AL.2002.00015
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 16. Juli 2003 in Sachen E.___ AG ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian Naegeli & Streichenberg Rechtsanw?lte Stockerstrasse 38, 8002 Z?rich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: ???????? Der E.___ AG in Z.___ wurde f?r Kurzarbeit entfallend auf die Monate Dezember 1997 bis und mit Mai 1998, Februar 1999 bis und mit April 1999, Oktober 1999 bis und mit November 1999 f?r verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Kurzarbeitsentsch?digung ausgerichtet (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 8/8). Mit Verf?gung vom 24. November 2001 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich von der f?r den genannten Zeitraum ausbezahlte Kurzarbeitsentsch?digung Fr. 141?049.-- zur?ck (Urk. 2). Gegen diese Verf?gung erhob die E.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, Z?rich, am 7. Januar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich zur?ckzuweisen, subeventualiter sei sie zur R?ckerstattung von Fr. 128'106.70 zu verpflichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2002 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich den Antrag, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die E.___ AG zu verpflichten, Fr. 9'433.70 zur?ckzuerstatten (Urk. 7). In der Replik vom 30. September 2002 beantragte die E.___ AG, von der teilweisen Anerkennung der Beschwerde sei Vormerk zu nehmen und hielt im ?brigen an den in der Beschwerdeschrift gestellten Antr?gen fest (Urk. 16). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich verzichtete am 29. Oktober 2002 auf weitere Ausf?hrungen im Rahmen einer Duplik und hielt an den von ihr gestellten Antr?gen fest (Urk. 19). Am 4. November 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die die Leistungsempf?ngerin keinen Anspruch hatte,?? zur?ckfordern (BGE 126 V 399). Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentsch?digung fordert sie von der Arbeitgeberin zur?ck. 1.3???? Gem?ss Art. 95 Abs. 4 AVIG verj?hrt der R?ckforderungsanspruch innert einem Jahr nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber f?nf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Besteht der R?ckforderungsanspruch wegen einer strafbaren Handlung, f?r die das Strafrecht eine l?ngere Verj?hrungsfrist vorsieht, so ist diese massgebend. Bei der einj?hrigen R?ckforderungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, dass heisst nach deren Ablauf ist eine R?ckforderung nicht mehr m?glich. Die Frist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit h?tte erkennen m?ssen, dass die Voraussetzungen f?r eine R?ckerstattung gegeben sind (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 34 f. Rz 81 f. mit Hinweisen).
2. 2.1???? Die Unrechtm?ssigkeit der bezogenen Kurzarbeitsentsch?digung begr?ndete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung unter Hinweis auf zwei Revisionsberichte des Staatssekretariates f?r Wirtschaft seco (nachfolgend: seco) vom 23. Juli 2001 und vom 12. Oktober 2001 (vgl. Urk. 3/2-3) damit, die Revisionen f?r die Jahre 1998 und 1999 h?tten ergeben, dass keine Unterlagen f?r eine geeignete betriebliche Zeiterfassung vorgelegt worden seien. Das von der Beschwerdef?hrerin verwendete Formular "Rappport ?ber die wirtschaftlichen Ausfallstunden" (Formular Nr. 716.307.1 d) gen?ge den an eine betriebliche Zeiterfassung gestellten Anforderungen nicht. Aus einer geeigneten Zeiterfassung m?ssten f?r jeden Arbeitstag die tats?chlich geleisteten Arbeitsstunden einschliesslich die allf?lligen Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie andere bezahlte oder unbezahlte Absenzen wie Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, Milit?rdienst und weiteres ersichtlich sein. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin eine diesen Anforderungen entsprechende Zeiterfassung nicht gef?hrt habe. Auf die Pflicht dazu sei sie aber am 24. Oktober 1997 und am 2. Februar 1998 schriftlich hingewiesen worden. Die geltend gemachten Arbeitsausf?lle h?tten des Weiteren auch nicht anhand anderer betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden k?nnen. Im Gegenteil gehe aus Buchungsbelegen hervor, dass in erheblichem Ausmass an Tagen wirtschaftlich bedingte Ausf?lle geltend gemacht worden seien, an denen die betreffenden Mitarbeiter tats?chlich gearbeitet h?tten. Da die geltend gemachten Arbeitsausf?lle aufgrund der fehlenden betrieblichen Zeitkontrolle nicht ?berpr?fbar seien und auch eine Plausibilisierung anhand anderer betrieblicher Unterlagen nicht m?glich sei, sondern aus diesen Unterlagen hervor gehe, dass Arbeitsausf?lle f?r Tage geltend gemacht worden seien, an denen Mitarbeiter tats?chlich gearbeitet h?tten, m?sse die im Pr?fungszeitraum bezogene Kurzarbeitsentsch?digung vollumf?nglich aberkannt werden (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3) 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, im Rahmen des ersten Gesuches um Ausrichtung von Kurzarbeitsentsch?digung vom 27. August 1997 sei die zust?ndige Arbeitslosenkasse mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Pr?senz- und Ausfallstunden nicht mittels Stempeluhr oder einer anderweitigen elektronischen Arbeitszeitkontrolle, sondern durch eine administrative Mitarbeiterin manuell auf Stundenbl?ttern erfasst w?rden. Gest?tzt auf die entsprechenden Meldungen seien in den Jahren 1998 und 1999 Kurzarbeitsentsch?digungen von insgesamt Fr. 128'106.70, nicht jedoch von Fr. 141'049.-- ausbezahlt worden. Die Feststellungen der Revisoren des seco, auf welche die Beschwerdegegnerin verweise, seien in mehrfacher Hinsicht akten- und tatsachenwidrig. Die Revisoren des seco seien des Weiteren von ?berspitzten Anforderungen an ein betriebliches Zeiterfassungssystem ausgegangen. Aus den erstellten Erfassungsbl?ttern seien die Ausfalltage beziehungsweise -stunden sowie die Arbeitstage sowie -stunden sowie Tage und Stunden betreffend Krankheit oder Unfall ausgewiesen und nachvollziehbar. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Tagen, f?r die wirtschaftlich bedingte Ausf?lle geltend gemacht worden seien, gearbeitet h?tten. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch keine konkreten Angaben zu dieser Behauptung machen k?nnen. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdegegnerin auf die Pflicht zur F?hrung einer Arbeitszeitkontrolle mittels B.___blatt hingewiesen habe. ?ber die genaue Art und den Umfang dieser Kontrolle sei jedoch nicht informiert worden. Im ?brigen h?tten dar?ber mehrfach Gespr?che mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden, insbesondere Ende 1997, bei denen dargelegt worden sei, wie die Arbeitszeitkontrolle gef?hrt werde, und es sei mehrfach best?tigt worden, dass die gef?hrte Arbeitszeitkontrolle nicht zu beanstanden sei. Weder aus den Bestimmungen des AVIG oder der Verordnung noch aus den B.___bl?ttern des seco gehe hervor, wie die Arbeitszeitkontrolle in den Betrieben, welche Kurzarbeitsentsch?digung bez?gen, ausgestaltet sein m?sse. Die verwendeten Formulare enthielten im ?brigen alle relevanten Angaben. Da die Beschwerdegegnerin bereits Ende 1997 dar?ber informiert gewesen sei, auf welche Art und Weise die Arbeitszeitkontrolle durchgef?hrt werde, w?re sie verpflichtet gewesen, die gef?hrte Arbeitszeitkontrolle rechtzeitig zu beanstanden und Weisungen f?r die geforderte Art zu erteilen oder gegebenenfalls weitere Leistungen zu verweigern. Dies habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht getan, weshalb im Zeitpunkt der verf?gten R?ckforderung der R?ckforderungsanspruch bereits verwirkt gewesen sei. Massgebend sei die Kenntnis der Beschwerdegegnerin und nicht allenfalls diejenige des seco. Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) gen?ge es n?mlich, wenn aufgrund von Informationen, welche der Kasse zur Kenntnis gelangten, hinreichende Verdachtsmomente best?nden, dass zu Unrecht Leistungen entgegen genommen worden seien (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3???? In der Beschwerdeantwort f?hrt die Beschwerdegegnerin aus, sie m?sse sich zu Recht die erw?hnten, Ende 1997 gef?hrten Gespr?che mit der Beschwerdef?hrerin entgegen halten lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen. Die R?ckforderung sei somit bis auf den Betrag von Fr. 9'433.70 verwirkt. Abzuerkennen seien jedoch geltend gemachte Ausfallstunden, an welchen Arbeitnehmer tats?chlich gearbeitet h?tten, wie sich aus dem provisorischen Bericht des seco vom 23. Juli 2001 ergebe. Es handle sich um insgesamt 268,8 der geltend gemachten Ausfallstunden, an welchen mittels Belegen aufgezeigt werden k?nne, dass an Tagen, f?r die Kurzarbeit abgerechnet worden sei, tats?chlich gearbeitet worden sei. In diesen F?llen beginne die Verwirkungsfrist f?r die R?ckforderung erst im Zeitpunkt an zu laufen, in welchem der Bericht des seco ?ber die zu Unrecht ausbezahlten Entsch?digungen vorgelegen habe. Der definitive Bericht datiere vom 12. Oktober 2001 und die R?ckforderung sei am 10. Januar 2002 (richtig: 24. November 2001) erlassen worden. Sie sei somit innerhalb der einj?hrigen Verwirkungsfrist ergangen (Urk. 7 S. 1 f.).
2.4???? In der Replik wird nicht geltend gemacht, auch hinsichtlich des korrigierten R?ckforderungsbetreffnisses sei die Verwirkungsfrist abgelaufen. Indessen werden die einzelnen Posten der Forderung bestritten (Urk. 16 S. 3 ff.). Im einzelnen ist darauf in nachfolgender Erw?gung 5 einzugehen.
3.?????? 3.1???? Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung eine R?ckforderung zu erfolgen hat, wenn die betroffenen Arbeitnehmer wegen ungen?gender ?berpr?fbarkeit der Arbeitszeit nicht entsch?digungsberechtigt waren (BGE 124 V 380 ff. mit Hinweisen). Darauf st?tzt sich die mit der angefochtenen Verf?gung erlassene R?ckforderung zur Hauptsache. Voraussetzung f?r eine R?ckforderung ist in formeller Hinsicht, wie in vorstehender Erw?gung 1.3 ausgef?hrt wurde, dass sie innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme des R?ckforderungsanspruchs erlassen worden ist. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass bereits gegen Ende 1997 Gespr?che zwischen ihr und der Beschwerdef?hrerin ?ber die Art und Weise der Arbeits- und Arbeitsausfallzeiterfassung stattfanden. Am 13. Januar 1998 stellte die Beschwerdef?hrerin zusammen mit der Aufstellung der Ausfallstunden erstmals Antrag auf Kurzarbeitsentsch?digung. Dieser ging bei der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 1998 ein (vgl. Urk. 8/2/4-5). Sp?testens von diesem Zeitpunkt an war der Beschwerdegegnerin effektiv bekannt, auf welche Art die Beschwerdef?hrerin die angefallenen Ausfallstunden erfasste. Von diesem Zeitpunkt an h?tte sie ?berpr?fen k?nnen, ob die von der Beschwerdef?hrerin gef?hrte Zeiterfassung hinreichend Aufschluss ?ber die angefallenen wirtschaftlichen Ausfallstunden ergibt. Mithin begann sp?testens ab diesem Zeitpunkt die einj?hrige Verwirkungsfrist f?r die R?ckforderung f?r allf?llig zu Unrecht gest?tzt auf die von der Beschwerdef?hrerin gef?hrte Arbeitszeiterfassung ausgerichtete Kurzarbeitsentsch?digung. Die R?ckforderung aber erging erst am 24. November 2001 und somit lange nach Ablauf der einj?hrigen Verwirkungsfrist. Eine R?ckforderung der gesamthaft ausbezahlten Kurzarbeitsentsch?digung mit der Begr?ndung, es habe eine nicht rechtsgen?gliche Erfassung der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden stattgefunden, ist somit nicht mehr m?glich.
