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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.12.2025 AB.2024.00027

2 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,049 parole·~25 min·7

Riassunto

Die Beschwerdeführerin versuchte Sozialversicherungsbeiträge einzusparen, indem sie vorgab, dass die Bauarbeiten nicht von bei ihr beschäftigten, in unselbständiger Stellung tätigten Akkordanten, sondern von beauftragten Bauunternehmen ausgeführt worden seien.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2024.00027

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli Anwaltskanzlei Gabrieli AG Winkelweg 3, Postfach 236, 8853 Lachen SZ

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die X.___ GmbH wurde am 1. September 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/68). In der Folge ging der Ausgleichskasse am 13. März 2023 der Bericht zur AHV- und FAK-Betriebsrevision der Suva für die Zeitperiode vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2021 zu (Urk. 7/168169). Die Ausgleichskasse entnahm diesem Bericht, dass die X.___ GmbH im geprüften Zeitraum bislang nicht deklarierte AHVpflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 72'267.-- (2019) und Fr. 297'872.-- (2021) ausgerichtet habe (Urk. 7/169/1). Gestützt darauf erhob sie von der X.___ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. April 2023 für die Beitragsjahre 2019 und 2021 Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 10'307.-- (2019, Urk. 7/177) beziehungsweise Fr. 43'578.65 (2021, Urk. 7/178). Sie forderte zudem Verzugszinsen (Urk. 7/179180). Hiergegen erhob die X.___ GmbH am 17. Mai 2023 Einsprache (Urk. 7/194). Ausserdem stellte sie mit Eingabe vom 12. Juni 2023 ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Nachzahlungsverfügung vom 19. April 2023 für das Beitragsjahr 2021 (Urk. 7/202). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 ab (Urk. 2).

2.     2.1    Dagegen erhob die X.___ GmbH am 12. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): «1.Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsprämien nachzahlen muss und dass die Barzahlungen an die Subunternehmer nicht als Löhne aufgerechnet werden. 3.Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verzugszinsen leisten muss. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.» 2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-242), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2024 im Wesentlichen fest, dass die Suva bei der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt habe. Die Kontrolle habe Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Y.___ GmbH in Höhe von Fr. 72'267.-- im Jahr 2019 und an die Z.___ gmbh in Liquidation in Höhe von Fr. 297’872.-- im Jahr 2021 ans Licht gebracht (Urk. 2 S. 1). Sie sei wie die Suva zuvor zum Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Barzahlungen faktisch um Lohnzahlungen an natürliche Personen gehandelt habe (Urk. 2 S. 3). Die Suva habe mit ihrem überzeugend begründeten Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die strittigen Barzahlungen für in unselbständiger Stellung geleistete Akkordarbeiten erbracht habe (Urk. 2 S. 2). Zudem würden genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beiden genannten juristischen Personen vorgeschoben worden seien, um in Umgehung der Pflichten sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen (Urk. 2 S. 2-3). Die Barzahlungen seien somit als massgebender Lohn zu qualifizieren. Folglich habe sie die Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2019 und 2021 zu Recht erlassen (Urk. 2 S. 2). 1.2    Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Es könne nicht das Verschulden der Beschwerdeführerin sein, wenn die Y.___ GmbH die von ihr ausgestellten Quittungen nicht ordentlich verbucht habe. Es lägen unterzeichnete Quittungen vor. Die Beschwerdegegnerin könne diese nicht einfach unberücksichtigt lassen. Sie müsste vielmehr das Gegenteil beweisen. Der Umstand, dass A.___, welche die Quittungen unterzeichnet habe, in der Vergangenheit bei mehreren konkursiten Unternehmen tätig gewesen sei, könne der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Daraus könnten keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden. Es gehe nicht an, den von A.___ unterzeichneten Quittungen nur deswegen jeglichen Beweiswert abzusprechen (Urk. 1 S. 4-5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass auf den Quittungen jeweils die Projektbezeichnung aufgeführt worden sei. Jede Quittung beziehe sich somit auf eine bestimmte Werkleistung. Bei der Rechnung vom 22. Februar 2022 sei versehentlich ein falsches Datum aufgeführt worden. Sie sei im März 2022 ausgestellt worden (Urk. 1 S. 5). Sie habe es weiter nicht zu vertreten, dass die Z.___ gmbh in Liquidation die von ihr ausgestellten Quittungen nicht ordentlich verbucht und ihr Personal nicht bei der Suva angemeldet habe. Bezüglich der Zahlungen an die Z.___ gmbh in Liquidation habe B.___ aufgrund des vorliegenden Verfahrens mittels einer neuen Quittung nochmals schriftlich bestätigt, dass er die Bargeldzahlungen entgegengenommen habe. Die Unterschrift auf der Bestätigung sei beglaubigt worden. B.___ habe zudem die Baustellen, auf denen die Bauarbeiten erbracht worden seien, genannt (Urk. 1. S. 5). Des Weiteren habe ihre Buchhalterin nunmehr feststellen müssen, dass bei der Verbuchung von vielen Barzahlungen im Jahr 2021 versehentlich der Buchungstext «Z.___ GmbH» verwendet worden sei. Tatsächlich sei (bei den Zahlungen ab 23. November 2021, Urk. 3/8/2 ff.) die C.___ GmbH Empfängerin des Geldes gewesen. Die falsche Verbuchung sei auf das verwendete fehlerbehaftete Buchhaltungsprogramm zurückzuführen (Urk. 1 S. 5). Auch die C.___ GmbH habe am 30. Mai 2023 den Erhalt der Barzahlungen bestätigt (recte: 16. Mai 2023; vgl. Urk. 3/8/1). Zudem seien die Baustellen aufgeführt worden. Nach dem Gesagten sei es ihr somit nicht nur gelungen, die Buchungsfehler aufzudecken, sie habe durch die Auflage der neuen Belege ebenfalls einwandfrei nachgewiesen, dass sie sämtliche Arbeiten an die genannten Subunternehmer vergeben habe. Diese hätten die Arbeiten selbständig ausgeführt (Urk. 1 S. 6). Es sehr daher festzustellen, dass die Barzahlungen an die Subunternehmer nicht als Löhne aufgerechnet werden können und sie folglich darauf keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und keine Verzugszinsen zu leisten habe (Urk. 1 S. 2). 1.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Zahlungen in Höhe von gerundet Fr. 72'267.-- (2019) und Fr. 297’872.-- (2021) als massgebenden Lohn verabgaben und die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verzugszinsen bezahlen muss.

2.     2.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).     Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2    Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [Rz.] 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version). 2.3    Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1). 2.4    Zu beachten ist weiter, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn — erstens — die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn — zweitens — anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und — drittens — wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1). 2.5    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

3. 3.1     3.1.1    Bezüglich der zu prüfenden Zahlungen im Jahr 2019 in Höhe von Fr. 72'266.70 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei diesen Zahlungen habe es sich um die Entschädigungen an ihre Subunternehmerin, die Y.___ GmbH, gehandelt (E. 1.2). Zum Nachweis ihrer Behauptung legte sie fünf Rechnungen mit Daten aus dem Zeitraum vom 22. Februar bis 29. Mai 2019 auf, welche namens der Y.___ GmbH ausgestellt wurden und das Projekt beziehungsweise die Arbeiten auf einer Baustelle in D.___ betreffen sollen (Urk. 3/3/1-5). Darauf wurden Barauszahlungen an die Y.___ GmbH am 27. Februar 2019 (Fr. 10'123.80, Urk. 3/3/1), 7. März 2019 (Fr. 21'647.70, Urk. 3/3/2), 29. März 2019 (Fr. 20'247.60, Urk. 3/3/3), 16. April 2019 (Fr. 9'585.30, Urk. 3/3/4) und 29. Mai 2019 (Fr. 10'662.30, Urk. 3/3/5) mit einem Firmenstempel der Y.___ GmbH und einer (unlesbaren) Unterschrift quittiert (Urk. 3/3/1-5). Nach Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Signatur von A.___ (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren wurden im von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoblatt «4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen» betreffend die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 (Urk. 3/4) am 27. Februar 2019 (Fr. 10'123.80), 7. März 2019 (Fr. 21'647.70), 29. März 2019 (Fr. 20'247.60), 16. April 2019 (Fr. 9'585.30) und 3. Juni 2019 (Fr. 10'662.30) Zahlungen an die Y.___ GmbH erfasst, als Gegenkonto die Nr. 1000 (= Kasse) bezeichnet. 3.1.2    Laut Handelsregister des Kantons Zürich war A.___ einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der mit Statutendatum vom 28. Februar 2019 gegründeten und vom 6. März 2019 bis 18. März 2025 im Handelsregister eingetragen gewesenen Y.___ GmbH. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde (Internet-Handelsregisterauszug vom 21. Oktober 2025). 3.1.3    Den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Kassenakten ist sodann zu entnehmen, dass sich die Suva eingehend mit den hier zu prüfenden Zahlungen an die Y.___ GmbH befasst hat. Sie tätigte unter anderem Abklärungen zum geltend gemachten Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ GmbH. Sie hielt fest, die Treuhänderin der Beschwerdeführerin habe in ihrer Antwort vom 22. Februar 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit den Subunternehmen keine schriftlichen Werkverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen habe. Die Aufträge seien jeweils mündlich vereinbart worden. Die Arbeitnehmer seien durch die Y.___ GmbH beziehungsweise die Z.___ gmbh zur Verfügung gestellt worden und diese hätten die entsprechenden Aufträge ausgeführt. Die Qualität der Arbeiten sei vom Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, E.___, kontrolliert worden (S. 5 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/5). Personal- oder Stundenlisten der Arbeiter, welche die Aufträge ausgeführt hätten, lägen nicht vor (S. 6 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/6). Die Suva stellte weiter fest, dass die Y.___ GmbH mit ihr über keine Arbeitnehmer abgerechnet und folglich auch keine Prämien bezahlt habe. Dasselbe gelte hinsichtlich der AHV-Beiträge (S. 7 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/7). Die weiteren Versuche, Informationen zum von der Y.___ GmbH beschäftigten Personal zu erhalten, blieben gemäss Suva allesamt erfolglos (vgl. S. 3 des Revisionsberichts vom 27. Februar 2023, Urk. 7/168/3, sowie S. 6-7 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/6-7). Bei ihren Abklärungen konnte die Suva sodann weder Geschäftsräumlichkeiten noch Betriebsmittel, Materialien und andere wesentliche Investitionen noch eine Website, welche für den Betrieb des — gemäss Handelsregister — von der Y.___ GmbH geführten Hoch- und Tiefbauunternehmens sprächen, feststellen (S. 7 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/7). Gemäss Publikation vom 25. November 2020 habe die Y.___ GmbH keine Geschäftstätigkeit mehr aufgewiesen und keine verwertbaren Aktiven mehr gehabt (S. 6 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/6). Die Suva gelangte zum Schluss, dass die Y.___ GmbH zu keinem Zeitpunkt aktiv gewesen sei, weshalb die gewählte Rechtsgestaltung in der Form eines Hoch- und Tiefbauunternehmens den tatsächlichen Verhältnissen widersprochen habe (S. 7 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/7). Die Suva berücksichtigte auch, dass die Beschwerdeführerin innerhalb einer Zeitspanne von eineinhalb Monaten den Betrag von Fr. 72'266.70 in bar ausbezahlt hatte, ohne sich mit schriftlichen Verträgen oder schriftlich festgehaltenen Haftungsbedingungen abzusichern. Die Beschwerdeführerin habe es ferner unterlassen, Bestätigungen, wie namentlich solche der Ausgleichskasse oder des Unfallversicherers, über Anschluss und Zahlung der Prämien oder Beiträge oder etwa einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Dies obschon die Prüfung der Klassifizierung als Selbständigerwerbender durch eine Ausgleichskasse vor der Vergabe der Arbeiten an ein Subunternehmen dem sorgfältig agierenden Akkordvergeber obliege (S. 7 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/7).     Die Suva stellte ebenfalls fest, dass die erste Rechnung der Y.___ GmbH vom 22. Februar 2019 datiere und überdies der Erhalt der Barzahlung am 27. Februar 2019 unterschriftlich bestätigt worden sei. Laut Handelsregister sei die Y.___ GmbH aber erst mit Statutendatum vom 28. Februar 2019 gegründet worden. Es könne nicht sein, so die Suva weiter, dass die Y.___ GmbH noch vor ihrer Existenz eine Rechnung für ausgeführte Arbeiten ausgestellt habe (S. 7 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/7). Damit konfrontiert habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Rechnung vom 22. Februar 2019 falsch sei und es eigentlich um «im März» 2019» ausgeführte Arbeiten gehe. Dieser nachgeschobene Erklärungsversuch sei nicht glaubhaft. Insbesondere deswegen, weil es sich auch nicht um im März 2019 ausgeführte Arbeiten handeln könne, denn die Y.___ GmbH sei erst ab dem 1. April 2019 als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen eingetragen gewesen. (S. 8 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/8). Dem Sachbearbeiter der Suva kamen schliesslich auch deswegen Zweifel an den unterschriebenen Quittungen, weil die formal unterzeichnende A.___ bereits vor den fraglichen Zahlungen bei verschiedenen konkursiten Unternehmungen im Handelsregister eingetragen gewesen sei (S. 7 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/7). 3.2     3.2.1    Hinsichtlich der zu prüfenden Zahlungen in der Zeitperiode vom 23. Januar bis 25. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 297’872.35 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Auszahlungen an zwei Subunternehmen, an die Z.___ gmbh in Liquidation und die C.___ GmbH, erfolgt seien (E. 1.2). Bezüglich der Z.___ gmbh in Liquidation legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen auf: Das Schreiben des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers dieser Gesellschaft, B.___ (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025), vom 30. Mai 2023, worin er die Baustellen in F.___ und G.___, auf denen seine GmbH für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, bezeichnete (Urk. 3/6/1). Beigefügt wurden Rechnungen/Quittungen und Regierapporte der Z.___ gmbh in Liquidation aus dem Zeitraum vom 22. Januar bis 2. November 2021 (Urk. 3/6/2-47). B.___ bestätigte mit seinem Schreiben vom 13. April 2023 ferner unterschriftlich, dass er der Empfänger der (im Schreiben einzeln aufgeführten) Bargeldzahlungen in der Zeitperiode vom 23. Januar bis 2. November 2021 gewesen sei und die Belege unterschrieben habe. Der stellvertretende Gemeindeammann von H.___ hat die Echtheit der Unterschrift von B.___ amtlich beglaubigt (Urk. 3/7). Die Beschwerdeführerin nahm ferner auf das Kontoblatt «4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen» betreffend die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 Bezug, wo insgesamt 29 Zahlungen an die «Z.___ GmbH» eingetragen wurden (Urk. 3/4), was die Beschwerdeführerin bezüglich der letzten fünf Buchungen für die Zeitperiode vom 23. November bis 25. Dezember 2021 korrigierte. Tatsächlich seien diese Zahlungen an die C.___ GmbH geleistet worden (E. 1.2). Diesbezüglich berief sie sich auf fünf Rechnungen/Quittungen aus dem besagten Zeitraum namens der C.___ GmbH (Urk. 3/5/1-5). Sie reichte ferner die Auflistung «Bestätigung ausgeführte Arbeiten 2021» des Gesellschafters und Geschäftsführers der C.___ GmbH vom 16. Mai 2023 (Urk. 3/8/1) ein samt Kopien von Rechnungen/Quittungen und Regierapporten bezüglich der aufgelisteten Baustellen (Urk. 3/8/2-11). 3.2.2    Dem Handelsregister des Kantons St. Gallen ist zu entnehmen, dass die Z.___ gmbh in Liquidation mit Statutendatum vom 30. Oktober 2019 gegründet wurde. Die Gesellschaft wurde am 13. November 2019 in das Handelsregister eingetragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war B.___. Der Konkursrichter des Kreisgerichts I.___ eröffnete am ... November 2021 den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid desselben Konkursrichters vom 25. Januar 2022 mangels Aktiven eingestellt. In der Folge wurde der Handelsregistereintrag am 29. Januar 2024 von Amtes wegen gelöscht, weil innert Frist kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025). 3.2.3    Die Suva nahm auch bezüglich der geltend gemachten Zahlungen an die Z.___ gmbh in Liquidation Abklärungen vor und legte zunächst dar, sie habe die Z.___ gmbh in Liquidation aufgrund der widersprüchlichen Angaben bei der Anmeldung (als prämienpflichtige Arbeitgeberin) aufgefordert, ihr Auskunft über die Arbeitnehmer zu erteilen und den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit anzugeben. Darauf habe die Z.___ gmbh in Liquidation nicht reagiert. Sie habe erst mit Schreiben vom 8. November 2021 angegeben, dass sie von 2020 bis April 2021 keine Löhne ausbezahlt habe. In der Folge habe die Gesellschaft dann aber auch für die Zeit ab Mai 2021 keine Lohnmeldungen eingereicht. Ihre Prämienrechnungen seien unbezahlt geblieben, weshalb sie die Z.___ gmbh betrieben habe (mit Hinweis auf den Zahlungsbefehl vom 19. August 2020 und den Verlustschein vom 21. April 2021 betreffend provisorische Prämien 2020). Gemäss Auskunft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 28. April 2023 habe die Z.___ gmbh in Liquidation nie AHV-Beiträge abgeführt. Das passe ins Bild, werde doch aus dem Betreibungsregisterauszug vom 22. Juni 2021 ersichtlich, dass die Z.___ gmbh in Liquidation öffentlichrechtliche Forderungen systematisch nicht bezahlt habe (S. 9 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/9). Es fehle aber nicht nur am Nachweis bezüglich der angeblich beschäftigten Arbeitnehmer. Es seien auch keine Geschäftsräumlichkeiten, Maschinen und Materialien, die auf den Betrieb eines Bauunternehmens hinweisen würden, vorhanden gewesen. So könne dem Verlustschein vom 21. April 2021, welcher mithin im gleichen Zeitraum ausgestellt worden sei, als die Beschwerdeführerin die fraglichen Barzahlungen an die Z.___ gmbh in Liquidation erbracht haben soll, entnommen werden, dass sich der Firmensitz nach Aussage von B.___ in dessen Wohnung befunden habe und die Gesellschaft mit Ausnahme eines Fahrzeuges über keine weiteren Vermögenswerte verfügte. Im Verlustschein sei ferner festgehalten worden, dass das Bankkonto der Z.___ gmbh in Liquidation bei der J.___ ab Anfang April 2021 durch die Bank auf «inaktiv» gestellt worden sei. Weitere Konten seien nicht vorhanden gewesen. B.___ habe ferner zu Protokoll gegeben, dass die Gesellschaft angeblich drei Angestellte habe. Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen seien jedoch nicht eingereicht worden (S. 9 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/9). Laut Verlustschein vom 4. November 2021, welcher ebenfalls in der Zeit der fraglichen Zahlungen ausgestellt worden sei, habe B.___ bestätigt, dass der Firmensitz in seiner Wohnung sei (S. 9-10 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/9-10). Das Bankkonto bei der J.___ sei durch die Bank gesperrt und aufgelöst worden. Weitere Konten oder Vermögenswerte seien mit Ausnahme von zwei Personenfahrzeugen von geringem Wert nicht vorhanden gewesen. B.___ habe weiter angegeben, dass die GmbH vier Angestellte habe. Es seien aber nie Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen eingereicht worden. Laut Verlustschein habe B.___ überdies behauptet, dass «K.___» mit Sitz in L.___ eine Buchhaltung führe. Ausgehend von diesen Angaben habe sie (die Suva) am 25. April 2023 eine Google-Suche durchgeführt, jedoch in L.___ keinen Treuhänder oder Buchhalter mit diesem oder ähnlichem Namen gefunden (S. 10 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/10). Zusammenfassend hätten ihre Abklärungen ergeben, dass die Z.___ gmbh in Liquidation nicht als aktive und am Markt teilnehmende Bauunternehmung und somit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als Arbeitgeberin betrachtet werden könne (S. 10 f. des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/10 f.).     