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Zürich Sozialversicherungsgericht 09.06.2003 AK.2002.00076

9 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,980 parole·~15 min·3

Riassunto

Schadenersatzklage; Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes, Klageabweisung mangels Substantiierung des Schadens beziehungsweise des Klagefundaments

Testo integrale

AK.2002.00076

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 10. Juni 2003 in Sachen AHV-Ausgleichskasse Metzger Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 25 Kl?gerin

gegen

1. H.___ ?

2. K.___ ?

Beklagte

beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann c/o Steinbr?chel & Furger Grossm?nsterplatz 8, 8001 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? Die A.___ AG mit Sitz in X.___ war der AHV-Ausgleichskasse Metzger als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die parit?tischen und FAK-Beitr?ge ab. Am 3. Januar 2001 er?ffnete die Konkursrichterin des Bezirksgerichts X.___ ?ber die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 12/1 und 12/3). Die Ausgleichskasse meldete am 20. M?rz 2001 im Konkurs der Gesellschaft eine Forderung in der H?he von Fr. 59'552.45 an (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 19. April 2002 (Urk. 4/3) teilte das Konkursamt B.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie voraussichtlich vollumf?nglich zu Verlust kommen werde. ???????? Mit Verf?gungen vom 15. August 2002 (Urk. 3/V und 6/3/V) verpflichtete die Ausgleichskasse sowohl H.___ als auch K.___, welche beide in wechselnden Funktionen dem Verwaltungsrat der A.___ AG angeh?rten, jeweils zur Bezahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 49'098.--.

2. Dagegen liessen H.___ und K.___ mit Eingaben vom 13. September 2002 (Urk. 2/E und 6/2/E) Einspruch erheben. Mit Eingaben vom 26. September 2002 (Urk. 1 und 6/1) reichte die Ausgleichskasse (im Wesentlichen gleichlautende) Klagen auf Schadenersatz ein mit dem sinngem?ssen Rechtsbegehren, es seien H.___ und K.___ in solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 49'098.-- zu verpflichten. Mit Verf?gung vom 7. Oktober 2002 (Urk. 5) wurden die beiden Klagen vereinigt. In ihrer Klageantwort vom 20. Januar 2003 (Urk. 11) liessen H.___ und K.___ auf Abweisung der Klagen schliessen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2003 (Urk. 15) verzichtete die Ausgleichskasse auf die Erstattung einer Replik. Mit Verf?gung vom 5. Februar 2003 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2 2.2.1?? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). 2.2.2?? Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verj?hrt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverf?gung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu ber?cksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tats?chlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beitr?ge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begr?nden k?nnen (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Verm?gensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erh?lt; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgem?ss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen er?ffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder w?re der Gl?ubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen). 2.2.3?? Im vorliegenden Fall wurde die Kl?gerin mit Schreiben vom 19. April 2002 (Urk. 4/3) vom Konkursamt B.___ davon in Kenntnis gesetzt, dass sie mit ihrer Forderung voraussichtlich vollumf?nglich zu Verlust kommen werde. Zu diesem Zeitpunkt waren der Kollokationsplan und das Inventar noch nicht aufgelegt, weshalb es grunds?tzlich fraglich ist, ob mit dieser Mitteilung, die mit einem Vorbehalt versehen war (?Genaue Angaben sind jedoch im heutigen Zeitpunkt noch nicht m?glich.?), bereits die Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang gesetzt wurde. Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben; denn mit dem Erlass der Schadenersatzverf?gungen vom 15. August 2002 (Urk. 3/V und Urk. 6/3/V) wahrte die Kl?gerin die einj?hrige Verwirkungsfrist auch f?r den Fall, dass bez?glich Fristenlauf auf den Zeitpunkt der genannten Mitteilung abzustellen w?re. Die in der Klageantwort vertretene Auffassung, wonach die genannte Einjahresfrist bereits mit der Konkurser?ffnung ?ber die A.___ AG zu laufen begonnen habe, widerspricht hingegen der st?ndigen Rechtsprechung. Ein begr?ndeter Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, ist nicht ersichtlich, zumal das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 116 V 76 Erw. 3c (= ZAK 1990 S. 393) eine weitere Versch?rfung seiner Praxis abgelehnt hat und sich eine solche auch nicht aus BGE 121 V 240 ableiten l?sst. Die streitgegenst?ndliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.

3. 3.1 Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 3.2???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 13. Februar 2002 in Sachen Ausgleichskasse Promea gegen B. (H 301/00) zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzforderung im Prozess zu substanziieren, Folgendes fest (Erw. 2c, vgl. auch das gleichentags ergangene Urteil in Sachen B. gegen Ausgleichskasse Nidwalden, H 438/00): ?Der Schadenersatzprozess gem?ss Art. 81 AHVV ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschr?nkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien erg?nzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu geh?rt auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein m?ssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208). F?r die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie ?berpr?ft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gest?tzt auf eine Beitrags?bersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verh?ltnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht gen?gt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitrags?bersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitrags?bersicht ersichtlich ist. Ist indessen nicht offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es wegen widerspr?chlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beitr?ge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche f?r die Schadensh?he von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden k?nnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erl?uternde Bezugnahme auf die Beitrags?bersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gest?tzt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Andererseits geh?rt zur Substanziierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverf?gungen die in der Beitrags?bersicht enthaltenen Zahlungsvorg?nge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte f?r Unrichtigkeiten ergeben.? 3.3 3.3.1?? Die Beklagten liessen bereits in ihren Einsprachen vom 13. September 2002 (Urk. 2/E und Urk. 6/2/E) vorbringen, dass es ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Schadenersatzverf?gungen nicht begr?ndet seien, unm?glich sei, zu beurteilen, ob der geltend gemachte Schaden ?berhaupt entstanden sei beziehungsweise ob die konkursite Gesellschaft der Kl?gerin Beitr?ge schuldig geblieben sei. In ihrer Klageantwort vom 20. Januar 2003 (Urk. 11) stellten sich die Beklagten auf den Standpunkt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden k?nne, ob tats?chlich ein Schaden entstanden sei. Insbesondere sei ihnen nicht bekannt, wie die einzelnen Posten der Abrechnung vom 20. M?rz 2001 begr?ndet w?rden. Eine Nachfrage der Beklagten habe ?berdies ergeben, dass im Zeitpunkt der Konkurser?ffnung s?mtliche Rechnungen der Kl?gerin bezahlt gewesen seien (Urk. 11 S. 5 f.). Trotz dieser deutlichen R?gen verzichtete die Kl?gerin, der mit Verf?gung vom 22. Januar 2003 (Urk. 13) Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt worden war, in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2003 (Urk. 15) ?auf weitere Erl?uterungen.? 3.3.2?? Die Kl?gerin st?tzte ihre Forderung gegen?ber den Beklagten auf die Schadenersatzverf?gungen vom 15. August 2002 (Urk. 3/V und Urk. 6/3/V), welchen eine ?Forderungszusammenstellung? beigeheftet ist. Daraus ergibt sich, dass der konkursiten Gesellschaft am 18. Dezember 2000 eine Abrechnung ?ber Fr. 10'781.45 und am 20. M?rz 2001 eine Schlussabrechnung ?ber Fr. 47'824.-- zugestellt worden sein soll. Insgesamt besteht danach ein Saldo von Fr. 58'598.95 zu Gunsten der Kl?gerin. Davon entf?llt laut Aufstellung die Summe von Fr. 49'098.-- auf Beitragsr?ckst?nde (inklusive Nebenkosten) f?r parit?tische und FAK-Beitr?ge (?schadenersatzpflichtig?). Letzterer Betrag entspricht der verf?gten und nunmehr eingeklagten Schadenersatzsumme. Weiter liegt die Konkurseingabe der Kl?gerin vom 20. M?rz 2001 (Urk. 4/1 = Urk. 6/4/1) bei den Akten. ???????? Die Beklagten liessen eine Abrechnung ?ber Fr. 10'781.45, welche allerdings vom 20. M?rz 2001 datiert (Urk. 12/5), sowie die Schlussabrechnung vom 20. M?rz 2001 (Urk. 12/6) ins Recht legen. 3.3.3?? Damit gen?gte die Kl?gerin ihrer Substanziierungspflicht, wie sie in der oben zitierten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts n?her umschrieben wurde, nicht, und zwar trotz entsprechender mehrfacher R?gen der Beklagten. Dem Vorbringen der Kl?gerin l?sst sich insbesondere nicht entnehmen, wie sich der eingeklagte Forderungsbetrag in zeitlicher Hinsicht zusammensetzt. Zwar kann den von den Beklagten eingereichten Urk. 12/5-6 entnommen werden, dass es sich einerseits um pauschale Lohnbeitr?ge f?r Dezember 2000 und andererseits um ?Ausgleichsforderungen? f?r das Jahr 2000 und f?r den Monat Januar 2001, um Lohnbeitr?ge f?r den Zeitraum zwischen Januar 1998 und Januar 2001 sowie um Nebenkosten handelt; diese Angaben gen?gen jedoch nicht, um die geltend gemachte Forderung im Quantitativ zu ?berpr?fen. Die Kl?gerin hat es n?mlich unterlassen, die streitgegenst?ndliche Forderung zu belegen. Sie hat keine Lohnabrechnungen, keine Revisionsberichte und auch keine Nachzahlungs- oder Veranlagungsverf?gungen eingereicht. Auch die genannten Verzugszinsverf?gungen fehlen. ???????? Die bei den Akten liegenden Abrechnungen (Urk. 12/5-6) erwecken jedoch auch in anderer Hinsicht Zweifel. Beide datieren vom 20. M?rz 2001. Sie wurden somit erst geraume Zeit nach der Konkurser?ffnung vom 3. Januar 2001 erstellt. Weshalb in der ?Forderungszusammenstellung? (Beilage zu Urk. 3/V und Urk. 6/3/V) in Bezug auf eine Abrechnung (Urk. 12/5) ein anderes Datum ausgewiesen wurde, ist ungekl?rt. ???????? Festzuhalten ist somit zum einen, dass die streitgegenst?ndliche Forderung von der Kl?gerin nicht substanziiert oder gar belegt wurde, und zum anderen, dass die Abrechnungen, auf die sich die Kl?gerin st?tzt, nach der Aktenlage erst nach der Konkurser?ffnung ?ber die A.___ AG erstellt und versandt wurden. Letzteres ist im vorliegenden Kontext von Bedeutung, da die Beklagten - besondere Umst?nde vorbehalten, welche jedoch weder behauptet wurden noch aus den Akten ersichtlich sind - grunds?tzlich nur f?r jene Ausst?nde haftbar gemacht werden k?nnen, die vor der Konkurser?ffnung innert der auf die F?lligkeit folgenden zehnt?gigen Zahlungsfrist h?tten beglichen werden m?ssen (ZAK 1985 S. 581).

4. 4.1???? Neben einem Schaden geh?ren folgende weitere Tatbestandselemente zum Fundament einer Klage im Sinne von Art. 52 AHVG: ein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitgeberin, ein qualifiziertes Verschulden (Grobfahrl?ssigkeit oder Vorsatz) der ins Recht gefassten Organpersonen und ein ad?quter Kausalzusammenhang zwischen eingetretenem Schaden und schuldhaftem Verhalten (Tat oder Unterlassung) der Organpersonen. 4.2???? Die Klageschrift erweist sich auch diesbez?glich als nicht (gen?gend) substanziiert. Die Kl?gerin begn?gt sich mit der blossen Behauptung, die konkursite Gesellschaft habe L?hne ausbezahlt, ohne die geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge abzuf?hren. Weder den Akten noch den Ausf?hrungen der Kl?gerin kann allerdings entnommen werden, wie hoch die angeblichen Lohnzahlungen der Konkursitin gewesen und wann sie ausgerichtet worden sein sollen. Auch ein konkreter Verschuldensvorwurf an die Beklagten, welcher zeitlich oder inhaltlich n?her umschrieben w?re, fehlt. Ausf?hrungen zum Vorliegen eines Kausalzusammenhangs lassen sich der Klageschrift ebenfalls nicht entnehmen.

5.?????? Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht im oben zitierten Entscheid festgehalten hat, ist das vorliegende Verfahren durch die Untersuchungsmaxime gepr?gt; allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschr?nkt. In einem justizf?rmigen Verfahren kann es - trotz Geltung der Untersuchungsmaxime - n?mlich nicht ang?ngig sein, eine unsubstanziierte Klage der vorliegenden Art einzureichen. Denn dies h?tte zur Folge, dass das erkennende Gericht faktisch dazu gen?tigt w?rde, selbst das Klagefundament zu erstellen und nicht nur - wie sonst ?blich - dieses Fundament und Einwendungen der Beklagten (beispielsweise Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgr?nde) zu ?berpr?fen. Mit anderen Worten w?rde das erkennende Gericht nicht nur das Urteil f?llen, sondern - im Ergebnis - auch die Klageschrift verfassen, was selbstredend elementaren rechtstaatlichen Grunds?tzen wiederspr?che. Im ?brigen wurde es den Beklagten durch die unterbliebene geh?rige Substanziierung der Klage verunm?glicht, den kl?gerischen Vorw?rfen sachgerecht zu entgegnen. ???????? Zusammenfassend f?hrte die mangelhafte Substanziierung der Klagen mit dem Umstand, dass die Abrechnungen, auf welche sich die Kl?gerin st?tzt, nach der Aktenlage erst geraume Zeit nach Konkurser?ffnung ?ber die A.___ AG erstellt und versandt wurden, zur Abweisung der Klagen.

6.?????? Gem?ss ? 34 Abs. 1 Satz 2 GSVGer und ? 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen haben die Beklagten Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentsch?digung in der H?he von je Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Klagen der AHV-Ausgleichskasse Metzger gegen H.___ und K.___ werden abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Kl?gerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentsch?digung von je Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AHV-Ausgleichskasse Metzger - Rechtsanwalt Gerhard Hofmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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