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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.12.2003 AK.2003.00046

1 dicembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,937 parole·~15 min·3

Riassunto

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Anwendungsfall; keine Exkulpation des einzigen VR einer AG durch Delegation der Geschäftsführung

Testo integrale

AK.2003.00046

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Stocker Urteil vom 2. Dezember 2003 in Sachen U.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die A.___ AG mit Sitz in Zürich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragpflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr seit 1. März 2000 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 23. Mai 2002 wieder eingestellt (Urk. 6/4). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 21'385.70 zu Verlust (Urk. 6/1-2; Fr. 21'724.50 abzüglich eines im Rahmen eines Pfändungsverfahrens am 19. August 2003 erhaltenen Betrages von Fr. 338.80; vgl. Urk. 5 S. 2).          Mit Verfügung vom 4. April 2003 (Urk. 6/41) verpflichtete die Ausgleichskasse U.___, den ehemaligen einzigen Verwaltungsrat der Konkursitin, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'724.50. Die dagegen am 16. Mai 2003 von U.___ erhobene Einsprache (Urk. 6/43) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Juli 2003 (Urk. 6/47 = Urk. 2) ab.          Mit Verfügung vom 2. Mai 2003 hatte die Ausgleichskasse auch B.___, den ehemaligen Geschäftsführer der Konkursitin, ins Recht gefasst; dessen Einsprache wurde ebenfalls am 15. Juli 2003 (Urk. 6/46) abgewiesen. 2. Während Letzterer - soweit ersichtlich - gegen den genannten Einspracheentscheid kein Rechtsmittel ergriff, erhob B.___ mit Eingabe vom 15. August 2003 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 17. September 2003 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, reduzierte jedoch ihre Forderung - da ihr in einem Pfändungsverfahren gegen die Konkursitin noch Fr. 338.80 überwiesen worden seien - auf Fr. 21'385.70 (Urk. 5 S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer binnen angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 9) geschlossen.          Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).          Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 1.2 1.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).          Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. 1.2.2   Das Konkursverfahren über die A.___ AG wurde - wie bereits erwähnt - am 23. Mai 2002 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/4), wodurch die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 altAHVV in Gang gesetzt wurde. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer vom 4. April 2003 (Urk. 6/41) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist.

2. 2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 2.2 2.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2000 (Urk. 6/24) und 2001 (Urk. 6/30) sowie den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 10. Juli 2002 (Urk. 6/37). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 17. September 2003 (Urk. 6/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 6/2), zahlreiche Mahnungen (Urk. 6/5), Betreibungsbegehren (Urk. 6/6), Zahlungsbefehle (Urk. 6/8) sowie weitere Dokumente schuldbetreibungsrechtlicher Natur (Urk. 6/9-12) bei den Akten. Aus den genannten Jahresabrechnungen und dem Revisionsbericht ergibt sich, dass die A.___ AG zwischen Oktober 2000 und Ende Januar 2002 Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 214'486.-- (= Fr. 36’678.-- + Fr. 166'508 + Fr. 11'300.--) ausgerichtet hat (Urk. 6/24, 6/30 und 6/37). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich Nebenkosten, und der von der A.___ AG geleisteten Zahlungen (und des der Beschwerdegegnerin überwiesenen Betrages von Fr. 338.80 aus einem Pfändungsverfahren gegen die Amedo AG [vgl. Urk. 6/12]). Danach besteht ein Saldo von Fr. 21'385.70 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/1-2). 2.2.2   Die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer weder im vorliegenden Prozess noch im Einspracheverfahren bestritten. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 21'385.70 zu bestätigen.

3. 3.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 3.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die A.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 21'385.70 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, gegen die A.___ AG zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 6/6) und in mehreren Fällen sogar Fortsetzungsbegehren zu stellen (vgl. Urk. 6/9). Zudem kam die A.___ AG auch ihren Abrechnungspflichten nicht rechtzeitig nach und musste deshalb auch diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin gemahnt werden (vgl. Urk. 6/29).          Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass die A.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 4. 4.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 4.2 4.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 4.2.2   Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

