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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.03.2003 AL.2002.01228

5 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,607 parole·~8 min·2

Riassunto

Entzug des Leistungsanspruches, da keine Mitwirkung zur Eingliederung

Testo integrale

AL.2002.01228

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 6. M?rz 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 18. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wurde F.___ vom Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) der Leistungsanspruch entzogen. F.___ sei durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen worden, ?ber das S.___ an einer vor?bergehenden Besch?ftigung teilzunehmen. Dabei habe sie diverse Pl?tze ohne entschuldbaren Grund abgelehnt. F.___ sei bereits am 19. September 2002 wegen Nichtbefolgung von Weisungen (Ablehnung m?glicher Einsatzpl?tze f?r eine vor?bergehende Besch?ftigung) f?r 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Aus diesem Grunde werde androhungsgem?ss der Leistungsanspruch ab dem 1. Oktober 2002 entzogen.

2.?????? Gegen die Verf?gung erhob F.___ mit Eingabe vom 6. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngem?ss deren Aufhebung. Sie habe sich nie einem Beratungsgespr?ch widersetzt. Bei den Arbeitsm?glichkeiten habe es sich um die gleichen gehandelt, die ihr bereits von der Stiftung K.___ angeboten worden seien. Dabei k?nne sie keine Risiko-Stellen in Angriff nehmen. ???????? Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 22. Januar 2003 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) f?rdert die Arbeitslosenversicherung die vor?bergehende Besch?ftigung von Versicherten im Rahmen von Programmen ?ffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Die Frage, ob eine dem Versicherten im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zugewiesene vor?bergehende Besch?ftigung diesem zumutbar ist, beurteilt sich laut Art. 72a Abs. 2 AVIG in sinngem?sser Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar, welche dem Alter, den pers?nlichen Verh?ltnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. 2.2???? Gem?ss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Widersetzt sich der Versicherte nach Ablauf der gest?tzt auf Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d AVIG verf?gten Einstelldauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespr?ch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, so entzieht ihm die kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch (Art. 30a Abs. 1 AVIG). Ist der Arbeitslose zu einem sp?teren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit, so hat er, sofern die ?brigen Voraussetzungen erf?llt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 30a Abs. 2 AVIG).

