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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2003 AL.2002.00985

27 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,089 parole·~10 min·2

Riassunto

Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit

Testo integrale

AL.2002.00985

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 28. Februar 2003 in Sachen S.___

Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1973, bezog w?hrend einer ersten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 w?hrend der Zeit vom 1. Juli bis 14. August 2000 Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 7/11). Anschliessend war die Versicherte vom 14. August 2000 bis 30. September 2001 bei der A.___ AG in der Schweiz (Urk. 7/4) und vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002 bei der A.___ AG in der Republik Singapur t?tig (Urk. 3/2). Am 11. und am 13. Juni 2002 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/4). Mit Verf?gung vom 26. September 2002 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Z?rich, die Nichterf?llung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung ab 13. September 2002 (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob die Versicherte am 10. Oktober 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung ab 1. September 2002 (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002 beantragte die Arbeitslosenkasse der GBI die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2002 (Urk. 9) weitere Unterlagen betreffend ihre T?tigkeit in der Republik Singapur sowie die dort absolvierten Sprachkurse (Urk. 10/6-8) einreichte. Nachdem die Versicherte die ihr am 5. November 2002 angesetzte Frist (Urk. 11) zur Replik ungen?tzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 17. Dezember 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1.??? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsf?hig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erf?llt (lit. g). 1.3???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen.

2. 2.1???? Unbestrittenermassen (Urk. 1) bezog die Beschwerdef?hrerin w?hrend einer ersten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 (Urk. 7/11) Arbeitslosenentsch?digung. Die Versicherte, welche sich am 13. September 2002 erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1), ist somit innerhalb dreier Jahre nach Ablauf der ersten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug am 30. Juni 2002 erneut arbeitslos geworden und muss daher eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen. 2.2???? W?hrend die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung davon ausging, dass sich die Beschwerdef?hrerin erstmals am 13. September 2002 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe und von einer Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 13. September 2000 bis 12. September 2002 ausging, anerkannte sie in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002, dass sich die Beschwerdef?hrerin erstmals bereits am 10. September 2002 zum Leistungsbezug angemeldet habe und machte implizite geltend, dass die Rahmenfrist f?r die Beitragsbemessung vom 10. September 2000 bis 9. September 2002 gedauert habe (Urk. 6 S. 1). 2.3???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, dass ihr die zust?ndige Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Z?rich Fl?ssergasse (nachfolgend: RAV) am 13. September 2002 mitgeteilt habe, sie k?nne sich r?ckwirkend auf den 1. September 2002 anmelden (Urk. 1 S. 2). 2.4???? Gem?ss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die versicherte Person sich m?glichst fr?hzeitig, jedoch sp?testens am ersten Tag, f?r den sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b AVIG beansprucht, pers?nlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes pers?nlich melden (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIV). Die Gemeinde best?tigt der Versicherten das Datum ihrer Meldung und die von ihr gew?hlte Kasse. Der Kanton ist f?r die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich (Art. 18 Abs. 3 AVIV). 2.5???? Obwohl die Beschwerdef?hrerin im am 11. September 2002 datierten Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. September 2002 erhob, geht aus den Akten hervor, dass sie sich erstmals am 10. September 2002 beim RAV zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/2). Hinweise daf?r, dass die zust?ndige Beraterin des RAV der Beschwerdef?hrerin diesbez?glich falsche Ausk?nfte erteilt oder einen Leistungsbezug bereits ab 1. September 2002 versprochen h?tte, lassen sich in den Akten keine finden. Die Beschwerdef?hrerin hat daher erst am 10. September 2002 als arbeitslos zu gelten. Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit hat daher vom 10. September 2000 bis 9. September 2002 gedauert. Streitig und zu pr?fen bleibt, ob die Beschwerdef?hrerin in dieser Rahmenfrist f?r die Beitragszeit eine Beitragsdauer von mindestens 12 Monaten aufweist.

3. 3.1???? In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdef?hrerin in der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit in der Zeit vom 10. September 2000 bis 31. August 2001 eine beitragspflichtige Besch?ftigung von insgesamt 11,607 Monaten ausge?bt habe (Urk. 6 S. 1).