Ferner fand die Suva bezüglich der Zahlungsbelege, die von der Z.___ gmbh in Liquidation stammen sollen (E. 1.2), zahlreiche Unstimmigkeiten. Sie hat die Signaturen auf den Rechnungen mit anderen ihr vorliegenden Schreiben von B.___ verglichen (z. B. Abklärung zur Versicherungspflicht vom 25. November 2019 oder Bestätigung vom 13. April 2023) und festgestellt, dass sich die Unterschriften unterscheiden (S. 11 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/11). Die Suva führte im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bis am 25. Dezember 2021 Rechnungen der Z.___ gmbh in Liquidation bezahlt habe, obwohl sich Letztere (als abrechnungs- und beitragspflichtige Arbeitgeberin) per 31. Oktober 2021 bei der SVA St. Gallen abgemeldet habe (mit Hinweis auf die Auskunft der SVA St. Gallen vom 28. April 2023) und am ... November 2021 in Konkurs gefallen sei. Die Beschwerdeführerin habe fünf Rechnungen bezahlt, nachdem der Konkurs am ... November 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass gemäss Art. 205 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Zahlungen an ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet wurde, spätestens ab Publikation des Konkurses grundsätzlich nur noch dann schuldbefreiend wirken, wenn diese an das Konkursamt geleistet wurden und somit in die Konkursmasse gelangten (S. 10 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/10). Die Suva hielt weiter fest, dass sich B.___ gemäss der Auskunft der Einwohnergemeinde M.___ per 17. November 2021 ins Ausland abgemeldet habe. Vom Konkursamt habe er nicht einvernommen werden können und es sei auch keine Buchhaltung eingereicht worden (Urk. 7/168/4).     In diesem Zusammenhang befasste sich die Suva auch einlässlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Barzahlungen vom 23. November 2021 sowie vom 3., 10., 22. und 25. Dezember 2021 tatsächlich der C.___ GmbH zugeflossen seien, in ihrer Buchhaltung aber fälschlicherweise mit dem Vermerk «Z.___ GmbH» erfasst worden seien (S. 1112 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/11-12). Die Suva führte im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 aus, es sei zu bezweifeln, dass die nachträglich eingereichten Quittungen der C.___ GmbH und die Anpassungen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprächen. Unglaubwürdig sei zunächst, dass ausgerechnet jene fünf Zahlungen, welche nach der Konkurspublikation der Z.___ gmbh in Liquidation getätigt worden seien, an die C.___ GmbH geflossen sein sollten. Es handle sich angesichts dessen, dass der angebliche Fehler fünf Rechnungen betreffe, nicht um ein einmaliges Versehen und die Gesamtsumme dieser Rechnungen betrage immerhin mehr als Fr. 100'000.--. Der behauptete Fehler des Buchhaltungsprogramms sei nicht näher erklärt worden und könne nicht nachvollzogen werden. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass zur Vorbereitung der Betriebsrevision am 23. Januar 2023 alle Belege bezüglich der Z.___ gmbh in Liquidation einverlangt worden seien. Am 27. Januar 2023 habe die Treuhänderin der Beschwerdeführerin jedoch nur Rechnungen mit Fälligkeitsdatum bis am 1. November 2021 eingereicht. Die Rechnungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung über die Z.___ gmbh in Liquidation seien entgegen der Aufforderung nicht aufgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen der C.___ GmbH und die angepasste Finanzbuchhaltung erst nachträglich eingereicht, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen spreche. Es sei ferner aufgefallen, dass das Erscheinungsbild der Rechnungen der Z.___ gmbh in Liquidation und derjenigen der C.