Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 AL.2002.00933

24 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,801 parole·~9 min·3

Riassunto

Vermittlungsfähigkeit, Kinderbetreuung

Testo integrale

AL.2002.00933

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin J?ggi

Urteil vom 25. Februar 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1.?????? R.___, geboren 1969, Mutter zweier im Juni 1994 geborenen Kinder, arbeitete vom 26. M?rz 2001 bis 31. M?rz 2002 bei der K.___ AG in ___ (Urk. 9/13.1). Nach Aufl?sung dieses Arbeitsverh?ltnisses seitens der Arbeitgeberin meldete sie sich am 16. April 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung f?r ein 100%-Pensum an (Urk. 9/13.9). Mit Meldung vom 21. Juni 2002 ersuchte das RAV das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) um ?berpr?fung der Vermittlungsf?higkeit der Versicherten seit der Anmeldung (Urk. 9/2). Mit Verf?gung vom 2. September 2002 verneinte das AWA die Vermittlungsf?higkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab 16. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/1). 2.?????? Dagegen erhob R.___ mit Eingaben vom 25. September 2002 (Urk. 1) und 15. Oktober 2002 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der Verf?gung und Bejahung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentsch?digung. ???????? Das AWA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2002 sinngem?ss um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). ???????? Mit Replik vom 30. Dezember 2002 (Urk. 12) und Duplik vom 16. Januar 2003 (Urk. 15) hielten die Parteien je an ihren Antr?gen fest, worauf der Schriftenwechsel am 21. Januar 2003 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). ?????????? Vermittlungsunf?higkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus pers?nlichen oder famili?ren Gr?nden ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere pers?nliche Umst?nde lediglich w?hrend gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich bet?tigen wollen, k?nnen nur sehr bedingt als vermittlungsf?hig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunf?higkeit angenommen werden. Der Grund f?r die Einschr?nkung in den Arbeitsm?glichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).

