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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 AK.2002.00006

29 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,512 parole·~28 min·2

Riassunto

Zahlungsvereinbarungen vermögen Verwaltungsräte nur zu entlasten,wenn sie eingehalten und auch laufende Beiträge pünktlich bezahlt werden.Kein Selbstverschulden der Kasse

Testo integrale

AK.2002.00006

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?rin H?ny

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen Ausgleichskasse Z?rcher Arbeitgeber Siewerdtstrasse 9,? 8050 Z?rich Kl?gerin

gegen

1. H.___ ?

2. O.___ ?

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten B?ro Gabi & Zarro Albisriederstrasse 361,? 8047 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? Die seit dem 4. Mai 1976 im Handelsregister des Kantons Z?rich eingetragene A.___ AG (Urk. 4/3) wurde von H.___ und O.___ gem?ss Kaufvertrag vom 20. M?rz 1997 erworben, war der Ausgleichskasse der Z?rcher Arbeitgeber seit Mai 1997 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete die parit?tischen und FAK-Beitr?ge monatlich aufgrund einer Pauschale ab (vgl. Kontoauszug vom 8. Februar 2002; Urk. 4/10). Am 10. Januar 2001 wurde ?ber die Gesellschaft der Konkurs er?ffnet (Urk. 38); die Ausgleichskasse kam dabei mit ihrer Forderung gem?ss Konkurseingabe vom 2. M?rz 2001 (Urk. 4/5) in der H?he von Fr. 367'166.20 einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngeb?hren, Betreibungskosten und Verzugszinsen zu Verlust (vgl. Verlustausweis vom 16. Juli 2002; Urk. 24/2). ???????? Mit Verf?gungen vom 23. November 2001 (Urk. 4/4/1+2) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Verwaltungsr?te H.___ und O.___ - in solidarischer Haftung - zur Bezahlung des entstandenen Schadens. Dagegen richtete sich die von den Betroffenen erhobene Einsprache vom 9. Januar 2002 (Urk. 2).

2.?????? Mit Eingabe vom 8. Februar 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz im reduzierten Umfang von Fr. 331'826.70 ein. Mit Gerichtsverf?gung vom 20. Februar 2002 (Urk. 5) wurde den Betroffenen Frist zur Klageantwort angesetzt. Mit Fax-Mitteilung vom 19. M?rz 2002 (Urk. 7) machte Rechtsanw?ltin J.___ unter Hinweis auf die Vollmacht vom 13. M?rz 2002 (Urk. 8) darauf aufmerksam, dass sie die Vertretung der beiden ehemaligen Verwaltungsr?te der A.___ AG ?bernommen habe und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Fax (Urk. 10) und ausserdem mit Schreiben vom 15. April 2002 (Urk. 11) ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwort um 20 Tage. Das Gericht wies sie mit Schreiben vom 17. April 2002 (Urk. 12) darauf hin, dass die Frist zur Erstattung der Klageantwort je am 11. und am 12. April 2002 abgelaufen sei, weshalb dem Fristerstreckungsbegehren nicht entsprochen werden k?nne. Mit Eingabe vom 19. April 2002 (Urk. 13) liessen H.___ und O.___ ein Fristwiederherstellungsbegehren stellen. Das Gericht wies das Begehren mit Verf?gung vom 25. April 2002 ab (Urk. 15), welchen Entscheid das Eidgen?ssische Versicherungsgericht am 6. August 2002 (Urk. 20) best?tigte. ???????? Da somit keine Klageantwortschrift vorlag, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 21. August 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 21); von der Ausgleichskasse wurden jedoch noch die vollst?ndigen Kassenakten beigezogen. Am 3. September 2002 (Urk. 25) wurde H.___ und O.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Ausgleichskasse beigezogenen Akten (Urk. 24/1-27) einger?umt. Mit Schreiben vom 6. September 2002 (Urk. 27) teilte Rechtsanw?ltin J.___ mit, dass sie das Mandat nicht mehr f?hre, und wies darauf hin, dass Rechtsanwalt von Gunten die Vertretung ?bernommen habe. Dieser wies sich mit Vollmacht vom 11. September 2002 als Rechtsvertreter von H.___ aus (Urk. 28 und 29). O.___ l?sst sich nicht mehr anwaltlich verbeist?nden. Am 25. November 2002 (Urk. 35) liess H.___ Stellung nehmen. Ein Doppel wurde am 2. Dezember 2002 der Ausgleichskasse zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37). ???????? Auf die einzelnen Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird, soweit f?r die Urteilsfindung notwendig, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Zun?chst sei darauf verwiesen, dass die Stellungnahme vom 25. November 2002 (Urk. 35) nicht an die Stelle der vers?umten Klageantwortschrift treten kann und die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 36/1-12) nur im Rahmen der den Prozess beherrschenden Offizialmaxime zu ber?cksichtigen sind. 1.2???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. ???????? Vermerkt sei sodann, dass sich weder aus der bundesr?tlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den Materialien zum ATSG Anhaltspunkte f?r ein Abweichen von der feststehenden Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zur Organhaftung gem?ss Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ergeben (SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 f. Erw. 3).

2.?????? 2.1???? Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2???? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).

3. 3.1 Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 3.2???? 3.2.1?? Die Kl?gerin st?tzt ihre Forderung von Fr. 331'826.70 gegen?ber den Beklagten grunds?tzlich auf die gem?ss dem Kontoauszug vom 8. Februar 2002 (Urk. 4/10) geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge abz?glich der von der A.___ AG geleisteten Zahlungen. Den sich gem?ss Verlustausweis vom 16. Juli 2002 (Urk. 24/2) auf Fr. 367'166.20 belaufenden Betrag hat sie dabei um die beiden "Sammelrechnungen" vom 9. November 2000 und vom 7. Dezember 2000 in der H?he von je Fr. 17'601.30 sowie Verzugszinsen im Umfang von Fr. 136.90 reduziert (Urk. 1 S. 1). Der Forderung liegen Beitragsausst?nde der Jahre 1998 bis 2000 zugrunde (vgl. Konkurseingabe vom 2. M?rz 2001; Urk. 4/5), wobei diese zum einen auf den von der Gesellschaft eingereichten Lohnbescheinigungen betreffend die Jahre 1998 und 1999 (Urk. 24/4 und 24/5) und zum andern auf dem Ergebnis der Arbeitgeberschlusskontrolle beruhen (Urk. 24/7). Anl?sslich der am 15. Februar 2001 durchgef?hrten Revision erstellte der Revisor aufgrund der gepr?ften Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise der Ausk?nfte der beiden Beklagten und der Angestellten der Unternehmung, Frau B.___ und Herr C.___, die noch ausstehende Lohnbescheinigung f?r das Jahr 2000 (Urk. 24/6). Demnach war im letzten Jahr vor der Konkurser?ffnung eine Lohnsumme von Fr. 1'594'929.40 zur Auszahlung gelangt (Urk. 24/6). 3.2.2?? In masslicher Hinsicht wird von den Beklagten geltend gemacht (Urk. 2), die Schadenssumme belaufe sich auf h?chstens Fr. 300'000.--, da im Jahr 2000 verschiedene Filialen geschlossen und verkauft worden seien. Zur Begr?ndung f?hrten sie an, sie h?tten sich selber - da man bis zuletzt um das ?berleben des Betriebs gek?mpft habe - mit einem kleineren Gehalt begn?gt und sich ab September 2000 gar kein Gehalt mehr ausbezahlt. 3.2.3?? Die von der Gesellschaft eingereichten Lohnbescheinigungen, welche unter anderem auch vom Beklagten 2 unterzeichnet sind, weisen f?r 1997 eine Jahreslohnsumme von Fr. 1'466'596.90 (Urk. 24/3), f?r 1998 eine solche von Fr. 2'308'842.35 (Urk. 24/4) und f?r 1999 Fr. 2'360'044.05 (Urk. 24/5) aus. Mit Schreiben vom 25. Januar 2000 hatte die Kl?gerin der Arbeitgeberin daher mitgeteilt (Urk. 24/27), f?r das Jahr 2000 basiere die Pauschale auf den Lohnauszahlungen des Vorjahres, das heisst auf einer Summe von Fr. 2'360'044.05, so dass monatlich in Rechnung zu stellende Beitr?ge von Fr. 25'814.55 resultieren w?rden. Am 8. September 2000 (Urk. 24/24) stellte das Unternehmen in Aussicht, die aktuell im laufenden Jahr ausbezahlten Lohnsummen in den n?chsten Tagen zu melden, und wies dabei darauf hin, dass aufgrund der getroffenen Sanierungsmassnahmen rund Fr. 600'000.-- bis 700'000.-- weniger ausbezahlt worden seien. Am 14. September 2000 teilten die Beklagten namens der Arbeitgeberin mit, die Lohnsumme werde sich f?r das laufende Jahr auf rund Fr. 1'600'000.-- belaufen (Urk. 24/23). Damit steht die vom Revisor ermittelte Summe von Fr. 1'594'929.40 im Einklang mit den Angaben der Beklagten, bei denen sie zu behaften sind. ???????? Was den von den Beklagten erhobenen Einwand anbelangt (Urk. 2 S. 4), sie h?tten sich ab September 2000 kein Gehalt mehr ausbezahlt, so ist dazu zu bemerken, dass diese Angaben insoweit falsch sind, als die von den Beklagten vorgelegten Verlustausweise vom 11. Juli 2002 (Urk. 36/4 und 36/4a) eine Lohnforderung ab dem 1. Oktober 2000 abdecken. Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagten sich die L?hne bis und mit dem 30. September 2000 tats?chlich ausbezahlt haben. Aufgrund der vom Revisor f?r das Jahr 2000 - unter Mitwirkung der beiden Beklagten - ermittelten Lohnsummen von Fr. 54'000.-- f?r den Beklagten 1 und Fr. 64'000.-- f?r den Beklagten 2 ergibt sich ein Monatslohn f?r neun Monate (Januar bis September 2000) von je Fr. 6'000.-- (Beklagter 1) beziehungsweise von je Fr. 7'111.10 (Beklagter 2 in Urk. 24/6). Dies entspricht hinsichtlich des Beklagten 1 exakt dem Lohn, den er sich im Vorjahr auszahlen liess (Fr. 78'000.-- [Fr. 36'000.-- f?r die Zeit von Januar bis Juni 1999 + Fr. 42'000.-- f?r die Zeit von Juli bis Dezember 1999 einschliesslich 13. Monatslohn] : 13; Urk. 24/5); der Beklagte 2 hatte im Vorjahr gesamthaft Fr. 104'800.-- oder Fr. 8'061.55 pro Monat zuz?glich des 13. Monatslohns bezogen (Fr. 48'000.-- f?r die Zeit von Januar bis Juni 1999 + Fr. 56'800.-- f?r die Zeit von Juli bis Dezember 1999; Urk. 24/5). Damit ist auf die ?berwiegend wahrscheinlichen Angaben des Revisors in der Lohnbescheinigung betreffend das Jahr 2000 abzustellen, die nach dem Gesagten im Einklang mit den von den Beklagten vorgelegten Verlustausweisen (Urk. 36/4 und 36/4a) stehen. Es er?brigt sich unter den gegebenen Umst?nden, zu dieser Frage weitere Abkl?rungen im Sinne von Beweiserhebungen vorzunehmen (antizipierte Beweisw?rdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; K?lz/H?ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Geh?r gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). ???????? Damit ist von der von der Kl?gerin geltend gemachten Schadenssumme in der H?he von Fr. 331'826.70 (Urk. 1 S. 2) auszugehen.

4. 4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Die A.___ AG war verpflichtet, der Ausgleichskasse die gesetzlich vorgeschriebenen Beitr?ge monatlich aufgrund einer Pauschallohnsumme abzuliefern (vgl. Kontoauszug vom 8. Februar 2002; Urk. 4/10). Der Ausgleich erfolgte jeweils aufgrund der vom Unternehmen eingereichten Lohnbescheinigung hinsichtlich der tats?chlich ausbezahlten Jahreslohnsumme des vorhergehenden Kalenderjahres. Gem?ss Art. 34 Abs. 4 AHVV werden die f?r die jeweilige Zahlungsperiode geschuldeten Beitr?ge mit deren Ablauf f?llig; sie sind innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach F?lligkeit zu bezahlen. Dem Kontoauszug vom 8. Februar 2002 (Urk. 4/10) ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft die Beitr?ge von allem Anfang an nicht p?nktlich bezahlte. So wurden die f?r die Monate Mai, Juni und Juli 1997 geschuldeten Beitr?ge (Rechnung vom 8. Juli 1997) bereits leicht versp?tet einbezahlt. Offensichtlich wurden f?r den Rest des Jahres keine Beitr?ge mehr in Rechnung gestellt, sondern es wurde vielmehr das f?r die Beklagten "erste Beitragsjahr" seit dem Erwerb der A.___ AG aufgrund der Jahreslohnsumme am 20. Februar 1998 gesamthaft erhoben und ein Betrag von Fr. 120'888.25 in Rechnung gestellt. Eine Einzahlung betreffend diese Rechnung in der H?he von Fr. 100'938.25 ist am 30. September 1998 verzeichnet. Im Verlaufe des Jahres 1998 kam die Gesellschaft ihrer Zahlungspflicht zwar nach, aber immer mit Versp?tung (beispielsweise wurde die Juni-Pauschale statt bis zum 10. Juli 1998 erst am 29. Juli 1998 oder die August-Pauschale statt bis zum 10. September - auf Mahnung hin - erst am 9. Oktober 1998 einbezahlt). Die Zahlungsr?ckst?nde wurden 1999 gr?sser und die Mahnungen h?uften sich; waren 1998 sechs Mahnungen zu verzeichnen, so sind im Kontoauszug (Urk. 4/10) 1999 bereits deren acht aufgef?hrt, wobei sich auch zu Beginn des Jahres 2000 (zum Beispiel am 24. Januar und am 15. Februar) verschickte Mahnungen noch auf Beitr?ge des Vorjahres beziehen d?rften. Die Gesellschaft vermochte die R?ckst?nde nicht mehr aufzufangen; der Saldo zugunsten der Kl?gerin wurde daher immer gr?sser und befand sich andauernd im Rahmen einer sechsstelligen Summe. Pflichtverletzungen hinsichtlich des Abrechnungsverkehrs mit der Ausgleichskasse sind nicht aktenkundig; die Formulare zur Ermittlung der effektiv ausbezahlten Jahreslohnsumme scheinen jedenfalls p?nktlich eingereicht worden zu sein (vgl. Urk. 24/4 und 24/5). Damit hat als erwiesen zu gelten, dass die Firma den Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse nicht ordnungsgem?ss abwickelte und damit die ihr gem?ss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Es bleibt zu pr?fen, inwieweit die Missachtung ?ffentlichrechtlicher Arbeit-geberpflichten auf grobfahrl?ssiges oder vors?tzliches Verschulden der Beklagten zur?ckzuf?hren ist.

5. 5.1???? 5.1.1?? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als??? erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beitr?ge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen f?hrt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gem?ss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n?tzlicher Frist w?rde befriedigen k?nnen (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b). 5.1.2?? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Geh?rten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist f?r jede von ihnen einzeln zu pr?fen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Gesch?ftsf?hrung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umst?nden gebotene Aufsicht nicht aus?ben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98). 5.2???? Wie bereits vorstehend erw?hnt (Erw. 4.2), hat die A.___ AG wiederholt Zahlungspflichten verletzt. Dies allein gen?gt, um in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zu ziehen, denn die Ausgleichskasse darf davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrl?ssig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte f?r die Rechtm?ssigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit der Arbeitgeberin bestehen. Dabei ist es im Rahmen der Mitwirkungspflicht grunds?tzlich Sache der Schadenersatzpflichtigen, den Nachweis f?r allf?llige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgr?nde zu erbringen. Verwaltung und Gericht pr?fen sodann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwendungen. Immer ist aber das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens vorausgesetzt (BGE 121 V 244 Erw. 5). Die Annahme eines solchen setzt dabei einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraus. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann allenfalls die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber stets eine Gesamtw?rdigung s?mtlicher konkreter Umst?nde des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtw?rdigung zu ber?cksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgr?nden (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht f?hren kann (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 13. Februar 2001 in Sachen A., H 404/99; BGE 121 V 244 Erw. 4b).

6. 6.1???? Die Beklagten liessen grunds?tzlich bestreiten, den "durch den Konkurs verursachen Schaden" absichtlich oder grobfahrl?ssig herbeigef?hrt zu haben. Sie hielten der an sie gerichteten Schadenersatzklage zur Hauptsache entgegen (Urk. 2), die D.___ AG, deren Gesch?ftsleiter sie bis zum 30. April 1997 gewesen seien, habe zun?chst den wichtigsten Gesch?ftsbereich, den E.___, an die F.___ AG verkauft. Sie seien daher vor die Entscheidung gestellt worden, den Filialbereich, die A.___ AG, zu ?bernehmen oder arbeitslos zu werden. Daher habe man sich zum Kauf entschlossen und die Vertr?ge am 20. M?rz 1997 unterschrieben. Bei diesem Entscheid sei es unter anderem auch um 90 Arbeitspl?tze gegangen, die so h?tten erhalten werden k?nnen. Der von der Revisionsstelle per Ende 1997 erstellte Zwischenabschluss, der im Sommer 1998 vorgelegen habe, sei bez?glich Gesch?ftsergebnis und F?hrung der Buchhaltung in Ordnung gewesen. Im Februar 1999 habe sich hingegen ein v?llig anderes Bild pr?sentiert. Das Unternehmen habe mit einem Mal einen Verlust in der H?he von knapp zwei Millionen Franken ausgewiesen. Aufgrund der hohen, bei der ?bernahme der Gesellschaft gemachten R?ckstellungen habe der Verlust aber durch Aufl?sung eines Teils der Reserven ausgeglichen werden k?nnen. Es sei aber klar geworden, dass dringende Sanierungsmassnahmen unumg?nglich w?rden. Im Gegensatz zum Zwischenabschluss habe nun die Kontrollstelle auf M?ngel in der Buchhaltung aufmerksam gemacht. Man habe sich der Sache umgehend angenommen und mit Hilfe von externen Buchhalterinnen versucht, die Buchhaltung ? jour zu bringen. Es seien in diesem Zusammenhang Kosten in der H?he von Fr. 95'329.90 (Urk. 2/4) entstanden. Ab November 1999 habe man Partner f?r die Gesellschaft gesucht. Die Vertragsverhandlungen h?tten sich ?ber das ganze Jahr 2000 erstreckt und seien teils sehr langwierig gewesen, was von den Beklagten n?her ausgef?hrt wird; ein Verkauf des ganzen Unternehmens oder weiterer einzelner Filialen sei indes letztlich gescheitert. Aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung des Gesch?ftsjahres 1999/2000 sei klar geworden, dass man die Bilanz deponieren m?sse. 6.2???? 6.2.1 Zun?chst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen ist, ob der Kauf des Betriebs auf einem Grundlagenirrtum beruht hat (Urk. 2 S. 4) und ob der Konkurs des Unternehmens trotz aller Bem?hungen der Organe unvermeidbar gewesen ist. Vielmehr geht es darum zu pr?fen, ob der Gesellschaft beziehungsweise den f?r sie handelnden Organen im Hinblick auf den nicht pflichtgem?ss erfolgten Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden muss. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Sozialversicherungsbeitr?ge zur Zahlung f?llig werden und beglichen werden m?ssen. Nach st?ndiger Rechtsprechung ist an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft ein strenger Massstab anzulegen. Die A.___ AG war als eigenst?ndiges Unternehmen bereits seit dem 4. Mai 1976 im Handelsregister eingetragen (Urk. 4/3 und 38). Der Beklagte 2 verf?gte vom 2. Dezember 1991 bis zum 10. M?rz 1993 ?ber die Kollektivprokura. Ab diesem Zeitpunkt war er bis zum 16. Mai 1997 Vizedirektor des Unternehmens und hernach Delegierter des Verwaltungsrates; es stand ihm jeweils die Kollektivunterschrift zu zweien zu. Im Februar 1996 trat der Beklagte 1 mit der Funktion eines Direktors in das Unternehmen ein. Im Mai 1997 fand die Abl?sung der bisherigen Organe durch die Beklagten statt: Der Beklagte 1 ?bernahm das Pr?sidium des Verwaltungsrates und war ab dem 8. Dezember 1998 auch noch Delegierter desselben. Der Beklagte 2 amtete ab dem 16. Mai 1997 - wie erw?hnt - als Delegierter des Verwaltungsrates. Die Beklagten verf?gten ?ber die Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Aufgrund ihrer Organeigenschaft, welche sie nicht in Frage stellen, ist eine grunds?tzliche Haftbarkeit f?r die Handlungen der Gesellschaft als Arbeitgeberin gegeben. 