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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2025 AB.2024.00094

23 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,484 parole·~7 min·7

Riassunto

Beschwerdeführerin kann Nachweis, Lohndeklaration rechtzeitig eingereicht zu haben, nicht erbringen, folglich wurden ihr zu Recht Verzugszinsen auferlegt

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2024.00094

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___ AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die X.___ AG ist seit 1. August 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/5). Am 3. März 2022 reichte sie der Ausgleichskasse die Lohndeklaration 2021 für eine Lohnsumme von Fr. 955'242.20 ein (Urk. 7/87). Die Ausgleichskasse stellte ihr daraufhin am 28. Juni 2022 die Schlussrechnung 2021 für eine Lohnsumme von Fr. 807'042.20 zu (Urk. 7/92). Am 16. Oktober 2024 reichte die X.___ AG der Ausgleichskasse einen Nachtrag für das Jahr 2021 ein und deklarierte eine Lohnsumme von Fr. 1'017'138.20 (Urk. 7/200), woraufhin die Ausgleichskasse ihr am 17. Oktober 2024 eine Nachtragsrechnung für die Lohnbeiträge 2021 über eben diesen Betrag zustellte (Urk. 7/204). Zudem setzte die Ausgleichskasse den Verzugszins für die Beiträge für das Jahr 2021 mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 auf Fr. 4'030.05 (Zinsenlauf 1. Januar 2022 bis 16. Oktober 2024) fest (Urk. 7/203). Gegen die Verzugszinsverfügung erhob die X.___ AG am 11. November 2024 Einsprache (Urk. 7/211) und verwies auf die angeblich bereits am 18. Oktober 2022 erfolgte Meldung der im Jahre 2021 ausgerichteten Lohnsumme von Fr. 1'017'138.20 (Urk. 7/212). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. November 2024 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 17. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die Verzugszinsen für das Jahr 2021 auf Grundlage des tatsächlichen Einreichedatums der Lohmeldungen am 18. Oktober 2022 statt per 16. Oktober 2024 zu berechnen und es seien die bisher festgesetzten Verzugszinsen entsprechend anzupassen und ihr die Differenz zurückzuerstatten. Am 16. Januar 2025 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Verzugszinsen haben gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu entrichten: Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3). Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft.

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Nachtrag zur Lohndeklaration 2021 bei ihr am 16. Oktober 2024 eingetroffen sei. Entsprechend sei der Zinsenlauf vom 1. Januar 2022 bis 16. Oktober 2024 berechnet worden. 2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe der Beschwerdegegnerin am 4. März 2021 die Lohmeldung für das Jahr 2021 eingereicht. Nach Erstellung des Jahresabschlusses 2021 sei festgestellt worden, dass für den Geschäftsführer ein zu geringer Jahreslohn gemeldet worden sei, nämlich versehentlich derjenige für das Jahr 2020 statt 2021. Am 18. Oktober 2022 sei eine neue Lohnmeldung für das Jahr 2021 mit entsprechend angepasster Lohnsumme eingereicht worden. Am 16. Oktober 2024 habe sie die Lohnmeldung vom 18. Oktober 2022 nochmals eingereicht (S. 2 und S. 4). Es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den klaren Eingabefehler bezüglich des Lohnes des Geschäftsführers nicht erkannt habe und bei ihr - der Beschwerdeführerin - nicht nachgefragt habe (S. 4). Dass sie die am 18. Oktober 2022 aktualisierte Lohnmeldung hätte per Einschreiben einreichen müssen, könne von ihr nicht verlangt werden. Vor diesem Hintergrund sei völlig unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, diese nicht erhalten zu haben. Die Verantwortung für eine zuverlässige und ordnungsgemässe Bearbeitung von eingehenden Dokumenten liege bei der Beschwerdegegnerin und es sei nicht akzeptabel, dass deren Versäumnis zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe und ihr Verzugszinsen bis am 16. Oktober 2024 auferlegt würden. Die Verzugszinsen seien auf der Differenz vom gemeldeten Jahreslohn per 4. März und per 18. Oktober 2022 zu berechnen und die Differenz zu erstatten (S. 5).

