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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2026 AB.2025.00125

24 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,476 parole·~12 min·3

Riassunto

Für die Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte bei der Ermittlung des bei Nichterwerbstätigen für die Betragsbemessung massgebenden Vermögens besteht mit Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG sowie Art. 29 Abs. 3 AHVV eine genügende gesetzliche Grundlage. (BGE 9C_249/2026)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2025.00125

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1962, ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige angeschlossen. Die Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 erhob die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 13. Juli 2022 (Urk. 11/6) respektive 18. August 2023 (Urk. 11/15) jeweils ausgehend von einem Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 26'664.--, bestehend aus der Pensionskassenrente der Versicherten (vgl. Urk. 11/65). Das Reinvermögen betrug jeweils Fr. 0.-- (vgl. Steuermeldungen Urk. 11/4, Urk. 11/13). Alsdann meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 7. November 2023 für das Jahr 2021 nebst einem Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 26'664.-- ein beitragspflichtiges Vermögen im Betrag von Fr. 2'623'209.- (Urk. 11/18), welches der Versicherten aufgrund einer Erbschaft zugeflossen war (Urk. 11/25). Gestützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichskasse die Nichterwerbstätigenbeiträge für das Beitragsjahr 2021 mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 definitiv fest (Urk. 11/24). Am selben Tag erstattete ihr das kantonale Steueramt Zürich die Steuermeldung für das Beitragsjahr 2022 (Urk. 11/26). Ausgehend davon bemass die Ausgleichskasse die von der Versicherten als Nichterwerbstätige zu bezahlenden Beiträge mit Verfügung vom 5. November 2024 (Urk. 11/29). Die Versicherte erhob am 7. November 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Beitragsjahr 2021 (Urk. 11/37). Am 8. November 2024 erhob sie ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung vom 5. November 2024 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Beitragsjahr 2022 (Urk. 11/39). Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 7. (richtig: 8.) November 2024 gegen die Verfügung vom 5. November 2024 betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2022 ab (Urk. 2). In der Folge verfügte die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldungen (Urk. 11/93-94) am 18. beziehungsweise 22. Dezember 2025 die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Beitragsjahre 2023 und 2024 definitiv (Urk. 11/91, Urk. 11/98).

2.     2.1    X.___ erhob mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2025 betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2022 (Urk. 2). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Anwendung eines Repartitionswertes als AHV-Bemessungsgrundlage bei nichterwerbstätigen Personen keine gesetzliche Grundlage habe. Es sei ferner festzustellen, dass die AHV-Beiträge auf dem steuerlich ausgewiesenen Vermögenswert ohne zusätzlichen Repartitions- oder Zuschlagsmechanismus zu bemessen seien (Urk. 1 S. 2). 2.2    Alsdann sandte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (Poststempel, Urk. 7) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2025 betreffend Beitragsjahr 2023 (Urk. 8/3) sowie die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 des Steueramtes der Stadt Y.___ vom 26. Mai 2025 (Urk. 8/1) und die Steuerausscheidungsgrundlagen 2023 des kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. Juni 2025 (Urk. 8/2) zu. 2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11/1-106). 2.4    Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2026 (Poststempel, Urk. 12) nebst der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2022 vom 5. November 2024 (Urk. 13/4) die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 vom 13. November 2023 (Urk. 13/5) sowie drei dieses Steuerjahr betreffende Einschätzungsentscheide (Urk. 13/5-8) ein. Sie reichte ferner die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2025 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2024 (Urk. 13/1) und die dazugehörige Schlussrechnung (Urk. 13/2) ein.     Dazu stellte sie den Antrag, dass das Gericht «die Jahre 2022 bis 2024 vom kantonalen Steueramt und der AHV überprüfen» lasse (Urk. 12). 2.5    Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2026 (Urk. 14) wurde den Parteien die Eingaben vom 19. und 20. Januar 2026 je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit derselben Verfügung wurden vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerakten der Beschwerdeführerin betreffend die Steuerperiode 2022 samt einer Berechnung des der Beschwerdegegnerin mit der Steuermeldung gemeldeten Vermögens beigezogen (Urk. 17/1-3). 2.6    Das Gericht stellte den Parteien die Steuerakten (Urk. 17/1-3) mit Verfügung vom 6. Februar 2026 zur Einsicht zu (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin wurde überdies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2026 (Poststempel, Urk. 15/1-7) zur Kenntnisnahme zugestellt. 2.7    Mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass das Gericht die Steuermeldungen für die Beitragsjahre 2021 bis 2024 «vom Steueramt belegen» lasse (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 21).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 11/29), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2     1.2.1    Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). 1.2.2    Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). 1.2.3    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). 1.3 1.3.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG). 1.3.2    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).     Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).     Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.3.3    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids — Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