6.2.2?? Die Beklagten haben im Fr?hling 1997 ein Unternehmen ?bernommen, das von den bisherigen Eigent?mern im Hinblick auf Umstrukturierungen, wohl aber nicht zuletzt auch aufgrund des Gesch?ftsgangs aufgegeben worden war. Die Beklagten standen nach eigenen Angaben vor der Wahl, die Gesellschaft selber zu kaufen und weiterzubetreiben oder arbeitslos zu werden (Urk. 2 S. 2). In dieser Situation war von den verantwortlichen Organen - in erster Linie vom mit der Gesch?ftsf?hrung betrauten Beklagten 2 (Urk. 24/4), aber auch von dem zur Oberaufsicht verpflichteten Beklagten 1 als Verwaltungsratspr?sident (Urk. 4/3) - umsichtige Gesch?ftspolitik und insbesondere auch gr?sste Aufmerksamkeit bez?glich der finanziellen Belange des Unternehmens geboten. Den ihnen obliegenden Pflichten kamen die verantwortlichen Organe offensichtlich noch bis Ende 1997 einigermassen nach; ab Februar 1998 verzeichnete das Unternehmen jedoch stetig ansteigende Ausst?nde gegen?ber der Ausgleichskasse. Solcherlei steht im Widerspruch zum rechtsprechungsgem?ss best?tigten Grundsatz, wonach ein Arbeitgeber nur so viele L?hne auszahlen darf (sei dies aus eigenen Mitteln, sei dies unter Inanspruchnahme einer Bevorschussung durch die Bank), als die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge gedeckt oder sichergestellt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Nach dem Vorliegen der Buchhaltung 1998/1999 wurden von der Revisionsstelle zudem gravierende M?ngel offen gelegt, und die Gesch?ftsf?hrung begann den Beklagten vollends zu entgleiten. Den Beklagten muss angesichts der strengen Praxis und ihrer verantwortlichen Stellung hinsichtlich der Nichtbezahlung beziehungsweise der unvollst?ndigen Bezahlung der ab dem 1. Januar 1998 geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge grobes Verschulden angelastet werden. 6.2.3?? Die Nichtbezahlung der Beitr?ge l?sst sich jedoch ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begr?ndeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beitr?ge sp?ter ebenfalls bezahlen zu k?nnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Beitragszahlungen erfolgen sollten, nach den Umst?nden damit rechnen durfte, dass er die Beitragsschuld innert n?tzlicher Frist werde tilgen k?nnen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 in Sachen A. und B., H 300/00, mit Hinweis auf BGE 108 V 188 und ZAK 1987 S. 298). Nachstehend ist daher die Frage zu pr?fen, ob die Beklagten alles in ihrer Macht Stehende zur Sanierung der Gesellschaft unternommen haben, und ob es sich bei der Nicht- oder nur teilweisen Begleichung der geschuldeten Beitr?ge lediglich um die ?berbr?ckung eines vor?bergehenden Engpasses gehandelt hat, und die ausstehenden Beitr?ge innert n?tzlicher Frist h?tten beglichen werden k?nnen. ???????? Es ist aktenkundig, dass verschiedentlich Abzahlungsvereinbarungen mit der Ausgleichskasse getroffen worden waren. Nach der Rechtsprechung ?ndert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan zwar an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgem?ssen Bezahlung der Beitr?ge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch zu ber?cksichtigen, soweit den Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben F?lle, in welchen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Gesellschaft Konkurs