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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.06.2003 AL.2003.00120

10 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,236 parole·~6 min·3

Riassunto

Nichterfüllen der Beitragszeit nach Auslandaufenthalt

Testo integrale

AL.2003.00120

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 11. Juni 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal Neumattstrasse 7, Postfach 998, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/3) wurde der Anspruch von R.___ auf Arbeitslosenentsch?digung von der Arbeitslosenkasse der GBI wegen Nichterf?llung der Beitragszeit verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. M?rz 2003 (Urk. 6/2) wurde mit Entscheid vom 25. M?rz 2003 (Urk. 2 = Urk. 6/1) abgelehnt. R.___ k?nne innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit lediglich eine T?tigkeit von 11,793 Monaten nachweisen. Entscheidend f?r die Er?ffnung der Rahmenfrist sei die Erstanmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Die geltend gemachte Ausbildung in Kanada habe nur 9 Monate gedauert, weshalb die Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit gem?ss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) nicht zur Anwendung gelange.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob R.___ mit Eingabe vom 7. April 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei zu ?berdenken und ihr die Arbeitslosenentsch?digung zuzusprechen. Sie habe die Mindestbeitragszeit nur um 6 Tage unterschritten. Faktisch sei sie aber bereits seit dem 27. September 2002 arbeitslos gewesen. Sie habe das letzte Mal lediglich w?hrend 2 Monaten und dieses Mal w?hrend 3 1/2 Monaten Arbeitslosenentsch?digung bezogen. Im ?brigen habe es bis am 25. Februar 2003 gedauert, bis sie von der Arbeitslosenkasse Bescheid bekommen habe. Dies zeige, dass der Sachverhalt nicht bestechend klar zu sein scheine. ???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 16. Mai 2003 (Urk. 7) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wer die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen (Satz 2). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erf?llen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.). 2.2???? Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. 2.3???? Die versicherte Person muss sich m?glichst fr?hzeitig, jedoch sp?testens am ersten Tag, f?r den sie Leistungen beansprucht, pers?nlich beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 AVIG). 2.4???? Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin hatte eine erstmalige Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 13. April 1999 bis 12. April 2001 (Urk. 6/35). Ab dem 1. Januar 2000 arbeitete sie bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 6/18). Sie k?ndigte das Arbeitsverh?ltnis per 31. August 2001, um ihren Ehemann nach Kanada zu begleiten (Urk. 6/30). Effektiv endete das Arbeitsverh?ltnis am 30. September 2001 (Urk. 6/18-19). In Calgary besuchte sie, gem?ss ihren Ausf?hrungen in der Einsprache (Urk. 6/2), w?hrend 9 Monaten eine Ausbildung zum Programmer Analyst/Internet Solution Developer (Urk. 6/4-9). Die Ausbildung h?tte eine regul?re Dauer von 1 Jahr (Urk. 6/36). Nach ihrer R?ckkehr in die Schweiz am 27. September 2002 (Urk. 1) meldete sich die Beschwerdef?hrerin am 7. Oktober 2002 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/14 und 6/16). 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin kann fr?hestens ab Anmeldung beim Arbeitsamt am 7. Oktober 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung erheben. Zwei Jahre vor diesem Tag beginnt auch ihre Rahmenfrist f?r die Beitragszeit. Nicht von Bedeutung ist dabei, wann die Beschwerdef?hrerin tats?chlich aus dem Ausland zur?ckgekehrt ist. Die Beschwerdegegnerin ging damit zu Recht vom Beginn dieser Rahmenfrist per 7. Oktober 2000 aus (Urk. 6/1 und 6/3). Die Beschwerdef?hrerin vermag in der fraglichen Zeitspanne eine beitragspflichtige Besch?ftigung von 11,793 Monaten (7. Oktober 2000 bis 30. September 2001) bei der A.___ AG nachzuweisen (Urk. 6/18), womit die vom Gesetz geforderte Beitragszeit von 12 Monaten bei erneuter Arbeitslosigkeit nicht erreicht ist. 3.3???? Eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG k?nnte dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Beschwerdef?hrerin w?hrend mehr als 12 Monaten eine Ausbildung im Sinne einer systematischen, auf der Grundlage eines ordnungsgem?ssen oder zumindest faktisch anerkannten Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine k?nftige Erwerbst?tigkeit besucht h?tte. Gem?ss ihren eigenen Ausf?hrungen in der Einsprache (Urk. 6/2) habe sie die 12 Monate dauernde Schule in lediglich 9 Monaten absolviert. Aber auch wenn die Ausbildung, wie von der Schule vorgesehen, vom 3. Dezember 2001 bis 2. Dezember 2002 gedauert h?tte (Urk. 6/36), w?re die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG im vorliegende Fall nicht erf?llt, da das Schuljahr nachweislich nicht mehr als 12 Monate dauerte. Es liegt daher auch kein Befreiungsgrund im Sinne des Gesetzes vor. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung mangels Erf?llung der Beitragszeit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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