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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.06.2003 AK.2002.00050

17 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,786 parole·~14 min·3

Riassunto

Kriminelle Handlungen des Geschäftspartners exkulpiert nicht

Testo integrale

AK.2002.00050

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 18. Juni 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

L.___ ? Beklagter

Sachverhalt:

1.?????? Die G.___AG mit Sitz in Z?rich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, vom 1. April 1995 bis 30. April 2001 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/41). Am 26. April 2001 er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z?rich ?ber die G.___AG den Konkurs; das Verfahren wurde am 26. Juni 2001 mangels Aktiven wieder eingestellt (Urk. 4/40). Im Zeitpunkt des Konkurses waren gem?ss Beitrags?bersicht der Sozialversicherungsanstalt vom 8. August 2002 bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeitr?ge in H?he von Fr. 30'168.-- inklusive Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen ausstehend (Urk. 4/42). Mit Verf?gung vom 13. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse L.___, einziges Verwaltungsratsmitglied (Urk. 4/40), zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 30'168.-- (Urk. 3/V).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob L.___ am 16. Juli 2002 Einspruch (Urk. 2/E1). Daraufhin reichte die Ausgleichskasse am 12. August 2002 Klage ein und beantragte, L.___ sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 24'716.-- zu verpflichten (Urk. 1). Nachdem sich dieser innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 5-6), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 27. September 2002 (Urk. 7) als geschlossen erkl?rt. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. Soweit nichts anderes vermerkt, werden im Folgenden die bis Ende 2002 g?ltig gewesenen Bestimmungen zitiert.

2.?????? Die Ausgleichskasse hat unbestrittenermassen die einj?hrige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung gem?ss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), welche ab der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens am 12. Juli 2001 lief (Urk. 4/40), mit Erlass und Versand der Schadenersatzverf?gung am 13. Juni 2002 eingehalten (Urk. 3/V). Der Beklagte nahm die Sendung jedoch nicht ordnungsgem?ss entgegen, weshalb sie die Schweizerische Post nach Ablauf der Abholfrist, mithin am 24. Juni 2002 retournierte (Urk. 3/V). Gegen die in der Folge am 26. Juni 2002 mit gew?hnlicher Post erneut zugestellte Schadenersatzverf?gung erhob L.___ am 16. Juli 2002 Einspruch (Briefumschlag zu Urk. E/1), was ebenso innert der gesetzlichen Frist liegt wie die am 12. August 2002 (Urk. 1) erhobene Klage (Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV).

3. 3.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). 3.2???? Der Beklagte war seit der Eintragung der G.___AG am 7. April 1995 als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Z?rich verzeichnet (Urk. 4/40). Am 30. August 2000 folgte die Eintragung als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift bei gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen einzigen Verwaltungsratsmitglieds. Damit nahm der Beklagte Organstellung ein, weshalb er f?r die vorliegende Klage passivlegitimiert ist. Dass er nicht von Anbeginn weg als Verwaltungsrat fungierte, ?ndert nichts an der grunds?tzlichen Haftbarkeit f?r s?mtliche offenen Forderungen, insbesondere die vor seinem Funktionswechsel aufgelaufenen. Denn mit dem Eintritt in den Verwaltungsrat ist er in die Verantwortung sowohl f?r die laufenden als auch die verfallenen, von der Firma in fr?heren Jahren schuldig gebliebenen Beitr?ge eingetreten (vgl. Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 107).

