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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.05.2003 AL.2002.00641

18 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,450 parole·~7 min·4

Riassunto

Rückforderung von Leistungen/Verrechnung

Testo integrale

AL.2002.00641

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 19. Mai 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Zentralverwaltung Werdstrasse 62, 8004 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1964, stellte sich am 16. Oktober 2000 der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung (Urk. 7/5) und erhob am 18. Oktober 2000 bei der Arbeitslosenversicherung per 19. Oktober 2000 den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 7/3). Mit Verf?gung vom 1. Juli 2002 forderte die Arbeitslosenkasse der GBI die in den Monaten Februar 2001 bis April 2002 ausgerichtete Arbeitslosenentsch?digung im Betrag von Fr. 27'810.-- zur?ck, wovon Fr. 14'136.-- direkt mit den IV-Leistungen verrechnet wurden (Urk. 7/26). 2.?????? Mit Eingabe vom 11. Juli 2002 erhob A.___ gegen die R?ckforderungsverf?gung Beschwerde und stellte den Antrag, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben, und es sei solange von einer R?ckforderung abzusehen, bis die Anspr?che auf eine IV-Rente und Erg?nzungsleistungen rechtskr?ftig verf?gt worden seien (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 hielt die Arbeitslosenkasse der GBI an ihrem Entscheid fest und beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdef?hrer innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, schloss das Gericht mit Verf?gung vom 4. November 2002 den Schriftenwechsel (Urk. 11). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, dass sein Anspruch auf eine Invalidenrente noch nicht definitiv feststehe und daher eine Verrechnung mit den durch die Arbeitslosenversicherung ausbezahlten Leistungen nicht in Frage komme. Weiter sei bei einer Verrechnung auch sein Anspruch auf Erg?nzungsleistungen der Invalidenversicherung zu ber?cksichtigen, bis dieser Anspruch rechtskr?ftig gekl?rt sei, m?sse die R?ckforderung der Arbeitslosenkasse ausgesetzt werden (Urk. 1). ???????? Die Arbeitslosenkasse stellt sich hingegen auf den Standpunkt, mit der Zusprechung einer ganzen IV-Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 100 Prozent stehe dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. Februar 2001 bis April 2002 kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse f?r diesen Zeitraum mehr zu, weshalb diese zur?ckzufordern seien (Urk. 2, 6). 2.2???? Streitig ist, ob der Beschwerdef?hrer die durch die Taggeldabrechnungen von Februar 2001 bis April 2002 formlos erbrachten Leistungen zur?ckzuerstatten hat, wobei es einerseits um die Frage der Unrechtm?ssigkeit des erfolgten Leistungsbezuges geht (Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]) und andererseits zu pr?fen ist, ob die R?ckkommensvoraussetzungen - Wiedererw?gung oder prozessuale Revision - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand ist hingegen der Erlass der R?ckerstattung nach Art. 95 Abs. 2 AVIG. 3. 3.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). ???????? Eine k?rperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsf?hig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Ber?cksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Hat sich eine behinderte Person, welche unter den erw?hnten Voraussetzungen nicht offensichtlich vermittlungsunf?hig ist, bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsf?hig (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]). 3.2???? Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die die empfangende Person keinen Anspruch hatte, zur?ckfordern (BGE 126 V 399). Hat eine Kasse Arbeitslosenentsch?digung ausgerichtet und erbringt sp?ter eine andere Sozialversicherung f?r denselben Zeitraum Leistungen, die zu einer R?ckforderung Anlass geben, so verlangt die Kasse beim zust?ndigen Versicherungstr?ger die Verrechnung (Art. 124 AVIV). Sowohl aufgrund einer formell rechtskr?ftigen Verf?gung ausgerichtete Leistungen als auch Leistungen, welche lediglich formlos zugesprochen worden sind, sind im Bereich der Sozialversicherung nur zur?ckzuerstatten, wenn entweder die f?r die Wiedererw?gung oder f?r die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erf?llt sind (BGE 110 V 179 Erw. 2a, 111 V 332 Erw. 1). 4. 4.1???? Im vorliegenden Fall erweisen sich die Taggeldzahlungen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer r?ckwirkend seit dem 1. Februar 2001 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bezieht, nachtr?glich als unrichtig. Die Unrechtm?ssigkeit des Leistungsbezugs als Grundvoraussetzung der R?ckforderung liegt darin begr?ndet, dass in Kenntnis der von der Invalidenversicherung festgestellten Erwerbsunf?higkeit dem Versicherten die - seinerzeit bejahte - Vermittlungsf?higkeit vollst?ndig abgeht. Nach der Rechtsprechung k?nnen Leistungen der Arbeitslosenversicherung zwar dann nicht zur?ckgefordert werden, wenn besondere Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass trotz Annahme vollst?ndiger Erwerbsunf?higkeit durch die Invalidenversicherung auf vollst?ndige oder teilweise Vermittlungsf?higkeit geschlossen werden muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5b, vgl. die nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 1996, C 189/95 und vom 11. September 1998, C 259/97). Solche besonderen Umst?nde gehen in diesem Fall jedoch weder aus den Akten hervor, noch wurden sie durch den Beschwerdef?hrer geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Februar 2001 nicht mehr in der Lage war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und die Taggelder ab diesem Zeitpunkt wegen fehlender Vermittlungsf?higkeit zu Unrecht ausbezahlt worden sind. 4.2???? Nach der st?ndigen Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunf?higkeit eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so dass ein Zur?ckkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen Revision m?glich ist (BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc). 4.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer in den Monaten Februar 2001 bis April 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der H?he von insgesamt Fr. 27'810.-- bezogen hat (Urk. 7/27). Der Einwand des Beschwerdef?hrers, zum Zeitpunkt des Erlasses der R?ckforderungsverf?gung sei die ihm zugesprochenen IV-Rente ziffernm?ssig noch nicht festgestanden, weshalb eine Verrechnung damals noch nicht in Frage gekommen sei, ist zwar verst?ndlich aber letztlich nicht relevant, da die Verrechnung im Sinne des Vollzugs zwischen den Versicherungstr?gern durchgef?hrt wird und es somit nicht notwendig ist, dass der versicherten Person die Rente bereits formell zugesprochen worden ist. Mit Verf?gung vom 12. Juli 2002 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdef?hrer r?ckwirkend ab dem 1. Februar 2001 eine monatliche IV-Rente von Fr. 813.-- und eine Zusatzrente f?r seine Ehegattin von Fr. 244.-- zu, wobei die noch nicht ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 14'136.-- direkt mit den unrechtm?ssig ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenkasse verrechnet wurden (Urk. 7/49). Damit erweist sich der Verrechnungsbetrag, wie er in der Verf?gung der Arbeitslosenkasse vom 1. Juli 2002 eingesetzt wurde, als korrekt (Urk. 2, 7/27). 4.4???? Da der Betrag von Fr. 14'136.-- in jedem Fall zur Verrechnung kommt und zwar unabh?ngig vom Entscheid ?ber allf?llige Erg?nzungsleistungen, kann dem Begehren um R?ckweisung der Verf?gung und Sistierung des Entscheids, bis alle weiteren Anspr?che des Versicherten gekl?rt sind, nicht stattgegeben werden. ???????? Nach dem Gesagten besteht die R?ckforderungsverf?gung der Arbeitslosenkasse zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Arbeitslosenkasse der GBI - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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