AK.2002.00051
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Stocker
Urteil vom 15. Mai 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin
gegen
G.___ ? Beklagter
Sachverhalt: 1.?????? Die B.___ AG mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. Mai 1988 bis 30. September 2001 die parit?tischen und FAK-Beitr?ge ab (Urk. 4/5). Am 10. Juli 2001 stellte das Betreibungsamt A.___ der Ausgleichskasse, welche die Gesellschaft wegen ausstehender Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) betrieben hatte, einen Verlustschein in der H?he von Fr. 5'769.10 aus (Urk. 4/7/5). Mit Verf?gung vom 19. September 2001 er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z?rich ?ber die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 11. Oktober 2001 wieder eingestellt (Urk. 4/4). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) in der H?he von Fr. 56'647.45 zu Verlust (Urk. 4/1 und 4/5). ???????? Mit Verf?gung vom 20. Juni 2002 (Urk. 3/V1) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen einzigen Verwaltungsrat der Konkursitin, G.___, zur Bezahlung des entstandenen Schadens.
2. Dagegen erhob G.___ am 26. Juli 2002 Einspruch (Urk. 2/E1). Mit Eingabe vom 13. August 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 51'285.30 zu verpflichten. Der Beklagte schloss in seiner Klageantwort vom 25. September 2002 (Urk. 7) sinngem?ss auf Abweisung der Klage. Mit Verf?gung vom 27. September 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2???? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE ?126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa). Eine solche tats?chliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pf?ndung vollst?ndig zu Verlust gekommen ist. Der Pf?ndungsverlustschein gem?ss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grunds?tzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erf?llt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pf?ndungsverlustscheines an einer Belangung der subsidi?r haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einj?hrige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300). 2.3???? Am 10. Juli 2001 stellte das Betreibungsamt A.___ der Kl?gerin - wie erw?hnt - einen Verlustschein aus (Urk. 4/7/5). Damit begann die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV zu laufen. Mit dem Erlass der Schadenersatzverf?gung vom 20. Juni 2002 (Urk. 3/V1) wahrte die Kl?gerin diese Frist. Die streitgegenst?ndliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.
3. 3.1 Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 3.2 3.2.1?? Die Kl?gerin st?tzt ihre Forderung auf die Jahresabrechnungen f?r die Jahre 1998 und 1999 (Urk. 4/2-3) sowie auf insgesamt zehn Veranlagungsverf?gungen (Urk. 4/8/1-10). Im Weiteren liegen die Beitrags?bersicht vom 12. August 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/6) und zahlreiche Betreibungsdokumente (Urk. 4/7/1-19) bei den Akten. Der Ausstand resultiert aus der Gegen?berstellung der gem?ss Kontoauszug und Beitrags?bersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge zuz?glich Nebenkosten und der von der B.___ AG geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1 und 4/6). Danach besteht ein Saldo von Fr. 56'647.45 zu Gunsten der Kl?gerin. ???????? Von der gesamten Schadensumme von Fr. 56'647.45 brachte die Kl?gerin zu Recht die erst am 10. September 2001 in Rechnung gestellten Beitr?ge in der H?he von Fr. 5'362.15 in Abzug (Urk. 4/6, Position 2001 0004), da der Beklagte grunds?tzlich nur f?r jene Ausst?nde haftbar gemacht werden kann, die vor der Konkurser?ffnung innert der auf die F?lligkeit folgenden zehnt?gigen Zahlungsfrist h?tten beglichen werden m?ssen (ZAK 1985 S. 581). Deshalb klagte die Kl?gerin im vorliegenden Prozess einen Schadensbetrag von Fr. 51'285.30 ein. 3.2.2?? Die Forderung der Kl?gerin wurde vom Beklagten im Quantitativ weder einspracheweise noch im vorliegenden Prozess bestritten. Die Schadensh?he ist im ?brigen aufgrund der Aktenlage ausgewiesen (vgl. dazu auch die detaillierte Schadensberechnung in Urk. 1 S. 2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Kl?gerin zu best?tigen und von einem vorliegend relevanten Schaden in der H?he von Fr. 51'285.30 auszugehen.
4. 4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollst?ndig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr. 56'647.45 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt, wovon vorliegend - wie erw?hnt - Ausst?nde in der H?he von Fr. 51'285.30 relevant sind. Infolge des unkorrekten Zahlungsverhaltens der B.___ AG sah sich die Kl?gerin veranlasst, gegen die Gesellschaft - nach erfolglosen Mahnungen - zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 4/7/1-19) sowie regelm?ssig Veranlagungsverf?gungen zu erlassen (vgl. Urk. 4/8/1-10). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausf?hrungen, dass die B.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat. Zu pr?fen bleibt, inwieweit diese Missachtung ?ffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrl?ssiges oder vors?tzliches Verhalten des Beklagten zur?ckzuf?hren ist.
5. 5.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 5.2 5.2.1?? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 5.2.2?? Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verh?ltnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der ?berblick ?ber alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Gesch?ftsf?hrer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Gesch?ftsf?hrung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Gesch?ftsf?hrer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).
6. 6.1???? Der Beklagte war seit dem 31. Januar 1984 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.___ AG (Urk. 10), einem Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/2-3). Bei derart leicht ?berschaubaren Verh?ltnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den ?berblick ?ber alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Der Beklagte muss sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.___ AG der Kl?gerin seit dem Jahr 1998 (vorliegend relevante) Sozialversicherungsbeitr?ge (inklusive Nebenkosten) in der H?he von insgesamt Fr. 51'285.30 schuldig blieb, obwohl 1998 und 1999 Lohnzahlungen in der H?he von Fr. 173'659.-- beziehungsweise Fr. 149'699.-- ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 4/2-3). Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der rechtfertigen k?nnte, dass den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einger?umt wurde. Indem der Beklagte dies veranlasste beziehungsweise zuliess, verletzte er gegen?ber der Kl?gerin seine ?ffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat der B.___ AG. 6.2 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgr?nde liegen nicht vor und wurden im ?brigen auch vom Beklagten weder einspracheweise noch im vorliegenden Prozess geltend gemacht.
7.?????? Unter den gegebenen Umst?nden ist das Verhalten des Beklagten ohne weiteres auch als ad?quat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) f?r den bei der Kl?gerin eingetretenen Schaden zu betrachten. Dies f?hrt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung des Beklagten, der Kl?gerin f?r entgangene Sozialversicherungsbeitr?ge Schadenersatz in der H?he von Fr. 51'285.30 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Klage wird G.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der H?he von Fr. 51'285.30 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - G.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.