4. 4.1 Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. AHVV sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 4.2 4.2.1?? Der eingeklagte Schaden von Fr. 24?716.-- setzt sich zusammen aus Zahlungsausst?nden (Lohnbeitr?ge, Mahngeb?hren, Zins- und Betreibungskosten) betreffend die Jahre 1997 bis 2001. 4.2.2?? So waren bei den Quartalspauschalen f?r das 3. Quartal 1997 und das 1. Quartal 1998 Ausst?nde von je Fr. 9'021.80 (= Fr. 18'043.60) zu verzeichnen (Urk. 4/9 S. 2 f.). Dazu kamen Mahnkosten von Fr. 20.-- vom Juli 1999 (Urk. 4/9 S. 5). Im Oktober und Dezember 1999 wurden gesamthaft Fr. 2'520.15 gutgeschrieben wegen nachtr?glich verbuchten FAK-Zulagen (Fr. 5?050.-- abz?glich Beitr?ge f?r den Oktober 1999 von Fr. 2'980.60) sowie der Schlussabrechnung 1998, welche einen Betrag von Fr. 450.75 zu Gunsten der G.___AG ergab (Urk. 4/9 S. 6 f.). 4.2.3?? Im Jahr 2000 blieben die Monatspauschalen Juni und Juli von je Fr. 2'239.60 (= Fr. 4'479.20, inkl. Mahn- und Betreibungskosten) ebenso unbezahlt (Urk. 4/9 S. 9), wie ab September die reduzierten Beitr?ge von Fr. 1'337.15 (? 4 Monate = Fr. 5?348.60) nebst weiteren Mahnungs- und Betreibungskosten von gesamthaft Fr. 453.-- (Urk. 4/9 S. 10 f.). Die Schlussabrechnung ergab sodann einen Saldo von Fr. 3'802.55 zugunsten der G.___AG (Urk. 4/9 S. 12). 4.2.4?? F?r die Periode ab Februar 2001 erfolgten gar keine Zahlungen mehr. So blieben bis zur Konkurser?ffnung (April 2001) drei Monatspauschalen ? Fr. 1'337.15 (= Fr. 4?011.45) nebst Mahnkosten von Fr. 40.-- unbezahlt, welche nach Konkurser?ffnung aufgrund der definitiven Angaben um Fr. 3'671.90 reduziert wurden (Urk. 4/9 S. 11 ff.). Sodann wurden Verzugszinsen von Fr. 2'418.15 verbucht. 4.2.5?? Die unbezahlten Beitr?ge belaufen sich nach dem Gesagten auf einen Betrag von Fr. 24?819.40 (Fr. 18'043.60 + Fr. 20.-- ./. Fr. 2'520.15 + Fr. 4'479.20 + Fr. 5'348.60 + Fr. 453.-- ./. Fr. 3'802.55 + Fr. 4'011.45 + Fr. 40.-- ./. Fr. 3'671.90 + Fr. 2'418.15). 4.3???? Der etwas tiefer liegende, von der Kl?gerin geltend gemachte Schadensbetrag von Fr. 24'716.-- erweist sich demnach aufgrund der Akten, insbesondere auch unter Ber?cksichtigung der Lohnbescheinigungen 1997 bis 2001 (Urk. 4/1-3 und Urk. 4/5-6), als richtig berechnet und wird vom Beklagten denn auch nicht bestritten.

5. 5.1 5.1.1?? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 5.1.2?? Laut Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV (in der bis Ende 2000 g?ltig gewesenen Fassung) haben Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beitr?ge monatlich zu zahlen, es sei denn, sie besch?ftigen nur wenige Arbeitnehmer. Gem?ss Abs. 4 derselben Bestimmung werden die f?r die Zahlungsperiode geschuldeten Beitr?ge mit deren Ablauf f?llig und sind innert zehn Tagen zu bezahlen. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht sodann vor, dass die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber bewilligen kann, f?r die Zahlungsperiode statt der genauen Beitr?ge einen diesen ungef?hr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Fall hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. ???????? Nach den seit 1. Januar 2001 g?ltigen Rechtsvorschriften haben Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beitr?ge monatlich zu zahlen oder, wenn die j?hrliche Lohnsumme 200'000 Franken nicht ?bersteigt, viertelj?hrlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die f?r eine Zahlungsperiode geschuldeten Beitr?ge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Abs. 3 derselben Bestimmung). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeitr?ge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeitr?gen und den tats?chlich geschuldeten Beitr?gen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beitr?ge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 5.2???? Die G.___AG hatte, wie aus dem Kontoauszug vom 8. August 2002 (Urk. 4/9) zu schliessen ist, die Beitr?ge anf?nglich quartalsweise und ab Oktober 1999 monatlich aufgrund einer Pauschallohnsumme im Verfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen bzw. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 AHVV in der ab 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung abzuliefern. ???????? Aus den Akten geht hervor, dass bereits die Schlussrechnung 1996 mit gut f?nfmonatiger Versp?tung beglichen wurde und in der Folge fast s?mtliche Zahlungen ebenfalls - zum Teil erheblich - versp?tet erfolgten (Urk. 4/9). So musste die Kl?gerin ab 1997 diverse Mahnungen verschicken und Betreibungen einleiten (Urk. 9/42 S. 2 f.). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die G.___AG Beitr?ge versp?tet und zum Teil gar nicht entrichtete, was als Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG zu qualifizieren ist.

