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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.06.2003 AB.2003.00009

12 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,944 parole·~10 min·2

Riassunto

Hilflosenentschädigung

Testo integrale

AB.2003.00009

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Bachmann

Urteil vom 13. Juni 2003 in Sachen S.___

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Sohn D.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___ geboren 1922, meldete sich mit Formular, ausgef?llt durch ihren Ehegatten W.___, am 6. Juni 2002 zum Bezug einer Hilflosenentsch?digung der AHV an (Urk. 6/8 und 6/9). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) holte in der Folge zu den Angaben im Formular die Stellungnahme der letztbehandelnden ?rztin Z.___ ein (Urk. 6/6 und 6/7) und f?hrte am 10. September 2002 eine Abkl?rung ?ber die Hilflosigkeit der Versicherten durch (Urk. 6/5). Mit Vorbescheid vom 8. November 2002 teilte sie der Versicherten mit, dass der erforderliche Grad einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit nicht gegeben sei, da sie lediglich bei zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssige und erhebliche Hilfe ben?tige, im ?brigen aber eine dauernde pers?nliche ?berwachung nicht erforderlich sei (Urk. 6/4). Mit Verf?gung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2) lehnte die SVA, Ausgleichskasse, das Leistungsbegehren der Versicherten ab.

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn D.___, am 6. Januar 2003 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2003 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Versicherte liess mit Replik vom 13. M?rz 2003 sinngem?ss an ihren Ausf?hrungen festhalten (Urk. 9). Nachdem die SVA auf Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 8. Mai 2003 geschlossen (Urk. 14). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung haben gem?ss Art. 43bis des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Bez?ger von Altersrenten oder Erg?nzungsleistungen mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung besitzen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem s?mtliche Voraussetzungen erf?llt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen w?hrend mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). F?r den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung sinngem?ss anwendbar (Abs. 5). 2.2???? Gem?ss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies der dauernden Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf. Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ? Ankleiden, Auskleiden; ? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ? Essen; ? K?rperpflege; ? Verrichtung der Notdurft; ? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 ???????????Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a. 2.3 Gem?ss Art. 36 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). 2.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelm?ssig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: - beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund f?hren kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); - bei der K?rperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder k?mmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; - bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe ben?tigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die ben?tigte Hilfe kann praxisgem?ss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer ?berwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen w?rde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 107 V 149 Erw. 1c und 139 Erw. 1b, 105 V 52; ZAK 1990 S 45 Erw. 2b mit Hinweisen).

2.5????? Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gem?ss Art. 36 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden pers?nlichen ?berwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erf?llung eines dieser zus?tzlichen Erfordernisse gen?gen muss (BGE 106 V 158, 105 V 56 Erw. 4b). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen f?r die mittelschwere Hilflosigkeit ?bernommen werden, soweit in Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV eine dauernde pers?nliche ?berwachung verlangt wird; denn die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend, weshalb der dauernden pers?nlichen ?berwachung ein gr?sseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 36 Abs. 1 IVV (BGE 107 V 150 Erw. 1d mit Hinweisen). 2.6???? Die nach Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV vorausgesetzte Bed?rftigkeit der dauernden pers?nlichen ?berwachung ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn die versicherte Person nicht allein gelassen werden kann, ohne Gefahr zu laufen, sich selbst oder Dritte zu gef?hrden, z.B. wegen geistiger Absenzen (BGE 105 V 52, Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH g?ltig ab 1. Januar 2000, Rz 8029 mit Hinweisen). Der Begriff "dauernd" hat dabei indessen nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz von "vor?bergehend" zu verstehen.

3.?????? 3.1???? Die mit der Durchf?hrung der Abkl?rung betraute Mitarbeiterin der IV-Stelle erachtete die Versicherte nur in den allt?glichen Lebensverrichtungen "K?rperpflege" und "Fortbewegung" als seit 1998 in relevantem Mass hilfsbed?rftig und verneinte, dass die Versicherte der dauernden ?berwachung bed?rfe (Bericht vom 8. Oktober 2002, Urk. 6/5). Demgegen?ber wird sowohl in der Anmeldung vom 6. Juni 2002 (Urk. 6/8) als auch im Begleitschreiben vom 2. Juni 2002 (Urk. 6/9) dargetan, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes der dauernden pers?nlichen ?berwachung bed?rfe und dass sie - nebst den Bereichen "K?rperpflege" und "Fortbewegung" - auch bei den Lebensverrichtungen "Essen" und "An-/Auskleiden" zumindest indirekte Hilfestellungen ben?tige (vgl. Beschrieb der Hilfeleistungen zu den Fragen 3.1.1 und 3.1.3, Antwort zu Frage 3.3 sowie Urk. 9). Die behandelnde Haus?rztin Z.___ best?tigte, dass diese Angaben mit den von ihr erhobenen Befunden vereinbar seien (Urk. 6/7 Ziff. 1 und 5.1), verzichtete jedoch darauf, zur Hilfsbed?rftigkeit der Versicherten bei den einzelnen allt?glichen Lebensverrichtungen beziehungsweise zur Frage der Notwendigkeit der dauernden pers?nlichen ?berwachung einl?sslich Stellung zu beziehen. Sie attestierte der Beschwerdef?hrerin indes unter anderem eine dementielle Entwicklung sowie eine zunehmende Abnahme der Initiative und des Kurzzeitged?chtnisses (Urk. 6/7 S. 1). 3.2???? Der Abkl?rungsbericht der IV-Stelle vom 8. Oktober 2002, welcher der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung wesentlich zugrunde liegt, st?tzt sich gem?ss Anmerkungen der zust?ndigen Sachbearbeiterin (vgl. Urk. 6/5 S. 1) haupts?chlich auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdef?hrerin. Diese bejahte ihre Hilfsbed?rftigkeit offenbar lediglich in bezug auf die zwei allt?glichen Lebensverrichtungen "K?rperpflege" und "Fortbewegung" eindeutig (Urk. 6/5 S. 2). In diesem Zusammenhang ist indes der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass es f?r betroffene Personen oft schwierig ist, sich mit der wachsenden Abh?ngigkeit von Drittpersonen abzufinden, und sie daher das volle Ausmass ihrer Hilfsbed?rftigkeit h?ufig weder richtig erkennen noch gegen?ber Dritten wahrhaben wollen. Angesichts der von der behandelnden ?rztin diagnostizierten dementiellen Entwicklung stellt sich vorliegend ?berdies die Frage, inwieweit die Beschwerdef?hrerin das Ausmass ihrer Hilfsbed?rftigkeit ?berhaupt zutreffend wahrnehmen kann. Schliesslich ist auch festzustellen, dass der bei der Befragung anwesende Ehegatte die Aussagen der Beschwerdef?hrerin offenbar teilweise korrigiert hat (vgl. einleitende Anmerkung der Sachbearbeiterin Urk. 6/5, S. 1). Aus dem Abkl?rungsbericht vom 8. Oktober 2002 ist indes nicht ersichtlich, inwieweit und bez?glich welcher Vorbringen diese Einwendungen erfolgten und letztlich Eingang in den Bericht fanden. Bei dieser Sachlage kann nicht massgeblich auf das Ergebnis dieser Abkl?rung abgestellt werden. Aufgrund der auch von der behandelnden ?rztin best?tigten Darlegungen des Ehegatten der Beschwerdef?hrerin sowie der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen und eingereichten weiteren Unterlagen (vgl. Urk. 1, 9 und 10/1-2) sind zus?tzliche Abkl?rungen zur Frage vorzunehmen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdef?hrerin (namentlich aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes) einer dauernden pers?nlichen ?berwachung im Sinne der Rechtsprechung bedurfte oder allenfalls bei welchen weiteren Lebensverrichtungen sie in erheblichem Masse direkte oder insbesondere indirekte Hilfe ben?tigte. Dies gilt um so mehr, als sich auch aus den Antworten der Beschwerdef?hrerin Hinweise auf die vom Ehegatten geltend gemachten erheblichen Ged?chtnisschw?chen und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Vornahme weiterer allt?glicher Lebensverrichtungen ergeben (vgl. Antworten zu den Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Essen", "dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe", Urk. 6/5). Bei der von der Verwaltung zu veranlassenden Neuabkl?rung wird vor allem Gewicht auf die Angaben der die Beschwerdef?hrerin betreuenden Personen sowie auf eine - nunmehr einl?ssliche - haus?rztliche Stellungnahme zu legen sein.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, vom 11. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen ?ber den Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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