AL.2002.01178
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Bachofner
Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, Winterthur, mit Verf?gung vom 11. November 2002 den Anspruch von K.___ auf Insolvenzentsch?digung verneint hat, da sie Mitglied des Verwaltungsrates der konkursiten Arbeitgeberin gewesen sei (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 17. November 2002, mit welcher K.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 17. Januar 2003 (Urk. 7) sowie in die ?brigen Akten; in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt, gem?ss Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer besch?ftigen, Anspruch auf Insolvenzentsch?digung haben, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs er?ffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k?nnen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, gem?ss Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentsch?digung haben, wobei Art. 51 Abs. 2 AVIG nach der Rechtsprechung gleich auszulegen ist wie der inhaltlich ?bereinstimmende Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (SVR 1997 ALV Nr. 107),
nach der Rechtsprechung bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angeh?ren und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen k?nnen, jeweils gepr?ft werden muss, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen; es nicht zul?ssig ist, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung auszuschliessen, weil sie f?r einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 120 V 525 f. Erw. 3b); wenn ein Arbeitnehmer dagegen als Verwaltungsrat amtet, eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ex lege gegeben ist, da es nach Art. 716-716b des Obligationenrechts (OR) begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrates geh?rt, dass er auf die Entscheidfindung der Aktiengesellschaft massgeblichen Einfluss hat, und sei es auch bloss in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht ?ber die mit der Gesch?ftsf?hrung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR); wenn es sich somit um einen mitarbeitenden Verwaltungsrat handelt, der pers?nliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz greift und es diesfalls keiner weiteren Abkl?rungen im Sinne von BGE 120 V 525 f. Erw. 3b bedarf (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen), sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin einerseits vom 1. Januar 1990 bis Mitte Oktober 2002 als kaufm?nnische Mitarbeiterin bei der A.___ AG, ?ber die am 17. September 2002 der Konkurs er?ffnet wurde (Urk. 3/2), angestellt gewesen war (Urk. 8/2), sie anderseits aber auch seit dem 26. Februar 1996 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war (Urk. 8/7), aufgrund der Stellung der Beschwerdef?hrerin als Mitglied des Verwaltungsrats ihrer ehemaligen Arbeitgeberin der pers?nliche Ausschlussgrund von Art. 51 Abs. 2 AVIG ohne weiteres Platz greift und es keiner weiteren Abkl?rungen betreffend ihre innerbetrieblichen Entscheidungsbefugnisse bedarf, an dieser Beurteilung auch die Einw?nde der Beschwerdef?hrerin nichts zu ?ndern verm?gen, weshalb ihr Anspruch auf Insolvenzentsch?digung zu Recht verneint worden ist, so dass die Verf?gung der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 11. November 2002 zu sch?tzen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).