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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.05.2003 AK.2002.00013

4 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,942 parole·~15 min·4

Riassunto

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Verwaltungsratsmandat als reiner 'Freundschaftsdienst'; kein Einblick in die Geschäfte der Aktiengesellschaft

Testo integrale

AK.2002.00013

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 5. Mai 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

1. A.___ ?

2. K.___ ?

Beklagte

Sachverhalt: 1.?????? Die M.___ AG mit Sitz in Z?rich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr vom 1. M?rz 1999 bis 30. Juni 2001 die parit?tischen und FAK-Beitr?ge ab (Urk. 4/7). Mit Verf?gung vom 6. Juli 2001 er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z?rich ?ber die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 6. August 2001 wieder eingestellt (Urk. 4/4). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) in der H?he von Fr. 47'795.50 zu Verlust (Urk. 4/1 und 4/5). ???????? Mit Verf?gungen vom 24. Januar 2002 (Urk. 3/V1-2) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der konkursiten Gesellschaft, A.___ und K.___, solidarisch zur Bezahlung des entstandenen Schadens.

2.?????? Gegen diese Schadenersatzverf?gungen wurde von beiden ins Recht gefassten Personen mit Eingaben vom 20. Februar 2002 (Urk. 2/E1-2) Einspruch erhoben. Mit Eingabe vom 7. M?rz 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit dem Rechtsbegehren, es seien die Beklagten in solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 20'980.50 zu verpflichten. In den Klageantworten vom 2. und 4. April 2002 (Urk. 7 und 8) wurde auf Abweisung der Klage geschlossen. Mit Verf?gung vom 8. April 2002 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2 2.2.1?? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). 2.2.2?? Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich f?r fruchtlos erkl?rt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr f?r die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserkl?rung beziehungsweise von deren Ver?ffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c). 2.2.3?? Das Konkursverfahren ?ber die M.___ AG wurde - wie bereits erw?hnt - am 6. August 2001 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 4/4). Mit dem Erlass der Schadenersatzverf?gungen am 24. Januar 2002 (Urk. 3/V1-2) wahrte die Kl?gerin die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die streitgegenst?ndliche Forderung ist demzufolge nicht verwirkt.

3. 3.1 Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5).

3.2 3.2.1?? Die Kl?gerin st?tzt ihre Forderung gegen?ber den Beklagten auf die Jahresabrechnung f?r das Jahr 1999 (Urk. 4/3/1) und den Bericht des Revisors ?ber die Arbeitgeberkontrolle vom 14. November 2001 (Urk. 4/3/3; vgl. auch Urk. 4/3/4-5). Im Weiteren liegen die Beitrags?bersicht vom 7. M?rz 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/5) sowie drei Zahlungsbefehle (Urk. 4/6/1-3) bei den Akten. Aus der Jahresabrechnung 1999 ergibt sich, dass die M.___ AG in diesem Jahr Lohnzahlungen in der H?he von insgesamt Fr. 728'610.-- ausgerichtet hat (Urk. 4/3/1). Der Ausstand resultiert aus der Gegen?berstellung der gem?ss Kontoauszug und Beitrags?bersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge zuz?glich Nebenkosten und der von der M.___ AG geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 47'795.50 zu Gunsten der Kl?gerin. ???????? Da die Beklagten jedoch bereits am 29. August 2000 ihren R?cktritt aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft erkl?rt hatten (vgl. Beilagen zu Urk. 2/E1-2), fasste die Kl?gerin die Beklagten im vorliegenden Verfahren zutreffenderweise lediglich f?r denjenigen Teil des Schadens ins Recht, der bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat entstanden ist, mithin f?r die der Gesellschaft in Rechnung gestellten (Akonto-) Beitr?ge (inklusive Nebenkosten), die vor ihrem R?cktritt f?llig wurden (vgl. dazu die Ausf?hrungen der Kl?gerin in Urk. 1 S. 3). Dies veranlasste die Kl?gerin die noch verf?gungsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 49'795.50 um Fr. 26'815.-- auf Fr. 20'980.50 zu reduzieren. 3.2.2?? Die Beklagten bestritten die Forderung der Kl?gerin in quantitativer Hinsicht nicht, sondern f?hrten lediglich aus, dass unklar beziehungsweise ihnen unbekannt sei, ?ob und wie viel Lohnsumme h?tte abgerechnet werden m?ssen? (Urk. 7 und 8). Diesbez?glich ist darauf hinzuweisen, dass es im Bestreitungsfall den Beklagten obliegt, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126). Im ?brigen ist im vorliegenden Fall der Schadensbetrag aufgrund des Kontoauszuges und der ?brigen Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte f?r Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu be-st?tigen und von einem vorliegend relevanten Schaden in der H?he von Fr. 20'980.50 auszugehen.

4. 4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Aus den Akten ist ersichtlich, dass M.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollst?ndig nachkam. Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr. 47'795.50 (inklusive Nebenkosten) ungedeckt, wovon vorliegend - wie erw?hnt - Ausst?nde in der H?he von Fr. 20'980.50 relevant sind. Die Kl?gerin sah sich deshalb veranlasst, gegen die M.___ AG mehrere Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 4/6/1-3). Es bedarf daher keiner weiteren Ausf?hrungen, dass die M.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat. Zu pr?fen bleibt, inwieweit diese Missachtung ?ffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrl?ssiges oder vors?tzliches Verhalten der Beklagten zur?ckzuf?hren ist.

