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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.01.2004 AK.2003.00041

7 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,331 parole·~17 min·4

Riassunto

Schadensermittlung aufgrund der Arbeitgeberkontrolle; Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates der Firma

Testo integrale

AK.2003.00041

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Fraefel Urteil vom 8. Januar 2004 in Sachen M.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli c/o Schütz-Rechtsanwälte Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die A.___AG mit Sitz in B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 1987 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/25). Gemäss Pfändungsverlustscheinen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 9. August 2002, 5. November 2002 und 7. Januar 2003 erlitt die Kasse bei Betreibungen gegen diese Firma - welche am 17. Januar 2003 in Konkurs fiel (Urk. 7/22) - folgende Verluste an bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen betreffend die Jahre 2000 bis 2002: Fr. 16'256.35, Fr. 15'725.-, Fr. 2'505.60 und Fr. 2'540.05 (Urk. 7/16-19). In diesem Umfang zuzüglich noch weiterer ausstehender Beiträge forderte die Kasse mit Schadenersatzverfügung vom 2. April 2003 von M.___, ehemaliger Verwaltungsrat der Firma, Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 46'103.60 (Urk. 7/3). Die dagegen am 2. April 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob M.___ am 11. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die angefochtene Schadenersatzverfügung seien aufzuheben (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Gleichzeitig reduzierte sie die Schadenersatzforderung auf neu Fr. 34'486.95 (Urk. 6 S. 2). In der Replik vom 6. Oktober 2003 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene M.___ die Gutheissung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten der Kasse. Nachdem die Kasse auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde am 20. November 2003 (Urk. 17) der Schriftenwechselabschluss verfügt. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im folgenden einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI-Praxis 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen).  Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 1.2 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 1.3     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 1.4     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 1.5     Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).

2. 2.1     Mit der Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 reduzierte die Kasse die Schadenersatzforderung von Fr. 46'103.60 auf neu Fr. 34'486.95. Diese Reduktion der Schadenersatzforderung entspricht der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen: Die Herabsetzung erfolgte bis zum Umfang des durch Pfändungsverlustscheine ausgewiesenen Schadens. Es kann hiezu auf die erläuternden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (Urk. 6 S. 2 oben, S. 3 und S. 5).          Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die noch verbliebene Schadenersatzforderung von Fr. 34'486.95, zusammengesetzt aus den drei Schadensposten Fr. 16'256.35, Fr. 15'725.- und Fr. 2'505.60 (Vernehmlassung der Kasse vom 3. Juli 2003, Urk. 6), rechtsgenüglich nachgewiesen ist: zunächst bezüglich der beiden Beträge von Fr. 16'256.35 und Fr. 15'725.- (Erw. 2.2), sodann für den Betrag von Fr. 2'505.60 (Erw. 2.3). 2.2 2.2.1   Die Schadensposten von Fr. 16'256.35 und Fr. 15'725.- sind mit den Pfändungsverlustscheinen vom 9. August 2002 (Urk. 7/16-17) und dem Kontoauszug vom 3. Juli 2003 (Positionen 2002/0001 und 2002/0002, Urk. 7/23 S. 22 f.) ausgewiesen. Sie betreffen die unbezahlt gebliebene Schlussrechnung vom 7. Februar 2002 betreffend die Lohnbeiträge des Jahres 2000 und diejenige vom 8. Januar 2002 betreffend die Lohnbeiträge des Jahres 2001. Grundlage für die in diesen beiden Schlussrechnungen aufgeführten Lohnbeiträge der Jahre 2000 und 2001 bildet die Lohnbescheinigung der Firma vom 20. Dezember 2001 betreffend das Jahr 2000 mit einer AHV-pflichtigen Jahreslohnsumme von Fr. 185'760.- (Urk. 7/10); die gleichen Lohnbeiträge sind auch auf der Beitragsübersicht vom 1. April 2003 aufgeführt (Urk. 3/1; zum Umstand, weshalb auch die Schlussrechnung vom 8. Januar 2002 für das Jahr 2001 auf der Lohnsumme des Jahres 2000 ermittelt wurde, vgl. Erw. 2.2.3). Unter Berücksichtigung der anzurechnenden Zahlungen (Erw. 2.2.2) und FAK-Gutschriften sowie zuzüglich Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten betreffend diese beiden Schlussrechnungen ergeben sich daraus die geltend gemachten Schadensbeträge von Fr. 16'256.35 und von Fr. 15'725.- (Kontoauszug vom 3. Juli 2003 Positionen 2002/0001 und 2002/0002, Urk. 7/23 S. 22 f.). 2.2.2   Was die Zahlungen betrifft, hat die Firma gemäss der Beitragsübersicht vom 1. April 2003 und dem Kontoauszug vom 3. Juli 2003 (Urk. 3/1 und Urk. 7/23 S. 19 ff.) für die Jahre 2000/2001 insgesamt Quartalsbeiträge von Fr. 14'359.40 bezahlt, wobei in diesem Betrag auch die Nebenkosten (Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten) enthalten sind, welche bei der Eintreibung der Quartalsbeiträge von jeweils Fr. 2'226.70 pro Quartal entstanden sind. Bei der Berechnung der beiden Schlussbeiträge gemäss dem Kontoauszug vom 3. Juli 2003 hat die Kasse nun alle in den Jahren 2000/2001 in Rechnung gestellten und damit alle im Betrag von Fr. 14'359.40 enthaltenen Quartalsbeiträge abgezogen; dies mit Ausnahme der bei der Eintreibung der Quartalsbeiträge angefallenen Nebenkosten. Denn da diese Nebenkosten bei den beiden Schlussrechnungen einerseits nicht als Schuld aufgeführt sind (Kontoauszug vom 3. Juli 2003 Positionen 2002/0001 und 2002/0002, Urk. 7/23 S. 22 f.) - dies im Unterschied zur Beitragsübersicht vom 1. April 2003 (Urk. 3/1) -, sind andererseits auch die entsprechenden Zahlungen nicht abzuziehen. Somit hat die Kasse bei der Ermittlung der beiden Schlussbeiträge für die Jahre 2000 und 2001 auch die Zahlungen korrekt berücksichtigt. Es sind in diesem und auch im sonstigen Zusammenhang keine Widersprüche zwischen der Berechnung der beiden Schlussbeiträge gemäss dem Kontoauszug vom 3. Juli 2003 (Positionen 2002/0001 und 2002/0002, Urk. 7/23 S. 22. f.) und der Beitragsübersicht vom 1. April 2003 (Urk. 3/1) ersichtlich. 2.2.3 Hinsichtlich des Umstandes, dass die Schlussbeiträge des Jahres 2001 wie erwähnt ebenfalls aufgrund der Lohnsumme des Jahres 2000 berechnet wurden, macht der Beschwerdeführer geltend, dass dies nicht stimmen könne, da die Firma ab dem Jahre 2000 in abnehmendem Masse Angestellte beschäftigt habe. Weiter folgert er daraus, es entstehe aufgrund der Beitragsübersicht vom 1. April 2003 der Eindruck, dass der Revisor bei der Beurteilung der Beitragspflicht für das Jahr 2001 einfach auf die Zahlen des Jahres 2000 und nicht auf die Bankbelege des Jahres 2001 abgestellt habe (Urk. 13 S. 4 f.). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Denn der Umstand, dass die Schlussrechnung vom 8. Januar 2002 und die Beitragsübersicht vom 1. April 2003 (Urk. 3/1) hinsichtlich des Beitragsjahres 2001 auf die Lohnsumme des Jahres 2000 abstellen, ist nicht Ausfluss der Arbeitgeberkontrolle vom 21. Mai 2003, welche erst später durchgeführt worden ist. Dieser Umstand ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Kasse in Anbetracht der zunehmenden Nichterfüllung der Abrechnungspflichten durch die Firma (vgl. Mahnung vom 17. Juli 2001, Urk. 7/11; Arbeitgeberkontrollbericht vom 22. Januar 2002, Urk. 7/9) die Schlussrechnung vom 8. Januar 2002 für das Jahr 2001 vorsorglich bereits aufgrund der verspätet eingereichten Lohnbescheinigung vom 20. Dezember 2001 für das Jahr 2000 (Urk. 8/10) erlassen hat. Da die Firma auch in der Folge die Lohnbescheinigung für das Jahr 2001 bis zur Konkurseröffnung nicht eingereicht hat, konnte die Kasse erst bei der Arbeitgeberkontrolle vom 21. Mai 2003 aufgrund der vorhandenen Bankbelege für das Jahr 2001 eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 157'104.- ermitteln (Arbeitgeberkontrollbericht vom 21. Mai 2003 und zugehörige Jahresabrechnung für das Jahr 2001, Urk. 7/5-6). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach diese Umstände auf eine mangelhaft durchgeführte Arbeitgeberkontrolle vom 21. Mai 2003 schliessen lassen, ist somit unbegründet. Im übrigen sind keine substantiierten Einwände hinsichtlich der Arbeitgeberkontrolle vom 21. Mai 2003 und der dabei erstellten Jahresabrechnung für das Jahr 2001 ersichtlich (Urk. 7/5-6). Nachdem somit bei der Arbeitgeberkontrolle vom 21. Mai 2003, wenn auch behelfsmässig, eine detaillierte Jahresabrechnung für das Jahr 2001 erstellt worden ist, welche unbestritten ist, erscheint es gerechtfertigt, die Schlussbeiträge für das Jahr 2001 nachträglich neu aufgrund der bei dieser Arbeitgeberkontrolle ermittelten AHV-pflichtigen Jahreslohnsumme von Fr. 157'104.- (Urk. 7/6) festzusetzen. Dies gilt umso mehr, als auch die Kasse in ihrer Vernehmlassung den Schadensbetrag für das Jahr 2001 von Fr. 15'725.- mit dem Hinweis auf die bei dieser Arbeitgeberkontrolle ermittelte Lohnsumme von Fr. 157'104.- rechtfertigt (Urk. 6 S. 6 oben). Daraus ist zu schliessen, dass sie sinngemäss davon ausgeht, dass die Lohnbeiträge für das Jahr 2001 aufgrund der AHV-pflichtigen Jahreslohnsumme von Fr. 157'104.- festzusetzen sind. Somit ist die Schlussrechnung vom 8. Januar 2002 für das Jahr 2001 in dem Sinne zu korrigieren, als die Beiträge neu aufgrund der an der Arbeitgeberkontrolle vom 21. Mai 2003 erstellten Jahresabrechnung für das Jahr 2001 (Urk. 7/6) festzusetzen sind. In diesem Sinne ist dem Einwand des Beschwerdeführers zuzustimmen. 2.3     Der Schadensposten von Fr. 2'505.60 ist mit dem Pfändungsverlustschein vom 7. Januar 2003 (Urk. 7/18) und dem Kontoauszug vom 3. Juli 2003 (Position 2002/0004, Urk. 7/23 S. 23) ausgewiesen. Er betrifft den unbezahlt gebliebenen zweiten Quartalsbeitrag für das Jahr 2002. Dieser Beitrag ist niedriger als derjenige, den die Firma aufgrund der anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 21. Mai 2003 erstellten Jahresabrechnung für das Jahr 2002 (Urk. 7/7) - welche mangels substantiierter Bestreitung ebenfalls zu bestätigen ist - insgesamt schuldet. Beiträge hat die Firma für das Jahr 2002 gemäss den Akten noch keine entrichtet. Zudem ist unbestritten, dass die Firma im zweiten Quartal 2002 noch Arbeitnehmer beschäftigt hat. Somit schuldet die Firma auch diesen Beitrag. 2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schadensposten von Fr. 16'256.35 und Fr. 2'505.60 hinreichend belegt und nachvollziehbar sind. Es besteht deshalb kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Mangels substantiierter Bestreitung und konkreter Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind diese Schadensposten daher grundsätzlich zu bestätigen. Eine Korrektur ist einzig in dem Sinne vorzunehmen, als der Schadensposten von Fr. 15'725.- im Sinne von Erw. 2.2.3 auf einer zu hohen Jahreslohnsumme beruht und daher neu festzusetzen ist. Dass in diesem Umfang ein Schaden entstanden ist, ist im Übrigen unbestritten (Urk. 13 S. 5). 3. 3.1     3.1.1   In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Für die Beitrags- und Abrechnungspflicht der Firma betreffend die dem Schaden zugrundeliegenden Beiträge der Jahre 2000 bis 2002 sind daher die in diesen Jahren gültig gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend. Bis Ende 2000 galten für die Arbeitgeber unter anderem folgende Bestimmungen über die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten: Der Arbeitgeber hat die Beiträge monatlich oder, wenn er nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Ausgleichskasse kann dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Fall hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die für die Zahlungsperioden geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert zehn Tagen zu bezahlen (Art. 34 Abs. 4 AHVV). Der Arbeitgeber hat die Angaben betreffend die Abrechnung innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern (Art. 35 Abs. 3 AHVV). 3.1.2   Seit 1. Januar 2001 lauten die entsprechenden rechtlichen Grundlagen wie folgt: Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich zu zahlen (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV). 3.2     Die Firma musste der Kasse im massgebenden Zeitraum quartalsweise Akontobeiträge und am Ende des Kalenderjahres die Schlussbeiträge entrichten. Der Schaden entstand, weil die Firma entgegen den erwähnten Bestimmungen die beiden Schlussrechnungen vom 8. Januar und 7. Februar 2002 für die Jahre 2000 und 2001 sowie die Akontobeiträge für das Jahr 2002 trotz Betreibungen unbezahlt liess. Zudem hat sie schon seit Jahren fast keine Beiträge mehr korrekt bezahlt und musste daher wiederholt gemahnt und betrieben werden (Kontoauszug vom 3. Juli 2003, Urk. 7/23 S. 12 ff.). Der Abrechnungspflicht kam sie ebenfalls insoweit nicht mehr nach, als sie die Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 erst am 20. Dezember 2001 und damit deutlich zu spät (Urk. 7/10) und diejenige für die Jahre 2001 und 2002 überhaupt nicht mehr einreichte. Die Firma hat somit während Jahren kein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt. Eine Gesellschaft hat jedoch darum bemüht zu sein, dass sie im Rahmen eines geordneten AHV-Beitragswesens ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung nachkommt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Firma wie vorliegend mit wirtschaftlichen Problemen belastet ist. Denn jeder ausbezahlte massgebende Lohn lässt von Gesetzes wegen unmittelbar die Beitragsschuld darauf entstehen (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Das erwähnte Vorgehen der Firma, das Beitragswesen während mehrerer Jahre laufend zu vernachlässigen, stellt eine krasse Verletzung der Arbeitgeberpflichten dar, die nach der Rechtsprechung als zumindest grobfahrlässig zu qualifizieren ist.

4.       Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum einziger Verwaltungsrat der Firma (Handelsregisterauszug, Urk. 7/22). Das erwähnte Vorgehen des Betriebes ist ihm daher als persönliches Verschulden anzurechnen. Die von ihm ausgeführten Rechtfertigungsgründe vermögen daran nichts zu ändern:          Der Einwand, dass er den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit der Firma nicht grobfahrlässig herbeigeführt habe (Urk. 1), ist unbehelflich, zumal es vorliegend nicht darum geht, die Konkursursache zu beurteilen. Zudem wurden gemäss der an der Arbeitgeberkontrolle vom 21. Mai 2003 erstellten und unbestritten gebliebenen Jahresabrechnung für das Jahr 2002 noch bis Juli 2002 Löhne ausbezahlt, weshalb jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungsunfähigkeit vorlag (Urk. 7/7). Bis zu diesem Zeitpunkt mussten jedoch die in Frage stehenden Beiträge bezahlt sein. Der Einwand, wonach die C.___AG sich geweigert habe, die Buchhaltung zu erstellen, weshalb er für die Nichteinreichung der Lohnbescheinigungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht verantwortlich sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig. In einer solchen Lage wäre es vielmehr seine Aufgabe als Verwaltungsrat gewesen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch im Zusammenhang mit dem Lohnabrechnungswesen zu sorgen. Da die Firma aufgrund des unbestritten gebliebenen Kontoauszuges vom 3. Juli 2003 (Urk. 7/23) insbesondere auch hinsichtlich des Jahres 2000 laufend gemahnt und betrieben werden musste, findet der Einwand, wonach der Schaden infolge eines Selbstverschuldens der Kasse zu reduzieren sei, da sie insbesondere hinsichtlich der Beitragspflicht des Jahres 2000 hätte resoluter vorgehen müssen, in den Akten keinen Halt.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Kasse Fr. 18'761.95 (Fr. 16'256.35 + Fr. 2'505.60) zuzüglich eines im Sinne von Erwägung 2.4 gestützt auf eine Jahreslohnsumme für 2001 von Fr. 157'104.-- noch festzusetzenden Schadensbetrages zu bezahlen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der Bedeutung der Streitsache in der Höhe von Fr.  500.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Schadenersatzverfügung vom 2. April 2003 und der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003 aufgehoben werden und M.___ verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Fr. 18'761.95 zuzüglich eines im Sinne von Erwägung 2.4 gestützt auf eine Jahreslohnsumme für 2001 von Fr. 157'104.-- festzusetzenden Schadensbetrages als Schadenersatz zu bezahlen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Harry Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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