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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.02.2003 AL.2002.00360

26 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·908 parole·~5 min·1

Riassunto

Abzug von Leistungen der Pensionskassen von der Arbeitslosenentschädigung

Testo integrale

AL.2002.00360

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 27. Februar 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit Verf?gung vom 9. April 2002 P.___, geboren 1939, mitgeteilt hat, dass von der ihm zustehenden Arbeitslosenentsch?digung Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 4'360.-- abgezogen w?rden (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. April 2002, mit welcher P.___ beantragt hat, dass die AHV-Ersatzrente von monatlich Fr. 582.--, welche kein Bestandteil der Pensionskassenrente darstelle, nicht anzurechnen sei (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 10. Mai 2002 (Urk. 6), in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, dass gem?ss Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten f?r diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gem?ss Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer t?tig sein wollen, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen werden (Art. 18 Abs. 4 AVIG), dass als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze f?r die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung ?ber die obligatorischer Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]), dass der Beschwerdef?hrer mit Erreichen des 62. Altersjahres von seiner Arbeitgeberin, der A.___, reglementsgem?ss per 1. Oktober 2001 pensioniert worden ist (Urk. 7/7), dass der Beschwerdef?hrer seit dem 1. Oktober 2001 von der B.___ eine Altersrente von Fr. 3'751.-- (seit dem 1. Januar 2002 Fr. 3'778.--) sowie eine AHV-Ersatzrente von Fr. 582.-- erh?lt (Urk. 7/9), dass sich der Beschwerdef?hrer am 29. Januar 2002 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung angemeldet hat (Urk. 7/1), dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung festgestellt hat, dass von der dem Beschwerdef?hrer zustehenden Arbeitslosenentsch?digung die Leistungen der B.___ im Umfang von total Fr. 4'360.-- (Fr. 3'778.-- Altersrente zuz?glich Fr. 582.-- AHV-Ersatzrente) abzuziehen sind, dass der Beschwerdef?hrer geltend macht, die AHV-Ersatzrente d?rfe nicht von der Arbeitslosenentsch?digung abgezogen werden, da diese nicht Bestandteil der Pensionskassenrente sei und nur vom Arbeitgeber finanziert werde, dass gem?ss Art. 30 Ziff. 1 des Reglements 1998 der B.___ (Urk. 7/13) im Sinne von Art. 24, 27 oder 28 pensionierte Versicherte w?hrend der Bezugsdauer der Altersrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenberechtigungsalters, fr?hestens aber ab vollendetem 62. Altersjahr, Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente haben, dass die Finanzierung der AHV-Ersatzrente durch die Arbeitgeberin mit einem vom Stiftungsrat festgelegten j?hrlichen prozentualen Beitragssatz erfolgt und die Kasse hief?r kein Deckungskapital ?ufnet (Art. 50 Ziff. 4 des Reglements), dass gem?ss Ziffer B125 des Kreisschreibens ?ber die Arbeitslosenentsch?digung des Staatssekretariats f?r Wirtschaft seco sogenannte "AHV-?berbr?ckungsrenten" ebenfalls als Altersleistungen gelten, soweit sie reglementarisch vorgesehen sind, dass es sich bei der AHV-Ersatzrente entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers nicht um eine Leistung der Arbeitgeberin, sondern durchaus um eine solche der Pensionskasse handelt, welche diese nicht freiwillig erbringt, sondern aufgrund eines klaren reglementarischen Anspruchs des Beschwerdef?hrers, dass der Umstand, dass die AHV-Ersatzrente ausschliesslich durch Beitr?ge der Arbeitgeberin finanziert wird, nichts daran zu ?ndern vermag, dass es sich um eine reglementarische Altersleistung der Pensionskasse handelt, deren H?he im ?brigen von der Beitragsdauer des betreffenden Versicherten bei der B.___ abh?ngig ist (vgl. Art. 30 Ziff. 2 des Reglements), dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht festgestellt hat, dass die AHV-Ersatzrente eine Leistung der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, welche im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen von der Arbeitslosenentsch?digung abgezogen werden muss, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt,

erkennt das Gericht: ?

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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