2.     2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV bei Liegenschaften das massgebende Vermögen unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln habe. Bei Liegenschaften im Kanton Zürich sei eine Repartitionsdifferenz von 15 % zum satzbestimmenden Vermögen zu addieren (Urk. 2 S. 1). Der Repartitionswert sei im Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) geregelt. Entgegen dem Vorbingen der Beschwerdeführerin werde dabei nicht zwischen selbstbewohnten und nicht selbstbewohnten Liegenschaften unterschieden (Urk. 2 S. 2). Demnach sei die Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2022 korrekt und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache abzuweisen (Urk. 2 S. 2). 2.2    Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass weder das AHVG noch die AHVV bei nichterwerbstätigen Personen die Anwendung eines interkantonalen Repartitionswertes oder eine Erhöhung des Vermögens aufgrund steuerlicher Harmonisierungsmethoden vorsehen würden. Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) müssten Bemessungsgrundlagen für öffentliche Abgaben im Gesetz selbst geregelt sein. Eine analoge oder ergänzende Anwendung steuerrechtlicher Instrumente sei im Abgabenrecht unzulässig (Urk. 1 S. 1). Die Anwendung von Repartitionswerten sei im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit erklärbar, da dort die AHV-Beiträge gemäss Art. 23 AHVV direkt an die Steuerveranlagung des Geschäftsvermögens anknüpfen würden. Diese Logik sei jedoch nicht auf nichterwerbstätige Personen übertragbar, da keine Erwerbstätigkeit vorliege, kein Geschäftsvermögen bestehe und keine entsprechende bundesrechtliche Norm existiere. Die Anwendung eines Repartitionswertes als AHV-Bemessungsgrundlage bei nichterwerbstätigen Privatpersonen würde Art. 5 Abs. 1 BV (Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns) und Art. 127 Abs. 1 BV (Legalitätsprinzip im Abgabenrecht) verletzen. Somit müssten ihre Nichterwerbstätigenbeiträge ohne zusätzliche Repartitions- oder Zuschlagsmechanismen bemessen werden (Urk. 1 S. 2).

