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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 AL.2001.00837

27 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,746 parole·~14 min·4

Riassunto

freiwillige Abgangsentschädigung oder zu berücksichtigende Altersleistung; versicherter Verdienst bei Beitragszeit in abgelaufener Rahmenfrist

Testo integrale

AL.2001.00837

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?rin Tanner Imfeld

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die A.___

?

gegen

Arbeitslosenkasse Comedia Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren am 1941, arbeitete bis zum 30. September 1999 bei der B.___ (Urk. 8/15). Auf dieses Datum hin wurde D.___ vorzeitig pensioniert (Urk. 3/4 und Urk. 20/32). Per 1. Oktober 1999 meldete er sich bei der Arbeitsvermittlung an, und ab diesem Datum bezog er Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 20/1). Auf den 30. April 2000 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Urk. 20/37). Ab 1. Mai 2000 bis zum 31. Mai 2001 war D.___ in einem befristeten Arbeitsverh?ltnis mit einem 80%-Pensum wiederum f?r die B.___ t?tig (Urk. 3/7). Als dieses Arbeitsverh?ltnis beendet war, meldete sich D.___ per 19. Juli 2001 erneut zur Arbeitsvermittlung im Umfang einer 80%-Stelle an (Urk. 8/18). Am 27. Juni 2001 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. Oktober 2001 (Urk. 8/16). Mit Verf?gung vom 31. Oktober 2001 verneinte die Arbeitslosenkasse Comedia den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung mangels anrechenbaren Verdienstausfalls (Urk. 2). 2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob D.___ mit Eingabe vom 30. November 2001 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Er stellte sinngem?ss den Antrag, die Anspruchsberechtigung sei zu bejahen. Ferner beantragte er, die Auszahlungen der Arbeitslosenkasse Comedia w?hrend seiner ersten Rahmenfrist vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2001 seien r?ckwirkend ohne Anrechnung der Altersleistung nach Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) zu berechnen. Schliesslich sei der versicherte Verdienst unter Einbezug der Gewinn- oder Umsatzbeteiligung sowie der Ferienentsch?digung neu zu berechnen. Die Arbeitslosenkasse verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2002 auf einen Antrag und eine Vernehmlassung (Urk. 7). Mit Schreiben vom 5. M?rz 2002 legitimierte sich die A. als Vertreterin von D.___ (Urk. 13 und 14). Am 3. April 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 16). Mit Verf?gung vom 4. Dezember 2002 zog es weitere Akten bei (Urk. 17). Die angeforderten zus?tzlichen Verwaltungsakten gingen am 5. Februar 2003 beim Gericht ein (Urk. 19 und Urk. 20/1-44). ???????? Auf die einzelnen Ausf?hrungen der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Die zus?tzlich im Sinne der Aktenkomplettierung von der Arbeitslosenkasse beigezogenen Unterlagen sind den Parteien aus dem Verwaltungsverfahren bekannt. Da zudem nicht massgeblich auf sie abgestellt wird, ist es entbehrlich, den Parteien hiezu nochmals das rechtliche Geh?r zu gew?hren. 2.2???? Streitgegenstand im System der nachtr?glichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverh?ltnis, welches - im Rahmen des durch die Verf?gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverf?gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegen?ber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses, geh?ren die nicht beanstandeten Teilaspekte des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.). ???????? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenh?ngt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserkl?rung ge?ussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.3???? Der Versicherte hat erst f?r die Zeit ab 1. Oktober 2001 erneut die Zusprechung von Arbeitslosenentsch?digung beantragt (Urk. 8/16). Anfechtungsgegenstand ist ferner einzig die Verf?gung vom 31. Oktober 2001, mit welcher der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung f?r den Monat Oktober 2001 verneint worden ist (Urk. 2). Die Voraussetzung zur Ausdehnung des Verfahrens auf die vom 1. Oktober 1999 bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vom 30. April 2000 ausgerichteten Taggelder ist nach der in Erw?gung 2.2 zitierten Rechtsprechung nicht gegeben. Diesbez?glich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.?????? 3.1???? Gest?tzt auf die seit 1. September 1999 g?ltige Fassung von Art. 18 Abs. 4 AVIG, wonach Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Arbeitslosenentsch?digungen abzuziehen sind, kam die Verwaltung zum Ergebnis, dass im Oktober 2001 kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestehe (Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer macht dagegen geltend, sowohl die ihm monatlich ausgerichtete Altersrente in der H?he von Fr. 3'141.10 als auch die monatliche AHV-?berbr?ckungsrente in der H?he von Fr. 1'030.-- w?rden durch Leistungen der B.___ und nicht der Pensionskasse erbracht. Sie stellten daher eine freiwillige Abgangsentsch?digung des Unternehmens, nicht aber Altersleistungen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 AVIV sowie Art. 32 AVIV dar. Deshalb habe bei der Berechnung der Arbeitslosenentsch?digung der Betrag von total Fr. 4'171.10 pro Monat unber?cksichtigt zu bleiben (Urk. 1). 3.2???? Laut Art. 18 Abs. 4 AVIG (in der seit 1. September 1999 g?ltigen Fassung) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG (das heisst also Arbeitslosenentsch?digung sowie Entsch?digungen f?r die Teilnahme an Umschulungs- und Weiterbildungsmassnahmen) abgezogen. Als Altersleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 AVIG gelten gem?ss Art. 32 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV; ebenfalls in der seit 1. September 1999 g?ltigen Fassung) Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze f?r die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 3.3???? Stellt die von der Arbeitgeberfirma finanzierte monatliche Rente eine freiwillige Abgangsentsch?digung im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung dar, ist sie - entsprechend einer Weisung des Bundesamtes f?r Wirtschaft und Arbeit (BWA; heute seco) vom 15. Mai 1998 - f?r die Taggeldh?he unbeachtlich. Diese Weisung ist zwar vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht als gesetzwidrig erkannt worden, wird jedoch von der Verwaltung konsequent angewandt, weshalb die Gleichbehandlung im Unrecht der Gesetzm?ssigkeit des Verwaltungshandelns vorgeht (BGE 126 V 390). 3.4???? Der Beschwerdef?hrer arbeitete bis Ende September 1999 vollzeitlich bei der B.___ (Urk. 3/4). In der Folge teilte die Pensionskasse der B.___ dem Versicherten mit, er erhalte ab 1. Oktober 1999, also im Alter von 58 Jahren und fast vier Monaten, eine monatliche Altersrente von Fr. 3'141.10 sowie eine monatliche AHV-?berbr?ckungsrente von Fr. 1'030.-- bis 30. Juni 2004 und von Fr. 2'060.-- ab 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 (Urk. 3/4). Mit Vertrag vom 19. Januar 2001 stellte die B.___ den Versicherten erneut in einem diesmal befristeten Arbeitsverh?ltnis zu einem Pensum von 80 % an, welches gem?ss diesem Vertrag f?r die Zeit ab 1. Februar 2001 bis zum 30. April 2001 dauerte (Urk. 8/11 und Urk. 8/12). Laut Arbeitgeberbescheinigung hat dieses Arbeitsverh?ltnis jedoch tats?chlich vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Mai 2001 bestanden (Urk. 3/7), was der Beschwerdef?hrer best?tigt hat (Urk. 1 S. 2), seitens der Arbeitslosenkasse unbestritten blieb und wovon auszugehen ist. Ebenfalls ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Versicherte aus wirtschaftlichen Gr?nden vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV). 3.5???? Der gr?sste Teil der Rentenleistung ist tats?chlich durch die ehemalige Arbeitgeberfirma finanziert worden. Dennoch vermag dies nichts daran zu ?ndern, dass eine Vorsorgeleistung im Sinne des Art. 18 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 32 AVIV vorliegt. Denn der von der ehemaligen Arbeitgeberin ?ber die Pensionskasse bezahlten Leistung zu Gunsten des Beschwerdef?hrers liegt der Versicherungsgedanke zugrunde, da im massgeblichen Zeitpunkt vor dem Eintritt der fr?hzeitigen Pensionierung der Eintritt des Risikos Alter noch unsicher gewesen ist. Gedeckt ist der Lohnverlust infolge vorzeitiger Pensionierung, so dass das Risiko Alter (und nicht dasjenige der Arbeitslosigkeit) versichert worden ist, wobei im Rahmen der Fr?hpensionierung eine Vorverschiebung des Eintrittszeitpunktes erfolgte. W?re das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert worden, m?ssten die entsprechenden Leistungen der Pensionskasse bei Wiederaufnahme einer Erwerbst?tigkeit eingestellt werden k?nnen. Eine solche einschr?nkende Bedingung ergibt sich jedoch aus den Akten nicht (Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 8/7 und Urk. 8/11). Gegen eine Abgangsentsch?digung spricht auch, dass der Beschwerdef?hrer die reglementarische Altersgrenze f?r die fr?hzeitige Pensionierung ?berschritten hat (Urk. 8/8 R?ckseite Ziff. 3.1). Offensichtlich besteht auch ein Anspruch des Versicherten auf die ihm zugesprochenen Leistungen. Die von der ehemaligen Arbeitgeberfirma an die Pensionskasse erbrachte Zahlung stellt somit weder massgebenden Lohn (vgl. Art. 8 lit. a AHVV; andernfalls l?ge gem?ss Art. 11 Abs. 3 AVIG gar kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor) noch eine Abgangsentsch?digung dar. Diese wird denn auch im Sozialplan an anderer Stelle erw?hnt und geregelt als die vorzeitige Pensionierung (Urk. 8/9 Ziff. 3.5). Dabei f?llt auf, dass vorzeitig Pensionierten kein Anspruch auf eine Austrittsabfindung zukommt (Urk. 8/9 unten). Schliesslich w?re eine Abgangsentsch?digung frei verwendbar und bliebe nicht - wie der entsprechende Betrag im vorliegenden Fall - der Vorsorge verhaftet. Angesichts dieser Regelung hat die Kasse in Bezug auf den Oktober 2001 die dem Beschwerdef?hrer von der B.___ ?ber die Pensionskasse ausgerichtete Summe von Fr. 4'171.10 richtigerweise in die Berechnung des Anspruchs auf Kompensationsleistungen einbezogen. W?rde diese Leistung bei der Berechnung der dem Beschwerdef?hrer zustehenden Arbeitslosenentsch?digung ausser Acht gelassen, tr?te eine vom Gesetzgeber ausdr?cklich nicht gewollte ?berentsch?digung ein. Dagegen kommt auch das Argument nicht auf, der Beschwerdef?hrer habe in 13 Monaten Erwerbst?tigkeit einen neuen Anspruch auf Taggelder erworben, denn diese Tatsache l?sst aufgrund des Gesetzes keine Ausnahme in der Anwendung von Art. 18 Abs. 4 AVIG und Art. 32 AVIV zu. 4.?????? 4.1???? Nach Art. 9 AVIG gelten f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit zweij?hrige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentsch?digung oder Beitr?ge an Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung, so gelten erneut zweij?hrige Rahmenfristen f?r den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. Abs. 4). Die einmal er?ffneten Rahmenfristen bleiben bestehen. Das bedeutet, dass eine neue Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug fr?hestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist er?ffnet werden kann (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht: Soziale Sicherheit, herausgegeben von Ulrich Meyer-Blaser, Basel 1998, Rz. 96). 4.2???? Gem?ss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen (Satz 2). ???????? Gem?ss dem eingereichten Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 8/16), der Arbeitgeberbescheinigung f?r die Zeit vom Mai 2000 bis Mai 2001 (Urk. 3/7) und dem Arbeitsvertrag (Urk. 8/11) waren die letzten zw?lf Beitragsmonate vor dem 1. Oktober 2001, in denen der Beschwerdef?hrer eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hatte, die Monate Mai 2000 bis Mai 2001. Der Versicherte hat damit zweifellos die Beitragszeit von zw?lf Monaten erf?llt, welche von ihm zu absolvieren war. 4.3???? Die Arbeitslosenentsch?digung wird als Taggeld ausgerichtet, welches 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes betr?gt (Art. 21 und Art. 22 AVIG). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der w?hrend eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverh?ltnissen normalerweise erzielt wurde, wobei die vertraglich vereinbarten regelm?ssigen Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entsch?digung f?r arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. 4.4???? Der Bemessungszeitraum f?r den versicherten Verdienst richtet sich nach den Vorschriften in Art. 37 AVIV. Gem?ss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG) als Bemessungszeitraum. Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Abs?tze 1 und 2 f?r die versicherte Person unbillig aus, so kann die Kasse auf einen l?ngeren Bemessungszeitraum, h?chstens aber auf die letzten zw?lf Beitragsmonate, abstellen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Sodann legt Art. 37 Abs. 3bis AVIV fest, dass bei Lohnschwankungen, die auf einen branchen?blichen Arbeitszeitkalender zur?ckzuf?hren sind oder in der Art des Arbeitsverh?ltnisses liegen, der versicherte Verdienst aus den letzten zw?lf Monaten, jedoch h?chstens aufgrund der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt wird. Schliesslich wird in Art. 37 Abs. 3ter AVIV statuiert, dass sich der versicherte Verdienst dort, wo die Beitragszeit f?r einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug zur?ckgelegt worden ist, grunds?tzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist berechnet (Satz 1), wobei Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach Art. 41a Abs. 4 AVIV unber?cksichtigt bleiben. 4.5???? Die ab 1. Oktober 2001 laufende Rahmenfrist schliesst sich unmittelbar an die Ende September 2001 abgelaufene erste Rahmenfrist an, so dass der strittige versicherte Verdienst gem?ss Art. 37 Abs. 3ter AVIV grunds?tzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser ersten abgelaufenen Rahmenfrist zu berechnen ist. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat Art. 37 Abs. 3ter AVIV in einem neueren Entscheid als verfassungs- und gesetzm?ssig beurteilt und hat gleichzeitig festgehalten, dass den Arbeitslosenkassen im Anwendungsbereich dieser Bestimmung grunds?tzlich kein Ermessensspielraum zustehe, um bei unbilligen Resultaten auf einen l?ngeren Bemessungszeitraum abzustellen, wie dies Art. 37 Abs. 3 AVIV in Abweichung vom Regelfall vorsehe (BGE 125 V 57 Erw. 5b/bb). Es bestehen auch im vorliegenden Fall keine Gr?nde f?r ein solches Abweichen. 4.6???? Somit ist der versicherte Verdienst des Beschwerdef?hrers f?r den Oktober 2001 in Anwendung von Art. 37 Abs. 3ter AVIV anhand des Einkommens in den letzten sechs Beitragsmonaten festzusetzen. Was die Ber?cksichtigung der Ferienentsch?digung betrifft, enth?lt das Obligationenrecht (OR; Art. 329d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 361) zur Sicherung des mit den Ferien verfolgten Zweckes ein absolut zwingendes Verbot der Ferienabgeltung (BGE 125 V 47 Erw. 5b, 123 V 74 Erw. 5c). Daher ist die Ferienentsch?digung nur als versicherter Verdienst derjenigen Monate anzurechnen, in denen tats?chlich Ferien bezogen werden. Im Stundenlohn mit Ferienzuschlag entsch?digte Arbeitnehmer, welche effektiv Urlaub beziehen, erleiden in der Ferienzeit wegen der Abwesenheit am Arbeitsplatz einen Lohnausfall. 4.7???? In den letzten sechs Beitragsmonaten wies der Beschwerdef?hrer gesamthaft, also inklusive Ferienentsch?digungen, einen Verdienst von Fr. 31'719.05 aus (Urk. 3/7), was einen rechnerischen Durchschnitt von Fr. 5'286.50 pro Monat erg?be. In der Arbeitgeberbescheinigung ist zwar die Ferienentsch?digung separat ausgewiesen. Der Beschwerdef?hrer war aber im fixen Monatslohn angestellt. Die Frage, wie es sich damit genau verhalten hat, muss jedoch nicht gekl?rt werden. Denn nimmt man den h?chstm?glichen Wert von Fr. 5'286.-- als versicherten Verdienst an, so beliefe sich das auf einen Monat umgerechnete Taggeld beim f?r den Versicherten anwendbaren Entsch?digungssatz von 70 % auf Fr. 3'700.-- und damit auf einen Betrag, der immer noch deutlich unter den Fr. 4'171.10 liegt, in deren H?he der Beschwerdef?hrer eine monatliche Altersrente sowie eine AHV-?berbr?ckungsrente erh?lt, welche nach dem oben Ausgef?hrten anzurechnen ist. Es kann deshalb offen bleiben und ist nicht weiter abzukl?ren, ob der versicherte Verdienst von der Arbeitslosenkasse tats?chlich zu tief bemessen worden ist. Auch wenn das gesamte Einkommen des Beschwerdef?hrers ber?cksichtigt wird, hat er im Monat Oktober 2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt, soweit auf diese einzutreten ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Arbeitslosenkasse Comedia - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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