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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.02.2003 AL.2002.00912

13 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,487 parole·~7 min·2

Riassunto

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, keine Befreiung von der Beitragspflicht, keine wirtschaftliche Zwangslage

Testo integrale

AL.2002.00912

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen O.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 21. September 2002 (richtig wohl eher 21. August 2002, Urk. 2) wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung von O.___ durch die Arbeitslosenkasse SMUV verneint. O.___ sei w?hrend der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit keiner beitragspflichtigen Besch?ftigung nachgegangen. Ein Befreiungsgrund liege in der Regel nur dann vor, wenn die versicherte Person von der Ausbildung vollamtlich in Anspruch genommen werde. Die Anrechnung der Kindererziehung als Beitragszeit setze eine wirtschaftliche Zwangslage voraus, welche im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei. O.___ habe deshalb ab dem 1. M?rz 2002 bis zum Erbringen der Mindestbeitragszeit von 6 Monaten keinen Anspruch auf Taggelder.

2.?????? Gegen die Verf?gung erhob O.___ mit Eingabe vom 18. September 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf?gung sei aufzuheben und ihre Anspruchsberechtigung ab 1. M?rz 2002 zu bejahen. Bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens seien die Kinderzulagen zu Unrecht miteinberechnet worden. Im ?brigen sei sie aufgrund ihrer Ausbildung von der Erf?llung der Beitragszeit befreit. Sie habe neben ihren famili?ren Pflichten bis Ende 2001 eine Ausbildung gemacht, welche pro Woche rund 25 Stunden in Anspruch genommen habe. In Kombination mit ihren Erziehungszeiten sei es ihr deshalb nicht m?glich gewesen, eine Erwerbst?tigkeit auszu?ben. ???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse SMUV die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 9) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Gem?ss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnehmen m?ssen. ???????? Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Verm?gens werden grunds?tzlich aufgrund der Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entsch?digungsantrages berechnet. Dabei ist das gesamte Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten anrechenbar (Art. 11b Abs. 2 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]). 2.2 Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft?, Arbeitserziehungs? oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte (Art. 14 Abs. 2 AVIG ).

3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin macht zum Einen geltend, dass bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens ihres Ehemannes die Kinderzulagen zu Unrecht miteinbezogen wurden (Urk. 1). Gem?ss Art. 11b Abs. 2 AVIV ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zwangslage nach Art. 13 Abs. 2ter AVIG das gesamte Bruttoeinkommen der versicherten Person und ihres Ehegatten anrechenbar. Das Bruttoeinkommen beinhaltet ebenfalls die Kinderzulagen. Diese wurden somit zu Recht in die Berechnung miteinbezogen. Der Verneinung der wirtschaftlichen Zwangslage zur Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit durch die Vorinstanz (Urk. 6) ist daher zuzustimmen. 3.2???? 3.2.1?? Im Weiteren bringt die Beschwerdef?hrerin vor, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sei. Sie habe neben ihren famili?ren Pflichten bis Ende 2001 eine Ausbildung gemacht, welche pro Woche rund 25 Stunden in Anspruch genommen habe (Urk. 1, 3/6 = 12, 3/7/1 = 9 und 3/7/2). 3.2.2?? Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin damit (Urk. 6), dass das Pensum der Weiterbildung lediglich 60 % einer Vollzeitbesch?ftigung in Anspruch genommen habe. Daher seien die Voraussetzungen f?r eine Beitragsbefreiung nicht erf?llt. Beitragszeit und Beitragsbefreiung k?nnten nicht kumuliert werden. 3.2.3?? Nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ist von der Erf?llung der Beitragszeit befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten aus einem der im Gesetz genannten Gr?nde (lit. a bis c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Die Beschwerdef?hrerin hat von 1999 bis 2001 eine Feng Shui Ausbildung absolviert (Urk. 3/6). Dabei handelte es sich um eine Teilzeitausbildung im Umfang von 60 % (Urk. 3/7/1 und 3/7/2), welche in 6 Modulen aufgebaut war und in Z?rich, London, Hong Kong und Singapur stattfand (Urk. 12/1). ???????? Das Gesetz verlangt, dass aufgrund der Ausbildung die Beitragszeit nicht erf?llt werden konnte. Die nach Art. 14 Abs. 1 AVIG f?r das Fehlen einer beitragspflichtigen Besch?ftigung erforderliche Kausalit?t liegt somit nur vor, wenn es der versicherten Person aus den dort genannten Gr?nden auch nicht m?glich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverh?ltnis einzugehen (ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3b/aa). ???????? Die Beschwerdef?hrerin gibt selber an, dass es sich bei der Feng Shui Ausbildung um eine Teilzeitausbildung mit einem Zeitaufwand von 60 % gehandelt habe. Die Intensit?t der Ausbildung h?tte es grunds?tzlich erm?glicht, einer Teilzeitbesch?ftigung im Umfang von 40 % nachzugehen. Dagegen bringt die Beschwerdef?hrerin vor, dass es ihr neben der Ausbildung aufgrund ihrer famili?ren Verpflichtungen nicht m?glich gewesen sei, noch zus?tzlich zu arbeiten (Urk. 7/12/1). Gem?ss dem Wortlaut des Gesetzes muss es wegen einer der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gr?nde nicht m?glich gewesen sein, die Beitragszeit zu erf?llen. Der Begriff der Mutterschaft nach lit. b umfasst die Zeit der Schwangerschaft und die 8 Wochen nach der Niederkunft (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 25 zu Art. 14 AVIG), nicht hingegen generell die Zeiten der Erziehung von Kindern wie in Art. 13 Abs. 2bis AVIG. Es ist somit bei der Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit einzig auf die Intensit?t der Ausbildung abzustellen, wodurch die erforderliche Kausalit?t zu verneinen ist. Der Beschwerdef?hrerin w?re es aufgrund ihrer Teilzeitausbildung m?glich gewesen, einer Teilzeitbesch?ftigung nachzugehen. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 6). 3.2.4 Offengelassen werden kann daher im vorliegenden Fall die Frage, ob die Feng Shui Ausbildung grunds?tzlich als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen U. vom 4. Juli 2001, C 403/00, Erw. 2a) zu betrachten w?re und eine systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgem?ssen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (?blichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine k?nftige erwerbliche T?tigkeit darstellt. 4. Zusammenfassend l?sst sich festhalten, dass einerseits keine im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Zwangslage der Beschwerdef?hrerin zur Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit vorliegt und andererseits die Voraussetzungen der Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht gegeben sind. Das Anrecht auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. M?rz 2002 bis zum Erbringen der minimalen 6 Beitragsmonate wurde daher von der Vorinstanz zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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