3. 3.1    Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Eingaben beim Gericht beantragt, dass die Nichterwerbstätigenbeiträge der Jahre 2021 bis 2024 zu überprüfen seien (Urk. 1 S. 2, Urk. 12, Urk. 19 S. 2). Betreffend das Beitragsjahr 2021 liegt gemäss den Kassenakten (Stand: 13. Januar 2026, Urk. 11/1-106) erst die Beitragsverfügung vom 30. Oktober 2024 vor (Urk. 11/24). Zur von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 7. November 2024 erhobenen Einsprache (Urk. 11/37) hat die Beschwerdegegnerin bislang noch keinen Einspracheentscheid erlassen, wie sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 festhielt (Urk. 10 S. 2).     Mangels Einspracheentscheid liegt kein vor dem Sozialversicherungsgericht überprüfbarer Anfechtungsgegenstand vor (E. 1.3.3). Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin das Beitragsjahr 2021 betrifft (Urk. 1, Urk. 19 S. 2), ist somit nicht darauf einzutreten. Die diesbezüglichen Eingaben der Beschwerdeführerin sind an die Beschwerdegegnerin als Vorbringen der Beschwerdeführerin im hängigen Einspracheverfahren betreffend Betragsverfügung für das Jahr 2021 zu überweisen. 3.2 3.2.1    Hingegen liegt für das Beitragsjahr 2022 mit dem Einspracheentscheid vom 26. November 2025 (Urk. 2) ein vom hiesigen Gericht überprüfbarer Entscheid vor (E. 1.3.2). 3.2.2    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2025 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügung vom 5. November 2024 mit welcher sie die von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2022 zu bezahlenden persönlichen Beiträge ausgehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von Fr. 3'544'084.-- auf total Fr. 9'398.25 (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt hatte (Urk. 11/29). Zu diesem massgebenden Vermögen gelangte die Beschwerdegegnerin, indem sie Reinvermögen (Fr. 3'010'804.--) und kapitalisiertes Renteneinkommen (Fr. 533'280.--) der Beschwerdeführerin addierte, wodurch ein Betrag in der Höhe von Fr. 3'544'084.-- resultierte. Den Steuerakten ist zu entnehmen, dass gemäss der Berechnungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2022 des kantonalen Steueramtes Zürich vom 11. Oktober 2023 (Urk. 17/1) das Einkommen der Beschwerdeführerin nebst Wertschriften- und Liegenschaftserträgen Invalidenrenten in der Höhe von total Fr. 53'736.-- umfasste. Davon entfielen Fr. 27'072.-- auf die von der Ausgleichskasse panvica ausgerichtete Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. den Steuerausweis zur Steuererklärung 2022, Urk. 17/2). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zum Renteneinkommen. Anders verhält es sich bezüglich der Rente der Profond Vorsorgeeinrichtung in der Höhe von Fr. 26'664.-- (vgl. die Rentenbescheinigung zur Steuererklärung 2022, Urk. 17/2), welche zum massgebenden Renteneinkommen zu zählen ist (vgl. Randziffer 2089 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen Fassung). Gegen die Ermittlung des mit der Steuermeldung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 11/26) gemeldeten Renteneinkommens in der Höhe von Fr. 26'664.-- erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Das kapitalisiertes Renteneinkommen beträgt somit Fr. 533'280.-- (Fr. 26'664.-- x 20, vgl. E. 1.2.1 vorstehend). 3.2.3    Hinsichtlich des Reinvermögens per 31. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 3'010'804.-- stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Steuermeldung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 11/26) ab. Das gemeldete Vermögen im Betrag von Fr. 3'010'804.-- leitet sich — ausgehend von der vom kantonalen Steueramt Zürich eingereichten Berechnung (Urk. 17/3) — wie folgt her: In einem ersten Schritt ist das steuerbare Vermögen (ohne Repartitionswert) zu ermitteln. Gemäss der Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 vom 11. Oktober 2023 (Urk. 17/1) verfügte die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2022 über Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 1'460'339.-- sowie Liegenschaften mit einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 3'228'000.--, mithin über Vermögenswerte in der Höhe von total Fr. 4'688'339.-- (Fr. 1'460'339.-- + Fr. 3'228'000.--). Werden die Schulden in der Höhe von Fr. 2'161'735.-- abgezogen, so resultiert ein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 2'526'604.--.     Da zum Vermögen der Beschwerdeführerin zwei Liegenschaften im Kanton Zürich mit einem Verkehrswert in der Höhe von total Fr. 3'228'000.-- gehören (Urk. 17/1), sind in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AHVV bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen. Seit dem Jahr 2019 gilt für den Kanton Zürich für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ein Repartitionswert von 115 % (vgl. S. 2 des Kreisschreibens 22 «Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen» der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, Urk. 17/3). Es war mithin korrekt, dass die Steuerbehörden eine Repartitionsdifferenz von Fr. 484'200.-- errechneten (Fr. 3'228’000.-- x 1.15 % = Fr. 3'712’200.--, womit die Repartitionsdifferenz Fr. 484'200.-- beträgt, vgl. Urk. 17/3). Wird die Repartitionsdifferenz (Fr. 484'200.--) zum steuerlich veranlagten (ungerundete) Vermögen (Fr. 2'526'604.--) hinzugezählt, so resultiert das vom kantonalen Steueramt am 30. Oktober 2024 gemeldete Gesamtvermögen in der Höhe von Fr. 3'010'804.-- (Urk. 11/26, Urk. 17/3).     Nicht richtig sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 2.2), wonach weder Gesetz noch Verordnung bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge die Berücksichtigung interkantonaler Repartitionswerte vorschreiben würden. Vielmehr ist dies in Art. 29 Abs. 3 AHVV ausdrücklich so vorgesehen (E. 1.2.3). Art. 29 Abs. 3 AHVV stützt sich wiederum auf die 10 Abs. 3 AHVG, welcher dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge überträgt. Hierzu hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Begriff der sozialen Verhältnisse gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG im Gesetz nicht näher umschrieben werde. Diesbezüglich stehe aber ausser Frage, dass grundsätzlich mit steigendem Vermögen (und Renteneinkommen) sich auch die Beiträge erhöhen sollen. Das Gesetz lege Mindest- und Höchstbeitrag fest, was für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden gemäss Art. 190 BV massgebend sei. In diesem Rahmen komme dem Bundesrat aufgrund der ihm in Art. 10 Abs. 3 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Regelung der Bemessung der Beiträge ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 143 V 254 E. 6.1). Mit der Regelung von Art. 29 Abs. 3 AHVV, wonach bei der Bemessung des Vermögens die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen seien, hat der Bundesrat seine Kompetenzen nicht überschritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei einer Beitragsbemessung unter Berücksichtigung des interkantonalen Repartitionswertes nicht auf den — aus steuerpolitischen Gründen in der Regel unter dem Verkehrswert liegenden sowie auf unterschiedlichen Bewertungsmethoden beruhenden — kantonalen Steuerwert einer Liegenschaft abgestellt, sondern ein ausgeglichener Wert herangezogen, der als Verkehrswert bezeichnet werden könne und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person bestmöglich Rechnung trage (Urteil des Bundesgerichts 9C_665/2019 vom 25. Juni 2020 E. 7.2.2 mit Hinweisen). 3.2.4    Nach dem Gesagten ist der angefochtene, das Beitragsjahr 2022 betreffende Einspracheentscheid vom 26. November 2025 (Urk. 2) rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 3.3    Was die Beitragsjahre 2023 und 2024 betrifft, so ist den Kassenakten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls erst die Beitragsverfügungen erlassen hat (Urk. 11/91, Urk. 11/98).     Mangels Einspracheentscheids liegt bezüglich dieser beiden Beitragsjahre kein vor dem Sozialversicherungsgericht überprüfbarer Anfechtungsgegenstand vor (E. 1.3.3). Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie prüfe, ob es sich dabei um Einsprachen gegen ihre Beitragsverfügungen vom 18. Dezember 2025 (Beitragsjahr 2023, Urk. 11/91) und 22. Dezember 2025 (Beitragsjahr 2024, Urk. 11/98) handle.

4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.     Je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2025, 8. und 20. Januar 2026 sowie 2. und 13. Februar 2026 wird der Beschwerdegegnerin als zuständige Instanz zur Bearbeitung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3/1-2, Urk. 7-8, Urk. 12-13, Urk. 15/1-7 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

Arnold GramignaHübscher

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