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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.02.2003 AL.2002.01021

26 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,218 parole·~6 min·2

Riassunto

Beitragszeit bei vorzeitiger Pensionierung

Testo integrale

AL.2002.01021

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin von Streng

Urteil vom 27. Februar 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Internationalen Rechtsdienst Stjepan Huzjak Schaffhauserstrasse 359, Postfach,

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 069 Schwamendingenstrasse 10, Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? D.___, geboren 1939, war ab 1982 als Gem?sebauarbeiter bei der Firma B.___ t?tig (Urk. 10/20). Am 26. M?rz 2002 k?ndigte er das Arbeitsverh?ltnis auf den 31. Mai 2002 (Urk. 10/22). Seit 1. Juni 2002 bezieht er von der Vorsorgeeinrichtung der Firma B.___, der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend Servisa) eine Altersrente (Urk. 10/1). Am 10. Juni 2002 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 4. Juni 2002 (Urk. 10/15) und meldete sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/16). Mit Verf?gung vom 16. September 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI, Sektion Z?rich, Zahlstelle 069, den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung wegen Nichterf?llung der Beitragszeit (Urk. 2). Zur Begr?ndung f?hrte sie an, der Versicherte sei infolge seiner K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses per 1. Juni 2002 vorzeitig pensioniert worden. Damit k?nne ihm nur die nach der Pensionierung zur?ckgelegte Beitragszeit angerechnet werden. Weil er ab dem 1. Juni 2002 die Beitragszeit nicht erf?lle, sei ein Anspruch auf die beantragte Arbeitslosenentsch?digung ab 4. Juni 2002 ausgeschlossen.

2.?????? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verf?gung sei aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2002 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem der Beschwerdef?hrer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 27. Januar 2003 geschlossen (Urk. 14). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurtei-lende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die mate-riellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlasse-nen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestim-mungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. 3 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und Insolvenzentsch?digung, AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 2.2???? Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentsch?digung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen von Art. 13 AVIG abweichend regeln. Gest?tzt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" Art. 12 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung (AVIV) erlassen. Gem?ss Absatz 1 dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur diejenige Dauer einer beitragspflichtigen Besch?ftigung, welche sie nach der Pensionierung ausge?bt haben, als Beitragszeit angerechnet. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gr?nden oder auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entsch?digung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zust?nde (Abs. 2 lit. a und b). K?ndigt ein Arbeitnehmer nach Erreichung der Altersgrenze, ab welcher das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine vorzeitige Pensionierung zul?sst, das Arbeitsverh?ltnis, erwirbt er nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge, gleichg?ltig, ob er tats?chlich in den Ruhestand tritt oder weiterhin erwerbst?tig ist (BGE 120 V 306). Des weiteren f?llt er nicht unter die Ausnahme von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur die nach der vorzeitigen Pensionierung zur?ckgelegten Beitragszeiten angerechnet werden k?nnen (BGE 126 V 393).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer ab dem 4. Juni 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat. 3.2???? Nach dem Vorsorgereglement der Servisa wird das ordentliche R?cktrittsalter am Monatsersten nach Vollendung des 65. (M?nner) bzw. 62. Altersjahres (Frauen) erreicht (Ziffer II. 4.3. des Reglements, Urk. 10/5). Die vorzeitige Pensionierung kann fr?hestens 5 Jahre vor dem ordentlichen R?cktrittsalter geltend gemacht werden (Ziffer I. 3.1., Urk. 10/5). Der Beschwerdef?hrer hat das Arbeitsverh?ltnis mit der Firma B.___ im Alter von 62 Jahren auf den 31. Mai 2002 gek?ndigt und damit in einem Alter, in welchem er vorzeitig in Pension gehen konnte. Mit der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses erwarb er einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge. Damit hat er als vorzeitig pensioniert im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV zu gelten, so dass ihm nur diejenige Dauer einer beitragspflichtigen Besch?ftigung, welche er nach der vorzeitigen Pensionierung ausge?bt hat, als Beitragszeit angerechnet werden kann. Da er ab der vorzeitigen Pensionierung per 1. Juni 2002 keine Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, kann ihm keine Beitragszeit angerechnet werden.? Der Einwand des Beschwerdef?hrers, er habe keinen Antrag auf vorzeitige Pensionierung gestellt, vermag am Ergebnis nichts zu ?ndern (Urk. 1). Da der Beschwerdef?hrer das Arbeitsverh?ltnis bei der Firma B.___ im Alter von 62 Jahren beendet hat und seit 1. Juni 2002 eine Altersrente der Pensionskasse bezieht, ist er nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts als vorzeitig pensioniert zu betrachten, gleichg?ltig, ob er mit der Aufgabe der T?tigkeit bei dieser Firma eine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt hat. Dem weiteren Einwand des Beschwerdef?hrers, dass er jahrelang Arbeitslosenbeitr?ge bezahlt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Beitragszahlung obligatorisch ist und nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung zu begr?nden. Vielmehr m?ssen weitere Voraussetzungen erf?llt sein, namentlich das Erfordernis der Beitragszeit, welches vorliegend nicht gegeben ist.? Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdef?hrer ab dem 4. Juni 2002 wegen fehlender Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung zusteht. Die angefochtene Verf?gung vom 16. September 2002 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.?

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Internationaler Rechtsdienst - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 069 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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