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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.05.2003 AB.2002.00520

7 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,063 parole·~15 min·2

Riassunto

Wohnsitz in der CH; Beitragspflicht eines Arbeitnehmers eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers

Testo integrale

AB.2002.00520

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 8. Mai 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, L.___ mit, in W?rdigung der von der kantonalen Steuerverwaltung Z?rich, Direkte Bundessteuer, gemachten Angaben habe er sich als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber bei ihr anzumelden (Urk. 4/9-10). Der Versicherte hat daraufhin den entsprechenden Fragebogen am 11. Juli 2001 ausgef?llt (Urk. 4/12-15). Gest?tzt auf eine Kasseneinsch?tzung f?r die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 sowie aufgrund der Steuermeldung vom 28. Februar 2001 betreffend die direkte Bundessteuer 1999/2000 (Urk. 4/2) setzte die Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeitr?ge f?r die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 sowie f?r die Jahre 1997 bis 2000 mit Verf?gungen vom 26. Juli 2001, basierend auf einem beitragspflichtigen j?hrlichen Einkommen von je Fr. 134'400.--, auf Fr. 2'128.-- f?r die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 (Urk. 2/1 = Urk. 4/19) sowie auf je Fr. 12'768.-- f?r die Jahre 1997 bis 2000 (Urk. 2/2-5 = Urk. 4/20-23) fest.

2. 2.1???? Gegen diese Verf?gungen erhob L.___ am 5. August 2001 bei der Ausgleichskasse Einwendungen (Urk. 1 = Urk. 4/25-26). Diese ?berwies seine Eingabe als Beschwerde an das hiesige Gericht (vgl. Urk. 4/32). Der Versicherte machte darin geltend, dass er als Generaldirektor f?r einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber gearbeitet habe und nicht selbst?ndigerwerbend gewesen sei, wie dies in den angefochtenen Beitragsverf?gungen stehe. Sodann seien die Voraussetzungen des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erf?llt, weshalb er nicht obligatorisch versichert sei. Eventuell sei es denkbar, dass er die Voraussetzungen des Beitritts zur freiwilligen Versicherung erf?lle. Zudem sei die Bemessung der Beitr?ge fraglich. Aufgrund der Verj?hrungsbestimmungen k?nnten sodann lediglich noch f?r die Jahre 1999 und 2000 Beitr?ge in Rechnung gestellt werden. Eventualiter beantrage er die Herabsetzung der Beitr?ge auf den Mindestbeitrag (Urk. 1). ???????? Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). 2.2???? Mit Replik vom 24. Dezember 2002 hielt der Versicherte an seinem Antrag, es bestehe f?r die fragliche Zeit keine Versicherungspflicht, fest. Eventualiter sei davon auszugehen, dass die betreffenden Einkommen aus einer Organt?tigkeit f?r eine ausl?ndische Gesellschaft stammten und daher aus der Beitragsbemessung auszuschliessen seien. Sodann bestritt er die H?he des beitragspflichtigen j?hrlichen Einkommens und machte Ausf?hrungen zur H?he der Arbeitslosenentsch?digung im Jahre 2001 (Urk. 7). ???????? Nachdem die Ausgleichskasse die ihr angesetzte Frist zur Duplik (vgl. Urk. 9) nicht wahrgenommen hatte, wurde am 25. Februar 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2000 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Der Beschwerdef?hrer bestreitet, Wohnsitz in der Schweiz zu haben, weshalb er nicht obligatorisch AHV-versichert sei. Vorab ist darauf einzugehen. 2.1???? Gem?ss Art. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) sind nat?rliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. ???????? Als Wohnsitz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG gilt derjenige des Zivilgesetzbuches (Art. 95a AHVG). Als Wohnsitz gilt demnach der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh?lt. Vorausgesetzt wird somit einerseits subjektiv ein Wille, an einem Ort dauernd zu verbleiben, und andererseits objektiv ein tats?chlicher Aufenthalt an diesem Ort. Weil das subjektive Erfordernis streng genommen nicht messbar ist, anerkennt die Rechtsprechung objektiv durch Dritte feststellbare Umst?nde als Hinweise f?r das Vorliegen eines bestimmten Willens. Danach ist bei der Ergr?ndung der Absicht jeweils auf die f?r Dritte erkennbaren Tatsachen abzustellen, und der Betroffene muss sich bei dem von ihm geschaffenen Rechtsschein behaften lassen. Als Hinweise f?r einen bestimmten Willen k?nnen beispielsweise die Erwirkung der Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme durch die Steuerhoheit, die Registrierung durch die Einwohnerkontrolle oder der Abschluss eines Mietvertrages f?r eine Wohnung dienen. Durch alle Umst?nde und Handlungen wird kein Wohnsitz begr?ndet, wenn sie nicht darauf gerichtet sind, einen l?ngerdauernden Lebensmittelpunkt zu begr?nden (vgl. Hanspeter K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern, S. 13 ff. Rz 1.16-1.20). Hat jemand zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen, so gilt als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestehen (ZAK 1982 S. 180 Erw. 2a). Der Wohnsitz wird nicht dadurch aufgehoben, dass jemand denselben immer wieder aus gesch?ftlichen Gr?nden verl?sst (ZAK 1968 S. 548). Beh?lt ein Ehepaar seine Wohnung in der Schweiz bei, obwohl der eine Teil im Ausland arbeitet, so ist f?r beide Teile schweizerischer Wohnsitz anzunehmen, sofern die Wohnung durch den anderen Teil und allenfalls durch die Kinder bewohnt wird und der gemeinsame Haushalt nicht aufgehoben wurde (Rz 1030 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Versicherungspflicht in der AHV/IV; WVP). 2.2 Unbestrittenermassen war der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 1. November 1996 bis 6. Januar 2001 f?r die A.___ mit Hauptsitz in Oman t?tig, zuerst offenbar als Consultant und seit Januar 1997 als Generaldirektor, befristet auf zwei Jahre (vgl. Urk. 7 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 4/12 Ziff. 2). Seinen eigenen Schilderungen vom 28. M?rz 1999 zuhanden der Fremdenpolizei bez?glich seines Aufenthaltes im Kanton Z?rich ist zu entnehmen, dass es sich bei seiner T?tigkeit im Wesentlichen um die Restrukturierung der R?ckversicherungsvertr?ge der Gesellschaft sowie um den Aufbau des Auslandsgesch?fts, vor allem aus Europa, handelte. Diese Aufgabe erfordere eine rege Reiset?tigkeit. Sein Arbeitsvertrag sei verl?ngert worden, da sie jetzt dabei seien, Tochtergesellschaften in Europa zu kaufen und neu zu gr?nden. Allenfalls sei seine T?tigkeit dann zu 100 % in Europa. Sein Haus in B.___ bezeichnete der Beschwerdef?hrer als seinen Hauptwohnsitz, seinen "Europast?tzpunkt", w?hrend er in Oman eine Zweitwohnung gemietet habe, um den Teil seiner Arbeit zu erledigen, der seine Anwesenheit im Oman erfordere. Seine Frau habe sich mit den beiden Kindern haupts?chlich in der Schweiz aufgehalten. Die von der Fremdenpolizei gestellte Frage, in welchem Umfang er sich seit seiner T?tigkeit f?r die A.___ in der Schweiz aufgehalten habe, sei schwierig zu beantworten. Wahrscheinlich sei er w?hrend der letzten zwei Jahre etwas mehr im Oman und im sonstigen Ausland gewesen als in der Schweiz. Er wohne aber seit 1981 in der Schweiz und habe schon immer eine rege Auslandsreiset?tigkeit gehabt. Nie sei in Frage gestellt worden, dass sein Hauptwohnsitz in der Schweiz sei. Er habe auch die ganze Zeit Steuern in der Schweiz bezahlt. Nun sei es einfach so, dass sein derzeitiger Arbeitgeber seinen Hauptsitz im Ausland habe und er proportional mehr Zeit im Ausland verbringe als vorher. Da er zeitlich befristete Arbeitsvertr?ge nicht gern habe und ihm die Reiset?tigkeit langsam zu viel werde, habe er sich f?r eine Stelle in der Schweiz beworben, f?r welche er gute Chancen habe (Urk. 8/2). Am 28. April 2000 sei er eingeb?rgert worden (Urk. 7 S. 1 Ziff. 1.3). 2.3???? Nach Gesagtem ist mit der Ausgleichskasse davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in der fraglichen Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 3). So bezeichnete der Beschwerdef?hrer in seinem Schreiben vom 28. M?rz 1999 selber B.___ als seinen Hauptwohnsitz. Der Familienwohnsitz befand sich in der Schweiz. Auch der Umstand, dass er sich f?r eine Stelle in der Schweiz beworben hat, ist Hinweis auf seine Absicht, dauernd in der Schweiz zu verbleiben. Falls er nunmehr etwas anderes geltend machen m?chte, ist auf die praxisgem?ss geltende Regel der ?Aussagen der ersten Stunde? hinzuweisen, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Sodann haben die f?r Dritte erkennbaren Tatsachen der unangefochtenen Inanspruchnahme durch die Steuerhoheit, der Erwirkung der Niederlassungsbewilligung sowie des Erwerbs des Schweizerb?rgerrechts am 28. April 2000, wobei grunds?tzlich gem?ss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber Erwerb und Verlust des Schweizer B?rgerrechts nur der Ausl?nder das Gesuch um Einb?rgerungsbewilligung stellen kann, der w?hrend insgesamt zw?lf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten f?nf Jahren vor Einreichung des Gesuches, Hinweiswert. Aus obgenannten Gr?nden ist zu schliessen, dass sich der l?ngerdauernde Lebensmittelpunkt des Beschwerdef?hrers in der Schweiz befand, woran auch der Umstand nichts ?ndert, dass er diese immer wieder aus gesch?ftlichen Gr?nden verlassen hat (vgl. ZAK 1968 S. 548; ZAK 1978 S. 57 ff.). 2.4???? Da der Beschwerdef?hrer den Wohnsitztatbestand f?r die fragliche Zeit erf?llt und damit gem?ss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versichert ist, ist - entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2; Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.1) - die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG nicht anwendbar. Gem?ss genannter, einschr?nkend auszulegender Bestimmung sind diejenigen Personen nicht versichert, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur f?r eine verh?ltnism?ssig kurze Zeit erf?llen. Das kurzzeitige Erf?llen der Versicherungsvoraussetzungen bezieht sich auf alle in Art. 1 Abs. 1 AHVG genannten Tatbest?nde. Es ist jedoch offenkundig, dass das Erf?llen des Wohnsitztatbestandes eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetzt, wodurch Kurzzeitigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG auf die Wohnsitzvoraussetzung bezogen ganz generell kaum je in Frage kommt. Die Bedeutung der Ausnahmebestimmung liegt offensichtlich im Bereiche der kurzzeitigen Erwerbst?tigkeit in der Schweiz. Mangels Anwendbarkeit er?brigen sich aber weitere Ausf?hrungen hier?ber.

3. 3.1???? Die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG Versicherten sind gem?ss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbst?tigkeit aus?ben. Der Beschwerdef?hrer war in der hier fraglichen Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 2000 bei der A.___ besch?ftigt, weshalb seine Beitragspficht grunds?tzlich zu bejahen ist. F?r die Beitragspflicht von Unselbst?ndigerwerbenden, deren Arbeitgeber aufgrund des Territorialit?tsprinzips (keine Betriebsst?tte in der Schweiz), aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder aufgrund v?lkerrechtlicher ?bung (beispielsweise diplomatische Vertretungen ausl?ndischer Staaten, internationale zwischenstaatliche Organisationen) nicht beitragspflichtig sind (Art. 12 Abs. 2 und 3 AHVG e contrario), musste eine besondere Regelung vorgesehen werden. Dem Grundsatz nach bezahlen diese Versicherten die Beitr?ge in gleicher Weise wie die Selbst?ndigerwerbenden (BGE 110 V 71), mit dem Unterschied, dass sie auch Beitr?ge an die Arbeitslosenversicherung entrichten. Zwischen Oman und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Beschwerdef?hrer hat daher grunds?tzlich als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers Beitr?ge zu entrichten, die sich nach Art. 6 Abs. 1 AHVG richten. Angesichts dessen, dass die Beitr?ge analog denjenigen von Selbst?ndigerwerbenden erhoben werden, ist der Umstand, dass auf den angefochtenen Verf?gungen f?lschlicherweise der Titel "Selbst?ndigerwerbende" erscheint, f?r die Beitragsbemessung grunds?tzlich unbeachtlich, zumal die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Abzug f?r die Beitr?ge an die Arbeitslosenversicherung vorgenommen hat (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 1; Urk. 2/1-5; Urk. 3 S. 3 Ziff. 4 und Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.3). 3.2 3.2.1?? Die Beitragspflicht entf?llt vorliegendfalls nur, wenn und insoweit die Ausnahmeregelung gem?ss Art. 4 Abs. 2 AHVG gegeben ist. Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG sieht vor, dass der Bundesrat von der Beitragsbemessung das Erwerbsein-kommen aus einer im Ausland ausge?bten T?tigkeit ausnehmen kann. Darauf gest?tzt bestimmt Art. 6ter lit. b der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), dass von der Beitragserhebung das Erwerbsein-kommen ausgenommen ist, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Organen einer juristischen Person im Ausland zufliesst. Die Regelung von Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG wurde mit der achten AHV-Revision auf den 1. Januar 1973 in das Gesetz eingef?gt, da die bisherige generelle Erfassung der Auslandeinkommen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der Durchf?hrung teilweise auf un?berwindbare Schwierigkeiten stiess und andererseits die meisten zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen f?r die Unterstellung auf den Erwerbsort abstellten und sich daraus im Verh?ltnis zu Nichtvertragsstaaten stossende Ungleichheiten ergaben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 1971 zur achten AHV-Revision, BBl 1971 II 1122 f.; ZAK 1972 S. 365). Der Beschwerdef?hrer macht nun geltend, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 6ter lit. b AHVV auf ihn anzuwenden sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4; Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 3.2). 3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3 S. 3 Ziff. 4) kann nicht ohne n?here Pr?fung des geltend gemachten Einwandes entschieden werden. Der Beschwerdef?hrer bringt vor, die ersten beiden Monate, mithin vom 1. November bis 31. Dezember 1996, als Consultant und ab Januar 1997 bis 6. Januar 2001 als Generaldirektor und damit als Organ f?r die A.___ t?tig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4; Urk. 7 S. 1 Ziff. 1.1). In den Akten finden sich keine Belege hief?r. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der A.___ tats?chlich um eine juristische Person handelt, was nicht ausgeschlossen werden kann. In einem zweiten Schritt ist zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer als deren Organ zu betrachten ist. War er tats?chlich Generaldirektor, so liegt die Annahme nahe, dass er als Organ zu qualifizieren w?re. Denn im schweizerischen Gesellschaftsrecht gilt ein Direktor als Exekutivorgan, mithin als eine Person, die f?r eine Gesellschaft nach aussen handelnd auftritt - wie etwa auch das Verwaltungsratsmitglied oder der Prokurist. Wer (Exekutiv-)Organ ist, bestimmen zun?chst Gesetz und Statuten. Die Gr?sse der heutigen Gesellschaften, die sich hieraus ergebende r?umliche und hierarchische Dezentralisation wichtiger Entscheidungen sowie die Vervielfachung der sozialen Kontakte lassen indes eine formale Umschreibung der Organqualit?t nicht gen?gen. Als Organ hat vielmehr zu gelten, wer effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem er in einem wesentlichen Aufgabenbereich der juristischen Person selbst?ndige Entscheidungsbefugnisse besitzt. Ob seine Stellung sich aus der autonomen Satzung oder lediglich aus der tats?chlichen Organisationsstruktur einer Gesellschaft ergibt, ist dabei ohne Belang (sogenannt faktisches Organ; vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, ? 2 N 23 und 24). 3.2.3 Aufgrund vorliegender Akten kann daher nicht entschieden werden, ob das bei der A.___ erzielte Erwerbseinkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, weshalb die angefochtenen Verf?gungen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abkl?rung im Sinne von Erw. 3.2.2 und zum Erlass neuer Verf?gungen zur?ckzuweisen ist. Aufzuheben ist auch die Verf?gung betreffend die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996, obschon der Beschwerdef?hrer in dieser Zeit nach eigenen Angaben als Consultant t?tig gewesen sei und daher nicht als Organ betrachtet werden k?nnte. Die Beitr?ge f?r die genannte Periode wurden n?mlich provisorisch aufgrund einer Kassensch?tzung, die sich an den von der Steuerbeh?rde gemeldeten Einkommen der Jahre 1997 und 1998 richtete, festgesetzt. Provisorische Beitragsverf?gungen sind grunds?tzlich unzul?ssig, ausser allenfalls, wenn sie zur Abwendung der unmittelbar bevorstehenden Festsetzungsverj?hrung dienten. Vorliegend ist sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) festzuhalten, dass f?r s?mtliche strittigen Beitr?ge rechtzeitig verf?gt wurde. Es ist hierbei auf Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verweisen. Gem?ss Satz 1 dieser Bestimmung k?nnen Beitr?ge, die nicht innert f?nf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, f?r welche sie geschuldet sind, durch Verf?gung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endet die Verj?hrungsfrist f?r Beitr?ge nach Art. 6 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskr?ftig wurde. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 1997 in Kraft und gilt gem?ss lit. b der Schlussbestimmungen der ?nderung vom 7. Oktober 1994 nur f?r Beitr?ge, die bei Inkrafttreten noch nicht verj?hrt waren, mithin vorliegend auch f?r die Beitr?ge betreffend das Jahr 1996.

4. 4.1 Abschliessend ist der Beschwerdef?hrer bez?glich der Berechnung der Beitr?ge generell darauf hinzuweisen, dass, da bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber grunds?tzlich das gleiche Beitragsfestsetzungsverfahren wie f?r Selbst?ndigerwerbende gilt, also nach Art. 22 ff. AHVV vorzugehen ist, die praktischen Erfordernisse es nahelegen, dass die Ausgleichskasse sich bei der Bemessung des Einkommens auf die Angaben der Steuerverwaltung st?tzt und von einer eigenen Ermittlung des Einkommens absieht (BGE 110 V 71 f. Erw. 2b in fine). Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbeh?rden, das f?r die Berechnung der Beitr?ge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbeh?rden hier?ber sind f?r die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begr?ndet jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Von rechtskr?ftigen Steuertaxationen darf bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation gen?gen hiezu nicht. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f. mit Hinweisen; AHI 1993 S. 222 Erw. 4b). 4.2???? Es bleibt noch der Hinweis darauf, dass ein allf?lliges Gesuch um Herabsetzung der Beitr?ge im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 31 AHVV bei der Ausgleichskasse zu stellen w?re, die dar?ber zu verf?gen h?tte.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verf?gungen vom 26. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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