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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.09.2025 AL.2024.00126

5 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,415 parole·~7 min·8

Riassunto

Insolvenzentschädigung; Geschäftsführer einer AG mit Kollektivunterschrift zu zweien und weitreichenden Kompetenzen, arbeitgeberähnliche Stellung bejaht. (BGE 8C_636/2025)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2024.00126

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 5. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic. iur. Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    Der im Jahre 1985 geborene X.___ war ab 1. Oktober 2015 bei der Z.___ AG angestellt, ab 1. April 2020 in der Funktion als Niederlassungsleiter A.___ und Mitglied der Geschäftsleitung (Urk. 6/70, Urk. 6/81). Mit Schreiben vom 29. September 2023 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis per 31. März 2024 (Urk. 6/60). Mit Urteil vom ... Dezember 2023 eröffnete das zuständige Gericht über die Z.___ AG den Konkurs (vgl. Urk. 9). 1.2    Am 11. Januar 2024 beantragte der Versicherte im Zusammenhang mit ausstehenden Lohnforderungen die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 6/81-82). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen entsprechenden Anspruch unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten (Urk. 6/50-51). An dieser Einschätzung hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1. Juli 2024 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).     Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben     oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).     Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.2    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).     Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).     Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind, ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).     Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Z.___ AG massgebenden Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit habe nehmen können (Urk. 2 S. 3 f.). Insgesamt sei von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen, was zur Abweisung des Antrags auf Insolvenzentschädigung führe (S. 5). 2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, dass es nicht zu einer möglichen finanziellen Beteiligung des Beschwerdeführers am Unternehmen gekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt, so habe etwa B.___ die Lohnzahlungen ausgelöst (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer habe keinen massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt (S. 5).

3. 3.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am ... Dezember 2023 als Geschäftsführer der Z.___ AG im Handelsregister eingetragen war (Urk. 9) und damit von der Konkurseröffnung Kenntnis gehabt haben musste, entfällt ein allfälliger Entschädigungsanspruch über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus (vgl. Art. 52 Abs. 1bis AVIG) ohnehin. Für die Zeit vor der Konkurseröffnung (vgl. dazu BGE 137 V 96 E. 6.2) hat eine Einzelfallprüfung der betrieblichen Strukturen zu erfolgen, da es aufgrund der Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien an einer gesetzlich vorgesehenen zwingenden Einflussmöglichkeit fehlt. 3.2    Der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2020 als Niederlassungsleiter A.___ und Mitglied der Geschäftsleitung angestellt (Urk. 6/70); zudem war er ab dem ... Januar 2023 als alleiniger Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (Urk. 9). Dem Einvernahmeprotokoll zur Konkurseröffnung von C.___ (Mitglied des Verwaltungsrates) vom 8. Januar 2023 (richtig wohl 2024) ist dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Geschäftsführung im operativen Bereich sowie intern innegehabt habe. Zudem habe er die Auslösung der Lohnzahlungen vorbereitet und die Entscheide über die Anstellungen und Kündigungen getroffen. Die Lohnzahlungen seien dabei letztlich von B.___ ausgelöst worden (Urk. 6/18). Dies blieb im Rahmen der Beschwerde unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4) und wird im Übrigen auch durch die weiteren Akten bestätigt.     So führte C.___ bereits am 8. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer ab ... Januar 2023 einzig ihm unterstellt gewesen sei, dies mit den üblichen bereichsübergreifenden Kompetenzen. So habe er die alleinige operationelle, finanzielle und personelle Leitung innegehabt (gesamtes Vertragswesen [mit Bauherren/Unternehmern] verhandeln und abschliessen; sämtliche Vertragszahlungen visieren und zur Auslösung freigeben; sämtliche Entscheide vorbereiten und mitgestalten; Liquiditätsplanung, Budget, Abrechnungen etc.; volle Handlungskompetenz im Rahmen seiner Befugnisse als alleiniger Geschäftsführer) und sei über den Geschäftsgang vollumfänglich informiert gewesen bei umfassender Einsicht in die Geschäftsbücher (Urk. 6/61 f.). Gleiches ergibt sich auch aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers. So gab dieser an, in der Zeit ab Januar 2023 als Geschäftsleiter tätig gewesen zu sein mit der Gesamtverantwortung, der operativen Leitung mit Koordination und Überwachung sämtlicher Mitarbeiter, der Entwicklung von zukunftsorientierten Projekten, dem Aufbau von laufenden und neuen Kooperationen, der Finanz- und Liquiditätsplanung sowie der Kalkulation von Projekten (Urk. 6/29). Dem Einvernahmeprotokoll zur Konkurseröffnung ist dabei zu entnehmen, dass die Z.___ AG neben C.___ und B.___ sowie dem Beschwerdeführer weitere sieben Personen beschäftigte (Urk. 6/21), sodass die Personalführung keineswegs als marginal zu bezeichnen ist. 3.3    In einer Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Position als Geschäftsleiter die Entscheidungen der Z.___ AG, einem Kleinbetrieb mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen und flacher Hierarchie, bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte, sodass von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt war und keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt haben soll (Urk. 1 S. 4), nichts zu ändern, da sich selbst aus einer fehlenden Zeichnungsbefugnis nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einflussmöglichkeit in der Unternehmung ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2022 vom 26. April 2023 E. 4.2.2). Die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung erfolgte damit zu Recht, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty

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