5. 5.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 5.2 5.2.1?? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 5.2.2?? Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Geh?rten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist f?r jede von ihnen einzeln zu pr?fen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Gesch?ftsf?hrung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umst?nden gebotene Aufsicht nicht aus?ben.

6. 6.1???? In gleichlautenden Eingaben (vgl. Urk. 7 und 8) liessen die Beklagten zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vorbringen, dass sie ihr Verwaltungsratsmandat als ?Freundschaftsdienst? angenommen h?tten, ohne sich dar?ber bewusst gewesen zu sein, was damit zusammenh?ngen w?rde. Sie h?tten zu keinem Zeitpunkt Einblick in die Gesch?ftsunterlagen gehabt und seien, nachdem sie von den Problemen der M.___ AG geh?rt h?tten, aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft zur?ckgetreten. Geldwerte Vorteile h?tten sie nicht gehabt. Von einem grobfahrl?ssigen Verschulden k?nne nicht die Rede sein. 6.2???? Die Beklagten waren zwischen dem 30. Juni 1999 (Urk. 4/4) und dem 29. August 2000 (vgl. Urk. 2/E1-2) kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder der M.___ AG. Der Beklagte 1 war zudem noch Sekret?r des Verwaltungsrates (Urk. 4/4). Bei der M.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/3/1). Bei derart einfachen und leicht ?berschaubaren Verh?ltnissen muss von jedem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass es den ?berblick ?ber alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass bei einfachen und ?berschaubaren Verh?ltnissen praxisgem?ss erh?hte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt werden. Die Beklagten k?nnen sich demzufolge von vornherein nicht durch das Vorbringen entlasten, es sei ihnen auch nicht bekannt ?ob und wie viel Lohnsumme? h?tte abgerechnet werden m?ssen. Im Gegenteil gereicht ihnen diese Unkenntnis gerade zum Verschulden. ???????? Gem?ss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) f?hrt der Verwaltungsrat die Gesch?fte der Gesellschaft, soweit er die Gesch?ftsf?hrung nicht ?bertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enth?lt sodann einen Katalog un?bertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der n?tigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht ?ber die mit der Gesch?ftsf?hrung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Gesch?ftsf?hrung betrauten Personen zu ?berwachen und sich regelm?ssig ?ber den Gesch?ftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die ?berwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Gesamtverwaltungsrat. Deshalb hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats sich periodisch ?ber den Gesch?ftsgang und die wichtigsten Gesch?fte, welche nicht zu seinem prim?ren Aufgabenbereich geh?ren, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgf?ltig zu studieren und n?tigenfalls erg?nzende Ausk?nfte einzuholen, Irrt?mer abzukl?ren und bei Unregelm?ssigkeiten einzugreifen (vgl. BGE 114 V 223 Erw. 4a). Diesen Aufsichtspflichten sind die Beklagten hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen der M.___ AG gegen?ber der Kl?gerin nicht nachgekommen. Wie sie selbst ausf?hrten, haben die Beklagten ?zu keiner Zeit? Einblick in die Gesch?ftsunterlagen der Gesellschaft genommen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beklagten gereicht ihnen dies nicht zur Entlastung, sondern begr?ndet ein Verschulden. Es muss als grobfahrl?ssig qualifiziert werden, in einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft Einsitz zu nehmen und in der Folge die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten nicht einmal ansatzweise zu erf?llen. ???????? Die Beklagten m?ssen sich demzufolge den Vorhalt gefallen lassen, dass die M.___ AG (bis zum Ausscheiden der Beklagten aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft) Sozialversicherungsbeitr?ge in der H?he von Fr.20'980.50 (inklusive Nebenkosten) schuldig blieb, jedoch L?hne in der H?he von Fr. 728'610.-- ausbezahlte (Urk. 4/3/1). Es ist kein Grund ersichtlich, der rechtfertigen k?nnte, dass den Lohnzahlungen Priorit?t vor der Beitragsentrichtung einger?umt wurde. Damit verletzten die Beklagten, die nicht gegen das ungesetzliche Handeln der Gesellschaft einschritten, gegen?ber der Kl?gerin ihre ?ffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsratsmitglieder der M.___ AG. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgr?nde liegen nicht vor.

7. 7.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrl?ssigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c). 7.2???? Diese Voraussetzung, welche nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch passives verhalten erf?llt werden kann, ist vorliegend aufgrund der Umst?nde zu bejahen. Das passive Verhalten der Beklagten, welche zu keiner Zeit Einblick in die Gesch?ftsunterlagen nahmen und sich offenbar auch sonst kaum um die Belange der M.___ AG k?mmerten, ist ohne weiteres als ad?quat kausal f?r den bei der Kl?gerin eingetretenen Schaden zu betrachten. Dies f?hrt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung der Beklagten, der Kl?gerin f?r entgangene Sozialversicherungsbeitr?ge Schadenersatz in der H?he von Fr. 20'980.50 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage werden A.___ und K.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz in der H?he von Fr. 20'980.50 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - A.___ - K.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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