Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00156
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 7. Oktober 2025 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 24. Juni 2024 beantragte die X.___ GmbH die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 3. Juni bis 30. September 2024 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 60 % (Urk. 6/1). Nach Anforderung genauerer Angaben zum Arbeitsausfall (Urk. 6/5 f.) erhob das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 5. Juli 2024 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 6/8) und wies die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Juli 2024 (Urk. 6/9) mit Entscheid vom 22. Juli 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 15. August 2024 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die erwähnten Auftragsverschiebungen trotz Nachfrage insbesondere die Aussergewöhnlichkeit des Arbeitsausfalls nicht ausreichend dargelegt habe. Die erwähnten Umstände würden in der Baunebenbranche zum normalen Betriebsrisiko zählen (Urk. 2 S. 3). Der geltend gemachte Arbeitsausfall gelte damit als branchen-, betriebs- oder berufsüblich und sei nicht anrechenbar (S. 4). 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Arbeitsausfall aufgrund der durchgeführten Abklärungen nicht vorhersehbar gewesen sei, so seien auf Gemeindeebene keine Auflagen seitens der Denkmalpflege erlassen worden (Urk. 1).
3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wurde. So gilt insbesondere ein branchenüblicher Arbeitsausfall zwar allenfalls als wirtschaftlich bedingt, aber als nicht anrechenbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. 3.2 Arbeitsunterbrechungen kommen in der Baubranche häufig vor und das Bundesgericht qualifiziert Beschäftigungsschwankungen aufgrund verstärkter Konkurrenzsituation im Bauhaupt- und Baunebengewerbe regelmässig als normales Betriebsrisiko. Ebenso gehören nach der Rechtsprechung Arbeitsausfälle im Baugewerbe, die infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder aufgrund hängiger Einspracheverfahren (oder Rechtsmittelverfahren) zu Verzögerungen führen, zum normalen Betriebsrisiko. Terminverschiebungen im Baugewerbe auf Wunsch des Auftraggebers oder aus anderen Gründen, welche von dem mit der Ausführung beauftragten Unternehmen nicht zu vertreten sind, gelten im Baugewerbe als nicht aussergewöhnlich und sind demzufolge branchenüblich (vgl. zum Ganzen Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 246-248, zu Art. 33 Abs. 1). 3.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe einen Arbeitsausfall in der Höhe von 60 % für rund vier Monate geltend (Urk. 6/1) und begründete dies zunächst damit, dass sich die Kundschaft gegenüber den vorherigen Jahren merklich zurückhaltender verhalte, wobei im Baunebengewerbe die Arbeiten erst beginnen würden, wenn die Rohbauten stehen würden. Geplante Baustarts seien um drei bis vier Monate nach hinten verschoben worden (Urk. 6/7). Im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung führte die Beschwerdeführerin dann aus, dass unter anderem auch ein Bau- respektive Bewilligungsstopp durch die kantonale Denkmalpflege verhängt worden sei (Urk. 6/9, vgl. auch Urk. 1). Aus der zitierten Kasuistik ist ersichtlich, dass das Bundesgericht von den in der Baubranche tätigen Unternehmen ein hohes Mass an Flexibilität erwartet, insbesondere bezüglich Terminverschiebungen aus verschiedenen Gründen. Wie gesehen gehören nach der Rechtsprechung selbst Arbeitsausfälle aufgrund hängiger Einsprache- und Rechtsmittelverfahren oder infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit von Bauherren zum normalen Betriebsrisiko (Kupfer Bucher a.a.O. mit Hinweisen). Neben dem genannten Baustopp begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Kurzarbeit auch mit der generell zögerlichen Auftragserteilung durch die Kundschaft. Beide Gründe stellen aber branchentypische Risikofaktoren dar. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Arbeitsausfall ist zudem davon auszugehen, dass sich dieser noch in einem üblichen Rahmen bewegt, sowohl was die Dauer der Arbeitsunterbrechung als auch das Ausmass betrifft. 3.4 Insgesamt besteht aufgrund der konkreten Umstände sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegend kein Anlass, den geltend gemachten Arbeitsausfall nicht als branchenüblich zu qualifizieren. Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantos Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty