Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AK.2025.00007
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die Y.___ AG mit Sitz in Zürich war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 12. November 2021 ordnete das Bezirksgericht Zürich die Liquidation der bereits aufgelösten Gesellschaft an. Mit Urteil vom 11. März 2022 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die aufgelöste Gesellschaft mit Wirkung ab 11. März 2022 und stellte gleichentags das Konkursverfahren mangels Aktiven ein (Urk. 6/231/18). Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge für das Jahre 2016 und 2018 in der Höhe von Fr. 13'256.85 (Urk. 6/231/2-4). Die Einsprache vom 26. August 2024 (Urk. 6/232) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. April 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 10. April 2025 sei aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.3 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG). 1.4 1.4.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2). Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3). Zu beachten ist sodann, dass der Schaden in keinem Fall bekannt sein kann, bevor er überhaupt eingetreten ist: frühester Zeitpunkt der Schadenskenntnis ist somit stets der Zeitpunkt der Konkurseröffnung (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 839 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.4.2 Das Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 11. März 2022 mangels Aktiven eingestellt. Die vorläufige Konkursanordnung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2021 (Urk. 6/231/18 und Urk. 6/219). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 24. Juni 2024 (Urk. 6/231/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin die Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.
2. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 2.2 Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 6/231/2-4) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten für die Jahre 2016 und 2018 wird von Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht respektive zumindest nicht substantiiert bestritten. Die Schadenssumme ergibt sich aus der Beitragsübersicht für das Jahr 2016 mit einem Ausstand von Fr. 492.15 (Urk. 6/226) und für das Jahr 2018 mit einem Ausstand von Fr. 12'764.70 (Urk. 6/227). Für das Jahr 2016 ergaben sich bei einer deklarierten Jahreslohnsumme von Fr. 140'400.-- gemäss Jahreslohndeklaration 2016 (Urk. 6/92) Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 19'312.-- (Urk. 6/94). Anlässlich der Suva Arbeitgeberrevision vom 27. Juni 2018 (Urk. 6/134) erfolgte eine Nachdeklaration über eine zusätzliche Lohnsumme von Fr. 21'605.--, was zur Nachzahlungsverfügung vom 17. August 2018 führte (Urk. 6/142). Nach erhobener Einsprache legte die Beschwerdegegnerin zuletzt die Jahreslohnsumme 2016 auf Fr. 145'180. –- fest (vgl. Urk. 6/183), was zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskosten und Mahngebühren für das Jahr 2016 ein Total von Fr. 28'939.-- ergeben hat (Urk. 6/187). Abzüglich geleisteter Einzahlungen von Fr. 12'398.75, CO2 Rückvergütung von Fr. 95.30 und Fr. 7'201.-- Rückzahlungen und Stornierung sowie Umbuchungen von Fr. 165.35 und Fr. 389.70 verblieb für die Periode 2016 der Betrag von Fr. 492.15 gemäss der hiervor erwähnten Beitragsübersicht vom 19. Juli 2024 (Urk. 6/226) offen. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2018 wurde eine Jahreslohnsumme von Fr. 66'480.-- deklariert (Urk. 6/171), was die Schlussrechnung vom 7. März 2019 (Urk. 6/175) über eine Beitragsschuld inkl. Verwaltungskosten und Mahn- und Betreibungsgebühren über eine Summe von Fr. 19'601.40 auslöste. Gemäss Beitragsübersicht vom 19. Juli 2024 blieben nach Einzahlungen von Fr. 7'011.80 und CO2-Gutschrift von Fr. 207.10 abzüglich Verzugszinse zuzüglich weiterer Betreibungskosten, Mahngebühren und Veranlagungs- oder Zusatzkosten der Betrag von Fr. 12'764.70 offen (Urk. 6/227). Anhand weiterer Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 19. Juli 2024 (Urk. 6/225) ist damit der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 7/432) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten hinreichend substantiiert dargelegt. Damit ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 13'256.85 auszugehen.