6. 6.1 6.1.1?? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beitr?ge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen f?hrt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gem?ss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n?tzlicher Frist w?rde befriedigen k?nnen (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b). 6.1.2?? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 6.1.3?? Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). 6.2???? 6.2.1?? Der Beklagte brachte in seinem Einspruch vom 16. Juli 2002 (Urk. 2/E1) vor, er sei durch kriminelle Machenschaften des vorherigen einzigen Verwaltungsrates absolut unverschuldet in den Konkurs getrieben worden. Dieser habe gegen?ber der Firma fingierte Forderungen gestellt, die Firma betrieben und die Zahlungsbefehle selber entgegengenommen, ohne Rechtsvorschlag zu erheben. Somit sei der ehemalige Verwaltungsrat, Herr S.___, zur Verantwortung zu ziehen. 6.2.2?? Mit seiner Argumentation ?bersieht der Beklagte, dass vorliegend nicht ein allf?lliges Verschulden am Konkurs der Firma zu pr?fen ist, sondern sein Verschulden an der Nichtablieferung der Sozialversicherungsbeitr?ge auf den ausbezahlten L?hnen als Organ der G.___AG. ???????? Die vom Beklagten geltend gemachten Umst?nde des Konkurses der Firma sind insofern irrelevant, als er namentlich nicht vorbrachte, die Beitr?ge zur?ckbehalten zu haben, um die Firma sanieren und hernach die geschuldeten Beitr?ge bezahlen zu k?nnen. Auch wenn die Firma tats?chlich durch ungerechtfertigte Betreibungen Schaden erlitten hat, w?re er gehalten gewesen, als einziger Verwaltungsrat nur insoweit L?hne auszurichten, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge bezahlt werden konnten. ???????? Wohl bezahlte der Beklagte nach seinem Amtsantritt als einziger Verwaltungsrat am 30. August 2000 bis zum Konkurs im April 2001 insgesamt 11 Rechnungen (Urk. 9/42 S. 4 f.), doch bezogen sich diese zum Teil auf weiter zur?ckliegende Perioden und bezahlte er weiter L?hne aus, ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeitr?ge zu entrichten. Dies ist als schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu qualifizieren. 6.2.3?? Eine allf?llige Haftung des fr?heren Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, steht es doch der Kl?gerin angesichts der solidarischen Schuldpflicht frei, bei einer Mehrzahl von m?glichen Schadenersatzpflichtigen nur einzelne von ihnen einzuklagen (BGE 109 V 93 Erw. 10). 6.3???? Der Beklagten brachte weiter vor, er sei seit ?ber einem Jahr arbeitslos und besitze keinerlei Verm?gen mehr (Urk. 2/E1). Dies stellt indes keinen Grund dar, ihn nicht ins Recht zu fassen und ihn zur Bezahlung von Schadenersatz zu verpflichten, da das AHVG die Schadenersatzpflicht nicht vom wirtschaftlichen Leistungsverm?gen der Pflichtigen abh?ngig macht. 6.4???? Weitere m?gliche Gr?nde, welche auf einen Verschuldensausschluss schliessen lassen w?rden, sind nicht ersichtlich, zumal es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sache des Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis f?r allf?llige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgr?nde zu erbringen (BGE 108 V 187 Erw. 1b). Unbestritten blieb insbesondere, dass der Beklagte in seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat f?r die Ablieferung der Sozialversicherungsbeitr?ge h?tte besorgt sein m?ssen.

7. Zusammenfassend ist die Verletzung der Pflicht, die Sozialversicherungsbeitr?ge auf den ausbezahlten L?hnen zu leisten, dem Beklagten als grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG anzulasten. Die mangelnde Pflichterf?llung des Beklagten war denn auch kausal f?r den der Kasse entstandenen Schaden, weshalb er als ehemaliger einziger Verwaltungsrat der gel?schten G.___AG (Urk. 8) in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Kl?gerin Schadenersatz in der H?he von Fr. 24'716.-- zu leisten.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In Gutheissung der Klage wird L.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der H?he von Fr. 24'716.-- zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - L.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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