3. 3.1???? Mit Verf?gung vom 19. September 2002 (Urk. 7/6/1-2) wurde die Beschwerdef?hrerin wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes f?r die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie sei bei der Stiftung K.___ f?r ein Besch?ftigungsprogramm angemeldet gewesen. In diesem Zusammenhang habe sie diverse Arbeitspl?tze ohne entschuldbaren Grund abgelehnt. In ihrer Rechtfertigung vom 11. August 2002 (Urk. 3/1) nahm die Beschwerdef?hrerin zu den Vorw?rfen Stellung. Vorab machte sie geltend, dass sie die Stelle als Verk?uferin bei einer Textilfirma abgelehnt habe, da sie nicht mit Albanern und Leuten aus dem Balkan zusammen arbeiten k?nne. Den Schnuppertag auf der Sterbeabteilung der Krebsstation im T.___ habe sie aufgrund ihres Gem?tszustandes ablehnen m?ssen. Auf der Rheumatologie w?re sie hingegen bereit gewesen zu arbeiten. Da sie es nervlich nicht ertrage, Menschen leiden oder sterben zu sehen, k?me auch eine Stelle in einem Altersheim nicht in Frage. Eine Anstellung in einer W?scherei sei ihr aufgrund ihrer k?rperlichen Konstitution nicht m?glich. Zum besseren Verst?ndnis reiche sie eine Best?tigung ihres Arztes (Urk. 3/3) ein. ???????? Gem?ss W?rdigung des Beschwerdegegners h?tten die vorgebrachten Einwendungen hingegen nicht zu ?berzeugen vermocht. So seien der Beschwerdef?hrerin Stellen im Verkauf sowie in der K?che und im Service (Brockenhaus N.___) angeboten worden. 3.2???? Am 2. September 2002 wurde die Beschwerdef?hrerin erneut aufgefordert, an einer vor?bergehenden Besch?ftigung teilzunehmen (Urk. 7/2 und 7/3). Gem?ss R?ckmeldung des S.___ Einsatzprogrammes sei aber kein passender Einsatzplatz gefunden worden (Urk. 7/4/1). Aufgrund der psychischen Situation k?nne die Beschwerdef?hrerin nicht in einem Altersheim oder Spital arbeiten, auch nicht in der Cafeteria. Wegen eines traumatischen Erlebnisses mit einem Mann aus dem Balkan sei ihr im ?brigen jeder Kontakt mit Menschen aus diesem Raum unm?glich. Eine T?tigkeit im Hausdienst sei ihr ebenfalls nicht m?glich, da sie keine schweren Arbeiten machen k?nne. F?r qualifiziertere Arbeiten sei sie aufgrund ihrer ungen?genden Deutschkenntnisse hingegen nicht einsetzbar. ???????? In ihrem Rechtfertigungsschreiben vom 25. September 2002 (Urk. 3/2) brachte die Beschwerdef?hrerin vor, dass ihr vom S.___ die selben Stellen noch einmal angeboten worden seien, die sie bereits bei der Stiftung K.___ abgelehnt habe. Scheinbar liessen sich f?r sie nur Krisen- und Randjobs finden. Von Fortbildungskursen jeglicher Art sei sie von Anfang an dispensiert worden. Auch habe sich das RAV beim letzten Gespr?ch in Bezug auf einen Basisgrundkurs f?r Seniorenhilfe beim Roten Kreuz ziemlich negativ ge?ussert. Sie w?rde aber gerne ?lteren Menschen helfe, welche noch nicht durch Krankheit oder Altersschw?che gezeichnet seien. ???????? Mit Verf?gung vom 18. November 2002 (Urk. 2) wurde der Beschwerdef?hrerin, wie bereits in der Verf?gung vom 19. September 2002 (Urk. 7/6/1-2) angedroht, der Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2002 entzogen. 3.3???? Das von der Beschwerdef?hrerin eingereichte Arztzeugnis vom 12. August 2002 (Urk. 3/3) attestiert der Beschwerdef?hrerin aufgrund ihres psychischen Zustandes eine Einschr?nkung der Belastbarkeit. Daher sei ihr eine Arbeit in Spit?lern und Alters- oder Pflegeheimen zum gegenw?rtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Gem?ss telefonischer Aussage von Frau E.___ vom S.___ Einsatzprogramm sei ihr dieses Zeugnis vom RAV ?berwiesen worden. Deshalb habe sie der Beschwerdef?hrerin auch Stellen als Verk?uferin im Brockenhaus, in einer Cafeteria und im Hausdienst angeboten. Diese Stellen habe sie aber abgelehnt (Urk. 7/4/2). ???????? Gem?ss Arztzeugnis ist der Beschwerdef?hrerin das Arbeiten in Spit?lern und Alters- und Pflegeheimen nicht zumutbar, und zwar aufgrund ihrer eingeschr?nkten Belastbarkeit. Der behandelnde Arzt wollte dadurch wohl ausdr?cken, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer psychischen Situation der Arbeit mit schwerstkranken oder sterbenden Menschen nicht gewachsen sei. Weshalb aber eine Arbeit in der Cafeteria einer solchen Institution nicht m?glich sein sollte (Urk. 7/4/1), ist nicht ersichtlich, h?tte die Beschwerdef?hrerin doch dabei vorwiegend mit noch mobilen Patienten oder Besuchern Kontakt. Widerspr?chlich erscheint dazu auch ihr Wunsch, einen Grundkurs f?r Seniorenhilfe beim Roten Kreuz zu besuchen, da ?ltere Menschen, "welche noch nicht durch Krankheit und Altersschw?che gezeichnet sind" (Urk. 3/2), kaum eine mit Kostenfolgen verbundene Hilfe ben?tigen. Eine Arbeit mit kranken oder gebrechlichen Menschen wird aber durch das eingereichte Arztzeugnis ausgeschlossen. ???????? Auch der Einwand der Beschwerdef?hrerin, sie k?nne nicht mit Albanern und Leuten aus dem Balkan arbeiten, kann die generelle Ablehnung der angebotenen Stelle als Verk?uferin bei einer Textilfirma nicht rechtfertigen. Vorab bringt sie auch nicht vor, dass sie konkret von einer dort besch?ftigten Person bedroht worden sei. Die schlechte Erfahrung mit einem Landsmann vermag noch nicht die Ablehnung einer ganzen ethnischen Gruppe zu rechtfertigen. ???????? Das von der Beschwerdef?hrerin eingereichte Arztzeugnis spricht sich lediglich ?ber die Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin in ihrer Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden aus. K?rperliche Einschr?nkungen werden hingegen keine ausgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdef?hrerin eine T?tigkeit im Hausdienst (Urk. 7/4/1) oder in einer W?scherei (Urk. 3/2) nicht zumutbar sein sollte. Auch die Begr?ndung, dass die Stelle in einem Take-Away nicht m?glich gewesen sei, weil sie nicht kochen k?nne (Urk. 1), vermag nicht zu ?berzeugen, da die Beschwerdef?hrerin mit Sicherheit die Gelegenheit erhalten h?tte, die dazu notwendigen F?higkeiten dort zu erlernen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdef?hrerin es dem S.___ unm?glich gemacht hat, in einem Spektrum von diversen T?tigkeiten einen Einsatzplatz zu finden, und dass dadurch eine vor?bergehende Besch?ftigung nicht zustande gekommen ist (Urk. 6). Der Leistungsentzug gest?tzt auf Art. 30a Abs. 1 AVIG erfolgte somit zu Recht. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdef?hrerin nochmals darauf hinzuweisen, dass sie erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, wenn sie zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit ist und zu diesem Zeitpunkt auch die ?brigen Voraussetzungen erf?llt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco sowie an: - 60002 Arbeitslosenkasse GBI 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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