4.?????? 4.1???? Die verbleibende Teilr?ckforderung begr?ndet die Beschwerdegegnerin mit dem Umstand, die vom seco durchgef?hrte Revision habe ergeben, dass an gewissen Tagen, f?r welche wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden geltend gemacht worden seien, die betreffenden Mitarbeiter tats?chlich gearbeitet h?tten. Der entsprechende Bericht des seco sei am 12. Oktober 2001 vorgelegt worden, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Verwirkungsfrist f?r die betreffenden zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen zu laufen begonnen habe. Mit dem Erlass der angefochtenen Verf?gung am 24. November 2001 sei die Frist gewahrt worden. 4.2???? Zutreffend ist, dass das seco den definitiven Bericht ?ber die von ihm vorgenommene Revision am 12. Oktober 2001 erstattete (vgl. Urk. 3/3). Begr?ndete Verdachtsmomente k?nnen jedoch bereits dem provisorischen Revisionsbericht vom 23. Juli 2001 entnommen werden (Urk. vgl. Urk. 3/2 S. 2). Ob die Verwirkungsfrist f?r eine R?ckforderung somit bereits zu diesem fr?heren Zeitpunkt an zu laufen begann, kann vorliegend aber offen bleiben, denn die R?ckforderung vom 24. November 2001 erging in jedem Fall rechtzeitig innert Jahresfrist. Eine R?ckforderung ist somit m?glich. Es bleibt zu pr?fen, ob die R?ckforderung begr?ndet ist und wenn ja, wie hoch der R?ckforderungsanspruch ist.
5. 5.1???? Die von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachte wirtschaftliche Ausfallzeit, w?hrend der aber tats?chlich verschiedene Angestellte gearbeitet h?tten, beziffert die Beschwerdef?hrerin auf 268,8 Stunden und die daf?r zu Unrecht ausbezahlten Leistungen auf Fr. 9'433.-- (Urk. 7 S. 2). Sie st?tzt sich dabei auf verschiedene korrigierte Abrechnungen (Urk. 8/10/1-8) sowie auf etliche Spesenabrechungen bestimmter Mitarbeiter gem?ss separatem Ordner (Urk. 8/11). 5.2???? 5.2.1?? Von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt werden f?r den Mitarbeiter A.___ geltend gemachte Ausfallstunden von total 75,6 Stunden entfallend auf den 14., 19., 22. und 28. Januar 1998 sowie auf die Zeit vom 6. bis 28. Mai 1998. Zur Begr?ndung wird angegeben, A.___ habe am 14. Januar 1998 Bestellungen bei der B.___ AG und der C.___ AG aufgegeben, am 19. und 22. Januar 1998 habe er Revisionsarbeiten gem?ss der Spesenabrechnung f?r Januar 1998 ausgef?hrt, am 28. Januar 1998 habe er Bestellungen bei der D.___ AG aufgegeben und auf die Zeit zwischen dem 6. und dem 28. Mai 1998 entfielen diverse T?tigkeiten gem?ss Spesenabrechnung von Mai 1998 (Urk. 8/10/1). 5.2.2?? Unterlagen oder Belege ?ber am 14. und 28. Januar 1998 durch A.___ vorgenommene Bestellungen bei der B.___ AG, der C.___ AG und der D.___ AG liegen keine vor, worauf auch die Beschwerdef?hrerin zutreffend hinweist. Die Beschwerdef?hrerin bestreitet zwar nicht, dass Bestellungen bei den genannten Unternehmen get?tigt wurden, macht jedoch geltend, dass die fraglichen Bestellungen am 14. Januar 1998 und am 28. Januar von einem anderen Mitarbeiter oder einer anderen Mitarbeiterin erstellt und diese an den jeweils n?chsten Arbeitstagen von A.___, das heisst am 16. Januar und am 30. Januar 1998 unterzeichnet worden seien (vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 8.a und d). Auch die Beschwerdef?hrerin vermag aber ihr Vorbringen nicht weiter zu belegen. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang nur, dass f?r A.___ betreffend 16. und 30. Januar 1998 keine Ausfallstunden geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 8/2/17), weshalb davon auszugehen ist, dass er am 16. und am 30. Januar 1998 auch tats?chlich gearbeitet hat und Bestellungen unterschrieben haben k?nnte. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Aufgrund der Akten steht nicht einmal fest, ob an den fraglichen Tagen, sei es von A.___, sei es von einem anderen Mitarbeiter, ?berhaupt Bestellungen gemacht wurden. Es gebricht somit am rechtsgen?glichen Nachweis, dass A.___ am 14. und am 28. Januar 1998 gearbeitet hat und somit f?r diese Zeit zu Unrecht Kurzarbeitsentsch?digung ausgerichtet wurde. 5.2.3?? F?r den 19. Januar 1998 verbuchte A.___ in der Spesenabrechnung f?r Januar 2003 unter dem Vermerk "Peak, HPLG-Anlage Revision" Fahrtauslagen in der H?he von Fr. 31. 60, welche aufgrund der beigehefteten Bahnfahrkarten belegt sind. Unter der Rubrik "Reisedauer" auf dem Spesenabrechnungsformular trug A.___ ferner 8 Stunden ein (Urk. 8/11/13). Aufgrund dieser von A.___ unterschriftlich best?tigten Angaben ist mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er an diesem Tag tats?chlich gearbeitet hat und somit an diesem Tag ihn betreffend keine Ausfallstunden anfielen, wie auf dem Ausfallstundenrapport zu Handen der Arbeitslosenversicherung vermerkt wurde (vgl. Urk. 8/2/17). Die hierf?r ausgerichtete Kurzarbeitsentsch?digung erfolgte somit zu Unrecht. 5.2.4?? F?r den 22. Januar 1998 ergibt sich aus der bereits erw?hnten Spesenabrechnung lediglich, dass A.___ sich an diesem Tag Arbeitskleidung im Betrag von Fr. 80.-- kaufte (Urk. 8/11/13). Dass er an diesem Tag entgegen den Angaben gegen?ber der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 8/2/17) aber arbeitete, kann daraus nicht gefolgert werden, wie auch die Beschwerdef?hrerin zutreffend festh?lt (vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 8 lit. c). Hinreichende Anhaltspunkte oder Belege hierf?r fehlen. 