2. 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ab Datum ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 16. April 2002. Der Beschwerdegegner begr?ndet die angefochtene Verf?gung damit, dass sich die Beschwerdef?hrerin seit dem 16. April 2002 im Ausmass einer Vollzeitbesch?ftigung der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung stelle, jedoch gem?ss eigenen Angaben ?ber keine tragf?hige L?sung f?r die Betreuung ihrer beiden Kinder verf?ge und deshalb auch die Informationsveranstaltung vom 23. Mai 2002 nicht und den Folgetermin vom 18. Juli 2002 nur bis am Mittag habe besuchen k?nnen. Somit k?nne sie aus Gr?nden, die in ihren pers?nlichen Verh?ltnissen liegen, nicht als vermittlungsf?hig gelten (Urk. 2 S. 3). 2.2???? In der Weisung ?ber die Vermittlungsf?higkeit von Versicherten mit Betreuungspflichten f?r Kleinkinder des Bundesamtes f?r Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA; heute Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco) vom 6. August 1993 ist im Sinne einer Leitlinie vermerkt, es sei grunds?tzlich Sache der Eltern, wie sie das Problem der Beaufsichtigung der Kinder regeln wollen. Die Arbeitslosenversicherung habe daher, ausser bei offensichtlichem Missbrauch, nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entsch?digungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderh?teplatzes zu pr?fen. Hingegen m?sse die Vermittlungsf?higkeit im Hinblick auf die konkrete M?glichkeit einer Kinderbetreuung gepr?ft werden, wenn im Verlauf der Bezugsdauer der Wille oder die M?glichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen, aufgrund von ?usserungen oder des Verhaltens der versicherten Person zweifelhaft erscheine. Diese Praxis hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in den unver?ffentlichten Urteilen vom 27. Oktober 1993 in Sachen I. (C 72/93) und vom 16. Februar 1995 in Sachen A. (C 169/94) als bundesrechtskonform bezeichnet. Anzuf?gen ist, dass diese Praxis nicht nur f?r Kleinkinder Geltung hat, sondern analog auch f?r ?ltere Kinder, die noch zum grossen Teil beaufsichtigt werden m?ssen. 2.3???? Der obgenannten Weisung folgend sah sich vorliegend das RAV veranlasst, die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin durch den Beschwerdegegner ?berpr?fen zu lassen, nachdem diese am 23. Mai 2002 ?berhaupt nicht und am 18. Juli 2002 nur teilweise an der vorgesehenen Informationsveranstaltung des RAV teilgenommen hatte (Urk. 9/5, Urk. 9/9.2), wobei sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2002 betreffend das Nichteinhalten des ersten Termins ausf?hrte, sie habe an der Informationsveranstaltung nicht teilnehmen k?nnen, weil sie ihre ganze Freizeit, also wenn sie jeweils f?r 2 oder 3 Stunden eine Person f?r die Kinderbetreuung finde, f?r ihre Weiterbildung verwende. Ansonsten ?bernehme sie selber die Kinderbetreuung (Urk. 9/3). In der Stellungnahme zum Vers?umnis am 18. Juli 2002, machte sie geltend, ihre beiden Kinder seien krank gewesen, was sie ihrer RAV-Beraterin am Tag zuvor auch mitgeteilt habe. Die RAV-Beraterin habe ihr gesagt, die Veranstaltung dauere nur zwei Stunden. Ihre Schwester habe bis 12 Uhr zu den Kindern geschaut. Danach habe diese zur Arbeit gehen m?ssen und sie habe deshalb die Kinder nicht alleine zuhause lassen k?nnen (Urk. 9/9.1). ???????? In der pers?nlichen Stellungnahme beim Beschwerdegegner am 28. August 2002 gab die Beschwerdef?hrerin auf entsprechende Fragen hin an, sie besuche? zwei bis drei mal w?chentlich am Abend einen Weiterbildungskurs, wenn sie ihre Kinder zu ihrer Schwester gebracht habe. F?r den Fall, dass sie per sofort eine Vollzeitbesch?ftigung finde, sei die Kinderbetreuung momentan nicht geregelt. Sie k?nne aber bei einer gut bezahlten Stelle die Kosten f?r eine professionelle Betreuung von Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- bezahlen. Bei ihrer letzten Arbeitsstelle habe sie die Kinder abwechslungsweise durch ihre Cousine, ihre Mutter oder eine Kollegin beaufsichtigen lassen (Urk. 9/6).??? Im jetzigen Beschwerdeverfahren machte sie anf?nglich geltend, es sei f?r sie nicht einfach, eine Person f?r die Kinderbetreuung zu finden und zu bezahlen (Urk. 1). Diese Angabe stimmt mit derjenigen in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2002 betreffend ungen?gende Arbeitsbem?hungen ?berein (Urk. 9/10.4). In der Beschwerdeerg?nzung vom 15. Oktober 2002 f?hrte sie hingegen aus, die Kinderbetreuung sei nie ein Problem gewesen, weil ein "Babysitter" immer verf?gbar gewesen sei (Urk. 5). Nochmals andere Angaben machte sie in der Replik, indem sie ausf?hrte, sie habe ihre Kinder mehrmals stundenlang bei ihren Bekannten gelassen, um auf Arbeitssuche zu gehen. Nur f?r ein paar Stunden k?nne sie jedoch keine Betreuungsperson finden (Urk. 12). 2.4???? Angesichts des Umstands, dass die Betreuung beziehungsweise Beaufsichtigung der 1994 geborenen Zwillinge (vgl. Urk. 9/13 Ziff. 11) offenbar w?hrend eines Jahres, als die Beschwerdef?hrerin 42 Stunden pro Woche in einem Reiseb?ro in ___ gearbeitet hatte (Urk. 9/13.1), kein Problem darstellte, ist zwar grunds?tzlich nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdef?hrerin nun wegen fehlender Kinderbetreuung nicht vermittlungsf?hig sein sollte. Da sie aber zweimal das Vers?umnis eines Termins mit fehlender Kinderbetreuung begr?ndete, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihre Vermittlungsf?higkeit seit ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung durch die Frage der Kinderbetreuung erheblich beeintr?chtigt war. Ob das Problem darin lag, dass sie tats?chlich keine Personen zur regelm?ssigen Beaufsichtigung ihrer Kinder finden konnte oder aber darin, dass sie sich die Frage der Kinderbetreuung gar nicht ernsthaft ?berlegte und gar nicht erst versuchte, eine valable L?sung zu finden, kann ihren teilweise widerspr?chlichen Ausf?hrungen nicht entnommen werden. Dies ist aber auch irrelevant, denn die Vermittlungsf?higkeit hat wie erw?hnt auch eine subjektive Komponente, n?mlich die Bereitschaft der versicherten Person, innert n?tzlicher Frist f?r einen m?glichen Stellenantritt verf?gbar zu sein. Dazu geh?rt auch, sich zu ?berlegen, w?hrend welcher Zeiten die eigenen Kinder beaufsichtigt oder betreut werden m?ssen und welche Personen diese Aufgabe bei einem Stellenantritt ?bernehmen k?nnen. Diese Vermittlungsbereitschaft kann die Beschwerdef?hrerin aber durch ihr Verhalten und ihre Ausf?hrungen gerade nicht nachweisen. Damit kann ihre Vermittlungsf?higkeit ab 16. April 2002 nicht bejaht werden. 2.5???? Wie auch der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort anerkennt (Urk. 8), hat sich die Beschwerdef?hrerin inzwischen um eine Regelung der Kinderbetreuung gek?mmert und eine Person gefunden, welche sich bereit erkl?rt hat, die Kinder ab 16. September 2002 w?hrend drei bis vier Tagen in der Woche von 11.00 bis 17.00 Uhr zu beaufsichtigen (Urk. 9/8). Damit ist ein grosser Teil der Zeit, w?hrend welcher die Beschwerdef?hrerin bei einem vollen Arbeitspensum die Kinderbetreuung nicht selbst ?bernehmen k?nnte, abgedeckt. F?r die restlichen Tage ist der Beschwerdef?hrerin zuzutrauen, dass sie jeweils kurzfristig eine andere L?sung findet oder aber die bereits achtj?hrigen Kinder auch einmal f?r angemessene Zeit alleine l?sst. Ab 16. September 2002 ist die Vermittlungsf?higkeit somit zu bejahen. 2.6???? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung bezogen auf die Zeit ab 16. September 2002 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdef?hrerin ab diesem Zeitpunkt vermittlungsf?hig ist. Im ?brigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verf?gung des Amtes f?r Wirtschaft und Arbeit vom 2. September 2002 bezogen auf die Zeit ab 16. September 2002 aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt vermittlungsf?hig ist. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco

sowie an: - A.___ 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AL.2002.00933 — Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 AL.2002.00933 — Swissrulings