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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 AL.2002.01229

13 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·892 parole·~4 min·2

Riassunto

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, keine beitragspflichtige Beschäftigung von sechs Monaten

Testo integrale

AL.2002.01229

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen Y.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 7. November 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von Y.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 20. September 2002 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich verneint. Y.___ k?nne w?hrend der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 20. September 2000 bis am 19. September 2002 keinerlei beitragspflichtige Besch?ftigung vorweisen. Eine selbst?ndige T?tigkeit gelte im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht als beitragspflichtige Besch?ftigung.

2.?????? Gegen die Verf?gung erhob Y.___ am 5. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf?gung sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung zu bejahen. Er sei w?hrend der Rahmenfrist selbst?ndig gewesen und habe daneben als Dolmetscher und ?bersetzer im Auftragsverh?ltnis gearbeitet. ???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 4. Februar 2003 (Urk. 9) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.?????? 2.1????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Eine beitragspflichtige Besch?ftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ist jede auf die Erzielung eines Einkommens gerichtete T?tigkeit des Versicherten als Arbeitnehmer (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1987, N. 8 zu Art. 13). Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, wonach ALV-beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und f?r Einkommen aus unselbst?ndiger T?tigkeit beitragspflichtig ist, wobei beide Bedingungen kumulativ erf?llt sein m?ssen. F?r die Unterstellung unter die AHV/ALV-Beitragspflicht als Unselbst?ndigerwerbender ist grunds?tzlich das AHV-Beitragsstatut (Art. 5 Abs. 1 AHVG) massgebend (BGE 106 V 54 Erw. 2; Gerhards, a.a.O., N. 31 zu Art. 2 AVIG). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer hat sich gem?ss seinen eigenen Aussagen im Herbst 1989 selbst?ndig gemacht. Die Firma B.___ sei aus rechtlichen Gr?nden auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdef?hrers eingetragen worden. Die Arbeit in der eigenen Firma habe ihm ein ausreichendes Einkommen eingebracht, deshalb sei er auch keiner weiteren Teilzeitbesch?ftigung nachgegangen. Zur Zeit resultiere aber praktisch kein Einkommen mehr aus der eigenen Firma (Urk. 3/9). ???????? Der Beschwerdef?hrer hat somit nachweislich zur Hauptsache als Selbst?ndigerwerbender gearbeitet und war f?r diese T?tigkeit nicht ALV-beitragspflichtig. 2.3???? Neben seiner selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit war der Beschwerdef?hrer w?hrend der Rahmenfrist stundenweise als Dolmetscher und ?bersetzer t?tig. So ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9/1) zu entnehmen, dass er vom Februar bis Dezember 2001 ein Einkommen von Fr. 378.-- erzielt hat. Arbeitgeber war dabei das C.___. Daneben reichte der Beschwerdef?hrer Lohnabrechnungen in einer Gesamth?he von Fr. 1'352.40 brutto f?r verschieden ?bersetzungsarbeiten in den Monaten April bis September 2002 ein (Urk. 3/2-7). Dabei handelte es sich um einzelne Arbeitseins?tze von jeweils wenigen Stunden. Eine beitragspflichtige Besch?ftigung von mindestens sechs Monaten konnte damit nicht erreicht werden. Zudem liegt dieses Einkommen unter der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 500.-- (Art. 40 AVIV). Die Anspruchsvoraussetzungen wurden damit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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