5.2.5?? F?r die Zeitperiode 6. bis 28. Mai 1998 geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass f?r insgesamt 5 Arbeitstage Ausfallstunden geltend gemacht worden seien, an denen A.___ aber effektiv gearbeitet habe. Sie aberkannte total 42 Ausfallstunden (Urk. 8/10/1). Die Beschwerdegegnerin st?tzt sich hierbei auf die Spesenabrechnung von A.___ von Mai 1998, in welcher er f?r den 6., den 14., den 22., den 26. und den 28. Mai 1998 verschiedene Spesenpositionen verbuchte (Urk. 8/11/12 sowie beigeheftete Belege). Die genannten Tage stellen gem?ss Rapport ?ber die Ausfallstunden f?r Mai 1998 allesamt Tage dar, an welchen A.___ nicht gearbeitet habe (Urk. 8/4/26). F?r den 6. Mai 1998 verbuchte A.___ eine Bahnfahrt von Jestetten nach Z?rich im Betrag von Fr. 12.20 sowie ein Mittagessen im Betrag von Fr. 27.90. Des Weiteren bezog er an diesem Tag um 14.05 Uhr Benzin f?r Fr. 61.80. Aus dem Umstand allein, was auch die Beschwerdef?hrerin geltend macht (vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 8 lit. e), dass A.___ am 6. Mai 1998 Benzin auf Kosten seiner Arbeitgeberin bezog, l?sst sich noch nicht schliessen, dass A.___ an diesem Tag effektiv gearbeitet hat. Der Umstand aber, dass A.___ am 6. Mai 1998 auch eine Bahnfahrkarte sowie eine Mittagsverpflegung via Spesen abrechnete, l?sst durchaus den Schluss zu, dass A.___ am 6. Mai 1998 arbeitete. Die f?r diesen Tag ausbezahlte Kurzarbeitsentsch?digung erfolgte somit zu Unrecht. Der Benzinbezug vom 14. Mai 1998 im Betrag von Fr. 64.-- allein l?sst keinen rechtsgen?glichen Schluss zu, dass A.___ an diesem Tag gearbeitet hat. Die Betankung des Fahrzeuges kann durchaus f?r den n?chstfolgenden Arbeitseinsatz erfolgt sein. Auch die Ben?tzung des Firmenwagens an einem Tag, an welchem nicht gearbeitet wurde, l?sst keinen gegenteiligen Schluss zu, denn unbestrittenermassen durften die Angestellten der Beschwerdef?hrerin die Firmenautos auch an arbeitsfreien Tagen f?r sich pers?nlich verwenden (vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 8 lit. e). Bez?glich der Spesen vom 22., 26. und 28. Mai 1998 macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass der in Y.___ in Deutschland wohnhafte A.___ (vgl. z.B. Urk. 8/4/31) in dieser Zeit seinen privaten Umzug durchgef?hrt habe, f?r den sie einen Teil der Kosten ?bernommen habe (Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 8 lit. e). Diese Behauptung l?sst sich nicht widerlegen. Sie wurde im ?brigen auch nicht bestritten. Die einzelnen Spesenpositionen in der genannten Zeit lassen sich mit dem geltend gemachten Umzug erkl?ren. Zum einen findet sich auf der Spesenabrechnung vom Mai 1998 f?r den 22. Mai 1998 der belegte Betrag von Fr. 40.-- f?r die Beseitigung eines Containers mit Hausm?ll, f?r den 26. Mai 1998 der belegte Betrag von Fr. 32.70 f?r Verpflegung der Umzugsmannschaft, f?r den 28. Mai 1998 sodann zwei Pauschalbetr?ge von je Fr. 21.-- f?r Verpflegung, der Betrag von Fr. 82.50 f?r Fahrtkosten von 110 km, sowie der Betrag von Fr. 25.-- f?r Schwerverkehrsabgabe. Wohin A.___ umzog, ist indessen nicht aktenkundig. Unterlagen aus der Zeit nach Mai 1998, welche ?ber seinen neuen Wohnort Auskunft geben k?nnten, zum Beispiel Lohnabrechnungen, sind keine vorhanden. In den Unterlagen ?ber die n?chste Periode von Kurzarbeit ab M?rz 1999 (Urk. 8/6/1-38) taucht A.___ nicht mehr als Mitarbeiter auf. 5.3 5.3.1?? Auch f?r den Mitarbeiter F.___ hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Ausfallstunden nachtr?glich aberkannt. Zum einen betrifft es den 14. und 20. Januar 1998 (vgl. Urk. 8/2/17). Hierzu macht die Beschwerdegegnerin geltend, aus einem Bankauszug sei ersichtlich, dass an diesen Tagen Reisepesen angefallen seien (Urk. 8/10/1). Dagegen wendet die Beschwerdef?hrerin ein, Bankausz?ge seien keine vorhanden; mithin fehle es an einem Beleg, dass F.___ an den genannten Tagen beruflich gereist sei. Aus der Spesenabrechnung f?r Januar 1998 ergebe sich nur, dass f?r den gesamten Monat pauschal Fr. 700.-- f?r Reisespesen verg?tet worden seien (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9 lit. a). ???????? Es trifft zu, dass in den Akten keine Belege daf?r vorhanden sind, dass F.___ an den fraglichen Tagen berufliche Reisen unternommen hat. Aktenkundig ist nur, dass ihm von der Beschwerdef?hrerin f?r Januar 1998 pauschal Fr. 700.-- f?r Reisespesen verg?tet wurden (Urk. 8/11/16/8). Es liegen auch keine anderen Belege vor, welche darauf schliessen lassen, dass F.___ an den genannten Daten tats?chlich gearbeitet hat. Somit f?llt eine R?ckforderung f?r die f?r diese Tage bezogene Kurzarbeitsentsch?digung ausser Betracht. 5.3.2?? F?r Februar aberkannte die Beschwerdegegnerin die f?r F.___ geltend gemachten Ausfalltage vom 10., 23. und 24. Februar mit je 8,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/2/27, Urk. 8/10/1). Dagegen wendet die Beschwerdef?hrerin ein, am 10. Februar 1998 habe F.___ Spesenbelege ?ber die Betankung seines Wagens sowie Essensspesen eingereicht. Gem?ss der Gesch?ftsagenda habe er an diesem Tag aber nicht gearbeitet. Am 23. und 24. Februar 1998 habe er Bahnfahrkarten gel?st. Ob er sie an diesem Tag auch verwendet habe, stehe nicht fest. Gem?ss der Gesch?ftsagenda habe er aber an diesem Tag jedenfalls nicht gearbeitet (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9 lit. b). ???????? Richtig ist, dass F.