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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.07.2003 AL.2002.00308

24 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,673 parole·~8 min·2

Riassunto

Zwischenverdienst/lohnmässig zumutbare Arbeit

Testo integrale

AL.2002.00308

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen M.___

Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 069 Schwamendingenstrasse 10, 8050 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___ war ab September 1998 in der Unternehmung seiner Mutter B.___ als Reiniger zu einem Besch?ftigungsumfang von 7 Stunden pro Woche angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Januar 2002, Urk. 6/5/1). Ab dem 1. Mai 2000 arbeitete er zudem in der Unternehmung X.___ im Umfang von 70-100 Stunden im Monat (Arbeitgeberbescheinigung vom 26. M?rz 2002, Urk. 6/6/1). Des Weiteren stand er seit dem 1. M?rz 2001 in einem Anstellungsverh?ltnis - ebenfalls in der Reinigung - mit der Y.___ mit einem vereinbarten Besch?ftigungsumfang von 2,5-3 Stunden pro Tag (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Januar 2002, Urk. 6/4/1; vgl. auch den Arbeitsvertrag in Urk. 3/6). ???????? Das Arbeitsverh?ltnis mit der X.___ endigte durch K?ndigung des Versicherten Ende Oktober 2001 (vgl. Urk. 6/6/1 sowie das K?ndigungsschreiben in Urk. 6/6/14); das Arbeitsverh?ltnis mit der Mutter des Versicherten wurde zun?chst per Ende Dezember 2001 und nach entsprechendem Hinweis der Arbeitslosenkasse auf die gesetzliche K?ndigungsfrist per Ende Januar 2002 aufgel?st (vgl. Urk. 6/5/1 sowie die Korrespondenz in Urk. 6/5/3-9). Das Arbeitsverh?ltnis mit der Y.___ bestand weiter (vgl. Urk. 6/4/1). ???????? Im Januar 2002 meldete sich M.___ bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer Vollzeitstelle und zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung an (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 8. Januar 2002, Urk. 6/2; Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung vom 9. Januar 2002, Urk. 6/1). Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie setzte anhand der Eink?nfte, die der Versicherte in den drei erw?hnten Arbeitsverh?ltnissen erzielt hatte, den versicherten Verdienst fest und rechnete dem Versicherten das Einkommen, das er bei der Y.___ weiterhin erzielte, als Zwischenverdienst an. Mit Verf?gung vom 3. April 2002 er?ffnete die Kasse dem Versicherten, dass er ab dem 1. Februar 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung habe, da seine T?tigkeit bei der Y.___ lohnm?ssig zumutbar sei (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob M.___ mit Eingabe vom 9. April 2002 Beschwerde mit dem Antrag, sein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse der GBI schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verf?gung vom 23. April 2002, Urk. 10) reichte der Versicherte die Lohnabrechnung der Y.___ f?r den Monat M?rz 2002 nach (Urk. 9), und die Arbeitslosenkasse liess dem Gericht ein Schreiben vom 25. April 2002 zukommen, worin sie dem Versicherten mitgeteilt hatte, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. M?rz 2002 gegeben sein d?rfte (Urk. 11), sowie ein ebenfalls am 25. April 2002 erstelltes Stammblatt mit den ermittelten Eckdaten f?r die Zeit ab dem 1. M?rz 2002 (Urk. 12). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Telefonnotiz vom 4. Juni 2003, Urk. 14) stellte die Kasse dem Gericht am 4. Juni 2003 (Urk. 16) ausserdem die Taggeldabrechnungen zu, aufgrund derer sie dem Versicherten unterdessen f?r die Monate M?rz, April und Mai 2002 Arbeitslosenentsch?digung ausgerichtet hatte (Urk. 15/1-3).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Ob die angefochtene Verf?gung vom 3. April 2002 rechtm?ssig ist, beurteilt sich nach den tats?chlichen Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Entscheiderlasses entwickelt haben, und desgleichen ist auf die Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen, in Anwendung der Rechtsprechung, wonach der Beurteilung einer Sache diejenigen Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erf?llung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demgem?ss sind die ?nderungen der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) per 1. Januar 2003 stehen, im vorliegenden Verfahren nicht zu ber?cksichtigen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Arbeitslosenentsch?digung wird gest?tzt auf Art. 21 und Art. 22 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst bemisst. Gem?ss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der w?hrend eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverh?ltnissen normalerweise erzielt wurde, wobei die vertraglich vereinbarten regelm?ssigen Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entsch?digung f?r arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Ein volles Taggeld betr?gt nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG 80 % des versicherten Verdienstes; versicherte Personen, die (kumulativ) keine Unterhaltspflicht gegen?ber Kindern haben, nicht invalid sind und ein volles Taggeld (nach Art. 22 Abs. 1 AVIG) erreichen, das mehr als 130 Franken betr?gt, erhalten nach Art. 22 Abs. 2 AVIG ein Taggeld in der H?he von 70 % des versicherten Verdienstes. 2.2???? Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles f?r Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt. Als Zwischenverdienst gilt nach Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbst?ndiger oder selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Verdienstausfall wird in Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG als Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und orts?blichen Ansatz f?r die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst definiert. ???????? Nach der Rechtsprechung, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht unter der Herrschaft von Art. 24 AVIG, wie er bis Ende 1995 in Kraft gewesen war, entwickelt (vgl. BGE 120 V 233) und f?r den Geltungsbereich der revidierten, ab dem 1. Januar 1996 g?ltigen Fassung weiterhin als anwendbar erkl?rt hat (vgl. BGE 127 V 480 Erw. 2), ist die Arbeitslosenentsch?digung auch dann nach der Zwischenverdienstregelung in Art. 24 AVIG zu bemessen, wenn eine versicherte Person von mehreren innegehabten Teilzeitbesch?ftigungen die einen verliert und die anderen beibeh?lt; diesfalls ist der versicherte Verdienst unter Ber?cksichtigung s?mtlicher vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielten Eink?nfte festzusetzen, und die nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit verbleibenden Eink?nfte aus den beibehaltenen Teilzeitt?tigkeiten sind als Zwischenverdienst anzurechnen. Ebenfalls nach wie vor g?ltig ist der h?chstrichterlich erarbeitete Grundsatz, dass f?r den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles dann kein Raum mehr bleibt, wenn die versicherte Person w?hrend der strittigen Kontrollperiode eine insbesondere auch in lohnm?ssiger Hinsicht zumutbare Arbeit aufnimmt, das heisst eine T?tigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der ihr zustehenden Arbeitslosenentsch?digung entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Dieser Grundsatz hat in Art. 41a Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV; in der ab dem 1. Januar 1997 g?ltigen Fassung) Eingang gefunden. Dort ist statuiert, dass ein Anspruch auf Kompensationszahlungen dann besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentsch?digung, was umgekehrt heisst, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles entf?llt, wenn das Einkommen w?hrend der strittigen Kontrollperiode die H?he der nach Art. 22 AVIG festgesetzten Arbeitslosenentsch?digung erreicht oder ?bersteigt (vgl. SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 2c). Zur Beurteilung der Frage, ob das Zwischenverdiensteinkommen die Arbeitslosenentsch?digung erreicht oder ?bersteigt, ist nach der Rechtsprechung das Taggeld mit dem Brutto-Tagesverdienst zu vergleichen (vgl. BGE 121 V 51).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verf?gung vom 3. April 2002 (vgl. Urk. 2 S. 2) in korrekter Anwendung der dargelegten rechtlichen Grunds?tze zur Anrechnung einer beibehaltenen Teilzeitbesch?ftigung als Zwischenverdienst zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdef?hrer im Februar 2002 bei der Y.___ ein Einkommen erzielt hatte, das h?her war als die ihm zustehende Arbeitslosenentsch?digung von 70 % des versicherten Verdienstes. Der Beschwerdef?hrer stellte denn in der Beschwerdeschrift auch weder die H?he des versicherten Verdienstes von Fr. 5'126.-- und die darauf basierende Taggeldh?he von Fr. 165.35 in Frage, noch bestritt er die H?he des angerechneten Einkommens von Fr. 3'605.75, welches die Beschwerdegegnerin der Lohnabrechnung der Y.___ vom 21. M?rz 2002 betreffend den Monat Februar 2002 (Urk. 3/3) und der zugeh?rigen Zwischenverdienstbescheinigung vom 26. M?rz 2002 (Urk. 6/9/7) entnommen hatte. Mit seinem Vorbringen, die Eink?nfte bei der Y.___ seien im Februar 2002 ausserordentlich hoch gewesen und w?rden in den folgenden Monaten wieder niedriger ausfallen, beanstandete der Beschwerdef?hrer vielmehr vor allem, dass die Beschwerdegegnerin ihm den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung nicht nur f?r den Monat Februar 2002 verweigert hatte, sondern eine generelle Anspruchsverneinung - ab dem 1. Februar 2002 - ausgesprochen hatte. ???????? Die Beschwerdegegnerin hat in den Erw?gungen der angefochtenen Verf?gung zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef?hrer im Falle eines geringeren Einkommens in den nachfolgenden Monaten seinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung erneut pr?fen lassen k?nne. Dennoch ist die Verf?gung zumindest dann, wenn allein auf das Verf?gungs-Dispositiv abgestellt wird, nicht korrekt, da die ausgesprochene Anspruchsverneinung ab dem 1. Februar 2002 impliziert, dem Beschwerdef?hrer werde im Sinne einer Dauerregelung bis zu Datum des Verf?gungserlasses, dem 3. April 2002, keine Arbeitslosenentsch?digung gew?hrt. Soweit die angefochtene Verf?gung in dieser Weise eine generelle Anspruchsverweigerung ?ber den Monat Februar 2002 hinaus beinhaltet, ist die Beschwerdegegnerin unterdessen allerdings darauf zur?ckgekommen und hat dem Beschwerdef?hrer mit den Abrechnungen vom 7. Mai 2002 f?r die Monate M?rz und April 2002 Arbeitslosenentsch?digung zugesprochen und ausgerichtet (Urk. 15/1+2). ???????? Hinsichtlich des Anspruches des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit nach Februar 2002 ist die Beschwerde daher gegenstandslos geworden. Demgegen?ber ist sie hinsichtlich seines Anspruches auf Arbeitslosenentsch?digung f?r den Monat Februar 2002 nach dem bereits Dargelegten abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14, Urk. 15/1-3 und Urk. 16 - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 069, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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