gehen und man die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten k?nnen (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 26 ff.). Abs. 1 des bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 38bis AHVV besagte ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gew?hrt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelm?ssigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begr?ndete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beitr?ge fristgem?ss entrichtet werden k?nnen. Es liegen einerseits vier vom 17. September 1999 datierende Vereinbarungen bez?glich verschiedener ausstehender Rechnungen aus dem laufenden Jahr vor (Urk. 24/8-11). Anderseits beriefen sich die Beklagten auf diverse Schreiben vom 17. Februar 2000 (Urk. 3), vom 17. und 20. November 2000 (Urk. 3/5 und 3/6) sowie vom 11. Dezember 2000 (Urk. 3/7 und 3/8), worin sie die Kl?gerin um einen Zahlungsaufschub ersucht hatten. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Beklagten relativ lange zugewartet haben, bis sie sich um eine Abzahlung der ausstehenden Beitr?ge bem?hten. Zudem verm?gen Abschlagszahlungen ein Unternehmen nur soweit zu entlasten, als die vereinbarten Raten - und selbstredend die laufenden Beitr?ge - fristgerecht beglichen werden. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft den Abzahlungsvereinbarungen nur teilweise nachgekommen ist, musste doch die Kl?gerin am 12. Juli 2000 in diesem Zusammenhang mehrere Betreibungen anheben (vgl. Urk. 4/10 S. 2 [AB-508'384, AB-506'638, AB-503'293 und AB-507'461] in Verbindung mit Urk. 24/8-11).??? Somit k?nnen die Beklagten aus den ihnen gew?hrten Abzahlungsvereinbarungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die weitere, aus dem Jahr 2000 datierende Korrespondenz zwischen den Organen der A.___ AG und der Ausgleichskasse (Urk. 3 und 3/5-8) belegt, dass Zahlungstermine immer wieder hinausgeschoben und die Ausgleichskasse ersucht wurde, h?ngige Betreibungsverfahren zu stoppen. Hinsichtlich dieser Ansinnen der Beklagten ist unter Ber?cksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung des Gesch?ftsgangs und der finanziellen Situation allerdings mehr als fraglich, ob die Beklagten insbesondere im letzten Quartal des Jahres 2000 noch an eine Rettung des Unternehmens glauben durften. Subjektiv mag dies wohl der Fall gewesen sein; indes kommt es einzig auf eine objektive Sichtweise an. 6.2.4?? Zu pr?fen bleibt, ob gesamthaft betrachtet - insbesondere unter Ber?cksichtigung der Verkaufsgespr?che mit verschiedenen interessierten Kreisen - von einem vor?bergehenden finanziellen Engpass gesprochen werden k?nnte. Die Beklagten legten dar, dass sie aufgrund des Abschlusses des Gesch?ftsjahres 1998/99 einen erheblichen, v?llig unerwarteten Verlust hatten feststellen m?ssen, und weiter f?hrten sie an, im November 1999 habe man die Dringlichkeit von Sanierungsmassnahmen erkannt und nach einer geeigneten K?uferschaft f?r den gesamten Betrieb oder einzelne Filialen gesucht. Schliesslich erstreckten sich die Kaufsverhandlungen mit immer wechselnden Interessenten ?ber das ganze Jahr 2000 (Urk. 2 S. 3 f.), wobei schliesslich der Konkurs nicht mehr abzuwenden war. Angesichts dieser Umst?nde - die A.___ AG war in dieser Zeit g?nzlich vom Entscheid des jeweiligen Kaufinteressenten abh?ngig, und es lag praktisch nicht in ihrem Einflussbereich, ob die zur Begleichung der Sozialversicherungsabgaben erforderlichen Geldmittel beschafft werden k?nnten (z. B. Urk. 24/20 und 24/24) - kann nicht von einem vor?bergehen finanziellen Engpass gesprochen werden. Dies im Gegensatz zu denjenigen Situationen, in welchen einem Unternehmen stetig wieder Kundengelder zufliessen oder eingetrieben werden k?nnen und somit die notwendigen Geldmittel hernach f?r eigene Verpflichtungen zur Verf?gung stehen. Bei der A.