___ am 10. Februar Spesen f?r Verpflegung f?r Fr. 85.10 (Taverne de l'Uni in Chavannes) sowie eine weitere Ausgabe im Betrag von Fr. 16.90 t?tigte (Beleg 4 und 6 zu Urk. 8/11/16/7). Beim letzterw?hnten Betrag ist aus dem Beleg jedoch nicht ersichtlich, wof?r die Fr. 16.90 ausgegeben wurden. Gem?ss Darstellung der Beschwerdef?hrerin handelt es sich um den Bezug von Benzin. Dass am selben Tag auf Kosten der Beschwerdef?hrerin Benzin und Verpflegung bezogen wurden, l?sst den Schluss zu, dass F.___ an diesem Tag gearbeitet hat. Dass dies nicht zutreffe, wurde von der Beschwerdef?hrerin durch nichts glaubhaft gemacht. Der pauschale Hinweis auf einen Agendaeintrag reicht hierf?r nicht aus. Eine R?ckforderung der f?r diesen Tag ausgerichteten Kurzarbeitsentsch?digung ist somit gerechtfertigt. ???????? Belegt ist, dass F.___ die Kosten f?r eine Bahnfahrkarte Olten-Basel vom 23. Februar 1998 im Betrag von Fr. 6.60 als Spesen verbuchte (Beleg 5 zu Urk. 8/11/16/7). Der Einwand der Beschwerdef?hrerin, es stehe nicht fest, dass sie auch an diesem Tag ben?tzt worden sei, trifft nicht zu, denn es handelt sich um eine Bahnfahrkarte, die nur an diesem Tag g?ltig war. Ansonsten verweist die Beschwerdef?hrerin in diesem Punkt wiederum nur pauschal auf einen Agendaeintrag. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb F.___ f?r den 23. Februar 1998 Spesen geltend machen sollte, wenn er an diesem Tag nicht gearbeitet h?tte. Somit ist auch f?r diesen Tag die R?ckforderung der Kurzarbeitentsch?digung gerechtfertigt. ???????? F?r den 24. Februar 1998 hingegen ist lediglich belegt, dass F.___ eine Bahnfahrkarte f?r Fr. 29.50 erwarb (Beleg 12 zu Urk. 8/11/16/7). Weder das Fahrziel noch das Datum der Fahrt lassen sich anhand des Belegs eruieren. Somit steht nicht fest, dass F.___ am 24. Februar 1998 arbeitete, weshalb eine R?ckforderung f?r diesen Tag nicht m?glich ist. 5.3.3?? Betreffend F.___ aberkannte die Beschwerdegegnerin auch die f?r 11., 17., 25. und 26. M?rz 1998 geltend gemachten Ausfalltage (Urk. 8/4/5, Urk. 8/10/1). F?r den 11. und 17. M?rz 1998 liegen keine Belege vor, dass F.___, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 8/10/1), dienstliche Reisen unternommen h?tte. Ein Nachweis, das F.___ an diesem Tag gearbeitet hat, ist somit nicht erbracht. Der Beleg f?r die Miete eines Autos am 25. M?rz 1998 (Beleg 4 zu Urk. 8/11/16/6) betrifft nicht F.___, sondern einen anderen Mitarbeiter namens W.___, wie die Beschwerdef?hrerin zutreffend hervorhebt (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9 lit. d). Ein Nachweis, das F.___ an diesem Tag gearbeitet hat, ist somit nicht erbracht. Belege f?r Reisespesen am 26. M?rz 1998, welche die Beschwerdegegnerin in der Aufstellung vom 27. M?rz 2002 auff?hrte (vgl. Urk. 8/10/1), liegen keine vor. Ein Nachweis, dass F.___ an diesem Tag gearbeitet hat, ist somit ebenfalls nicht erbracht. 5.3.4?? F?r April 1998 aberkannte die Beschwerdegegnerin f?r F.___ den geltend gemachten Ausfalltag vom 28. April mit 8,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/15, Urk. 8/10/1). Aufgrund von diversen Belegen ergibt sich, dass F.___ am 28. April von seinem Wohnort Basel (vgl. z.B. Urk. 8/4/16) nach Lausanne und zur?ck nach Basel reiste sowie in Lausanne zweimal ein ?ffentliches Verkehrsmittel benutzte und dies als Spesen bei seiner Arbeitgeberin verbuchte (Belege 1-3 zu Urk. 8/11/16/5). Somit ergibt sich, dass F.___ an diesem Tag offensichtlich arbeitete. Daran verm?gen auch der pauschale Hinweis der Beschwerdef?hrerin, gem?ss Gesch?ftsagenda habe F.___ an diesem Tag nicht gearbeitet, und der Einwand, das Valutierungsdatum sowie das Datum der effektiven Spesenverursachung fielen wom?glich auseinander (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9 lit. e), nichts zu ?ndern. Aufgrund der erw?hnten Belege steht fest, dass die fraglichen Reisen tats?chlich am 28. April 1998 erfolgten. Die R?ckforderung betreffend die f?r F.___ f?r den 28. April ausbezahlte Kurzarbeitsentsch?digung ist somit nicht zu beanstanden. 5.3.5?? F?r Mai 1998 aberkannte die Beschwerdegegnerin f?r F.___ den geltend gemachten Ausfalltage vom 5., 6. und 26. Mai mit je 8,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/26, Urk. 8/10/1). ???????? Bez?glich 5. Mai 1998 ergibt sich, dass F.___ bei der SBB eine Bahnkarte f?r Fr. 582.-- erwarb und sich dies von der Beschwerdef?hrerin als Spesen entsch?digen liess (Beleg 1 zu Urk. 8/11/16/4). Dass er an diesem Tag arbeitete, ist jedoch durch nichts belegt. Belegt ist nicht einmal, dass er an diesem Tag die gekaufte Fahrkarte ben?tzte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit dieser Bahnfahrkarte am darauffolgenden Tag nach Deutschland reiste (vgl. nachfolgend). F?r den 6. Mai 1998 ergibt sich hingegen aufgrund von diversen Belegen, dass F.___ nach Deutschland reiste und die auf der Reise angefallenen Verpflegungskosten als Spesen verrechnete (Belege 1-5 von Urk. 8/11/16/4). Somit ist davon auszugehen, dass die Reise dienstlichen Charakter hatte, weshalb f?r diesen Tag zu Unrecht Ausfallstunden geltend gemacht wurde. Die diesbez?gliche R?ckforderung ist somit gerechtfertigt. F?r den 26. Mai 1998 liegt hingegen kein Beleg vor, der darauf hindeutet, dass F.___ an diesem Tag gearbeitet h?tte. Eine R?ckforderung f?r diesen Tag ist somit nicht m?glich. 5.4???? Auch betreffend die Mitarbeiterin G.___ hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Ausfallstunden nachtr?glich aberkannt. Es betrifft dies den 11. Februar 1998, den 24. M?rz 1998, den 29. April 1998, den 29. April 1999, den 11. November 1999, den 30. November 1999 sowie den 1. und den 7. Dezember 1999. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, G.___ habe an den genannten Tagen verschiedene Bestellungen aufgegeben beziehungsweise Auftr?ge erteilt (Urk. 8/2/27, Urk. 8/4/5, Urk. 8/4/15, Urk. 8/6/31, Urk. 8/8/27, Urk. 8/10/11). Unterlagen, welche die erw?hnten Bestellungen und Auftr?ge an den genannten Tagen belegen w?rden, wurde keine eingereicht. F?r G.___ finden sich in den Akten lediglich verschiedene Belege, die Auslagen im Zusammenhang mit Postg?ngen, dem Kauf von Kuverts oder von Kaffeerahm und dergleichen an anderen als den erw?hnten Daten betreffen (Urk. 8/11/1). Es steht somit nicht fest, dass G.___ an den fraglichen Tagen arbeitete. Eine R?ckforderung der f?r diese Tage ausgerichteten Kurzarbeitsentsch?digung f?llt somit ausser Betracht. 5.5???? Das N?mliche gilt f?r die betreffend den Mitarbeiter H.___ aberkannten Ausfalltage vom 24. und 25. November 1999. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin deuten von ihm an diesen Tagen get?tigte Bestellungen bei der I.___ AG und der J.___ AG darauf hin, dass er an diesen Tagen gearbeitet habe (Urk. 8/8/27, Urk. 8/10/1). Belege f?r diese Bestellungen liegen jedoch keine vor. Somit fehlt es an begr?ndeten Anhaltspunkten daf?r, dass H.___ an den erw?hnten Tagen gearbeitet hat. Eine R?ckforderung der f?r diese Tage ausgerichteten Kurzarbeitsentsch?digung f?llt somit ausser Betracht. 5.6???? Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass rechtsgen?glich lediglich feststeht, dass A.___ an zwei Tagen zu je 8,4 Stunden, n?mlich am 19. Januar 1998 und am 6. Mai 1998 (total 16,8 Stunden; vgl. vorstehende Erw. 5.2.3 und 5.2.5), und F.___ an vier Tagen zu je 8,4 Stunden, n?mlich am 10. und 23. Februar 1998, am 28. April 1998 und am 6. Mai 1998 (total 33,6 Stunden, vgl. vorstehende Erw. 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.5) arbeiteten. Die f?r diese Tage f?r die beiden Mitarbeiter ausbezahlte Kurzarbeitsentsch?digung unterliegt mithin der R?ckforderung.
6. 6.1???? Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Korrekturen der Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/10/2-8) sind entsprechend dem Gesagten anzupassen und die R?ckforderungssumme ist neu zu berechnen. 6.2???? F?r Januar 1998 wurden urspr?nglich f?r den Mitarbeiter A.___ 134,4 Ausfallstunden und eine Kurzarbeitsentsch?digung von Fr. 3'845.05, f?r den Mitarbeiter F.___ 100,8 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 3'110.05, f?r die Mitarbeiterin Kerstin von Borstel 100,8 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 2'767.55 und f?r die Mitarbeiterin G.___ 134,4 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 3'003.95 anerkannt. Zuz?glich 6,55 % f?r AHV, IV, EO und ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von Fr. 18'261.65, was Fr. 1'196.15 entspricht, gelangte f?r Januar 1998 eine Kurzarbeitsentsch?digung von insgesamt Fr. 13'922.75 zur Auszahlung (Urk. 8/2/15). Entsprechend der Aufstellung der aberkannten Ausfallstunden vom 27. M?rz 2002 (Urk. 8/10/1) nahm die Beschwerdegegnerin f?r Januar 1998 eine Korrektur f?r die Mitarbeiter A.___ und F.___ vor, das heisst f?r A.___ anerkannte sie neu eine Ausfallzeit von 100,8 Stunden und f?r F.___ eine Ausfallzeit von 84 Stunden (Urk. 8/10/2). Unter Ber?cksichtigung des in vorstehender Erw?gung 5.6 Gesagten ist f?r Januar 1998 lediglich bei A.___ eine Reduktion der anf?nglich anerkannten Ausfallzeit von 134,4 Stunden um 8,4 Stunden auf 126 Stunden vorzunehmen. Bei F.___ bleibt es hingegen bei 100,8 Stunden. Der Verdienstausfall (100 %) von A.___ bel?uft sich somit anstatt auf Fr. 5'492.95, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 40.87 und der anf?nglich anerkannten 134,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/2/15), auf Fr. 5'149.60 auf der Basis von 126 Ausfallstunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 40.87 x 126 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 4'119.70. Unter Ber?cksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 549.20 (vgl. Urk. 8/2/15) ergibt sich somit f?r A.___ eine korrigierte Verg?tung von Fr. 3'570.50 (Fr. 4'119.70 - Fr. 549.20). F?r die ?brigen Mitarbeiter der Beschwerdef?hrerin besteht unver?ndert Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung auf der Basis der anf?nglich anerkannten Ausfallstunden, das heisst f?r F.___ auf Fr. 3'110.05, f?r Kerstin von Borstel auf Fr. 2'767.55 und f?r G.___ auf Fr. 3'003.95 (vgl. Urk. 8/2/15). Zusammengez?hlt ergeben sich Fr. 12'452.05. Hinzu kommen 6,55 % AHV, IV, EO, ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von nunmehr Fr. 17'918.30 (Fr. 5'149.60 f?r A.___, wie soeben dargelegt wurde, sowie gem?ss Urk. 8/2/15 ?Fr. 4'485.60 f?r F.___, Fr. 3'991.70 f?r Kerstin von Borstel und Fr. 4'291.40 f?r G.___), das heisst Fr. 1'173.65. Der Entsch?digungsanspruch f?r den Monat Januar 1998 betr?gt somit Fr. 13'625.70. Die Differenz zur urspr?nglich ausbezahlten Entsch?digung im Umfang von Fr. 13'922.75 betr?gt Fr. 297.05. Dieser Betrag unterliegt der R?ckforderung. 6.3???? F?r Februar 1998 anerkannte die Beschwerdegegnerin anf?nglich f?r den Mitarbeiter A.