___ GmbH sehr ähnlich sei, obwohl im Handelsregister für die beiden Gesellschaften verschiedene Personen als zeichnungsberechtigt eingetragen gewesen seien. So sei das Layout bis auf wenige unerhebliche Unterschiede identisch. Schriftgrösse und Schriftart seien gleich. Ein Logo sei bei beiden Rechnungsstellerinnen nicht zu erkennen. Zudem seien exakt die gleichen Begriffe (beispielsweise «Einzelpreis», «Fällig am») und Abkürzungen (beispielsweise «Div. Bauarbeiten») verwendet worden. Die Rechnungsnummerierung sei ebenfalls identisch (beispielsweise «R0001»). Es spreche alles dafür, dass diese Rechnungen von derselben Person ausgestellt worden seien (S. 12 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/12). Augenfällig sei ferner auch der identische, handgeschriebene Text «Bar erhalten am» auf den Rechnungen der beiden Unternehmen, obwohl die Quittungen eigentlich von verschiedenen Personen hätten ausgestellt worden sein müssen: Die Rechnung der C.___ GmbH mit Fälligkeit vom 23. November 2021 enthalte den handgeschriebenen Text «Bar erhalten am 23.11.21». Exakt derselbe Text mit demselben Schriftbild und der gleichen Platzierung über dem rechts unten angebrachten Firmenstempel finde sich auch auf der Rechnung der Z.___ gmbh in Liquidation mit Fälligkeitsdatum vom 1. Juni 2021. Der Schriftzug müsse somit von derselben Person stammen. Die Beschwerdeführerin habe aber behauptet, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen den Bargelderhalt quittiert hätten (S. 13 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/13). Hinzu komme, dass es zweifelhaft sei, ob die Unterschriften für die C.___ GmbH von N.___, dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift, stammen würden. Denn ein Vergleich seiner Unterschrift mit anderen signierten Dokumenten, zum Beispiel die Unterschrift im Dokument «Bestellung unbeglaubigte Belege» im Suva-Dossier der C.___ GmbH, zeige zwar einen ähnlichen Schwung, jedoch habe N.___ seine Unterschriften jeweils mit einem markanten Punkt abgeschlossen. Dieser Punkt fehle bei jeder Rechnung der C.___ GmbH. Aus den angeführten Gründen sei mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Rechnungen nachträglich erstellt worden seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es könne sodann nicht darüber hinweggesehen werden, dass die C.___ GmbH im Zeitraum der behaupteten Zahlungen keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Der vormalige Geschäftsführer, O.___, habe am 7. September 2020 angegeben, dass die Unternehmung noch nicht aktiv sei. In der Folge seien weder ihr noch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (gemäss deren Auskunft vom 30. März 2022) Löhne gemeldet und Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und bezahlt worden. Die C.___ GmbH habe gegen die Feststellungen vom 16. September 2021 und 25. Juli 2022, wonach sie keine Arbeitnehmer beschäftige, nicht reagiert. Somit habe es sich bei der C.___ GmbH ebenfalls um eine inaktive Unternehmung gehandelt. Folglich sei auch bezüglich dieser Gesellschaft die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache zumindest implizit behauptete rechtliche Selbständigkeit nicht erwiesen (S. 13 des Einspracheentscheids der Suva vom 9. Mai 2023, Urk. 7/187/13). 3.2.4    Den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Regierapporten, die von der C.___ GmbH stammen sollen, sind keine Angaben zu den ausgeführten Arbeiten zu entnehmen (Urk. 3/8/3, Urk. 3/8/5, Urk. 3/8/7, Urk. 3/8/9, Urk. 3/8/11). Mangels entsprechender Angaben lässt sich nicht feststellen, für welche «Werke» die Beschwerdeführerin Rechnungen mit einem Totalbetrag von Fr. 106'084.50 (Fr. 4'092.60 + Fr. 24'771.-- + Fr. 30'156.-- + Fr. 5'061.90 + Fr. 42'003.--, Urk. 3/8/2, Urk. 3/8/4, Urk. 3/8/6, Urk. 3/8/8, Urk. 3/8/10) bezahlte. Ebenso wenig sind in den Regierapporten, welche gemäss Beschwerdeführerin der Z.___ gmbh in Liquidation zuzuschreiben sind (Urk. 3/6; E. 1.2), detaillierte Angaben zu den Arbeiten enthalten. Sie sind vielmehr sehr schematisch und die Tätigkeit in kurzen Stichworten umschrieben worden. So haben zum Beispiel vier (nicht namentlich genannte) «Bauarbeiter» bei zwei verschiedenen Einsätzen («HZ°Schiene montiert»; «Gewindstange + Rostwinkel moniert») exakt 196 Stunden gearbeitet (Urk. 3/6/9, Urk. 3/6/11). Entschädigungen für vom Subunternehmen verarbeitetes Baumaterial oder eingesetzte Baumaschinen, Fahrzeuge oder Werkzeug fehlen.

