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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.09.2003 AL.2003.00212

30 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,253 parole·~6 min·2

Riassunto

Vermittlungsfähigkeit während Kursbesuch

Testo integrale

AL.2003.00212

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 1. Oktober 2003 in Sachen A.___  

Beschwerdeführerin

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.       Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 6/2) wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit von A.___ ab dem 1. August 2002 im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung bejaht. Für die Dauer der Kursbesuche (gemäss Stundenplan) sei die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hingegen zu verneinen.          Die gegen diese Verfügung am 20. Juni 2003 erhobene Einsprache (Urk. 6/1) wurde mit Entscheid vom 24. Juni 2003 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ am 15. August 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihre Vermittlungsfähigkeit auch während der Zeit der Weiterbildung sowie ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seien zu bejahen. Als Konsequenz sei auf die Rückforderung von Arbeitslosenversicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'996.05 und die Verrechnung mit der Arbeitslosenentschädigung für den Monat März sowie auf weitere Leistungskürzungen zu verzichten. Die Arbeitslosenversicherungsleistungen ab dem Monat Oktober 2002 seien ungekürzt auszurichten. Für die verspätete Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder seien gemäss Art. 26 ATSG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten. Eventualiter seien die per Einsprachezeitpunkt verfügbaren Ansprüche auf fünfzehn kontrollfreie Tage mit den Tagen, an welchen die Vermittlungsfähigkeit verneint werde, zu verrechnen.          Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 27. August 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. September 2003 (Urk. 7) für geschlossen erklärt.          Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Die Auswirkungen des ATSG müssen ab dessen Inkraftreten berücksichtigt werden.

1.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).

2.       2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder während der Zeit der Kursbesuche. Nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist hingegen eine allfällig von der Arbeitslosenkasse ergangene Rückforderung oder weitere Leistungskürzungen ab dem Monat Oktober 2002. Auf die diesbezüglichen Begehren ist daher nicht einzutreten (vgl. nachfolgend Ziff. 5). 2.2     Die Beschwerdeführerin meldete sich noch während ihres Anstellungsverhältnisses bei der B.___ für den Executive Management of Business Administration (EMBA) Kurs mit Beginn September 2002 bei der C.___ an (Urk. 6/3-4). Die Weiterbildung EMBA dauert insgesamt 100 Kurstage, die sich auf verschiedene Module über insgesamt eineinhalb Jahre verteilen (Urk. 6/4 S. 10). Nach Auflösung des Arbeitsvertrages entschloss sich die Beschwerdeführerin, die Weiterbildung selber zu finanzieren und den Kurs zu besuchen (Urk. 1). Ab dem 1. August 2002 bezieht sie Arbeitslosentaggelder (Urk. 6/24).

3. 3.1     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat mehrfach festgehalten, dass eine versicherte Person, welche einen Kurs besucht, der die Voraussetzungen gemäss Art. 59 ff. AVIG nicht erfüllt, dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt. Unter anderem muss sie ihre Arbeitsbemühungen fortsetzen und bereit sein, den selbstfinanzierten Kurs unverzüglich zu Gunsten einer angebotenen Stelle abzubrechen (Urteil des EVG in Sachen D. vom 7. Februar 2002, C 149/00). 3.2     Der Direktor EMBA der C.___ bestätigt in seinem Schreiben vom 5. Mai 2003 (Urk. 6/5), dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall für allfällige Bewerbungsaktivitäten vom Unterricht freigestellt sei. Ferner stehe ihr die vorhandene Infrastruktur zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten zur Verfügung. Sollte ein Modul zugunsten eines allfälligen Stellenantritts abgebrochen werden, bestehe die Möglichkeit, das Modul in einem anderen Kurs nachzuholen.          Die Beschwerdeführerin selber führt dazu aus, sie habe bisher in jedem Bewerbungsgespräch angeboten, ihr Weiterbildungsprogramm abzubrechen oder die Fortsetzung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, sofern das gewünscht sei. Das Konzept des Kurses sei eine berufsbegleitende Weiterbildung und stehe einer vollzeitlichen beruflichen Tätigkeit nicht im Wege (Urk. 6/7). 3.3 Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Weiterbildung EMBA zwar berufsbegleitend gedacht ist, während den Modulen die Kursbesucher aber vollzeitlich in Anspruch nimmt. Der Beschwerdegegner führt dazu in seiner Verfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 6/2) selber aus, die Vermittlungsfähigkeit sei zwar zweifelsohne eingeschränkt, es erweise sich für die Beschwerdeführerin jedoch nicht als unmöglich, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach an ihrer Arbeits- und Vermittlungsbereitschaft zu zweifeln wäre. Sie sei bereit und in der Lage, die Ausbildung zugunsten einer Festanstellung zu unterbrechen und zu verschieben. Persönliche Arbeitsbemühungen würden vorliegen und konkrete Stellen habe sie nie abgelehnt.          Der Beschwerdegegner geht zu Recht davon aus, dass der Kurs die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliesst. Dies umso weniger, als die EMBA-Weiterbildung eine anerkannte Qualifikationsstufe darstellt, welche die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin zweifellos zu verbessern vermag. Nicht weiter nachvollziehbar ist hingegen, dass die Vermittlungsfähigkeit zwar generell zu bejahen, hingegen während den Kursbesuchen zu verneinen sei. Der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich zugesichert, dass sie im Bedarfsfall für allfällige Bewerbungsaktivitäten vom Unterricht freigestellt werde (Urk. 6/5). Die Blockkurse halten die Beschwerdeführerin im Weiteren denn auch nicht davon ab, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben, ist dies doch ebenfalls am Abend oder am Wochenende möglich. Geht man grundsätzlich davon aus, dass sie bereit ist, den Kurs zugunsten einer Anstellung zu verschieben oder abzubrechen, so ist diese Bereitschaft sowohl während den Modulen wie auch zwischen den verschiedenen Blöcken gegeben. Es rechtfertigt sich somit nicht, die Unterrichtstage anders zu behandeln als die übrige Zeit während den einzelnen Modulen. Insofern ist von einer durchgehenden Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2002 auszugehen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.

4.       Nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruches verzugszinspflichtig. Eine Verzinsungspflicht ist daher zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gegeben.

5.       Soweit dieser Entscheid Einfluss auf eine allfällige Rückforderungsverfügung hat, ist er von der Arbeitslosenkasse zu beachten.

Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 24. Januar 2003 insoweit aufgehoben, als darin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2002 für die Dauer der Kursbesuche und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat für Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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