___ 134,4 Ausfallstunden und eine Kurzarbeitsentsch?digung von 3'845.05, f?r den Mitarbeiter F.___ 100,8 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 3'110.05, f?r die Mitarbeiterin Kerstin von Borstel 100,8 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 2'767.55 und f?r die Mitarbeiterin G.___ 134,4 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 3'003.95. Zuz?glich 6,55 % f?r AHV, IV, EO und ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von Fr. 18'261.80, was Fr. 1'196.15 entspricht, kam f?r Februar 1998 eine Kurzarbeitsentsch?digung von total Fr. 13'922.75 zur Auszahlung (Urk. 8/2/25). Entsprechend der Aufstellung der aberkannten Ausfallstunden vom 27. M?rz 2002 (Urk. 8/10/1) nahm die Beschwerdegegnerin f?r Februar 1998 eine Korrektur f?r die Mitarbeiter F.___ und G.___ vor, das heisst f?r F.___ anerkannte sie neu eine Ausfallzeit von 75,6 Stunden und f?r G.___ solche von 126 Stunden (Urk. 8/10/3). Unter Ber?cksichtigung des in vorstehender Erw?gung 5.6 Gesagten ist f?r Februar 1998 lediglich bei F.___ eine Reduktion der urspr?nglich anerkannten Ausfallzeit von 100,8 Stunden um 16,8 Stunden auf 84 Stunden vorzunehmen. Bei G.___ bleibt es hingegen bei 134.4 Stunden. Der Verdienstausfall (100 %) von F.___ bel?uft sich somit anstatt auf Fr. 4'485.60, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 44.50 und der urspr?nglich anerkannten 100,8 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/2/25), auf Fr. 3'738.-- auf der Basis von 84 Ausfallstunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 44.50 x 84 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 2'990.40. Unter Ber?cksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 478.45 (vgl. Urk. 8/2/25) ergibt sich somit f?r F.___ eine korrigierte Verg?tung von Fr. 2'511.95 (Fr. 2'990.40 - Fr. 478.45). F?r die ?brigen Mitarbeiter der Beschwerdef?hrerin besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung auf der Basis der anf?nglich anerkannten Ausfallstunden, das heisst f?r A.___ auf Fr. 3'845.05, f?r Kerstin von Borstel auf Fr. 2'767.55 und f?r G.___ auf Fr. 3'003.95 (vgl. Urk. 8/2/25). Mithin ergeben sich Fr. 12'128.50. Hinzu kommen 6,55 % AHV, IV, EO, ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von nunmehr Fr. 17'514.-- (Fr. 3'738.-- f?r F.___, wie soeben dargelegt wurde, sowie gem?ss Urk. 8/2/25 ?Fr. 5'492.90 f?r A.___, Fr. 3'991.70 f?r Kerstin von Borstel und Fr. 4'291.40 f?r G.___), das heisst Fr. 1'147.65. Der Entsch?digungsanspruch f?r den Monat Februar 1998 betr?gt somit Fr. 13'276.15. Die Differenz zur ausgerichteten Entsch?digung im Umfang von Fr. 13'922.75 betr?gt somit Fr. 646.60, welche der R?ckforderung unterliegen. 6.4???? F?r April 1998 anerkannte die Beschwerdegegnerin anf?nglich f?r den Mitarbeiter A.___ 142,8 Ausfallstunden und eine Kurzarbeitsentsch?digung von 3'845.05, f?r den Mitarbeiter F.___ 92,4 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 2'571.75 und f?r die Mitarbeiterin G.___ 151,2 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 3'218.55. Zuz?glich 6,55 % f?r AHV, IV, EO und ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von Fr. 14'775.85, was Fr. 967.80 entspricht, kam f?r April 1998 eine Kurzarbeitsentsch?digung von insgesamt Fr. 10'603.15 zur Auszahlung (Urk. 8/4/12). Entsprechend der Aufstellung der aberkannten Ausfallstunden vom 27. M?rz 2002 (Urk. 8/10/1) nahm die Beschwerdegegnerin f?r April 1998 eine Korrektur f?r die Mitarbeiter F.___ und G.___ vor, das heisst f?r F.___ anerkannte sie neu eine Ausfallzeit von 84 Stunden und f?r G.___ eine solche von 142,8 Stunden (Urk. 8/10/5). Unter Ber?cksichtigung des in vorstehender Erw?gung 5.6 Gesagten ist f?r April 1998 lediglich bei F.___ eine Reduktion der urspr?nglich anerkannten Ausfallzeit von 92,4 Stunden um 8,4 Stunden auf 84 Stunden vorzunehmen. Bei G.___ bleibt es hingegen bei den geltend gemachten 151,2 Stunden. Der Verdienstausfall (100 %) von F.___ bel?uft sich somit anstatt auf Fr. 4'111.80, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 44.50 und der anf?nglich anerkannten 92,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/12), auf Fr. 3'738.-- auf der Basis von 84 Ausfallstunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 44.50 x 84 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 2'990.40. Unter Ber?cksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 717.70 (vgl. Urk. 8/4/12) ergibt sich somit f?r F.___ eine korrigierte Verg?tung von Fr. 2'272.70 (Fr. 2'990.40 - Fr. 717.70). F?r die ?brigen Mitarbeiter besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung auf der Basis der urspr?nglich anerkannten Ausfallstunden, das heisst f?r A.___ auf Fr. 3'845.05 und f?r G.___ auf Fr. 3'218.55 (vgl. Urk. 8/4/12). Mithin ergeben sich Fr. 9'336.30. Hinzu kommen 6,55 % AHV, IV, EO, ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von nunmehr Fr. 14'402.05 (Fr. 3'738.-- f?r F.___, wie soeben dargelegt wurde, sowie gem?ss Urk. 8/4/12 ?Fr. 5'836.25 f?r A.___ und Fr. 4'827.80 f?r G.___), das heisst Fr. 943.35. Der Entsch?digungsanspruch f?r den Monat April 1998 betr?gt somit Fr. 10'279.65. Die Differenz zur ausbezahlten Entsch?digung im Umfang von Fr. 10'603.15 betr?gt Fr. 323.50, welche der R?ckforderung unterliegen. 6.5???? F?r Mai 1998 anerkannte die Beschwerdegegnerin anf?nglich f?r den Mitarbeiter A.