4.    Gestützt auf diese Feststellungen sowie die unwidersprochen gebliebenen Ergebnisse der umfassenden Abklärungen der Suva (E. 3.1.3 und E. 3.2.3) ist für den Zeitraum der behaupteten Zahlungen an drei Subunternehmen (E. 1.2) nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (statt vieler: BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen) erstellt, dass die Y.___ GmbH, die Z.___ gmbh in Liquidation und die C.___ GmbH jeweils eine eigene Geschäftstätigkeit ausübten beziehungsweise ein eigenes Bauunternehmen führten oder die drei Unternehmen über Geschäftsaktiven verfügten und eigenes Personal beschäftigten. Für einen gewissen Zeitraum ist ausserdem erstellt, dass das «Subunternehmen» inaktiv war beziehungsweise noch gar nicht als juristische Person existierte. Daran vermag die Beschwerdeführerin auch aus den neuerlichen, inhaltlich aber gleichlautenden Bestätigungen von B.___ vom 13. April und 30. Mai 2023 und der im selben Stil abgefassten Bestätigung von N.___ vom 16. Mai 2023 (E. 3.2.1) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Beide Personen qualifizieren nicht als selbständigerwerbende Subunternehmer oder Vermittler von Bauarbeitern. Aus diesem Grund kann auf die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angebotene Partei- beziehungsweise Zeugenbefragung der involvierten Personen (Urk. 1 S. 5) verzichtet werden. Die Barzahlungen dienten offensichtlich der Vergütung von durch unselbständig tätige Bauarbeiter ausgeführten Regiestunden, wofür die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeberin zu betrachten ist. Sie hat diese Arbeitsstunden, welche unbestrittenermassen auf ihren Baustellen geleistet wurden, vergütet. Festzuhalten bleibt (vgl. die Ausführungen der Suva: Urk. 7/187/7, Urk. 7/187/13), dass die Vergabe von Bauarbeiten an Subunternehmen beziehungsweise der Abschluss von Werkverträgen auf rein mündlicher Basis ohne klare Bezeichnung der Werke und ohne Regelungen von Haftungsbedingungen als höchst ungewöhnlich zu bezeichnen ist, insbesondere angesichts der Höhe der ausbezahlten Entschädigungen von Fr. 72'266.70 und Fr. 297'872.35. Da die Belege zu den angeblichen Aufträgen entweder nicht vorhanden oder — wie ausgeführt — nicht beweiskräftig sind, ist nur der Schluss möglich, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf die Auftragsvergabe an die drei als quasi Strohfirmen fungierenden «Subunternehmen» berufen hat, um auf diesem Wege die an sich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nachzahlungsverfügungen vom 19. April 2023 (Urk. 7/177-178) somit zu Recht erlassen und für die nachgeforderten Beiträge gestützt auf Art. 41bis lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu Recht Verzugszinsen (Urk. 7/179-180) gefordert. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beitragsbemessung (Urk. 7/177-178) und Verzugszinsberechnung (Urk. 7/179-180) keine offensichtlichen Berechnungsfehler zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Berechnungen als solche keine Einwendungen erhoben.

5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Gabrieli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

Arnold GramignaHübscher

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