3. 3.1    Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Anschluss an die Beschwerdegegnerin per 1. August 2017 wiederholt gemahnt und betrieben werden musste (vgl. etwa Urk. 7/7, 7/9, 7/10, 7/15, 7/16, 7/22, 7/34, 7/70, 7/72, 7/110, 7/116, 7/139 und 7/142), woraus zu schliessen ist, dass in der Administration beziehungsweise Buchhaltung der Gesellschaft Schwierigkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlicher, dass sie die Nachtragsmeldung am 18. Oktober 2022 gar nie erst abgeschickt hat, als dass diese der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde und bei Letzterer ohne Aufnahme in die Akten verloren ging. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Behauptung, den Lohnnachtrag bereits am 18. Oktober 2022 gemeldet zu haben, denn auch nicht zu beweisen. Zwar trifft es zu, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Lohnmeldungen der Beschwerdegegnerin per Einschreiben zu übermitteln, doch trägt sie die Beweislast, wenn sie die Zustellung derselben zu einem gewissen Zeitpunkt behauptet. Die Folgen der Beweislosigkeit hat entsprechend sie zu tragen, nachdem sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen tieferen Verzugszins, ableiten wollte (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]; vgl. BGE 117 V 261 E. 3b). 3.2    Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin - nachdem sie nach dem erstmaligen Einreichen der Lohndeklaration 2021 (Urk. 7/87) innert weniger Monate die Schlussrechnung für die Lohnbeiträge 2021 erhalten hatte (Urk. 7/92) - nach der angeblich am 18. Oktober 2022 erfolgten Nachtragsmeldung davon ausgehen können, dass in den Folgemonaten erneut eine Rechnungstellung bezüglich der zusätzlichen Lohnbeiträge für das Jahr 2021 erfolgen wird. Selbst wenn die Nachtragsmeldung der Beschwerdegegnerin also tatsächlich zugestellt worden sein soll, woran wie bereits dargelegt erhebliche Zweifel bestehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Folge während zweier Jahre darauf verzichtete, sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verbleib der Schlussrechnung zu erkundigen, zumal sich die zusätzlichen Beiträge für das Jahr 2021 auf immerhin rund Fr. 28'000.-- beliefen (vgl. Urk. 7/207/3), einen Betrag also, der in einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung durchaus auffallen dürfte. Soweit die Beschwerdeführerin monierte, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den klaren Eingabefehler bezüglich des Lohnes des Geschäftsführers (Meldung für das Jahr 2020 statt 2021) mitteilen müssen, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ihr für das Jahr 2021 anstelle der deklarierten Lohnsumme von Fr. 955'242.20 (Urk. 7/87) am 28. Juni 2022 Beiträge für eine Lohnsumme von Fr. 807'042.20 in Rechnung stellte (Urk. 7/92). Der Beschwerdeführerin hätte entsprechend schon zu diesem Zeitpunkt auffallen können, dass sie auf einer tieferen als der deklarierten Lohnsumme Beiträge entrichtete, was sie zu einer entsprechenden Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin hätte veranlassen können. Dies umso mehr, nachdem ihr aufgrund der tieferen Lohnsumme ein Betrag von Fr. 24'013.30 zurückerstattet wurde (Urk. 7/92). Von der Beschwerdegegnerin konnte demgegenüber nicht verlangt werden festzustellen, dass es sich bei der Lohndeklaration teilweise versehentlich um eine solche für das Jahr 2020 statt 2021 handelte, zumal der für das Jahr 2021 deklarierte Lohn des Geschäftsführers von Fr. 148’200.-- (Urk. 7/87) nicht mit demjenigen aus dem Jahr 2020 (Fr. 419'300.-- bzw. Fr. 145'099.80; Urk. 7/58 und Urk. 7/79) übereinstimmte. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass - wie bereits dargelegt - nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Verzugszins unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet und nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft (vorstehend E. 1.2), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3.3    Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbringen, dass sie der Beschwerdegegnerin bereits vor dem 16. Oktober 2024 eine Erhöhung der Lohnsumme für das Jahr 2021 mitgeteilt hatte. Aus diesem und den weiteren dargelegten Gründen wurden ihr die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verzugszinsen zu Recht in Rechnung gestellt. Der Verzugszinssatz von 5 % ist gesetzlich vorgeschrieben und ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu vorstehend E. 1.2), Berechnungsfehler bezüglich der Höhe des Verzugszinses von insgesamt Fr. 4'030.05 sind im Übrigen weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2024 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 17. Oktober 2024 erweisen sich entsprechend als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

SlavikLanzicher

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