___ 109,2 Ausfallstunden und eine Kurzarbeitsentsch?digung von 2'746.45, f?r den Mitarbeiter F.___ 87,4 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 2'393.75 und f?r die Mitarbeiterin G.___ 109,2 Ausfallstunden und eine Entsch?digung von Fr. 2'145.70. Zuz?glich 6,55 % f?r AHV, IV, EO und ALV vom Verdienstausfall von 100 % in der H?he von Fr. 11'839.05, was Fr. 775.45 entspricht, wurde f?r Mai 1998 Kurzarbeitsentsch?digung von insgesamt Fr. 8'061.35 ausbezahlt (Urk. 8/4/20). ???????? Entsprechend der Aufstellung der aberkannten Ausfallstunden vom 27. M?rz 2002 (Urk. 8/10/1) nahm die Beschwerdegegnerin f?r April 1998 eine Korrektur f?r die Mitarbeiter A.___ und F.___ vor, das heisst f?r A.___ anerkannte sie neu eine Ausfallzeit von 67,2 Stunden und f?r F.___ eine solche von 62,2 Stunden (Urk. 8/10/6). Unter Ber?cksichtigung des in vorstehender Erw?gung 5.6 Gesagten ist f?r Mai 1998 bei A.___ eine Reduktion der urspr?nglich anerkannten Ausfallzeit von 109,2 Stunden um 8,4 auf 100,8 Stunden und bei F.___ eine Reduktion der anf?nglich anerkannten Ausfallzeit von 87,4 Stunden um 8,4 Stunden auf 79 Stunden vorzunehmen. Der Verdienstausfall (100 %) von A.___ bel?uft sich somit anstatt auf Fr. 4'463.--, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 40,87 und der urspr?nglich anerkannten 109,20 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/20), auf Fr. 4'119.70 auf der Basis von 100,8 Stunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 40.87 x 100,8 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 3'295.75. Unter Ber?cksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 823.95 (vgl. Urk. 8/4/20) ergibt sich somit f?r A.___ eine korrigierte Verg?tung von Fr. 2'471.80 (Fr. 3'295.75 - Fr. 823.95). Der Verdienstausfall (100 %) von F.___ bel?uft sich anstatt auf Fr. 3'889.30, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 44.50 und der anf?nglich anerkannten 87,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/20), auf Fr. 3'515.50.-- auf der Basis von 79 Ausfallstunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 44.50 x 79 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 2'812.40. Unter Ber?cksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 717.70 (vgl. Urk. 8/4/12) ergibt sich somit f?r F.___ eine korrigierte Verg?tung von Fr. 2'094.70 (Fr. 2'812.40 - Fr. 717.70). F?r G.___ besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung in der H?he von Fr. 2'145.70 auf der Basis der urspr?nglich anerkannten Ausfallzeit von 109,2 Stunden (vgl. Urk. 8/4/20). Der Entsch?digungsanspruch betr?gt nach dem Gesagten Fr. 6'712.20. Hinzu kommen 6,55 % AHV, IV, EO, ALV vom gesamten Verdienstausfall im Betrag von nunmehr Fr. 11'839.65 (Fr. 4'463.-- f?r A.___ und Fr. 3'889.90 f?r F.___, wie soeben dargelegt wurde, sowie gem?ss Urk. 8/4/20 ?Fr. 3'486.75 f?r G.___), das heisst Fr. 775.50. Insgesamt besteht somit f?r den Monat Mai 1998 Anspruch auf eine Entsch?digung von Fr. 7'487.70. Die Differenz zur ausbezahlten Entsch?digung im Umfang von Fr. 8'061.35 betr?gt somit Fr. 573.65, welche der R?ckforderung unterliegen. 6.6???? Der R?ckforderungsanspruch setzt sich somit zusammen aus Fr. 297.05 f?r Januar 1998, aus Fr. 646.60 f?r den Monat Februar 1998, aus Fr. 323.50 f?r den Monat April 1998 und aus Fr. 573.65 f?r den Monat Mai 1998. Total bel?uft sich der R?ckforderungsanspruch somit auf Fr. 1'840.80. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Beschwerdef?hrerin zu verpflichten, von der f?r die Monate Dezember 1997 bis und mit Mai 1998, Februar 1999 bis und mit April 1999 und Oktober 1999 bis und mit November 1999 ausgerichteten Kurzarbeitsentsch?digung Fr. 1'840.80 zur?ckzuerstatten. ???????? 7.?????? Einen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentsch?digung stellte die Beschwerdef?hrerin nicht. Der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesene Art. 103 AVIG enthielt betreffend Prozessentsch?digung keine eigene Regelung, sondern verwies in Abs. 6 auf das kantonale Verfahrensrecht. ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) macht die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von einem Antrag abh?ngig. Gem?ss dem seit 1. Januar 2003 g?ltigern Art. 61 lit. g ATSG, der auch f?r den Bereich der Arbeitslosenversicherung G?ltigkeit hat (vgl. Art.1 Abs. 1 AVIG in der ab 1. Januar 2003 g?ltigen Fassung), setzt die Zusprechung einer Prozessentsch?digung hingegen keinen Antrag der beschwerdef?hrenden obsiegenden Partei mehr voraus. Da den Kantonen in Art. 82 Abs. 2 ATSG aber eine ?bergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung ihrer Bestimmungen ?ber die Rechtspflege einger?umt wird, hat der genannte und nach wie vor in Kraft stehende? ? 34 GSVGer bis zur vorzunehmenden Anpassung weiterhin G?ltigkeit. Somit ist vorliegend, mangels Antrags, von der Zusprechung einer Prozessentsch?digung abzusehen. Da Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung wird die Verf?gung der Arbeitslosekasse des Kantons Z?rich vom 24. November 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die E.___ AG von der f?r die Monate Dezember 1997 bis und mit Mai 1998, Februar 1999 bis und mit April 1999 und Oktober 1999 bis und mit November 1999 ausgerichteten Kurzarbeitsentsch?digung Fr. 1'840.80 zur?ckzuerstatten hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Rabian - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).