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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 AL.2002.01123

25 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,712 parole·~9 min·3

Riassunto

Anspruchsberechtigung bei vorzeitiger Pensionierung wegen Reorganisation der Arbeitgeberin

Testo integrale

AL.2002.01123

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1943 geborene G.___ war ab 1. Dezember 1989 bei der A.___ in "___" t?tig (Urk. 7/4). Per 31. Januar 2002 liess er sich vorzeitig pensionieren (Urk. 7/6b und 12/6) und bezieht seither eine Rente von Fr. 4'639.-- monatlich (Urk. 7/1 Ziff. 6). Am 16. Juli 2002 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 11. Juli 2002 (Urk. 7/1). Mit Verf?gung vom 31. Oktober 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse SMUV den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 11. Juli 2002 (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob G.___ am 14. November 2002 Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Verf?gung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2002 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). In der Replik vom 31. Januar 2003 (Urk. 11) und in der Duplik vom 26. Februar 2003 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest, worauf der Schriftenwechsel am 28. Februar 2003 geschlossen wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) z?hlt die f?r die Arbeitslosenentsch?digung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragspflicht befreit ist (lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG sowie Art. 11 ff. der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch?digung [AVIV]). 2.2???? Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Art. 13 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten f?r diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gem?ss Art. 21 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer t?tig sein wollen. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage daf?r, auf dem Verordnungsweg f?r vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen an die vorg?ngige Beitragspflicht stellen zu k?nnen, um zu verhindern, dass diese unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zus?tzlich zur Pension noch Arbeitslosenentsch?digung beziehen k?nnen, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsf?higkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (vgl. BGE 126 V 396 Erw. 3a). Der Bundesrat hat gest?tzt auf diese Delegationsnorm Art. 12 AVIV erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Besch?ftigung angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausge?bt haben (Abs. 1), es sei denn, die versicherte Person sei aus wirtschaftlichen Gr?nden oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und beziehe Altersleistungen, die geringer sind als die Entsch?digung, die ihr nach Art. 22 AVIG zust?nde (Abs. 2 lit. b). Diese beiden Voraussetzungen (lit. a und b) m?ssen kumulativ erf?llt sein (vgl. dazu Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 46 ff. zu Art. 13 AVIG). 2.3???? Als Altersleistungen gelten die Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 3 AVIV).

3. 3.1???? Streitig ist, ob der vorzeitig pensionierte Beschwerdef?hrer ab 11. Juli 2002 Arbeitslosentaggelder beanspruchen kann. Zu pr?fen ist vorab, ob der Beschwerdef?hrer die Anspruchsvoraussetzungen erf?llt, namentlich ob die vor der vorzeitigen Pensionierung zur?ckgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abh?ngt, ob sich die Situation des Beschwerdef?hrers nach Art. 12 Abs. 1 oder nach Art. 12 Abs. 2 AVIV beurteilt. 3.2???? Da der Beschwerdef?hrer auf den 31. Januar 2002 pensioniert worden ist, vermag er zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung (11. Juli 2002; vgl. Urk. 7/1) noch keine Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nachzuweisen. Demnach k?nnte er nur dann Arbeitslosenentsch?digung ab dem 11. Juli 2002 beanspruchen, wenn er aus wirtschaftlichen Gr?nden oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist und der Anspruch aus Altersleistungen geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentsch?digung. 3.3 3.3.1?? Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Anstellungsverh?ltnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverh?ltnis zu k?ndigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentsch?digung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentsch?digung wird damit nur solchen Personen erm?glicht, die vermittlungsf?hig sind, das heisst die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb). Daraus ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben m?chten, dies aber nicht tun k?nnen, weil sie aus wirtschaftlichen Gr?nden entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit aus dem Berufsleben ausscheiden m?ssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverh?ltnis selbst aufl?sen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverh?ltnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gr?nden noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gek?ndigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum anderen k?nnen solche K?ndigungen erfahrungsgem?ss auch provoziert werden. 3.3.2?? Unbestritten ist, dass das Arbeitsverh?ltnis des Beschwerdef?hrers nicht aufgrund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge aufgel?st wurde. ???????? Der Beschwerdef?hrer stellt sich auf den Standpunkt, seine ehemalige Arbeitgeberin betreibe seit 2001 einen aktiven Stellenabbau, um sich den ver?nderten Marktverh?ltnissen anzupassen. Im Rahmen dieser Reorganisation sei ihm die Fr?hpensionierung als Alternative zur K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses per Ende Oktober 2001 angeboten worden. Er habe sich nicht freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, sondern um eine K?ndigung zu verhindern (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 2 f. und Urk. 7/10). Zwar finden sich in den Akten wiederholte Best?tigungen der ehemaligen Arbeitgeberin, dass die Fr?hpensionierung des Beschwerdef?hrers nicht aus wirtschaftlichen Gr?nden erfolgte, dieser vielmehr auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand getreten sei (Urk. 7/4, Urk. 7/9 und Urk. 12/6). Jedoch l?sst sich den Akten auch entnehmen, dass sich der Beschwerdef?hrer unter Anleitung einer personalverantwortlichen Person in der ersten H?lfte 2001 beruflich neu zu orientieren hatte (Urk. 7/5). Anfangs Juni 2001 wurde ihm sodann mitgeteilt, dass das Arbeitsverh?ltnis bei Erfolglosigkeit der Stellensuche per 31. Oktober 2001 gek?ndigt werde (Urk. 7/7). Sp?ter wiederum wurde ihm die vorzeitige Pensionierung als Alternative zur Wahl gestellt (Urk. 7/6a), wof?r sich der Beschwerdef?hrer nach erfolgloser Stellensuche entschied (Urk. 7/6b und Urk. 12/6). Diese Umst?nde lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdef?hrer nicht freiwillig vorzeitig pensionieren liess, sondern seine Stelle infolge des Stellenabbaus, der zur Zeit von der B.___, zu der unter anderem die A.___ geh?rt, im Rahmen der Anpassung an ver?nderte Marktverh?ltnisse betrieben wird (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 12/1), verloren hat. Eine andere Begr?ndung f?r den Stellenverlust ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Insbesondere unterliess es die Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin, eine plausible Erkl?rung daf?r zu geben (Urk. 7/9). Daraus ergibt sich, dass das Einverst?ndnis des Beschwerdef?hrers zur vorzeitigen Pensionierung nicht freiwillig erfolgte, sondern der einzige Ausweg darstellte, die K?ndigung zu verhindern. Seine Stelle h?tte er somit infolge der Reorganisation so oder so verloren. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3 und Urk. 15 S. 2) erf?llt dieser Sachverhalt den Tatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, weshalb die Verf?gung vom 31. Oktober 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit sie nach Pr?fung der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen - wozu auch die in Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV angef?hrte Voraussetzung geh?rt - ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosentaggelder ab 11. Juli 2002 neu befinde.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre und danach ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosentaggelder neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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