5. 5.1     Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er gar keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen oder seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Der Geschäftsführer der A.___ AG habe ihn nie „über seine internen Unternehmungen“ orientiert. Fragen bezüglich Sozialversicherungen seien jeweils mit dem Hinweis, dass alles erledigt und bezahlt sei, beantwortet worden. Diesbezügliche Belege hätten vom Geschäftsführer der A.___ AG nicht vorgelegt werden können, da die Zahlungsbelege nicht ordentlich abgelegt worden seien. Erst nachdem er - der Beschwerdeführer - versucht habe, die Buchhaltung zu rekonstruieren, sei ersichtlich geworden, dass diverse Verpflichtungen der Gesellschaft nicht erfüllt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei es aber bereits zu spät gewesen, um effizient zu reagieren. Es sei nämlich kein Geld mehr vorhanden gewesen, um die Schulden zu decken. Aufgrund der Generalvollmacht, welche dem Geschäftsführer ausgestellt worden sei, ergebe sich, dass allein dieser für den gesamten Betrieb und für die Administration verantwortlich gewesen sei. Der Geschäftsführer habe sich nicht in die Bücher schauen lassen und den Verwaltungsrat nicht orientiert. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, den von der Beschwerdegegnerin geforderten Schadenersatzbetrag zu bezahlen. 5.2     Der Beschwerdeführer war seit dem 31. Januar 2001 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A.___ AG (Urk. 6/4), einem Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur sehr wenigen Angestellten (vgl. Urk. 6/24 und 6/30). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die Verwaltungsratsmitglieder nach einem objektiven Massstab, weshalb etwa persönlichen Umständen (fehlende Zeit, Durchsetzungsvermögen oder Kenntnisse) von vornherein keine entlastende Wirkung zukommen kann. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der einzige Verwaltungsrat periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 Erw. 4a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass ein Verwaltungsrat seine nicht übertragbaren Obliegenheiten unbekümmert um die tatsächlichen Eigentums- und/oder Machtverhältnisse im Unternehmen wahrzunehmen hat (vgl. etwa BGE 109 V 89 Erw. 6). Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er vom Geschäftsführer keinerlei Informationen über die A.___ AG erhielt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr verpflichtet gewesen, seine Aufsichtspflichten auch gegen den Widerstand des Geschäftsführers und Mehrheitsaktionärs (vgl. Urk. 3/3) zu erfüllen. Das Gesetz hätte ihm dazu die notwendigen Befugnisse zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hätte sich etwa auf Art. 715a OR berufen können, um seine Kontroll- und Einsichtsrechte einzufordern. Aufgrund seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat hätte er aus juristischer Sicht sogar den Geschäftsführer entlassen können (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziffer 4 OR), wobei jedoch anzufügen ist, dass diesfalls sein eigener Verbleib im Verwaltungsrat der A.___ AG angesichts dessen, dass der Geschäftsführer Mehrheitsaktionär der Gesellschaft war, wohl nur noch von kurzer Dauer gewesen wäre. Letzteres ändert jedoch nichts an der klaren Rechtslage; der Beschwerdeführer hätte seine allfällige eigene Abwahl in Kauf nehmen müssen. Schliesslich hätte es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt, von seinem Amt als Verwaltungsrat zurückzutreten. Dies wäre - nachdem ihm gemäss eigenem Vortrag faktisch jegliche Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten versagt blieben - wohl der naheliegendste Schritt gewesen. Indem der Beschwerdeführer jedoch in seinem Amt ausharrte, gleichzeitig jedoch nicht gegen das ungesetzliche Tun der A.___ AG und ihres Geschäftsführers einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat gegenüber der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die A.___ AG der Beschwerdegegnerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 21'385.70 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, zwischen Oktober 2000 und Ende Januar 2002 jedoch Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 214'486.-- auszahlte (Urk. 6/24, 6/30 und 6/37). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Vorliegend bestand kein Grund, der dies zu rechtfertigen vermöchte. Dem Beschwerdeführer gereicht zum Verschulden, dass er sich - bei gleichzeitigem Verharren im Verwaltungsrat der A.___ AG - zu lange passiv verhielt. Er kontrollierte die Geschäftsführung - wie er selbst ausführte (Urk. 1) - erst, als es bereits zu spät war. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich in einer finanziell schwierigen Lage befinde, vermag am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern.

6.       Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu betrachten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Dabei ist festzuhalten, dass - wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht bereits in ihrer Beschwerdeantwort ausführte - der aus einem früheren, gegen die Konkursitin angestrengten Pfändungsverfahren erhaltene Betrag von Fr. 338.80 (vgl. Urk. 6/12) anzurechnen ist. Somit ergibt sich im Urteilszeitpunkt ein zu ersetzender Schaden in der Höhe von Fr. 21'385.70, für welchen der Beschwerdeführer haftet.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - U.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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