3. 3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem sie auf ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungsweise nur unvollständig abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (vgl. etwa Urk. 6/2, 6/5, 6/18, 6/20, 6/25, 6/41, 6/55, 6/63, 6/67, 6/68, 6/83, 6/84, 6/88, 6/95, 6/96, 6/102, 6/107, 6/108, 6/117, 6/118, 6/131, 6/154, 6/160, 6/161, 6/180) und Betreibungen einzuleiten und Fortsetzungsbegehren zu stellen (Urk. 6/22, 6/100, 6/114, 6/119, 6/120, 6/165, 6/166, 6/168, 6/205) und Zahlungsaufschub und Ratenzahlungen zu gewähren (Urk. 6/129, 6/151). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 13'256.85 unbezahlt. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
4. 4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 4.2 4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrer Entlastung einzig vor (Urk. 1), sie hätten im Jahr 2016 eine Betriebsrevision gehabt und ab 2019 hätten sie keine beitragspflichtigen Löhne mehr zu bezahlen gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von ihr bald zehn Jahre danach einen Betrag von Fr. 13'256.85 fordere. Sie hätten weder Mahnungen noch Betreibungen diesbezüglich erhalten. Vielmehr hätten sie zu viel deklariert und könnten rückfordernd eine Gegenklage einreichen. Sie habe auch jederzeit im besten Wissen und Gewissen für die Firma gehandelt und nie grobfahrlässig Vorschriften verletzt. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin war seit 23. Juni 2004 bis zu ihrem Ausscheiden am 4. Mai 2021 als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied und seit 27. Mai 2008 als einziges Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen und somit deren formelles Organ (Urk. 6/231/18). Aus den Jahreslohndeklarationen 2016 und 2018 (Urk. 6/92, 6/171) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit - nebst der Beschwerdeführerin - wenigen in den vorliegend massgebenden Jahren sogar lediglich um einen zusätzlichen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsratsmitglied verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Als einziges Verwaltungsratsmitglied und mit alleiniger Einzelzeichnungsberechtigung war die Beschwerdeführerin damit für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Was die Beschwerdeführerin dem entgegen hält, insbesondere die Darstellung, die Betriebsrevision im Jahr 2016 stehe den Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht entgegen, ist unbegründet. Obigen Ausführungen folgend betrifft der Beitragsausstand für das Jahr 2016 auch lediglich eine Summe von Fr. 492.15 (Urk. 6/226) und hauptsachlich das Beitragsjahr 2018 mit einem Ausstand von Fr. 12'764.70 (Urk. 6/227). Aus der Betriebsrevision 2016 kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die vorliegende Beitragsperiode ist auch nicht relevant, ob und allenfalls in welcher Höhe beitragspflichtige Löhne im Jahr 2019 ausgerichtet wurden. Dass weder Mahnungen noch Betreibungen erfolgt seien, trifft gemäss obiger Darstellung offensichtlich auch nicht zu. Vielmehr gewährte die Beschwerdegegnerin in dieser Periode auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin gar einen Zahlungsaufschub mit Ratenzahlungsmöglichkeit (vgl. Urk. 6/129). Den grössten Teil der Jahreslohnsumme machte sodann der Lohn an die Beschwerdeführerin selber aus (vgl. (Urk. 6/92, 6/171). Dass die Beschwerdeführerin trotz bekannter Zahlungsschwierigkeiten ihren Kontrollpflichten aus welchen Gründen auch immer nicht nachkam, nicht für eine geordnete Buchhaltung sorgte und Löhne weiterhin ausgerichtet hat, davon hauptsächlich ihren eigenen, ohne die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen respektive diese in geeigneter Form sicherzustellen, ist ihr grundsätzlich als grobes Verschulden vorzuhalten. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2019 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin war als Verwaltungsrätin der Gesellschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die auf den ausbezahlten Löhnen ex lege entstandenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder zumindest sichergestellt werden. Indem sie es zuliess, dass trotz Ausständen bei der Beschwerdegegnerin fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für welche die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm sie zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 4.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Jahr 2016 und 2018 bis zur Konkurseröffnung im März 2022 respektive bis zu ihrem Austritt aus dem Verwaltungsrat im Mai 2021 zumindest als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.
5. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführerin auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 13'265.85 zu betrachten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikNef