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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 AK.2002.00060

27 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,086 parole·~15 min·4

Riassunto

Schadenersatz; Verantwortlichkeit der Vereinsorgane; Mass der geforderten Sorgfalt

Testo integrale

AK.2002.00060

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

B.___ ? Beklagter

Sachverhalt: 1.?????? Der Verein A.___ mit Sitz in C.___ war seit dem 5. Juni 1997 im Handelsregister des Kantons Z?rich eingetragen (Urk. 4/4). Er war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. Mai 1997 bis zum 31. Oktober 1999 (Abgangsgrund: ?Schliessung Polizei?) die parit?tischen und FAK-Beitr?ge ab (Urk. 4/7). Am 13. August 2001 stellte das Betreibungsamt C.___ 1 der Ausgleichskasse, welche den genannten Verein wegen ausstehender Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, einen Verlustschein in der H?he von Fr. 120'874.50 aus (Urk. 4/8/1). ???????? Mit Verf?gung vom 27. Juni 2002 (Urk. 3/V1) verpflichtete die Ausgleichskasse den Pr?sidenten des Vereins A.___, B.___, in solidarischer Haftung mit D.___, dem Vizepr?sidenten des Vereins, zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 120'874.50.

2. Dagegen erhob B.___ am 8. Juli 2002 Einspruch (Urk. 2/E1). Mit Eingabe vom 3. September 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es sei B.___ zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 120'874.50 zu verpflichten. In seiner Klageantwort vom 16. September 2002 (Urk. 7) schloss B.___ sinngem?ss auf Abweisung der Klage. Mit Verf?gung vom 23. September 2002 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2 2.2.1?? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE ?126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa). Eine solche tats?chliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pf?ndung vollst?ndig zu Verlust gekommen ist. Der Pf?ndungsverlustschein gem?ss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grunds?tzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erf?llt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pf?ndungsverlustscheines an einer Belangung der subsidi?r haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einj?hrige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300). 2.2.2?? Am 13. August 2001 stellte das Betreibungsamt C.___ 1 - wie bereits erw?hnt - der Kl?gerin einen Pf?ndungsverlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 149 SchKG aus. Mit der Zustellung dieses Dokuments an die Kl?gerin wurde die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgel?st. Die Kl?gerin wahrte diese Frist mit dem Erlass der Schadenersatzverf?gung am 27. Juni 2002 (Urk. 3/V1). Die streitgegenst?ndliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.

3. 3.1 Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 3.2 3.2.1?? Die Kl?gerin st?tzt ihre Forderung gegen?ber dem Beklagten auf die Jahresabrechnungen f?r die Jahre 1997 bis 1999 (Urk. 4/2/1-3), den Bericht des Revisors ?ber die Arbeitgeberkontrolle vom 21. November 2000 (Urk. 4/6) und den vom Betreibungsamt C.___ 1 ausgestellten Verlustschein vom 13. August 2001 (Urk. 4/8/1). Im Weiteren liegen die Beitrags?bersicht vom 3. September 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/5) sowie weitere Betreibungsdokumente (vgl. Urk. 4/8/1) und diverse Mahnungen (Urk. 4/8/2-5) bei den Akten. Daraus ergibt sich, dass der Verein A.___ in den Jahren 1997 bis 1999 Lohnzahlungen in der H?he von insgesamt Fr. 1'374'705.-- (= Fr.254'140.-- + Fr. 322'860.-- + Fr. 797'705.--) ausgerichtet hat (Urk. 4/2/1-3). Der Ausstand resultiert aus der Gegen?berstellung der gem?ss Kontoauszug und Beitrags?bersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge zuz?glich Nebenkosten und der vom Verein A.___ geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1 und 4/5). Danach besteht ein Saldo von Fr. 120'874.50 zu Gunsten der Kl?gerin (vgl. auch Urk. 4/8/1). 3.2.2?? Die Forderung der Kl?gerin wurde vom Beklagten im Quantitativ weder einspracheweise noch in seiner Klageantwort bestritten. Die Schadensh?he ist im ?brigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse in der H?he von Fr. 120'874.50 zu best?tigen.

4. 4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Verein A.___ den ihm als Arbeitgeber obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 1997 bis 1999 nur unvollst?ndig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr. 120'874.50 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt. Die Kl?gerin sah sich deshalb veranlasst, den Verein A.___ wiederholt zu mahnen (vgl. Urk. 4/8/2-5) und ein Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, welches mit der Ausstellung eines Verlustscheins endete (Urk. 4/8/1). Weiter ist zu erw?hnen, dass es der Verein A.___ - wie aus den Akten ersichtlich ist - vers?umte, die vorgeschriebenen Jahresabrechnungen der Kl?gerin einzureichen. S?mtliche Jahresabrechnungen (Urk. 4/2/1-3) wurden denn auch erst anl?sslich der Arbeitgeberrevision vom Revisor erstellt. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausf?hrungen, dass der Verein A.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, weshalb der von ihm verursachte Schaden grunds?tzlich voll zu decken ist. ???????? Zu pr?fen bleibt, inwieweit diese Missachtung ?ffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrl?ssiges oder vors?tzliches Verhalten des Beklagten zur?ckzuf?hren ist.

5. 5.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 5.2???? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. ???????? Nicht jedes einer juristischen Person als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). 5.3???? Im Bereich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG haften grunds?tzlich auch Vereinsorgane f?r den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeitr?ge entstandenen Schaden. Der Vorstand hat n?mlich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach aussen zu vertreten (Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Auflage, Bern 1993, S. 251). Er haftet analog den auftragsrechtlichen Regeln f?r die getreue und sorgf?ltige Ausf?hrung der ihm ?bertragenen Gesch?fte (Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 252). Im Auftragsrecht hat der Gesetzgeber das Mass der unter verschuldensrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Sorgfalt zwar durch Hinweis auf das Arbeitsvertragsrecht geregelt (Art. 398 Abs. 1 OR). Jedoch sind nach herrschender Lehre an die Sorgfalt eines Beauftragten im allgemeinen h?here Anforderungen zu stellen (Walter Fellmann, Berner Kommentar, N 480 zu Art. 398 OR mit Hinweisen). Zur Anwendung gelangt ein an den konkreten Verh?ltnissen ausgerichteter, bereichsspezifischer Sorgfaltsmassstab (Fellmann, a.a.O., N 485 zu Art. 398 OR).

6. 6.1???? Der Beklagte brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er als Gr?ndungsmitglied des Vereins A.___ lediglich mit seinem Mitgliederbeitrag f?r die Vereinsschulden hafte. Er habe sich zwar regelm?ssig einen Gesamt?berblick ?ber die T?tigkeit des Vereins verschafft, das Tagesgesch?ft sei jedoch von einem Aktuar und seinen Buchhaltungsgehilfen erledigt worden. Bis zur Beschlagnahmungsaktion der Bezirksanwaltschaft C.___ sei die Zahlungsf?higkeit des Vereins nie gef?hrdet gewesen. Die bezirksanwaltschaftlich beschlagnahmten Geldmittel sollten im ?brigen ausreichen, um die Verpflichtungen des Vereins gegen?ber der Kl?gerin zu erf?llen. Die Kl?gerin solle sich deshalb an die Bezirksanwaltschaft C.___ wenden. Ausserdem sei ihm gegen?ber im Nachgang zur ?Razzia? vom 28. Oktober 1999 (wohl von beh?rdlicher Seite) ein ?Berufsverbot? erlassen worden, weshalb er ?mit diesem Fall gar nichts zu tun haben? d?rfe. 6.2 6.2.1?? Der Beklagte ist seit dem 5. Juni 1997 im Handelsregister des Kantons Z?rich als kollektivzeichnungsberechtigter Pr?sident des Vereins A.___ eingetragen (Urk. 4/4). Aus seinen Ausf?hrungen geht zwar hervor, dass er - entgegen dem Handelsregisterauszug vom 3. September 2002 (Urk. 4/4) - nicht mehr Vereinspr?sident ist, weil er kurz nach der ?Razzia? vom 28. Oktober 1999 (gezwungenermassen) zur?ckgetreten sei. Selbst wenn dies den Tatsachen entsprechen sollte (wof?r sich allerdings den Akten kein Hinweis entnehmen l?sst) und somit ein Teil der Rechnungen der Kl?gerin erst nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Vereinsvorstand gestellt worden w?re, k?nnte der Beklagte daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihm muss n?mlich zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht daf?r sorgte, dass der Verein seinen Abrechnungspflichten rechtzeitig und geh?rig nachgekommen ist. Die Nichteinreichung der Jahresabrechnungen f?hrte n?mlich dazu, dass die Kl?gerin die Sozialversicherungsbeitr?ge f?r die Jahre 1997 bis 1999 zum Grossteil erst nach Durchf?hrung der Arbeitgeberrevision vom 21. November 2000 in Rechnung stellen konnte. Selbst wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt - entgegen dem Handelsregisterauszug - nicht mehr Vereinsorgan gewesen w?re, k?nnte er auch f?r diesen Teil der streitgegenst?ndlichen Forderung ins Recht gefasst werden, weil er den Grund f?r die sp?te Rechnungsstellung, n?mlich die gesetzwidrige Passivit?t des Vereins (Nichteinreichen der Jahresabrechnungen), zu vertreten hat (vgl. dazu BGE 109 V 94). 6.2.2?? Beim Verein A.___ handelt es sich - wenigstens soweit es um den vorliegend allein relevanten kaufm?nnischen Bereich geht - um eine kleine und gut ?berschaubare Unternehmung mit einfacher Verwaltungsstruktur und wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/2/1-3). Bei derartigen Verh?ltnissen werden praxisgem?ss erh?hte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Der Beklagte muss sich somit den Vorhalt gefallen lassen, dass der Verein A.___ Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr. 120'874.50 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, in den Jahren 1997 bis 1999 jedoch L?hne von insgesamt Fr. 1'374'705.-- ausbezahlte (Urk. 4/2/1-3). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einger?umt. Dass er das Tagesgesch?ft an Drittpersonen delegiert haben will, ?ndert nichts daran, dass der Beklagte, der sich gem?ss eigenen Angaben regelm?ssig einen ?berblick ?ber die Vereinsaktivit?ten gemacht haben will, nicht daf?r sorgte, dass der Verein seine grundlegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gegen?ber der Kl?gerin erf?llte. Dies ist (zumindest) als grobfahrl?ssig zu betrachten. 6.2.3?? Soweit der Beklagte zur Entlastung sinngem?ss vorbrachte, dass die Haftung der Vereinsmitglieder statutarisch auf die Leistung des Mitgliederbeitrages beschr?nkt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Haftung der (gew?hnlichen) Vereinsmitglieder zur Diskussion steht, sondern -gest?tzt auf Art. 52 AHVG - eine subsidi?re Haftung der Vereinsorgane. Eine Beschr?nkung der Leistungspflicht f?r Vereinsmitglieder ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. ???????? Auch das Vorbringen des Beklagten, wonach die Kl?gerin ihre Forderung durch die angeblich von der Bezirksanwaltschaft C.___ beschlagnahmten Geldmittel des Vereins befriedigen k?nne, geht ins Leere. Die Kl?gerin hat - ebenso wenig wie das Konkursamt, welches den bei den Akten liegenden Verlustschein ausgestellt hat - auf diese Mittel Zugriff, welche nach Lage der Dinge wohl aus strafprozessualen Gr?nden beschlagnahmt wurden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund bestand, der rechtfertigen k?nnte, dass der Verein A.___ keine Jahresabrechnungen einreichte und den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einr?umte. Indem der Beklagte dies zuliess beziehungsweise nicht dagegen einschritt, verletzte er gegen?ber der Kl?gerin seine ?ffentlichrechtlichen Pflichten als Pr?sident des Vereins A.___. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgr?nde liegen nicht vor.

7. 7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrl?ssigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c). 7.2???? Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen: Der Umstand, dass der Beklagte den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einr?umte beziehungsweise nicht dagegen einschritt, ist zusammen mit der Missachtung der Abrechnungspflichten ohne weiteres ad?quat kausal f?r den bei der Kl?gerin eingetretenen Schaden. Selbst wenn die Zahlungsunf?higkeit des Vereins A.___ - wie der Beklagte ausf?hrte - infolge der Beschlagnahmungsaktion der Strafverfolgungsbeh?rden begr?ndet worden sein sollte, w?rde dadurch der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. An einem ad?quaten Kausalzusammenhang w?rde es n?mlich nur dann fehlen, wenn auch ein pflichtgem?sses Verhalten den Schaden nicht h?tte verhindern k?nnen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Ren? Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108). Das ist vorliegend nicht der Fall: H?tte der Beklagte f?r die geh?rige und rechtzeitige Abrechnung und Bezahlung der geschuldeten Beitr?ge gesorgt, w?re die Kl?gerin nicht gesch?digt worden, und zwar unabh?ngig von allf?lligen (strafprozessualen) Beschlagnahmungen oder dergleichen. ???????? Dies f?hrt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung des Beklagten, der Kl?gerin f?r entgangene Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) Schadenersatz in der H?he von Fr. 120'874.50 zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In Gutheissung der Klage wird B.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der H?he von Fr. 120'874.50 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - B.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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