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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 AL.2002.00489

30 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,851 parole·~9 min·3

Riassunto

Schlechtwetterentschädigung, Anspruch innert drei Monaten nach jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen, Beweislast bei Bfin

Testo integrale

AL.2002.00489

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Buis

Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen G.___

? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die G.___,? meldete am 2. Januar 2002 beim Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen wetterbedingten Ausfall des Monats Dezember 2001 an (Urk. 6/2). Am 14. Januar 2002 teilte das AWA der G.___ mit, die Meldung ?ber die wetterbedingten Arbeitsausf?lle sei gepr?ft worden und gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentsch?digung werde kein Einspruch erhoben. Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erf?llt seien, k?nne die Arbeitslosenkasse f?r den Monat Dezember 2001 Schlechtwetterentsch?digung ausrichten (Urk. 6/1). Mit Verf?gung vom 22. Mai 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich indes den Anspruch auf Schlechtwetterentsch?digung f?r die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2001 mit der Begr?ndung, dass die Geltendmachung der Schlechtwetterentsch?digung zu sp?t erfolgt und der Anspruch deshalb erloschen sei (Urk. 2).

2.?????? Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 erhob die G.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, den Anspruch auf Schlechtwetterentsch?digung nochmals zu ?berpr?fen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2002 ersuchte die Arbeitslosenkasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die G.___ innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 24. September 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 10).

3. ????? Mit Verf?gung vom 14. Januar 2003 forderte das Gericht die G.___ auf, die n?heren Umst?nde der geltend gemachten Einreichung der Abrechnungen sowie ihre ?blichen Lohnzahlungstermine darzulegen und allf?llige Beweise zu bezeichnen. Mit gleicher Verf?gung wurde der Arbeitslosenkasse Frist angesetzt, um darzulegen, aufgrund welcher ?berlegungen und Berechnungen sie das Fristende auf den 2. April 2002 festgelegt hatte (Urk. 12). Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 gab die Arbeitslosenkasse an, dass der Beginn der Frist auf den 2. April 2002 festgesetzt worden sei, weil dies der n?chstfolgende Werktag nach dem Ostermontag, einem kantonal anerkannten Feiertag, gewesen sei (Urk. 13). Die G.___ liess sich dagegen innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgem?ss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Besch?ftigte in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausf?lle ?blich sind, haben gem?ss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) Anspruch auf Schlechtwetterentsch?digung, wenn sie f?r die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter f?r die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a) und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b). Nach Art. 42 Abs. 2 AVIG bestimmt der Bundesrat die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentsch?digung ausgerichtet werden kann. 2.2???? Nach Art. 45 Abs. 1 AVIG regelt der Bundesrat das Meldeverfahren. Gest?tzt darauf hat er in Art. 69 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) festgelegt, dass der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall sp?testens am f?nften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des BWA melden muss (Abs. 1). Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund versp?tet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Versp?tung verschoben (Abs. 2). 2.3???? Der Arbeitgeber macht den Anspruch seiner Besch?ftigten auf Schlechtwetterentsch?digung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft f?r den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 47 Abs. 1 AVIG). Die Frist f?r die Geltendmachung des Entsch?digungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungs-periode (Art. 70 AVIV). Entsch?digungen, die der Arbeitgeber nicht fristgem?ss (Art. 47 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht verg?tet (Art. 48 Abs. 3 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenh?ngenden Wochen (Art. 43 Abs. 4 AVIG). Ein Zeitraum von vier Wochen stellt eine Abrechnungsperiode dar, wenn die L?hne in Zeitabst?nden von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen ?brigen F?llen betr?gt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 68 Abs. 1 AVIV). 2.4???? Die Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitgeber den Entsch?digungsanspruch seiner Besch?ftigten innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen muss, stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar mit der Folge, dass der versp?tet geltend gemachte Anspruch auf Schlechtwetterentsch?digung verwirkt ist (Art. 48 Abs. 3 AVIG). Denn der mit jener Vorschrift verfolgte Zweck - die rechtzeitige ?berpr?fung der Verh?ltnisse (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 604) - kann nicht mit einer Ordnungs-, sondern nur mit einer Verwirkungsfrist erreicht werden. Der Missbrauchsgefahr kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn einerseits die Erf?llung s?mtlicher Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 42 und 43 AVIG) genau ?berpr?ft wird und anderseits die M?glichkeiten der Schadenminderung durch Zuweisung einer geeigneten zumutbaren Zwischenbesch?ftigung (Art. 50 in Verbindung mit Art. 41 AVIG) f?r die Arbeitslosenversicherung rechtzeitig erkennbar sind (BGE 110 V 341 f.; ARV 1986 Nr. 13 S. 51 Erw. 2). 2.5.??? Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschr?nkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.?????? 3.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdef?hrerin den Antrag auf Schlechtwetterentsch?digung betreffend den Monat Dezember 2001 rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Beschwerdef?hrerin f?hrte dazu aus, dass die Abrechnungen f?r die Schlechtwetterentsch?digung des strittigen Monats und des Monats Januar 2002 am 2. April 2002, mithin innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode gem?ss Art. 47 Abs. 1 AVIG pers?nlich am Schalter der Sozialversicherungsanstalt (SVA), R?ntgenstrasse 17. Z?rich, abgegeben worden seien, und es unklar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin die Unterlagen erst am 11. April 2002 erhalten habe. Es k?nne wohl davon ausgegangen werden, dass ein Brief, welcher direkt am Schalter abgegeben werde, einen Eingangsstempel erhalte, womit auch ersichtlich w?re, wann dieser Brief abgegeben worden sei (Urk. 1). 3.2.??? Die Beschwerdegegnerin f?hrte demgegen?ber aus, dass die angegebene Anschrift nicht ihre, sondern die Adresse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich sei. Sie r?umte zwar ein, dass die SVA auf den Antrag betreffend die Schlechtwetterentsch?digung einen Kleber mit der Adresse der Gesch?ftsstelle Z?rich ?ber die Adresse der SVA angebracht habe, die Beschwerdef?hrerin indes keine Belege habe erbringen k?nnen, welche beweisen w?rden, wann die Unterlagen bei der SVA abgeben worden seien (Urk. 5).

