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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.08.2003 AL.2002.01148

24 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,104 parole·~6 min·4

Riassunto

Kurskosten für die Einschulung eines Piloten auf einen neuen Flugzeugtyp

Testo integrale

AL.2002.01148

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Fraefel Urteil vom 25. August 2003 in Sachen H.___   Beschwerdeführer

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Wetzikon Bahnhofstrasse 196, 8622 Wetzikon ZH Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.       H.___, geboren 1963, arbeitete ab 1. Januar 1999 bis 31. März 2002 als Pilot bei der A.___ (Arbeitszeugnis vom 31. März 2002, Urk. 7/11). Für den Zeitraum ab 1. April 2002 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen (ASAL-Auszug, Urk. 7/4-5). Nachdem ihm die B.___GmbH bei Abschluss einer Umschulung auf den Flugzeugtyp Dash 8-314 eine Anstellung in Aussicht gestellt hatte, absolvierte er im Zeitraum ab 5. August 2002 den entsprechenden Kurs (Urk. 3/1-2). Am 26. November 2002 schloss er mit der B.___GmbH einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung als Pilot ab 1. Januar 2003 ab (Urk. 7/6).          Am 28. August 2002 stellte er bei der Arbeitslosenversicherung ein Gesuch um Zustimmung zu diesem Kurs und um Übernahme der Kurskosten von 20'000.- Euro (Urk. 2 und Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 (Urk. 2) wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wetzikon das Gesuch ab, da es aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht angezeigt sei.

2. Dagegen erhob H.___ am 19. November 2002 Beschwerde, wobei er sein Gesuch um Zustimmung zum Kurs und Übernahme der Kurskosten erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2003 schloss das RAV Wetzikon auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet hatte, wurde am 21. Mai 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).          Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1     Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen).          Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.2     Berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter sind nicht subventionierbar (Randziffer C21 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] über die arbeitsmartklichen Massnahmen [AMM], gültig ab 1. Januar 2000).

3. 3.1     Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Übernahme der Kurskosten damit, es handle sich um einen Wiedereinstieg ins Berufsleben nach Abschluss der Ausbildung. Es sei sicher nicht ein Kurs, wie er für andere finanziert werde, aber es sei sinnvoll, auch auf diese Weise Unterstützung zu gewähren, wenn danach ein Arbeitsvertrag daraus resultiere (Urk. 1). Demgegenüber macht der Beschwerdegegner unter Hinweis auf Rz C21 des erwähnten Kreisschreibens des seco geltend, es handle sich um eine betriebsübliche Einarbeitung, welche nicht durch die zweckgebundenen Mittel der Arbeitslosenversicherung finanziert werden könne. Zudem seien bisher alle mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Flugzeugtypen-Umschulungsgesuche abgelehnt worden, unabhängig davon, ob anschliessend ein Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden sei. 3.2     Der Beschwerdeführer verfügt über eine breite Ausbildung und Erfahrung im Bereich Mechanik. Ab dem Jahre 1996 war er unter anderem als Fluglehrer und ab dem Jahre 1997 als Pilot tätig (Lebenslauf, Urk. 7/9). Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach es sich beim fraglichen Kurs um eine betriebsübliche Einarbeitung auf einen neuen Flugzeugtypen handle, bestreitet er nicht. Diese Einarbeitung war gemäss den Akten bedingt durch den Wechsel der Fluggesellschaft. Sie erfolgte somit nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes oder zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern im Hinblick auf einen bevorstehenden Wechsel zu einer neuen Fluggesellschaft und die dadurch notwendige Einschulung auf den neuen Flugzeugtypen Dash 8-314. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdegegners und Rz C21 des erwähnten Kreisschreibens des seco kann es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, solche betriebsüblichen Einarbeitungen eines neuen Mitarbeiters zu finanzieren. Zu Recht wurde daher das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.          Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Wetzikon - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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