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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.03.2003 AL.2002.01318

5 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,417 parole·~7 min·1

Riassunto

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach mehrjährigem Auslandaufenthalt

Testo integrale

AL.2002.01318

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 6. M?rz 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von L.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 30. September 2002 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich verneint. L.___ k?nne w?hrend der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 30. September 2000 bis 29. September 2002 keinerlei beitragspflichtige Besch?ftigung nachweisen. Auch ein Befreiungsgrund liege nicht vor.

2.?????? Gegen die Verf?gung erhob L.___ mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Sachverhalt sei zu ?berpr?fen, die Begr?ndung zu vervollst?ndigen und die Verf?gung allenfalls anzupassen, respektive aufzuheben. Im ?brigen m?chte sie dar?ber orientiert werden, ob und welche arbeitsrechtlichen Massnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen in ihrem Fall ausgesch?pft werden k?nnen. Es sei bei der Schilderung des Sachverhaltes nicht erw?hnt worden, dass sie in der fraglichen Periode der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit gar nicht in der Schweiz gelebt habe und somit auch keine betragspflichtige Besch?ftigung habe aus?ben k?nnen. Sie habe sich 10 Jahre mit ihrem Konkubinatspartner und Vater ihrer heute?? 19-j?hrigen Zwillinge im Ausland aufgehalten. Es h?tte sich ihr daher nur die M?glichkeit geboten, sich freiwillig bei der AHV weiter zu versichern. Nach?einem 14-monatigen Engagement als Sprachlehrerin habe sie aus famili?ren Gr?nden seit 1996 keine Erwerbst?tigkeit mehr ausge?bt. Am 30. September 2002 sei sie nach Trennung von ihrem Partner alleine in die Schweiz zur?ckgekehrt. ???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 7. Februar 2003 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.??????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). ???????? Gem?ss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnehmen m?ssen. Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft?, Arbeitserziehungs? oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.). ???????? Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von ?ber einem Jahr in die Schweiz zur?ckkehren, sind w?hrend eines Jahres von der Erf?llung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich ?ber eine entsprechende Besch?ftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen k?nnen (Art. 14 Abs. 3 AVIG).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung mit der Begr?ndung abgewiesen, dass sich die Beschwerdef?hrerin ?ber keinerlei beitragspflichtige Besch?ftigung ausweisen k?nne. Ein Befreiungsgrund h?tte gem?ss den Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin nur dann vorgelegen, wenn die Beschwerdef?hrerin w?hrend ihres Auslandaufenthaltes den Nachweis ?ber eine Arbeitnehmert?tigkeit von 6 Monaten erbracht h?tte. Auch die Trennung vom Partner stelle keinen Befreiungsgrund dar (Urk. 5). 3.2 Dagegen macht die Beschwerdef?hrerin zur Hauptsache geltend, dass sie in der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit nicht in der Schweiz gelebt habe und somit auch keine beitragspflichtige Besch?ftigung habe aus?ben k?nnen. Im ?brigen habe sie neben ihren famili?ren Pflichten wenig Zeit f?r eigene berufliche Pl?ne gehabt. Nach der Trennung von ihrem Partner sei sie am 30. September 2002 alleine in die Schweiz zur?ckgekehrt (Urk. 1).

4. 4.1???? Es ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin innerhalb der zweij?hrigen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit in keinem Arbeitsverh?ltnis gestanden hat. Die F?hrung eines Konkubinatshaushaltes kann im ?brigen dann nicht als beitragspflichtige Besch?ftigung anerkannt werden, wenn im Konkubinatshaushalt gemeinsame Kinder leben, da beide Eltern von Gesetzes wegen f?r deren Unterhalt aufzukommen haben (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch?digung, zweite, ?berarbeitete und erg?nzte Auflage, Z?rich 1998 S. 22 f.). Auch kann im vorliegenden Fall die Erziehung der Kinder nicht nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG der Beitragszeit angerechnet werden, da die Zwillinge mit Jahrgang 1983 (Urk. 6/1) bei Beginn der Rahmenfrist am 30. September 2000 bereits das 16. Altersjahr beendet hatten. Eine Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG muss deshalb verneint werden. Zu pr?fen bleibt im Folgenden, ob ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG gegeben ist. 4.2???? Von der Erf?llung der Beitragszeit ist nach Art. 14 Abs. 2 AVIG befreit, wer wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden gezwungen ist, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen. Eine Befreiung von der Beitragspflicht bei Personen, die im Konkubinat leben und dabei vorwiegend Haushaltsarbeiten besorgen, kann hingegen nicht aus dieser Bestimmung abgeleitet werden (Stauffer, a.a.O., S. 28 mit Hinweis). ???????? Nach Abs. 3 von Art. 14 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von ?ber einem Jahr in die Schweiz zur?ckkehren, w?hrend eines Jahres von der Erf?llung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich ?ber eine entsprechende Besch?ftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen k?nnen. Die T?tigkeit im Ausland muss in den zwei Jahren vor dem Datum der R?ckkehr in die Schweiz liegen (Stauffer, a.a.O., S. 30). Die Beschwerdef?hrerin f?hrt selber aus, dass sie ihre T?tigkeit als Sprachlehrerin 1996 aus famili?ren Gr?nden beendet habe. Ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 3 AVIG ist daher ebenfalls nicht gegeben. Da die Beschwerdef?hrerin weder die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erf?llt hat, noch eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit geltend machen kann, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung von der Beschwerdegegnerin somit zu Recht verneint worden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.?????? Die von der Beschwerdef?hrerin beantragte Orientierung ?ber arbeitsrechtliche Massnahmen steht in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Verf?gung. Auf diesen Teil des Rechtsbegehrens ist daher vom Gericht nicht einzutreten.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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