4. 4.1???? Vorab ist festzuhalten, dass gem?ss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG) eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzust?ndige Beh?rde gelangt. Die unzust?ndige Beh?rde hat eine an sie adressierte Eingabe unverz?glich an die zust?ndige Amtsstelle weiterzuleiten (Art. 8 VwVG; BGE 120 V 415 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese Bestimmungen sind Ausdruck von im gesamten Bundesverwaltungsrecht g?ltigen Rechtsgrunds?tzen und somit auch in Bereichen zu beachten, in welchen das VwVG nicht unmittelbar anwendbar ist (ARV 1991 Nr. 16 S. 120 Erw. 2a mit Hinweisen). 4.2???? Der den Akten beigelegten Kopie eines Briefumschlages ist zu entnehmen, dass dieser Brief von der SVA via Gesch?ftsstelle Z?rich (Stempel vom 11. April 2002) an die Beschwerdegegnerin (Stempel vom 12. April 2002) weitergeleitet wurde (Urk. 6/7). Daraus ergibt sich aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag - wie behauptet - am 2. April 2002 beziehungsweise in Bezug auf den Entsch?digungsanspruch f?r den Monat Dezember 2001 innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist zuhanden der Beschwerdegegnerin der SVA ?bergeben worden ist. Immerhin liegen zwischen dem behaupteten Datum (2. April 2002) und dem tats?chlichen Eintreffen des Briefes bei der Beschwerdegegnerin (Eingangsstempel: 12. April 2002) zehn Tage. Es ist zwar m?glich, dass sich der interne Weg zeitlich derart in die L?nge zog, doch ist bei der Frage, ob die Beschwerdef?hrerin die f?r die Erhebung des Entsch?digungsanspruchs notwendigen Unterlagen tats?chlich am 2. April 2002 bei der SVA abgegeben hat, von den im Sozialversicherungsrecht praxisgem?ss geltenden Beweisgrunds?tzen auszugehen. Danach sind das Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wobei dieser Grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschr?nkt wird (vgl. dazu oben Erw. 2.5). So hat grunds?tzlich die Partei, welche die Handlung vorzunehmen hat, die Beweislast f?r die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung zu tragen (BGE 103 V 66; RKV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 2e). ???????? Vor diesem Hintergrund muss sich die Beschwerdef?hrerin entgegen halten lassen, dass sie es unterlassen hat, die f?r ihre Behauptung n?tzlichen Hinweise und Beweise zu liefern. Sie nannte keine Personen, welche das ?berbringen der Unterlagen h?tten best?tigen k?nnen. Ebensowenig ?usserte sie sich zu den ?blichen Lohnzahlungsterminen, deren Kenntnis f?r die Festsetzung der Abrechnungsperiode und damit f?r die Berechnung der Frist nach Art. 47 Abs. 1 AVIG aber unerl?sslich ist. Insbesondere aber zog sie es vor, der gerichtlichen Aufforderung, eine schriftliche Stellungnahme zu den n?heren Umst?nden einzureichen und allf?llige Beweise zu bezeichnen, nicht nachzukommen. Somit und da sie aus dieser Tatsache Rechte ableiten will, hat sie auch die Nachteile des fehlenden Beweises zu tragen.

5. Nachdem der Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches auf Schlechtwetterentsch?digung f?r den Monat Dezember 2001 nicht rechtsgen?glich erbracht werden konnte, erweist sich dieser als verwirkt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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