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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.03.2003 AL.2002.01201

17 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,134 parole·~6 min·2

Riassunto

Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmerin

Testo integrale

AL.2002.01201

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Nachdem das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verf?gung vom 31. Oktober 2002 die Vermittlungsf?higkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung von B.___ ab dem 15. August 2002 (Datum der Anmeldung) verneint hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 29. November 2002, mit welcher B.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort des AWA vom 6. Januar 2002, mit der dieses an seinem Entscheid festh?lt (Urk. 6), sowie in die ?brigen Akten;

in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt, eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, wenn sie unter anderem vermittlungsf?hig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG), die arbeitslose Person vermittlungsf?hig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG), wobei zur Vermittlungsf?higkeit nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn geh?rt, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3), die Vermittlungsf?higkeit unter anderem dann zu verneinen ist, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitskraft aus pers?nlichen oder famili?ren Gr?nden nicht so einsetzen kann, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt; versicherte Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere pers?nliche Umst?nde lediglich w?hrend gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich bet?tigen wollen, nur sehr bedingt als vermittlungsf?hig anerkannt werden, wobei dann, wenn einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, auf Vermittlungsunf?higkeit zu erkennen ist, der Grund f?r die Einschr?nkung in den Arbeitsm?glichkeiten dabei nicht von Bedeutung ist (BGE 120 V 388 Erw. 3a), nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) versicherte Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmerinnen besch?ftigt waren, nur dann als vermittlungsf?hig gelten, wenn sie bereit sind, auch ausserh?usliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer pers?nlichen Verh?ltnisse nicht in der Lage sind, wobei als pers?nliche Verh?ltnisse in diesem Sinne nur zwei Sachverhaltskonstellationen in Frage kommen k?nnen: Einerseits gesundheitliche Gr?nde, welche eine ausserh?usliche T?tigkeit objektiv verunm?glichen, oder famili?re Ursachen wie beispielsweise die Betreuung eines schwer pflegebed?rftigen Familienangeh?rigen; M?tter mit Erziehungsaufgaben erst dann unter die Ausnahmebestimmung des Art. 14 Abs. 2 AVIV fallen, wenn eine Kindsbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potentiell nicht in Frage kommt; jeweils eine gesamtheitliche Beurteilung und Gewichtung im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat, um mittels einer wertenden Abw?gung zu bestimmen, ob ein Heimarbeitnehmer aufgrund seiner pers?nlichen Verh?ltnisse seine Vermittlungsf?higkeit durch Arbeitssuche ausschliesslich auf dem Heimarbeitsmarkt einschr?nken darf (BGE 120 V 376 Erw. 4b), in weiterer Erw?gung, dass streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin, Mutter von zwei 1992 und 1999 geborenen Kindern (Urk. 7/14), ab 15. August 2002 vermittlungsf?hig ist, aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin, die sich per 15. August 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung anmeldete (Urk. 7/14) vom 2. M?rz 1998 bis am 14. August 2002 im Rahmen eines Heimarbeitsverh?ltnisses f?r die Firma A.___ AG Blusen b?gelte (Urk. 7/14/1), die Stelle jedoch von der Arbeitgeberin aus Gr?nden von Umstrukturierung und Reorganisation gek?ndigt worden war (Urk. 7/14/2), das AWA die Verneinung der Vermittlungsf?higkeit damit begr?ndete, dass einerseits Art. 14 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung komme und die Beschwerdef?hrerin anderseits nicht bereit sei, eine tragf?hige L?sung f?r die Betreuung der Kinder zu suchen und sich anschliessend um eine ausserh?usliche Besch?ftigung zu bem?hen (Urk. 2), die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend macht, sie m?chte vorl?ufig weiterhin zu Hause arbeiten, da sie f?r ihren dreij?hrigen Sohn und ihre zehnj?hrige Tochter da sein wolle; sie habe sich sehr um Stellen bem?ht und sich auf Empfehlung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) auch als Tagesmutter beworben, weshalb sie aus ihrer Sicht diesbez?glich vermittlungsf?hig sei; auch als Spielgruppenleiterin oder Kleinkinderzieherin w?rde sie gerne arbeiten, doch k?nne sie sich die Ausbildung dazu nicht leisten; fr?her habe sie im "Service" gearbeitet, bis sie diese T?tigkeit aus gesundheitlichen Gr?nden habe aufgeben m?ssen, da sie den Rauch nicht mehr ertragen habe (Urk. 1), die Beschwerdef?hrerin sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Fragebogen des AWA vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7/4) nur bereit erkl?rte, eine ausserh?usliche Stelle anzunehmen, falls sie ihren Sohn zur Arbeit mitnehmen k?nne (Urk. 7/5); sie damit der m?glichen Auswahl eines ausserh?uslichen Arbeitsplatzes so enge Grenzen setzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, so dass ihr grunds?tzlich die Vermittlungsf?higkeit abzusprechen ist, dem AWA zuzustimmen ist, dass die Beschwerdef?hrerin auch aufgrund ihrer pers?nlichen Verh?ltnisse im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIV objektiv zu ausserh?uslicher Arbeit in der Lage w?re, nachdem weder gesundheitliche Gr?nde noch famili?re Ursachen vorliegen, welche dies verunm?glichen, zumal nicht ersichtlich ist, warum eine Kindsbetreuung durch Drittpersonen nicht m?glich sein sollte, das AWA aufgrund des Gesagten die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin zu Recht ab dem 15. August 2002 verneint hat, weshalb die angefochtene Verf?gung vom 31. Oktober 2002 zu sch?tzen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse GBI, Z?rich-Schwamendingenstrasse 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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