___ AG war aber infolge der finanziellen Situation die Gesch?ftst?tigkeit schon entscheidend beeintr?chtigt, da viele Lieferanten nur noch gegen Vorauszahlung lieferten (Urk. 2 S. 3). Aufgrund des Gesagten liegen keine Rechtfertigungs- oder Entlastungsgr?nde vor. Vielmehr m?ssen sich die Beklagten den Vorwurf gefallen lassen, den Gesch?ftsgang nach der ?bernahme des Unternehmens zu wenig kontrolliert zu haben. So wurden sie nach nur einem Jahr der Gesch?ftst?tigkeit mit einem Verlust in Millionenh?he konfrontiert, so dass die Sanierung des Betriebs aufgrund ihres zu passiven Verhaltens bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr innert n?tzlicher Frist gelingen konnte. 6.3???? Es liegen auch keine Gr?nde vor, welche im Sinne von BGE 122 V 189 Erw. 3c zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens der Verwaltung f?hren k?nnten. Weder hat die Verwaltung gegen elementare Vorschriften des Beitragsbezugs verstossen, noch hat sie sich sonst wie einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes k?nnte zudem nur erfolgen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse f?r die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens ad?quat kausal gewesen w?re. ???????? Generell darf das Verhalten der Ausgleichskasse nicht leichthin als grobfahrl?ssig angesehen werden, wenn sie eine mit finanziellen Problemen k?mpfende Firma nicht mit voller H?rte anpackt (Thomas Nussbaumer, Das Beitragsrecht der AHV, St.Gallen 1998, S. 106). Aus dem Abschluss der Zahlungsvereinbarung kann zwar geschlossen werden, dass die Ausgleichskasse offenbar mit dem Weiterbestand der Firma rechnete. Dies besagt aber nichts dar?ber, ob die Beklagten aufgrund ihrer vertieften Einsicht in die Verh?ltnisse der Firma auch damit rechnen durften. Letzteres ist aber massgeblich. Treuwidriges Verhalten der Ausgleichskasse vorbehalten kann dieser auch nicht als Selbstverschulden angerechnet werden, wenn infolge des gew?hrten Zahlungsaufschubs die Zahlungsunf?higkeit des Unternehmens sp?ter eintritt. 6.4 Zusammenfassend sind Grobfahrl?ssigkeit sowie Ad?quanz zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem der Kl?gerin entstandenen Schaden zu bejahen (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c). Demnach ergibt sich auch, dass der Kl?gerin kein Selbstverschulden angelastet werden kann. Anzuf?gen bleibt, dass die pers?nliche gegenw?rtige finanzielle Situation der Beklagten erst die Vollstreckung eines sie zu Schadenersatz verpflichtenden Entscheides betreffen wird. Damit kann auf die Vorbringen, die Beklagten seien seit dem Firmenkonkurs arbeitslos und w?rden sich in einer prek?ren finanziellen Situation befinden, im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Die Klage ist daher vollumf?nglich gutzuheissen, und die Beklagten sind zu verpflichten, der Kl?gerin f?r entgangene Sozialversicherungsbeitr?ge in solidarischer Haftung Schadenersatz in der H?he von Fr. 331'826.70 zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage werden H.___ und O.___ verpflichtet, der Ausgleichskasse Z?rcher Arbeitgeber in solidarischer Haftung Schadenersatz in der H?he von Fr. 331'826.70 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Ausgleichskasse Z?rcher Arbeitgeber - Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten - O.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

AK.2002.00006 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 AK.2002.00006 — Swissrulings