und Mai 2024 noch immer keine Zahlungen erfolgten. Aufgrund des Datums der Unterschrift auf dem Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung» ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch vor Erhalt der Kündigung – nämlich spätestens am 18. Juni 2024 – Kenntnis davon hatte, dass in den nächsten Tagen der Konkurs eröffnet würde (vgl. Urk. 6 S. 54-46 und 18; vgl. auch Urk. 6 S. 59-60). 3.3    Bei Fälligkeit des Lohnes jeweils am Monatsende ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine damalige Arbeitgeberin zwischen Ende Januar und Mitte Juni 2024 nie mit Nachdruck aufforderte, seine Lohnforderung zu erfüllen, obschon die Lohnausstände betragsmässig nicht geringfügig waren und seit Monaten überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgt waren. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 darauf hin, aus der vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung ergebe sich, dass es dem Arbeitnehmer nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber fortzuführen. Bleibe er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handle er auf eigenes Risiko. Demnach hatte der Beschwerdeführer spätestens im Mai 2024 keinen Grund mehr zuzuwarten. Es bleibt zu ergänzen, dass der Geschäftsführer nach Angaben des Beschwerdeführers auch [bloss] drei Monate hospitalisiert war, letzterer also schon vorher und/oder nachher keine Lohnzahlungen mehr erhalten haben muss. Der Beschwerdeführer stellte zudem selbst fest, dass die Firma «handlungsunfähig» war. Er musste daher offensichtlich schon deutlich vor der Konkurseröffnung mit konkreten Lohnverlusten rechnen. 3.4    Es kommt hinzu, dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Viele Schuldner kommen bekanntlich erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Selbst bei einer Überschuldung ist nicht auszuschliessen, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügt, welche er – mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung insoweit zwingende Voraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1). Im Wissen, dass seine Kollegen bereits entsprechende Schritte unternommen hatten, bestand für den Beschwerdeführer denn auch kein Anlass, damit zuzuwarten und zu sehen, was weiter passieren würde. Vielmehr lief er dabei Gefahr, dass die Forderungen seiner Kollegen erfüllt würden, seine hingegen nicht. Die Kosten zu Beginn des Betreibungsverfahrens sind dabei sehr geringfügig und würden von jemanden ohne Aussicht auf Insolvenzentschädigung angesichts der Höhe der Lohnausstände ohne weiteres in Kauf genommen. Anwaltskosten fallen in diesem Stadium grundsätzlich keine an; auch der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben in der Lage, sich diesbezüglich zu informieren und seine Forderungen geltend zu machen (vgl. Urk. 6 S. 18).

4.    Nach dem Ausgeführten war der Beschwerdeführer bei monatelang ausbleibenden Lohnzahlungen trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses somit gehalten, seine Lohnforderungen mit Nachdruck zu verfolgen. Die Arbeitgeberin nur höflich anzufragen, während seine Kollegen angeblich rechtliche Schritte einleiteten, erweist sich als grobfahrlässig, zumal er nicht ausschliessen konnte, dass deren Forderungen vor seinen beglichen würden. Es liegt somit eine relevante Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.     Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzumerken, dass mit den bisherigen Akten weder eine effektive Beschäftigung noch ein tatsächlicher Lohnfluss hinreichend nachgewiesen sind. Darüber hinaus wäre die Entschädigung selbst bei Bejahung des Anspruchs auf maximal vier Monatslöhne vor der Konkurseröffnung beschränkt. Einerseits gilt die maximale Bezugsdauer von vier Monatslöhnen ungeachtet dessen, ob die Lohnforderungen vor und/oder nach Konkurseröffnung entstanden sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 1bis AVIG). Andererseits kann keineswegs die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben keine Kenntnis von der Konkurseröffnung haben konnte; vielmehr gab er noch am Tag der Konkurseröffnung seine Forderungen ein.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippBonetti

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