3.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, dass der Zeitraum vom 1. bis 30. September 2001, w?hrend dem sie zwar in unbezahltem Urlaub geweilt habe, jedoch weiterhin bei der A.___ AG in der Schweiz besch?ftigt gewesen sei, als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 1 S. 2).??? 3.3???? Nach der Rechtsprechung ist f?r die Bestimmung des Beitragsmonats die formale Dauer des Arbeitsverh?ltnisses entscheidend. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines w?hrend dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverh?ltnisses eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Rz 167). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverh?ltnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung (BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb). Beitragszeiten, welche anfallen, wenn das Arbeitsverh?ltnis nicht mit dem Beginn, sondern erst im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder wenn es vor Ende eines Kalendermonats endet, werden zusammengez?hlt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da f?r die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - d.h. die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, m?ssen erstere in Kalendertage umgewandelt werden, wozu praxisgem?ss ein Umrechnungs-faktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 259 Erw. 2a mit Hinweisen). 3.4???? Die obengenannte Rechtsprechung kommt hingegen nur bei angebrochenen Beitragsmonaten und somit erst dann zur Anwendung, wenn eine versicherte Person mindestens an einem Tag im Monat gearbeitet hat. Die Frage nach dem Bestand und der Dauer eines Arbeitsverh?ltnisses ist hingegen auf Grund einer faktischen Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 121 V 171 Erw. 2c/cc mit Hinweis auf ARV 1989 Nr. 5 S. 82 f.). 3.5???? Vorliegend hat das Arbeitsverh?ltnis mit der A.___ AG (Schweiz) und der?????? Beschwerdef?hrerin arbeitsvertragsrechtlich bis 30. September 2001 gedauert (Urk. 7/6). F?r diese Zeit wurden der Beschwerdef?hrerin auch Sozialversicherungsbeitr?ge vom Lohn abgezogen (Urk. 7/8). Hingegen weilte die Beschwerdef?hrerin unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 2) vom 1. bis 30. September 2001 in unbezahltem Urlaub (Urk. 7/6). Das Arbeitsverh?ltnis mit der A.___ AG (Schweiz) endete daher faktisch am 31. August 2001 (vgl. ARV 1989 Nr. 5 S. 83). In der Zeit vom 1. bis 30. September 2001 hat die Beschwerdef?hrerin im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne daher keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt, weshalb die Zeit vom 1. bis 30. September 2001 bei der Bemessung der f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung vorausgesetzten Beitragszeit nicht zu ber?cksichtigen ist. 3.6???? Die Rahmenfrist f?r die Beitragsbemessung, welche am 10. September 2000 begann, umfasst somit nicht einen vollen Kalendermonat im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIV. Ausgehend von in der Zeit vom 10. bis 30. September 2001 f?nfzehn kalenderm?ssig ausgewiesenen Besch?ftigungstagen und unter Anwendung des Umrechnungsfaktors 1,4 resultieren f?r den September 2000 insgesamt 21 anrechenbare Kalendertage. Zusammen mit den ab Oktober 2000 bis Ende August 2001, dem faktischen Endzeitpunkt des Arbeitsverh?ltnisses mit der A.___ AG (Schweiz), voll anrechenbaren elf Beitragsmonaten ergibt sich somit eine Beitragszeit von elf Monaten und 21 Tagen, was mangels Erf?llung der in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG verlangten zw?lfmonatigen Beitragszeit zur Verneinung der Anspruchsberechtigung f?hrt.

4.?????? 4.1???? Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist von der Erf?llung der Beitragszeit befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Gem?ss der in BGE 121 V 336 publizierten Rechtsprechung bezieht sich Art. 14 Abs. 1 AVIG dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverh?ltnis standen und deshalb durch die dort genannten Gr?nde an der???? Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterf?llung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal f?r die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem w?hrend mehr als zw?lf Monaten bestanden haben. Denn bei k?rzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person w?hrend der zweij?hrigen Rahmenfrist gen?gend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Besch?ftigung auszu?ben. 4.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend (Urk. 1 S. 1), dass sie ab 8. Januar 2002 und insbesondere nach Abschluss ihres Praktikum bei der A.___ AG (Singapur) am 28. Februar 2002 ab 1. M?rz 2002 bis zu ihrer R?ckkehr in die Schweiz am 1. September 2002 in Singapur verschiedene Kurse zur Erlernung der englischen Sprache besucht habe (vgl. Urk. 3/3-4, Urk. 10/6-7). Die Beschwerdef?hrerin macht jedoch nicht geltend, dass sie wegen Schulbesuchs w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand. Die Voraussetzungen f?r eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit gem?ss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sind daher nicht erf?llt.

5.?????? Da es somit in der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragsbemessung vom 10. September 2000 bis 9. September 2002 an der f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung vorausgesetzten minimalen Beitragszeit von zw?lf Monaten fehlt, besteht ab 10. September 2002 kein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung. Die angefochtene Verf?gung vom 26. September 2002 l?sst sich im Ergebnis daher nicht beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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